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IGNORED

Aufbewahrung an 2 verschieden Orten (wechselnd)


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Geschrieben

Ich habe meine Waffen normalerweise in einem KL1 Schrank mit biometrischen Zahlenschloss zu Hause im Keller. Ich gehe regelmässig 1-2x/Woche morgens vor oder Abends nach der Arbeit auf den Stand. Da ich selbstständig und beruflich recht eingebunden bin "pendeln" die Waffen dann mit mir zwischen Firma und zu Hause.

Damit sie in der Firma ordentlich aufbewahrt sind habe ich mir einen identischen Schrank gekauft und in meinem Büro nicht einsehbar verbaut.

 

Nun zur eigentlichen Frage: Ich würde gerne die Waffen mal da und mal dort "übernachten" und das Ganze dann auch meinem SB mitteilen. Gibt es da etwas besonderes zu beachten?

 

Vielen Dank für Input 😉

Geschrieben

Was unter "ständig bewohnt" zu verstehen ist findest du hier.

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(6)

1. In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.

2. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

3. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb CiscoDisco:

Was unter "ständig bewohnt" zu verstehen ist findest du hier.

Nicht wirklich, da findet man eigentlich nur den Begriff.

 

Aber es ist ja nicht so, dass das Thema hier das erste Mal diskutiert werden würde:

 

Am 10.12.2010 um 10:59 schrieb Sachbearbeiter:

In der Begründung zu § 13 Abs. 6 AWaffV steht hierzu folgendes:

"Absatz 6 enthält eine Sonderbestimmung für die Aufbewahrung von Waffen in nicht dauernd

bewohnten Gebäuden. Gemeint sind hiermit Gebäude, in denen nur vorübergehend

Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder

Ferienhäuser oder –wohnungen. Regelmäßig sind derartige Gebäude gering frequentiert,

befinden sich im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut wie typische Wohnhäuser.

In Abgrenzung hierzu geht die Eigenschaft als (dauerhaft) bewohntes Gebäude hingegen

nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im

Rahmen der Sozialadäquanz dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von

Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten –

Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche

am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in aller Regel,

als bewohntes Gebäude einzustufen sein. ..."

Ob ich jetzt 8-10 Stunden am Tag in meiner Wohnung bin oder 8-10 Stunden am Tag in meiner eigenen Firma, beide Liegenschaften dürften demnach als "dauerhaft bewohnt" gelten. Die Alarmanlage ist dann noch ein zusätzlicher Pluspunkt...

 

...kurzum: Aufbewahrungsort der Behörde anzeigen, fertig.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb CiscoDisco:

Was unter "ständig bewohnt" zu verstehen ist findest du hier.

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(6)

1. In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.

2. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

3. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Ich kann da nichts finden. Nur was es für Konsequenzen hat. German war schneller.

Bearbeitet von Hephaistos
Geschrieben

Schwanzvergleich mit dem SB ist nicht vorgesehen

 

Es geht hier um die Frage ob es Hinweise, Stolperfallen oder Feinheiten gibt, bzw ob das schon einer von euch so gemacht hat und mir Tipps geben kann damit es eben NICHT zu Diskussionen mit dem SB kommt.

 

Dann kann ich einer Aufbewahrungsprüfung gelassen entgegensehen und auf 2 Lagerorte hinweisen, fertig.

Geschrieben

Es gab da mal ein Urteil zu, was ich leider nicht mehr finde da ging es um die Aufbewahrung in einem nicht zugelassenen Behältnis. Aber der Tenor war irgendwie, dass die Aufbewahrung im Büro auch in einem zugelassenen Behältnis nicht erlaubt wäre, weil der Transport von der Wohnung zum Büro nicht von den Ausnahmen gedeckt ist.

 

Geschrieben

Ist aber irgendwie lebensfremd, dass ich mit der Waffe am Gürtel in meinem Haus und in meiner Firma rumlaufen darf der Weg dorthin aber nicht gedeckt ist. Das Wegedreieck Haus-Stand-Firma sind zwar nur etwa je 5km, aber der Zeitverlust ist immens.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb desertlandrover:

Es geht hier um die Frage ob es Hinweise, Stolperfallen oder Feinheiten gibt, bzw ob das schon einer von euch so gemacht hat und mir Tipps geben kann damit es eben NICHT zu Diskussionen mit dem SB kommt.

Den entscheidenden Hinweis hast Du in der ersten Antwort erhalten. Weitere Erläuterung in der dritten und fünften Antwort.

Wenn Dir das nicht gefällt, nimm Geld in die Hand, geh zu einem Anwalt der die Thematik beherrscht z.B. Kanzlei Streitberger & Kollegen Emmendingen und lass Dich beraten.

Es wird nichts anderes herauskommen aber es wird wohl formuliert und für ein paar Euros mehr auch gern mit Nachweisen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb desertlandrover:

Na ja, genauso ständig bewohnt, wie das Wohnhaus. Nur umgekehrt.

