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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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vor 23 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Bereits jetzt schon?

Nach der rechtlichen Bewertung der EU-Richtlinie bleibt ein 20/30er Magazin IMMER ein 20/30er Magazin, egal ob blockiert oder nicht. Entscheidend ist die Größe des Magazinkörpers und dessen ursprüngliche(s) Kapazität/Fassungsvermögen.

Wenn Du ein solches Magazin i.V.m. einer dafür geeigneten Selbstladewaffe besitzt, fallen sowohl die Waffe als auch das Magazin in die Kat. A und werden damit automatisch zu verbotenen Gegenständen i.S.d. EU-RiLi.

 

CM

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vor 2 Minuten schrieb cartridgemaster:

 

Wenn Du ein solches Magazin i.V.m. einer dafür geeigneten Selbstladewaffe besitzt, fallen sowohl die Waffe als auch das Magazin in die Kat. A und werden damit automatisch zu verbotenen Gegenständen i.S.d. EU-RiLi.

 

CM

Nein, erst wenn das Magazin eingesetzt ist.

Bearbeitet von Raiden
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vor 9 Stunden schrieb Nilsemann2016:

....gerade von einem Vereinsmitglied gehört, dass sein SB sagte, dass daran gearbeitet wird 12/18 für jede Waffe in das Gesetz einzubringen. Wie gesagt, Hörensagen. 

 

Wie ebenfalls schon gesagt, jedem im ministeriellen Apparat der halbwegs in der Lage ist zu rechnen, ist klar, dass das schon von den Standnd Zeitkapazitäten her nicht erbringbar ist. 

 

Was die Rückwirkung für bereits (z.T. langjährig) erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse angeht, wäre die Sache rechtlich ohnehin sehr windig... Das Fortbestehen der bei Erteilung bestehenden waffenrechtliche Bedürfnisse ist zwar fortgesetzt zu prüfen; aber diesen waffenrechtlichen Erlaubnissen (einzeln auf Grün oder gesammelt auf Gelb) lagen eben andere schießsportliche  Bedürfnisanforderungen zugrunde.

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vor 5 Stunden schrieb schmitz75:

Was erwartet ihr, das ist doch seit Jahren so, der DSB schießt nur Kleinkaliber und Luftgewehr:

 

Der SportMordwaffentyp ist ja witzig, "wir leben in Deutschland, es gibt keine Amokläufe mit Autos oder einem Messer..." ja, das hat uns nun eingeholt, wobei es weniger Amok und mehr Terror war....

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vor 9 Stunden schrieb cartridgemaster:

Nach der rechtlichen Bewertung der EU-Richtlinie bleibt ein 20/30er Magazin IMMER ein 20/30er Magazin, egal ob blockiert oder nicht. Entscheidend ist die Größe des Magazinkörpers und dessen ursprüngliche(s) Kapazität/Fassungsvermögen.

Wo in der Richtlinie steht denn dass?

Bleibt dann ein Gurtglied eine Ladevorrichtung über 30 Schuss, wenn es mal an einem Gurt über 30 Schuss angebracht war?

 

Was ist mit Magazinen mit unterschiedlichen Followern, woher soll ich wissen ob jemals ein anderer Follower eingesetzt gewesen war?

 

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Von Gurtgliedern ist im Gegensatz zum Schweizer Recht nicht die Rede. Vermutlich gibt es zu wenig Gurtwaffen in BRD. Allerdings wird meiner Einschätzung das Ganze so kommen, dass wenn in eine Kategorie B Waffe ein Ü10 bzw. 20 Magazin eingeführt wird, diese urplötzlich zu Kategorie A verboten mutiert. Also befürchte ich, daß eine Nutzung der Ü10 bzw. ü20 Magazine ausgeschlossen ist bzw. verboten. Theoretisch könnten die Waffen, wo ein Ü10 bzw. ü20 Magazin vorhanden ist, als Kategorie A eingetragen werden, nur werden das unsere Behörden machen?

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Am 11.10.2019 um 16:08 schrieb Raiden:

Damit wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Welche Qualifikationen hat der 08/15-Sachbearbeiter denn, um die persönliche Eignung festzustellen oder zu verneinen?

Sehe ich nicht so. Auch ohne fachärztliche Qualifikation lassen sich z.B. folgende Sachverhalte von jedermann problemlos verifizieren:

 

- starke Alkoholfahne

- körperliche Behinderungen.

 

Ob das dann als Tatsache reicht, muss im Einzelfall natürlich gerichtsverwertbar begründet werden können.

