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Revolverkarabiner auf "Gelb"


Steelworker

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Auf "Gelb" kann der Inhaber erwerben, was in der Positivliste steht. Die Liste ist abschließend, nicht beispielhaft. Was nicht in einen der Punkte passt, kann auf Gelb nicht erworden werden.

 

Auszug aus § 14 WaffG:

"Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)"

 

Für alle die sich mit sochen Sätzen schwertun:

- Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,

- von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen

- sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von

- mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

 

Eine Revolver-Flinte passt in keinen der vorgenannten Punkte der Positivliste, denn sie ist kein Einzellader, hat keinen gezogenen Lauf und keine Zündhütchenzündung.

 

Offensichtlich kommt von der vier vorgenannten Alternativen für den Revolver-Karabiner nur die zweite in betracht.

Auf das im Faden mehrfach erwähnte Ladesystem Halbautomat oder halbautomatisch kommt es nicht an.  Das ein Revolver kein Halbautomat ist, wurde nach altem Recht gerichtlich festgestellt, dann in die Verwaltungsvorschrift und schließlich in die Gesetzesnovelle übernommen. Das ist aber nicht ausschlaggebend. In der Positiv-Liste steht "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen". Einzellader ist er nicht, den gezogenen Lauf wird der Revolverkarabiner wohl haben, Langwaffe mag er auch sein (anders der Revolver mit Anschlagschaft), nur ist er eine Repetier-Langwaffe? Dazu definiert das Gesetz:

"Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird."

Nach diesem Wortlaut ist ein Revolver keine Repetier-Waffe, denn ein Revolver ist keine Waffe bei der "Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird". Irgendwelche Analogien und technische Hinweise, dass die Trommel Magazin und Patronenlager zugleich sei helfen bei dem Wortlaut nicht. Auf die Schnelligkeit der Schussfolge kommt es nicht an und ob mit dem Abzugsfinger die Bedingung "von Hand" erfüllt brauchen wir nicht mehr prüfen. Es hilft auch nicht, das irgendwer einen Revolver "auf Gelb" bekommen hat, denn eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht und im Übrigen steht desjenigen Besitzerlaubnis auf tönernen Füßen.

 

So wie sich die Sache liest, hat irgendwer wiedereinmal etwas gewollt, was ihm nicht zustand (Revolverflinte). Das wurde von höherer Seite geklärt und nun werden alle einheitlich gleichschlecht behandelt.

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@karlyman: Das ist genau so ein Fall wie die Slugflinten (deren eindeutig gezogene Läufe keine gezogenen Läufe, sondern glatte Läufe mit Sonderprofil sind) oder Papierpatronen für Vorderlader (die laut Gesetz Patronen sind, aber als loses Pulver behandelt werden, während Hülsenlose Munition laut Gesetz keine Munition ist, aber wie Munition behandelt wird). Er ist technisch gesehen ein Repetierer, auch wenn die Formulierung des Gesetzes diese, zugegeben seltene, Waffenart einfach komplett ausläßt.

 

@Josef Maier: Daß ein Revolver kein Halbautomat ist, bezweifelt auch niemand. Laut Wortlaut des Gesetzes ist es aber auch kein Repetierer, und ein Einzellader ist es ebenfalls eindeutig nicht. Es ist eine Mehrschüssige Langwaffe, die werden aber so nirgends erwähnt.

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vor 2 Minuten schrieb Josef Maier:

Hatten wir den Punkt schon, daß der DA Revolver ja mal afair bis 2003 ausdrücklich im WaffR als NICHT Halbautomat geschrieben stand? Und afair hat das auch 2003 niemand bezweifelt.

Nicht ganz richtig. Bis 2003 gab es hinsichtlich des Revolvers als Halbautomat keine Regelung im WaffG a.F. Nach Gerichtsverfahren gab es eine Klarstellung in der damaligen Verwaltungsvorschrift. Seit 2003 ist eben diese Klarstellung in die Anlage 1 des Gesetzes übernommen worden

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vor 11 Minuten schrieb karlyman:

Wenn der DA-Revolver (hier eben der entsprechende Mechanismus in Langwaffenform) weder (Halb-)Automat sein soll, noch Repetierer - was ist er denn dann...?

