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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Die drohenden Magazinverbote tun mir neben der Gleichstellung mit Kriminellen und Terroristen am meisten weh. Hab ein Zehner. der Rest sind alles auf 10-Schuß blockierte Mags. 🤮

Und wenn ich dann an die ganzen Sammler und Dekowaffenbesitzer in meinem Bekanntenkreis, die keine WBK's besitzen, denken muß...

Bearbeitet von ZaphodBeeblebrox
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

Dann muttu kleiner schreiben. Ganz dünner Stift, ganz kleine Schrift. Dann bekommt man auch alle Schätzchen in die Zeilen rein.

Und öfter mal ein neues Schießbuch macht den Kohl dann auch nicht mehr fett.

Also LW/KW, Datum, Ort. Das sollte in jedes SB passen.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb guardde:

 

Leute ...ist doch nur ein Scherz gewesen zur Auflockerung nach all den anstrengenden Diskussionen. Wenn aber, so hoffen wir es nicht, einzelne Waffen 18 mal zum "Altar" in 12 Monaten gebracht werden müssen, reicht der Platz im Schießbuch dann nicht aus.

Ja, für Dich ... :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Geschrieben

Naja, nimm Word oder Excel und bau Dir ein Schießbuch nach dem eigenen Bedarf und mit den Spalten, die aus eigener Sicht benötigt werden.

 

Das Schießbuch des BDMP hat alles was ich brauche, einschließlich der Spalte für die verwendete Waffe. Ob da jetzt die genaue Waffe drin steht oder der Waffentyp, sollte egal sein, was das Thema betrifft. Natürlich nicht, wenn es um die Beantragung im BDMP nach § 14 Abs. 3 geht

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Marder:

Die SPD hat sich gegen Scholz entschieden, ich sehe für den GK Schießsport komplett schwarz.

Bei Scholz wäre es auch nicht heller gewesen. Ein BMF der sich öffentlich damit brüstet, in Mikrozinszeiten nur auf Sparbüchern "anzulegen". :mega_shok: Da haben ja ein eingefleischter veganer Koch mehr Ahnung vom Grünkohl mit Brägenwurt und nen militanter Öko-Pax vom Job als Verteidigungsminister. :huh:

 

Dein

Mausebaer :closedeyes:

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Du darfst sie doch wenigstens behalten und in den Schrank legen ;)

Aber nur wenn du sie vor dem 13.6.2017 erworben hast und das auch belegen kannst.

Sonst darfst du sie der Obrigkeit übergeben

Oder einem Berechtigtem zwecks Entsorgung überlassen. Natürlich gegen einen gewissen Obolus wie zu vermuten ist. Die entsprechenden Händler habe ja ihre Verkaufsdaten für entsprechende Serienanschreiben zur Hand.

 

Na, habt ihr auch alle beim Magazin Madness so richtig schön zugeschlagen?

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb Highpower:

Aber nur wenn du sie vor dem 13.6.2017 erworben hast und das auch belegen kannst.

Sonst darfst du sie der Obrigkeit übergeben

Oder einem Berechtigtem zwecks Entsorgung überlassen. Natürlich gegen einen gewissen Obolus wie zu vermuten ist. Die entsprechenden Händler habe ja ihre Verkaufsdaten für entsprechende Serienanschreiben zur Hand.

 

Na, habt ihr auch alle beim Magazin Madness so richtig schön zugeschlagen?

NEin. Da steht etwas anderes. Ich hatte das auch schon zitiert. Von Belegen ist auch keine Rede. Das wird die Ausgestaltung zeigen.
Ich kaufe jetzt nicht anders Magazine als zuvor.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Waffen Tony:

NEin. Da steht etwas anderes. Ich hatte das auch schon zitiert. Von Belegen ist auch keine Rede. Das wird die Ausgestaltung zeigen.
Ich kaufe jetzt nicht anders Magazine als zuvor.


Also bei mir fragen Behörden immer nach Belegen für Zeitpunkte des Erwerbs, des in den Verkehr bringen, der Inbetriebnahme usw. (nicht nur beim Thema WaffG).
Warum sollte das jetzt bei dem Punkt nicht so sein?
Beweislast liegt immer beim Besitzer oder kennst du das anders beim Thema Waffen?

Und hast du so richtig beim Magazin Madness, Black Friday bei 20er und 30er Magazinen zugeschlagen? 

 

Was steht da eigentlich in den AGB der div. Händler wegen Verlängerung von Wiederrufsfristen bei Änderung der gesetzlichen Lage?

Stichwort: ".....nach dem 13.6.2017 erworben...."

Manche Leute spielen auch Lotto und kaufen Lose.
Die Hoffnung stirbt zuletzt.

