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IGNORED

Newbie und einige Fragen


ArtofWar75

Empfohlene Beiträge

Ich hatte ja geschrieben, dass wir beide inhaber von WBK sind.

Das WaffG ist ja nur grob. Genauer ist alles in der WaffVwV geregelt. Dort steht sehr viel mehr interessantes drin.

Ja macht das mal mit Leihschein, da ist man auf der sicheren Seite. Und auf dem Weg zu Schützenhaus, wenn 50km/h erlaubt sind nur 30km/h fahren.

Da ist man dann auch auf der sicheren Seite falls geblitzt wird.

Gruß Helmut

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vor 7 Minuten schrieb lightjear:

 macht das mal mit Leihschein, da ist man auf der sicheren Seite. Und auf dem Weg zu Schützenhaus, wenn 50km/h erlaubt sind nur 30km/h fahren.

Da ist man dann auch auf der sicheren Seite falls geblitzt wird.

Gruß Helmut

Selten so einen Blödsinn gelesen. Schreib doch lieber nichts, bevor du einem Neuen solche Dummheiten einredest, die ihn die Zuverlässigkeit kosten können!

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vor 43 Minuten schrieb Piteraq:

Selten so einen Blödsinn gelesen. Schreib doch lieber nichts, bevor du einem Neuen solche Dummheiten einredest

Ich schreibe sehr selten etwas hier wei ich der Meinung bin, dass wenn man keine Ahnung habe lieber das Maul halten sollte.

Wenn ich aber was beitrage, dann weiß ich das auch.

Aber Es gibthalt solche die immer was schreiben ohne inhaltlich etwas beitragen.

Egal, ihr habt recht und ich liege falsch.

Bin aus diesem Thema raus.

Viel Spaß und Erfolg noch.

Gruß Helmut

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Gerade eben schrieb lightjear:

Wenn ich aber was beitrage, dann weiß ich das auch.

Wenn Du Recht hast ist ja alles gut. Nur keiner hier hat von dieser Auslegung jemals gehört.

 

Zeig und die Quelle, und ich entschuldige mich bei Dir.

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vor 4 Minuten schrieb lightjear:

Ich schreibe sehr selten etwas hier wei ich der Meinung bin, dass wenn man keine Ahnung habe lieber das Maul halten sollte.

Wenn ich aber was beitrage, dann weiß ich das auch.

Dann belege deine Aussage und alles ist gut!!!

 

Aber solch einen Schrott verbreiten... stell dir mal vor jemand googlet das, findet deine Antwort, liest nicht weiter und ist dann dran. Bravo!

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vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

 

 

Zeig und die Quelle, und ich entschuldige mich bei Dir.

Ich sehe da keinerlei Veranlassung für eine Entschuldigung.

Aber ich habe doch auf die Verwaltungsvorschrift in Bezug zum Waffengesetz verwiesen.

Gesetzte und Verordnungen sind halt blöd zu lesen, da sie nicht für und von Nichtjuristen geschrieben sind.

Es steht halt umschrieben drinnen. Da steht nicht wortwörtlich das Ehepartner mit den Waffen des anderen nur mit beiden WBK bewaffnet dem Bedürfnis entsprechend usw.

Aber mann kann es rauslesen das es so ist.

Gruß Helmut

 

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Gerade eben schrieb lightjear:

Es steht halt umschrieben drinnen. Da steht nicht wortwörtlich das Ehepartner mit den Waffen des anderen nur mit beiden WBK bewaffnet dem Bedürfnis entsprechend usw.

Aber mann kann es rauslesen das es so ist.

das hört sich vor Gericht bestimmt gut.

Ob der Richter das dann auch gut findet ist eine andere Sache.

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vor 3 Minuten schrieb lightjear:

Aber mann kann es rauslesen das es so ist.

Bitte Quelle zitieren und erklären. Ich kann das nämlich nicht so raus lesen, und bisher wohl auch noch niemand anders hier.

 

Bedenke auch dass nur das Gesetz verbindlich ist.

Bearbeitet von Fyodor
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vor 2 Minuten schrieb lightjear:

Verwaltungsvorschrift

wie der name schon sagt, ist die für "die verwaltung" bindent!

ehepartner müsen auch einen leihschein ausfüllen, wenn sie nicht "gemeinsamer besitzer" (also beide auf der wbk namentlich vermerkt) sind...

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vor 26 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Dann belege deine Aussage und alles ist gut!!!

 

WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
 
Dazu

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten


12.1 Zu § 12 Absatz 1:


12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.


Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).


Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.


12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

Diese Bescheinigung bezieht sich nur auf Absatz 3.
 
Sind jetzt nur Auszüge aus den Texten.
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Aber da steht:

 

vor 13 Minuten schrieb lightjear:

Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.


Der Rest ist mit

 

vor 14 Minuten schrieb lightjear:

Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

gesagt.

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Nein.

Bescheininung ist erforderlich bei Paragraph12 Absatz3.

Trifft beiEheleuten nicht zu.

Ansonsten steht dort wird empfohlen und nicht zwingend notwendig.

Empfohlen nur um das Datum des verleihens nachzuweisen.

Ist bei Ehepartnern die zusammen leben aucv hinfällig da es ja der selbige Tag ist.

 

Bearbeitet von lightjear
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vor 18 Minuten schrieb lightjear:

Bescheininung ist erforderlich bei Paragraph12 Absatz3.

Genau, und worum reden wir hier? Wenn deine Frau (selbst WBK-Inhaberin) die Waffe zum Stand transportiert, tut sie das auf der Grundlage von §12, Absatz 3. Damit ist nicht §12, Absatz 1, Satz 3 gemeint!!!

 

Das "empfohlen" bezieht sich darauf, dass man sie grundsätzlich bei jeder Überlassung ausstellen sollte - also (theoretisch) auch, wenn sie die Waffe nur in der Wohnung für Trainingszwecke mit sich herumschleppt. Das wäre grds. auch ohne Leihschein erlaubt (da sie WBK-Inhaberin ist und du sie ihr vorübergehend überlassen hast).

 

Sobald sie aber die Wohnung verlässt, handelt es sich um erlaubnispflichtes Führen nach §12 Abs. 3. Und hier greift der von dir selbst zitierte Satz "Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist [...] in einem Beleg festzuhalten". Also nix mit Empfehlung, sondern es IST (gefälligst) zu tun. Wenn du es nicht tust, bleibt dir nur das Prinzip Hoffnung.

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bietet denn das WaffG nicht noch genug andere Stellen die man Bürgerfreundlich interpretieren könnte als die über den beschießenen Leihschein? 

Habt ihr alle keinen Kopierer?  Das ist doch nun Grade beim Beispiel der Eheleute das kleinste Problem 

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Ich verstehe was er meint. Aber nein, der Leihschein dient nicht nur zum Nachweis des Leihdatums. Und die WBK der Ehefrau hat für den Ehemann genau gar keine Bedeutung. Der Leihschein weist auch nach, dass die Waffen nicht gestohlen sind. Und ja, auch Eheleute können voneinander stehlen.

Bearbeitet von Fyodor
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Zum Glück ist ja noch mind. ein Jahr Zeit das Thema ausgiebig zu diskutieren ....

Wo liegt der Unterschied zw. Eheleuten und Kindern? Vater, Mutter, Kind1+ Kind2 im gleichen Haushalt gemeldet. Eine hat ne Kanone auf der WBK und die darf dann beliebig durch die Familie vagabundieren ... never ever.

 

Entweder steht der Berechtigte zusätzlich hinten auf der WBK oder es gibt einen Leihschein oder noch einfacher beide fahren gemeinsam zum Stand.

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