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Umzug in anders Bundesland, was ist zu beachten


Condor1

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Hallo zusammen

Ich wechsle demnächst meinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland. Gibt es da was zu beachten in bezug auf meine alte Waffenbehörde ?

Oder reicht abmelden bei der Meldebehörde und Anmeldung bei der neuen. Damit dann zur Waffenbehörde?

Würde mich über Ratschläge und Erfahrungen freuen.

 

Gruss Condor

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Es macht keinen Unterschied, ob Dein neuer Wohnort in einem anderen Bundesland liegt, oder nur in einem anderen Verwaltungsbezirk im selben Bundesland.

 

Als der Termin für meinen Umzug feststand, habe ich beim "alten" Amt einfach Bescheid gesagt. Fand man nett dort, sie konnten dann schon die Daten vorbereiten zur Weitergabe an's neue Amt. Sonst habe ich nichts veranlasst.

Beim neuen Amt bin ich dann erstmals ca. ein Jahr nach dem Umzug vorstellig geworden wg. einem Voreintrag. Lief alles geschmeidig.

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Ich bin bei der neuen Behörde vorstellig geworden und habe kurz „ Hallo „ gesagt.

Kam gut an damit man zu den einzelnen Leuten auch mal ein Bild hat...

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vor einer Stunde schrieb CrassusCaudati:

Ich bin bei der neuen Behörde vorstellig geworden und habe kurz „ Hallo „ gesagt.

Kam gut an damit man zu den einzelnen Leuten auch mal ein Bild hat...

Unser SB würde Dir dann erklären dass es auch noch die Post gibt.

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@Condor1

Jäger oder Sporti?

 

Kann sein das dir die neue Behörde das Bedürfnis für deinen Schalldämpfer (das sollte sich ja allerdings in den nächsten wochen erledigen) oder die dritte Kurzwaffe entzieht. Als Sporti gibt es Sonderfälle wie VSRF auf gelb; da gibts dann richtig Ärger oder kein Bedürfnis für Revolvergewehr in Bayern.

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Fakt die Politik schert sich nicht um Meinungen des Volkes, das war vielleicht vor 30 Jahren noch so, Jungs, setzt dir Vereinsbrille ab, in DE hört keiner mehr aufs Volk, auch die Verbände können vielleicht nur minimal abschwächen.

 

Denke das neue Gesetz wird mit einer kann Bestimmung versehen, hart wirds eh und wenn nicht jetzt dann im nächsten Jahr, kann heisst wir sind alle fällig zwecks Überprüfung, für die Jungen alle 3 Jahre die Alten nicht dürfen aber " im Bedarfsfall" zwecks Schiessnachweis überprüft werden, das unke ich mal, also Einer pupst und wir sind beim Verfassungsschutz eh schon drinn, sagt der zur Behörde übedrprüft mal die Schiessnachweise, und schon kann ich den unbequemen Kammeraden ganz legal entwaffnen.

 

 

Wir werden mundtot gemacht, wähle aber trotzdem AFD.

Edited by lastunas
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Am 29.11.2019 um 17:48 schrieb kulli:

@Condor1

Jäger oder Sporti?

 

Kann sein das dir die neue Behörde das Bedürfnis für deinen Schalldämpfer (das sollte sich ja allerdings in den nächsten wochen erledigen) oder die dritte Kurzwaffe entzieht.

Das ist eigentlich nicht möglich.

Edited by Guest
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Dazu müsste j ein Bedürfnisgrund wegfallen.
Dieses Bedürfnis war der Gesundheitsschutz.

Der kann schlecht entfallen.

Also real. Nicht nach Behördenmeinung.

Edited by Guest
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vor 10 Stunden schrieb Waffen Tony:

Dazu müsste j ein Bedürfnisgrund wegfallen.
Dieses Bedürfnis war der Gesundheitsschutz.

Der kann schlecht entfallen.

Anderes Bundesland, andere Vorazssetzungen für den Gesundheitsschutz. Warum einen zugezogenen Besserstellen als den ortsansässigen Peter Müller.

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vor 4 Minuten schrieb Waffen Tony:

Für die Zulassung, aber nicht das Entfallen. Da muss es schon was handfestes geben.

§45 WaffG
 

Ich kann da gerne weiter vermitteln. Haben halt alle nicht geklagt da alt und das ganz ohne Umzug.

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Was soll bei der VErmittlung herauskommen?
Es steht doch da, wie Widerruf und Rücknahme aussehen.

Beides zum Zuzug nicht zutreffend.

Muss man sich eben wehren.

 

Wenn kein Umzug, sind das aber auch andere Vorraussetzungen. Dann kann das auch rechtmäßig sein. Da gibts dann die Grundlage.

 

Also alles sauber trennen und nicht vermengen.

Edited by Guest
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Eine Umzugsmeldung an die Waffenbehörde (Bekanntgabe der neuen Anschrift) muss gemäß § 37 Abs. 4 WaffG nur beim Wegzug ins Ausland erfolgen. In anderen Fällen setzt man auf die Meldepflichten der Einwohnermeldeämter nach § 44 Abs. 2 WaffG.

 

Da die neu zuständige Waffenbehörde aber stets interessiert, ob auch die Waffen- und Munitionsverwahrung (ggf. auch die Pulververwahrung zur Erlaubnis nach § 27 SprengG) am neuen Wohnsitz erfolgt und falls ja, ob dafür die bislang gemeldeten Behältnisse weiterhin verwendet werden, wäre eine eigenständige Kontaktaufnahme auf freiwilliger Basis mit dem Ziel, sich gleich mal persönlich vorzustellen, ein guter Einstand.

 

Nach Umzügen in entferntere Gebiete wird man beim Sportschützen auch das Bedürfnis hinterfragen.

 

Zur Aktualisierung der Anschrift vorgelegt werden sollten Jagdschein, Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG (Hinweis auf aktuell getroffene Brandschutzvorkehrungen nicht vergessen) sowie Europäischer Feuerwaffenpass.

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