 


 

Geschrieben (bearbeitet)

Richtig zum Zuschlagen? Ich brauche doch keine Kompanieausstattung :D
Ich kaufe mir eben, was ich meine zu benötigen.
Warum auch nicht?

Dann guibst noch sowas wie objektiv möglich/unmöglich usw.
Privatekaufverträge oder eine schriftliche Erklärung sidn ebenfalls einfach Punkte.

Noch steht aber nichts zur Nachweisführung irgendwo. Nur eine Meldung ist verlangt.

An anderen Stellen kennt das Gesetz NAchweis unf Auskunftspflichten gesondert und konkret benannt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Raiden:

Vermutlich ist es dem Scholz auch nur scheißegal, ob er ein Paarmarkfuffzich mehr oder weniger auf dem Konto hat, da eine gewisse Sättigungslinie überschritten ist.

  • In Hamburg bekam er als erster Bürgermeister noch € 199.600,00 p.a.
  • Als BM für Arbeit und Soziales bekam er € 195.048,00 p.a. + Aufwandspauschale € 3.681,00 und
  • als BMF und Vize-Kanzler bekommt er nur noch € 185.500,00 p.a. + Aufwandspauschale € 3.681,00

Finanziell ist der Mann auf dem absteigenden Ast. :closedeyes: Wenn man 2.000 Arbeitsstunden für die Tätigkeit annimmt (Angestellte ~ 1.700 h p.a.) dann bekommt er aufgerundet € 93 pro Stunde.

 

Qualle: https://www.merkur.de/leben/geld/olaf-scholz-stattliche-gehalt-bundesfinanzministers-spd-chef-zr-12929293.html

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

ps: unsere Ex-Flinten-Uschi bekommt jetzt immerhin € 322.800,00 p.a. von der EU und damit in G'stan steuerfrei.

 

Bearbeitet von Mausebaer
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb guardde:

Die jetzigen Schießbücher müssen zusätzlich, wenns soweit kommt, auch noch in Waffengruppen eingeteilt werden 😠 Dafür gibts aber keinen Platz.

 

Also, wer das BDMP Schießbuch gemäß den Spalten-Überschriften ausfüllt.... da steht die jeweilige Waffe + Kal. drin, woraus sich automatisch die KW/LW-Kategorie ergibt.

Wem das "zu viel Information" ist, kann in die entsprechende Spalte auch nur KW oder LW eintragen; Platz dafür ist jedenfalls. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Von Belegen ist auch keine Rede. Das wird die Ausgestaltung zeigen.
Ich kaufe jetzt nicht anders Magazine als zuvor.

 

Was Belege für Kauf vor Sommer 2017 angeht, das wird in sehr vielen Fällen problematisch werden.

Wenn ich da (z.B. an G3-Mags für 4,-€/St. vom Händler-Grabbeltisch vor 15 Jahren, u.ä....) denke, da werden nur noch wenige entsprechende - aussagekräftige - Belege haben bzw. aufbewahrt haben. 

Das wird ggf. nur via Meldung/Angabe und "glaubhafter Versicherung" gehen. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Highpower:

Sonst darfst du sie der Obrigkeit übergeben.

Aber bitte vorher etwas Feintuning zur Verbesserung der Zuverlässigkeit betreiben! Man weiß ja nie ob die ein 2. Leben haben.

Ist zwar aufwendiger als einfach vor in Kraft treten des Gesetzes in den Müll zu werfen (Plastemagazine bitte ohne Metallfedern sauber geputzt in den gelben Sack zu den gespülten Yoghurtbechern!) aber Greta wird es uns danken.

Geschrieben

ICh kann immer noch nicht herauslesen, das Abgabe oder VErnichtugn die einzigen Optionen sind.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Waffen Tony:

ICh kann immer noch nicht herauslesen, das Abgabe oder VErnichtugn die einzigen Optionen sind.

....das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.
 

Waffengesetz (WaffG)
§ 40 Verbotene Waffen

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

Na dann wünsche ich ja schon mal viel Erfolg beim Kuscheln (oder wie du sonst auch immer den Sachbearbeiter vom BKA fristgerecht überzeugen möchtest) mit dem Bundeskriminalamt.

Tapfer bleiben!
Geschrieben

Wie schnell wurden denn damals die Anträge zu Lex PSM bearbeitet? Gab es eine aufschiebende Wirkung? Ein 0/1er Schrank wäre imo sofort nötig, egal was mit dem Antrag geschehen würde.  Gebühren ohne/mit Verwaltungsgericht? Begnügt sich ein wirklich guter und spezialisierter Anwalt mit Brago? Wäre wohl doch eher eine Aufgabe für die Verbände, also hier v.a. BDS und auch VdW.

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