Also haben irgendwelche Personen (Mieter einer Einliegerwohnung etc) ihren Erst-Wohnsitz an der Firmenadresse gemeldet? Dann hast keine Probleme. War bei mir ähnlich, der SB wollte als Auskunft, ob es Erst-Wohnsitz-Meldungen unter dieser Adresse gibt.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb desertlandrover:

Ist aber irgendwie lebensfremd, dass ich mit der Waffe am Gürtel in meinem Haus und in meiner Firma rumlaufen darf der Weg dorthin aber nicht gedeckt ist.

Naja, wenn Du ausserhalb Deines Bedürfnisses "mit der Waffe am Gürtel" in Deinem Haus oder Deiner Firma rumläufst, wird das unter Umständen auch nicht so prickelnd für Dich.

 

vor 3 Stunden schrieb desertlandrover:

Dann kann ich einer Aufbewahrungsprüfung gelassen entgegensehen und auf 2 Lagerorte hinweisen, fertig.

Wie bereits geschrieben, würde ich den zusätzlichen Aufbewahrungsort der Behörde vor einer Aufbewahrungsprüfung anzeigen und nicht erst währenddessen.

 

vor 1 Stunde schrieb MAHRS:

Also haben irgendwelche Personen (Mieter einer Einliegerwohnung etc) ihren Erst-Wohnsitz an der Firmenadresse gemeldet?

Meldung und tatsächlicher Aufenthalt haben nicht zwangsläufig etwas miteinander zu tun. Wenn ich der Waffenbehörde glaubhaft nachweisen kann, wie oft und lange ich mich in den Räumlichkeiten meiner Firma aufhalte, dann kann das durchaus länger sein als z.B. in einer Pendlerwohnung, die 2-3 Tage in der Woche gar niemand ist.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb desertlandrover:

Das mit der Waffe am Gürtel ist zwar legal.....

 

 

Ich glaube German meint, dass wenns blöd läuft, jemand auf die Idee kommen könnte, dass die Tatsache, dass du die Waffe am Gürtel trägst  und dafür keine gute Erklärung hast, die Annahme rechtfertigt, dass der sorgsame Umgang mit Waffen und Munition evtl. nicht immer gewährleistet sein könnte....

Geschrieben

Mich würde da mal interessieren:

 

Müssen die Waffen sich denn eigentlich genau da befinden, wo man sie "gemeldet" hat?

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb German:

Ob ich jetzt 8-10 Stunden am Tag in meiner Wohnung bin oder 8-10 Stunden am Tag in meiner eigenen Firma, beide Liegenschaften dürften demnach als "dauerhaft bewohnt" gelten.

Bei meinem Arbeitgeber halten sich fast 20 Stunden am Tag Leute im Gebäude auf, ich selbst bin länger wach bei der Arbeit als wach zu Hause. Trotzdem gilt das Gebäude nicht als bewohnt. Zum wohnen gehört ein Schlafplatz. Wenn Deine Firma kein Schlafzimmer hat, wird es schwierig mit "wohnen". Außerdem kann es sein, daß in dem Haus jemand im Einwohnermeldeamt gemeldet sein muß, damit es als bewohnt gilt.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Fyodor:

Außerdem kann es sein, daß in dem Haus jemand im Einwohnermeldeamt gemeldet sein muß, damit es als bewohnt gilt.

Das ist der Knackpunkt.

 

Trennung.

 

Möglichkeiten gibt es schon, es gibt schließlich auch Schießstände und Waffenläden, wo keiner wohnt.

Das bedingt dann aber immer den "Gang zum Fürsten".

Geschrieben

Ich habe sowohl in meinem Haus als auch in meinem Gasthof Waffenschränke die beim Amt gemeldet sind. Da ich auch Vereinswaffen verwahre welche ab und an über den Tag abgeholt werden wenn ich arbeite. Alles Problemlos mit unserer SBiene.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb desertlandrover:

Nein, dort ist nur die Firma gemeldet. 

 

@MAHRShast du 2 Verwahrorte angemeldet oder nur einen?

Jeb zwei, an beiden einen Erst- und Zweit-Wohnsitz gemeldet. Problemlos abgesprochen mit dem SB.

Fahr einfach hin, die Behörden scheinen doch deutlich unterschiedlich zu reagieren.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb desertlandrover:

Ist dein Gasthof bewohnt oder unbewohnt?

Im Haus wohnt niemand, aber in der Zeit von 8.00 bis 21.00 oder länger ist meist jemand anwesend. Des weiteren ist der Gasthof durch eine Einbruchmeldeanlage gesichert und liegt mitten im Ort.

vor einer Stunde schrieb desertlandrover:

Hast du da Lang- und Kurzwaffen?

Ja meist beides, eigene (oder) und Vereinswaffen.

Bearbeitet von norbi4570
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