Ich sehe da keine Kategorie "dazwischen".

Das Gesetz definiert "automatische Schusswaffen", Repetierwaffen und Einzelladerwaffen. Weitere Ladesysteme wie z.B. Revolver sind nicht definiert, das musste der Gesetzgeber ja auch nicht.

 

Zum Revolver steht aber im Gesetz: "so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt" Vergleicht man das mit der technischen Beschreibung von Repetierwaffe, wird klar, der Gesetzgeber sieht hier zwei verschiedene Systeme.

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Am 7.9.2019 um 11:50 schrieb schmitz75:

Das Waffengesetz sagt nur das Double Action Revolver keine halbautomatischen Waffen sind. 

Revolver sind keine Repetierwaffen.

Huch,

dann ist das ja schon wieder ein Fehler im NWR. :shok: Da ist die "Waffenart" eines Revolvers "kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)". :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi2:

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vor 25 Minuten schrieb Mausebaer:

Da ist die "Waffenart" eines Revolvers "kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)". :closedeyes:

Tja im Waffengesetz heißt es:

Zitat

Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.

Revolver haben kein Magazin sondern mehrere Patronenlager.

Bearbeitet von schmitz75
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AHA, also sind es keine Halbautomaten und keine Repetierer.

 

Dann sind es also Einzellader. Vielen Dank für den Nachweis.

 

vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Auf "Gelb" kann der Inhaber erwerben, was in der Positivliste steht. Die Liste ist abschließend, nicht beispielhaft. Was nicht in einen der Punkte passt, kann auf Gelb nicht erworden werden.

 

Auszug aus § 14 WaffG:

"Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)"

 

Im ersten Posting ging es übrigens um einen Single Action Revolver-Karabiner. Nur mal so.

PS: in .357 Mag , also keine Flinte, das kam erst später dazu .-)

Bearbeitet von Gruger
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Nochmal zu den Sportordnungen nach Liste B des DSB

 

Hier sollte für Jeden was dabei sein (außer Flinte 🙂 )

 

 

Landesverband: Badischer Sportschützenverband 1862 e.V. ( BD )
BD 1.56.55 Westernschießen GK

 

1 Wettbewerb 1.56.55 Westernschießen GK
1.1 Waffenart 1.56.55.1.1 Langwaffe / Einzellader und Mehrlader, Zugelassen sind westerntypische Einzellader-Langwaffen z.B.
Rolling Block, Sharps und Revolvergewehre
1.2 Lauflänge in cm 1.56.55.1.2 min. 42
2 Visierung 1.56.55.2 Kimme / Korn; Diopter / Korn
3 Kaliber 1.56.55.3 .30 bis .45
4 Distanz in m 1.56.55.4 100
5 Anschlagart 1.56.55.5 liegend aufgelegt
6.1 Wettkampfschüsse 1.56.55.6.1 2 x 10
6.2 Zeitvorgabe in min 1.56.55.6.2 10 pro Serie
6.3 Scheibe 1.56.55.6.3 0.20 Nr. 4
7 Beschreibung 1.56.55.7 Ausschreibung

 

 

 

Landesverband: Thüringer Schützenbund e.V. (TH)
T 7.09 Western Dreistellungskampf

 

1 Wettbewerb T 7.09 Western Dreistellungskampf
1.1 Waffenart Langwaffe / Einzellader und Mehrlader; Zugelassen sind westerntypische Einzelladerlangwaffen (z.B.
Rolling Block und Sharps) und Revolvergewehre
1.2 Lauflänge in cm min. 42
2 Visierung Kimme / Korn; Diopter / Korn
3 Kaliber .30 - .45 - .120
4 Distanz in m 50
5 Anschlagart liegend / stehend / kniend
6.1 Wettkampfschüsse 3 x 10
6.2 Zeitvorgabe in min pro Serie 10
6.3 Scheibe 0.20 Nr. 4
7 Beschreibung

