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IGNORED

Auslegung neues Waffengesetz - viel Spaß!


OsiLu

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"Liebe Mitglieder,

am vergangenen Freitag den 18. Oktober fand eine Besprechung mit den Vertretern des Bundesinnenministeriums statt. Dort kam es zu definitiven Klarstellungen über die Auslegung des vorliegenden Regierungsentwurfs zum Waffengesetz.

Der Verständlichkeit und Einfachheit halber die wesentlichen „Highlights“:

 

Die Waffenbehörden „sollen“ (derzeit „können“) die Berechtigung zum weiteren Besitz der als Sportschütze erworbenen Waffen „in regelmäßigen Abständen“ (neu aufgenommen) prüfen.

Um die als Sportschütze erworbenen Waffen behalten zu dürfen, muss man in Rahmen einer solchen Überprüfung nachweisen, dass man in den zwölf Monaten vor der Überprüfung mit jeder Waffe – es sind wirklich alle gemeint – den Schießsport regelmäßig betrieben hat!

Das Wort regelmäßig ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, im Bereich des Waffenrechts aber eindeutig festgelegt: er bedeutet 18-mal im Jahr oder jeden Monat einmal.

 

Hat man eine Waffe zehn Jahre lang als Sportschütze, so muss für diese Waffe nur noch eine Bescheinigung seines Vereins erbracht werden, wonach weiterhin Mitgliedschaft besteht. Dies gilt auch wieder jeweils nur immer für jede einzelne Waffe. Für die erste Waffe also nach zehn Jahren und wenn er beispielsweise eine weitere Waffe nach neun Jahren gekauft hat, reicht eine Bescheinigung der Mitgliedschaft für das Weiterbestehen des Bedürfnisses an diese Waffe erst nach weiteren zehn Jahren – also erst 19 Jahre, nachdem die erste dieser beiden Waffen erworben wurde, kann die dauernde Aufzeichnung der schießsportlichen Aktivitäten aufhören. Gegenwärtig sind das drei Jahre, nach dem Erwerb der ersten Waffe.

 

Alle Magazine für Langwaffen mit mehr als zehn und für Kurzwaffen mit mehr als 20 Patronen Kapazität, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, können angemeldet werden. Aber nicht angemeldete Magazine dieser Art werden zu „verbotenen Gegenständen“.

 

Wer eine Pistole besitzt und eine Langwaffe im gleichen Kaliber erwirbt, bei der sich das Pistolenmagazin verwenden lässt, muss das Kurzwaffenmagazin vernichten und darf nur noch solche Magazine mit einer Kapazität von 10 Patronen besitzen, sonst macht er sich strafbar.

 

Umgekehrt darf natürlich auch niemand, der eine Langwaffe hat, eine entsprechende Kurzwaffe mit einem Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen erwerben, wenn dieses Magazin in die vorhandene Langwaffe passt.

Blockierte Magazine sind in diesem Fall wie auch in allen anderen Fällen nicht zulässig, weil nicht nur große Magazine an sich, sondern bereits Magazinkörper für derartige großen Magazinen verboten sind.

Obwohl die EU Richtlinie – sogar präzise auf die deutschen Anforderungen abgestimmt – Ausnahmen für Erwerb und Verwendung von großen Magazinen für Wettkampf- und Leistungsschützen in internationalen Verbänden vorsieht, wird dies auf Anweisung des Ministers im BMI Entwurf ignoriert.

 

Wer eine halbautomatische Flinte mit einem Röhrenmagazin besitzt, muss prüfen, wie viele Patronen das Röhrenmagazin im kleinsten „bestimmungsgemäßen“ Kaliber aufnimmt. Derzeit gibt es Patronen im Kaliber 12/60. Allerdings sind nun auch viel kürzere Patronen im Kaliber 12/44 erhältlich. Auch wenn man keine einzige dieser kurzen Patronen je hatte, kommt es nun auf diese an und nicht auf die Patronen, die etwa in der WBK bei dieser Waffe stehen. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer prüfen, wie viele Patronen das Röhrenmagazin seiner Waffe aufnimmt. Welcher Patronentyp zugrunde zu legen ist, ist unklar.

 

Sollte das Magazinrohr mehr als 10 Patronen aufnehmen ist zu klären, was geschehen soll. In jedem Fall ist die Vernichtung der Waffe durch einen Berechtigten möglich. Auch sollte der Austausch des Magazinrohres zulässig sein. Jedoch ist dies derzeit noch nicht geregelt. Ob und gegebenenfalls welche Blockierung ausreicht, ist unbekannt.