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Am 11.10.2019 um 16:39 schrieb knight:

Die vorgebrachten Punkte sind tendenziell schon valide. Aber was der Stellungnahme komplett fehlt, sind Forderungen, wo denn im aktuellen Waffenrecht mal wieder zurückgerudert werden muss. Wenn man das nicht laut ausspricht, bewegt sich da ganz sicher nix.

Das wäre ein Schritt weiter, aber derzeit ist man sicher schon froh, wenn nicht allzu viel neues Ungemach über die LWB hereinbricht.

 

Dass Dinge wie Blockierpflicht für Erben, Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen etc. schon lange in die Tonne gehören, steht natürlich außer Zweifel. Im Konsens der aktuellen Vorhaben geht so etwas halt total unter.

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Am 11.10.2019 um 16:46 schrieb Katechont:

Wurde nicht vergessen, denn der Paragraph 4 (3) WaffG bleibt bestehen, wonach nach drei Jahren erstmals geprüft wird.

 

Ähm, da gehts aber nur um die Zuverlässigkeitsprüfung. Die Bedürfnisprüfung wird in Absatz 4 geregelt.

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vor 16 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

- starke Alkoholfahne

- körperliche Behinderungen.

 

Ob das dann als Tatsache reicht, muss im Einzelfall natürlich gerichtsverwertbar begründet werden können.

Auch wenn man das natürlich nicht tut, aber wer seine Currywurst-Pommes nun mal gern mit einem Bier runterspült, darf dann nicht mehr seine WBK...?

Wer von den ü-60 Schützen hat keinen Schwerbehindertenausweis? Das könnte schon eine Minderheit sein.

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Na ja, ob jemand nur leicht nach Alkohol riecht oder sich lallend vorstellt, ist dann schon ein kleiner Unterschied...

 

Es geht ja darum, dass sich die Waffenbehörde bei von vornherein begründeten Zweifeln (die Aufforderung zur Vorsprache erfolgt ja nur dann) ein klareres Bild verschaffen kann. Es gibt ja auch immer wieder Grenzfälle, ob ein Gutachten anzufordern ist oder eben nicht. Da hilft dann so eine Vorsprache ggf. schon gut weiter.

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vor 28 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das wäre ein Schritt weiter, aber derzeit ist man sicher schon froh, wenn nicht allzu viel neues Ungemach über die LWB hereinbricht.

Das Problem dabei ist nur: Das ist jedes Mal so und jedes Mal erzählen sie uns, es war ein Verfolg, dass wir schlimmeres verhindert haben und jedes Mal legt das Ministerium sein komplettes Wunschkonzert an Drangsalierungsmaßnahmen auf und wir machen ständig nur Rückzugsgefechte. In diesem Modus ist jede Schlacht verloren.

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So ist es. Deswegen gehen mir manche Punkte nicht weit genug.

Magazine sind zu markieren und in eine MBK einzutragen, und zwar jedes, ohne Rücksicht auf die Kapazität.

Dazu ist jedwedes Teil einer Waffe als wesentlich und analog zu modularen Waffen zu behandeln.

Das ganze Ding muss sich aufblähen bis zum platzen und dem folgenden kompletten Versagen der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsaparates.

Bearbeitet von chapmen
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Die VErbände könnte aber gleich sagen, wir wollen garnicht keine echten Waffen mehr. Wichtig ist nur, dass weiter die Mitgliedsbeiträge bezahlt werden und es Führungskader auf allen Ebenen gibt.

So eine Art Demokratieabgabe für jeden Haushalt. Könnte ja auch jeder Waffen haben und die illegalen wären endlich organisiert.

 

Bei Annahme der 20Mio illegalen Feuerwaffen, wäre statistisch sowieso jeder 2. Haushalt bewaffnet.

Bearbeitet von Gast
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vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Na ja, ob jemand nur leicht nach Alkohol riecht oder sich lallend vorstellt, ist dann schon ein kleiner Unterschied...

 

Es geht ja darum, dass sich die Waffenbehörde bei von vornherein begründeten Zweifeln (die Aufforderung zur Vorsprache erfolgt ja nur dann) ein klareres Bild verschaffen kann. Es gibt ja auch immer wieder Grenzfälle, ob ein Gutachten anzufordern ist oder eben nicht. Da hilft dann so eine Vorsprache ggf. schon gut weiter.

..oder wenn jemand mit Glatze und Springerstiefeln zum Termin erscheint, wird`s mit der WBK wohl auch nix werden.

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vor 39 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Na ja, ob jemand nur leicht nach Alkohol riecht oder sich lallend vorstellt, ist dann schon ein kleiner Unterschied...

Ich kenne jemanden, der lallt immer - ohne Alkohol.

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