 

 

Landesverband: Thüringer Schützenbund e.V. (TH)
T 7.10 Westernduellschießen

 

1 Wettbewerb T 7.10 Westernduellschießen
1.1 Waffenart Langwaffe / Einzellader und Mehrlader; Zugelassen sind westerntypische Einzelladerlangwaffen (z.B.
Rolling Block und Sharps) und Revolvergewehre
Kurzwaffe / Mehrlader: Zugelassen sind Single-Action-Revolver ohne Sportgriff mit einer Lauflänge von mindestens 4 Zoll
1.2 Lauflänge in cm Teil A: Langwaffe: min. 42
Teil B: Kurzwaffe: min. 4 ``  
2 Visierung Teil A: Langwaffe: Kimme / Korn; Diopter / Korn
Teil B: Kurzwaffe: Kimme / Korn
3 Kaliber Teil A: Langwaffe:.30 - .45-120
Teil B: Kurzwaffe: .30 - .45 Colt
4 Distanz in m Teil A: Langwaffe: 50
Teil B: Kurzwaffe: 25
5 Anschlagart stehend
6.1 Wettkampfschüsse pro Waffenart 15
6.2 Zeitvorgabe in min pro Waffenart 15
6.3 Scheibe 0.20 Nr. 4
7 Beschreibung

 

 

 

Für Kleinkaliber geht zB:

 

Landesverband: Thüringer Schützenbund e.V. (TH)
T 7.07 Westernschießen Langwaffe - KK

 

1 Wettbewerb T 7.07 Westernschießen Langwaffe - KK
1.1 Waffenart Langwaffe / Einzellader und Mehrlader; Zugelassen
sind westerntypische Einzelladerlangwaffen (z.B. Rolling Block und Sharps) und Revolvergewehre
1.2 Lauflänge in cm min. 42
2 Visierung Kimme / Korn; Diopter / Korn
3 Kaliber 5,6 mm / .22 lr / .22 lfb
4 Distanz in m 50
5 Anschlagart stehend
6.1 Wettkampfschüsse 2 x 10
6.2 Zeitvorgabe in min pro Serie 10
6.3 Scheibe 0.20 Nr. 4
7 Beschreibung

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vor 1 Stunde schrieb Gruger:

Dann sind es also Einzellader. Vielen Dank für den Nachweis.

Sarkasmus hilft Dir nicht weiter, wenn es um eine waffenrechtliche Erlaubnis geht.

 

Der SB pürft ob sich die Erwerbserlaubnis der gelben WBK auf die konkrete Waffe erstreckt. Dabei gibt es keinen Umkehrschluss. Er prüft ob das Ladesystem - positiv - die Definitionen von Einzellader oder Repetierer erfüllt, denn andere Ladesysteme sind in § 14 nicht genannt. Das tut der Revolver weder in Double-action- noch in Single-action-variante. Damit fällt der Revolver nicht in die Alternativen der gelben WBK. Ende der Prüfung, kurzer Ausgang. Man muss froh sein, wenn der SB nicht noch einen unerlaubten Waffenerwerb und ein unerlaubtes Überlassen daraus macht.

 

Wenn es Disziplinen für diese Waffen gibt, kann man sich ja das Bedürfnis auf dem üblichen Weg bescheinigen lassen und eine Erwerbserlaubnis in der grünen WBK beantragen.

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vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Jetzt mal ganz ehrlich: Wer will so einen Chaiss überhaupt?

Ich würde mich über eine moderne Variante zu jagdlichen Zwecken schon ziemlich freuen.

Man umgeht so einige gesetzliche Stolpersteine.

Man spart sich den Repetiervorgang und hätte in der 5 od. 6 Schuss, welche recht zuverlässig sein dürften

Sowohl als Büchse, als auch als Flinte.