 

In der Kürze der Zeit hat dieses Schreiben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Highlights können und werden vermutlich noch folgen.

Bitte unbedingt beachten:

 

Alles Obenstehende ist vom Bundesministerium des Innern unter der Führung des Ministers Horst Seehofer (CSU) und dem für das Waffenrecht zuständigen Staatssekretär Stephan Mayer (CSU) zu verantworten.

Es liegt nun nach der ersten Lesung im Bundestag im Ausschuss für Inneres und Heimat unter dem Vorsitz von Frau Andrea Lindholz (CSU).

Es muss betont werden: die Abgeordneten können für diesen „grandiosen“ Entwurf nichts!

Er ist in seinen Anforderungen an Sportschützen für den weiteren Besitz ihrer als Sportschütze erworbenen Waffen einmalig restriktiv.

Dieser wird bei entsprechendem Inkrafttreten,

1. den Gebrauchtwaffenmarkt zusammenbrechen lassen,

2. viele Waffenfachgeschäfte und Büchsenmacher in den Ruin treiben,

3. vermutlich die Waffenrechtsbehörden völlig überlasten,

4. den Schießsportverbänden zigtausende- wenn nicht gar hunderttausende Mitglieder kosten und

5. zusätzlich diese Verbände und ihre Vereine noch mit den zusätzlichen Bescheinigungen überfordern.

Als mündige Bürger eines demokratischen Rechtsstaates sollten wird den politischen Verantwortlichen klarmachen, was dieser Entwurf für uns bedeutet.

Und nochmals zur Klarstellung: Dem Bundesministerium des Innern stehen nicht Personen vor, die der Partei „Die Grünen“ angehören… auch wenn es momentan so aussieht.

 

Friedrich Gepperth

BDS Präsident"

 

https://www.bdsnet.de/aktuelles/nachrichten.html?fbclid=IwAR3WHbL9QZUgEKEvvnnAAyPoHdWOktOKn7Wzc7v3PPlUNOFmtE_eNY3NkKw

Bearbeitet von OsiLu
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ich vermute einen Bummer, man haut uns diesen Bedürfnisquatsch jetzt vor die Füße, alle geraten in Panik. Das Ganze wird dann "mildtätig" zurückgenommen und der Verlust von großen Magazinen erscheint nicht mehr so schlimm.

 

Grundkontingent: 2x Kurz, drei halbaut. Langwaffen. Macht 5x12 mindestens. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so kommt.

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ich habe eine SL-Büchse, da passen G3 Magazine rein, also solche wo 20 Patronen reingehen. Meine Frau die keine eigenen Schusswaffen besitzt, hat eine Kiste solcher G3 Magazine im Keller, die hat Sie mal gekauft weil die Dinger Ihr gut gefallen haben und ich Ihr gesagt habe das die  sogar in mein Gewehr passen.

Was also ist zu tun? Muss ich mich sofort von meiner Frau trennen? Weil Sie hat ja Teile im Keller liegen die Sie nicht einmal verschließen muss, mich aber bringen die Magazine in den Kerker?

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vor 3 Minuten schrieb Thrawn:

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so kommt.

Also da gibt es so einen Vogel in Australien - ziemlich langer Hals - wie hieß das Ding nochmal - und was macht der wenn gefahr droht - verflixt ich komm nicht drauf.

 

 

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vor 28 Minuten schrieb OsiLu:

Alle Magazine für Langwaffen mit mehr als zehn und für Kurzwaffen mit mehr als 20 Patronen Kapazität, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, können angemeldet werden. 🤣

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Wer eine Pistole besitzt und eine Langwaffe im gleichen Kaliber erwirbt, bei der sich das Pistolenmagazin verwenden lässt, muss das Kurzwaffenmagazin vernichten und darf nur noch solche Magazine mit einer Kapazität von 10 Patronen besitzen, sonst macht er sich strafbar.

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vor 7 Minuten schrieb Thrawn:

das Gute ist: mit der 12/18 Regelung trifft es jeden Verband und alle Alterskohorten. Ich hoffe auf eine gemeinsame Aktion.

 

Viele fallen schon raus weil die irgendwann vor langen Zeiten gekauft haben und nur ein oder zwei Stück haben. Die werden sich kaum rühren. Im Gegenteil, da wird es genug geben, die freut das sogar. 

 

 

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vor 33 Minuten schrieb kli:

Wann rufen unsere Verbände zu Demos auf - siehe Bauern. …. 

 

Leute, ihr habt bis heute nicht begriffen wie so etwas funktioniert. Das war der Aufruf selbst tätig zu werden!

 

 

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