Auch kurz und lang interessant
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vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Auf "Gelb" kann der Inhaber erwerben, was in der Positivliste steht. Die Liste ist abschließend, nicht beispielhaft. Was nicht in einen der Punkte passt, kann auf Gelb nicht erworden werden.

 

Auszug aus § 14 WaffG:

"Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für . In der Positiv-Liste steht "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen". Einzellader ist er nicht, den gezogenen Lauf wird der Revolverkarabiner wohl haben, Langwaffe mag er auch sein (anders der Revolver mit Anschlagschaft), nur ist er eine Repetier-Langwaffe? Dazu definiert das Gesetz:

"Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird."

Nach diesem Wortlaut ist ein Revolver keine Repetier-Waffe, denn ein Revolver ist keine Waffe bei der "Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird". I

 

Damit würde ein Revolver in gar keine Waffenkategorie A-D gehören?

Zitat

Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.

Im NWR werden die Revolver, Revolverbüchse, Revolverflinte unter 60cm in Kat B geführt. (Siehe unten)
Die Variante Langwaffe ist nicht aufgeführt. Technisch erklärlich wäre eine andere Einstufung als in Lange Repetier-Schusswaffee (und damit Kat C) daher nicht.

Magazine definiert das WaffG nicht. Die Trommel kann als Magazin definitorisch nicht ausgeschlossen werden.
Die derzeit diskutierte Definiton von Magazinen im WaffG schließt aus meiner Sicht die Revolvertrommel mit ein

Zitat

„4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

15
Revolver
7
kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)
B
20
Revolverbüchse
7
kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)
B
22
Revolverflinte
7
kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)
B
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vor 2 Stunden schrieb schmitz75:

Revolver haben kein Magazin sondern mehrere Patronenlager.

Ich meine mal ein Urteil oder eine Vorschrift gelesen zu haben wo festgelegt wurde, daß nur die Kammer hinter dem Lauf aktuell als Patronenlager anzusehen ist, und der Rest der Trommel Magazin sei. Quelle fällt mir aber gerade nicht ein.

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vor 30 Minuten schrieb Waffen Tony:

Damit würde ein Revolver in gar keine Waffenkategorie A-D gehören?

Kann sein, stört hier auch nicht weiter.

Jedenfalls fällt der Revolver-Karabiner in keine der in § 14 genannten Kategorien für gelb und allein darum dreht sich die Frage.

Wäre der Revolver-Karabiner eine Repetier-Langwaffe mit gezogenem Lauf für Patronenmunition, wäre er auf gelbe WBK zu erwerben und die Begründung mit der schnellen Schussfolge kann sich der SB sowieso inn die Haare reiben. Fakt ist aber, er passt mit seinem Ladesystem nicht in die gesetzliche Definition von automatische Waffe, Repetier-Waffe und Einzelladerwaffe. Er ist irgendetwas anders, das im Gesetz "vergessen" worden ist. Da das WaffG als Generalverbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgebaut ist, kommt es eben nicht darauf an, was der Revolver nicht ist, wenn es um Ausnahmen vom allgemeinen Erlaubnisprozess geht.

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vor 16 Minuten schrieb Fyodor:

Ich meine mal ein Urteil oder eine Vorschrift gelesen zu haben wo festgelegt wurde, daß nur die Kammer hinter dem Lauf aktuell als Patronenlager anzusehen ist, und der Rest der Trommel Magazin sei. Quelle fällt mir aber gerade nicht ein.

Kann ja sein, nur technisch ist es eben nicht so, dass durch den Mechnismus eine Patrone aus dem Magzin entnommen und einem Patronenlager zugeführt wird. Deshalb kann die Erlaubnisbehörde den Standpunkt vertreten Revolver-Karabiner gibt es nicht auf gelbe WBK. Das Urteil, so es existiert, bindet nur die Parteien aus dem Verfahren., keine andere Behörde.

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Ich gehe davon aus, dass die Erschaffer des NWR, Juristen mit waffenrechtlichen Kenntnissen beteiligt haben (so stehts da jedenfalls. Eine Trommel ist technisch Magazin und zweitweise Patronenlager. Das negiert das WaffG nirgends.

Die NWR Betreiber  ordnen Revolver unter Repetierer und in Kategorie B ein, was technisch aus meiner Sicht ,korrekt ist. Auf welcher Grundlage erfolgt die Einstufung des Revolvers in Kat B, wenn es angeblich im Gesetz vergessen wurde? Das ist ja durchaus relevant, da unterschiedliche Erwerbsvorraussetzungen ins Spiel kommen.

Spätestens mit dem im Kabinettsentwurf enthaltenen Definitionsansatz dürfte dann aber Klarheit bestehen, oder?

Zitat

„4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

 

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vor 14 Minuten schrieb Waffen Tony:

Spätestens mit dem im Kabinettsentwurf enthaltenen Definitionsansatz dürfte dann aber Klarheit bestehen, oder?

Bitte zitieren, wenn Du von mir eine Antwort möchtest, ich schlage nicht in Entwürfen nach.

 

Nachtrag: Ich sehe, Du hast nun das Zitat nachgereicht. Nun, damit ist ein Magazin definiert. Eine Trommel ist damit wohl eher kein Magazin.

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Hatte ich jetzt zweimal zitiert, da du das erste nicht wahrgenommen hast ;)

 

Ich sehe (wieder abweichend) eine eindeutige Magazinzuweisung der Revolvertrommel. Eine Trommel bewahrt Munition auf und führt diese im Ladevorgang zu. Passt.

Da die Abzugsbetätigung ein von Hand betätigter Mechanismus zum nachladen ist, ist der zweite Punkt auch erfüllt.

 

Der Revolver wird behördlich unter Repetier-Schusswaffe geführt. Das Selbe gilt dann für die im technischen Funktionsprinzip idente Revolverlangwaffe.

Also Gelb. Die Behörde dürfte sich sehr schwer tun abweichende Bewertungen des Revolvermechanismus zwischen Lang- und Kurzwaffe anzustellen.

 

Auch hier das nun wiederholte Zitat aus dem NWR

Zitat
15
Revolver
7
kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)
B
20
Revolverbüchse
7
kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)
B
22
Revolverflinte
7
kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)
B

 

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vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

Ich würde mich über eine moderne Variante zu jagdlichen Zwecken schon ziemlich freuen.

Man umgeht so einige gesetzliche Stolpersteine.

Man spart sich den Repetiervorgang und hätte in der 5 od. 6 Schuss, welche recht zuverlässig sein dürften

Sowohl als Büchse, als auch als Flinte.

Auch kurz und lang interessant
th?id=OIP.UejrvRmBZm1vt78BESsYrAHaDh&w=2

6bef4e9d8f408423c359353e8385d013.jpg

Das nennt man gekonntes Marketing, einen Bedarf sehen den noch nicht mal die umsatzgeilen Produzenten wirklich erkannt haben.

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Schön wäre es. Ich würde mir tatsächlich ein schickes Modell kaufen.

Nur hab ich jetzt nach 2 Stunden Suche, nichts "modernes" gefunden.

Da fragt man sich wirklich, warum das nicht mal einer in Neu auflegt.

Scheint doch für Home Defense international gut geeignet und jagdlich kann ich mir einiges vorstellen.

Aus "Nachsuche" als kurze Langwaffe kann sie die nicht mehr erlaubte kurze VRF oder bei der Raubwildbejagung die BBF vertreten.

Dazu gäbe es Möglichkeiten von wechselseitig nutzbaren Kugel- und Schrotpatronen.
 

Ließe sich optisch richtig gut aufwerten

mts_255_revolving_shotgun_by_comannderrx-d978ix9.pngth?id=OIP.9WfYXIrzuRlmKjBLvdaIogHaD8&pidth?id=OIP.WIWg8b1x2WEQDsVYLN1q4AHaEK&pid

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