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IGNORED

Waffenhandhabung mit unbefugten Personen in Mietwohnung


zweimeter

Empfohlene Beiträge

vor 30 Minuten schrieb patty:

hatte nicht den waffenrechtlichen Erwerb gemeint

Wenn in einem Thread über gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Waffen diskutiert wird ist es sehr hilfreich, die dort getroffenen Definitionen zu verwenden. Ansonsten sorgt man für unnötige Verwirrung.

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vor 59 Minuten schrieb patty:

Ach noch was, ich kenne zwar das WO übliche rumgepöbel schon sehr lange, aber man kann auch freundlicher auf andere zugehen, wenn man das mag... (hat was mit Stil und Kinderstube zu tun)

Da bin ich auch grundsätzlich Deiner Meinung.

Aber bitte was soll man denn als freundliche Antwort geben, wenn Du auf ein Zitat aus dem Waffengesetz, also einer amtlichen Festlegung mit '"Nein, das ist falsch" antwortest?

Wohlgemerkt in der Rubrik Waffenrecht, nicht Offtopic oder so...

 

Solltest Du dich persönlich angegriffen fühlen, dann sorry.

Bearbeitet von Mittelalter
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vor 2 Stunden schrieb BlackBull:

Oh mein Gott, wenn ein solcher Umgang rechtlich kritisch wäre, dann müssten ab sofort Hunderttausende oder Millionen von LWBs nachts nicht mehr schlafen können.

Silvester ein riesiges Problem weil SRS tatsächlich so gehandhabt werden und somit massenweise beschlagnahmt.

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vor einer Stunde schrieb patty:

hatte nicht den waffenrechtlichen Erwerb gemeint

Was meinst Du denn ist gemeint, wenn als Überschrift dasteht: Waffenrechtliche Definitionen und  Im Sinne dieses Gesetzes ...

 

vor einer Stunde schrieb patty:

Ach noch was, ich kenne zwar das WO übliche rumgepöbel schon sehr lange

Die Anmerkung von "Mittelalter" wer unter der Rubrik Waffenrecht Fragen beantworten sollte ist keine Pöbelei, völlig richtig und in Deinem Fall zu Recht gemacht worden. Viele die sich im Waffenrecht auskennen sind es leid hier den Leuten hinterherzuschreiben, die meinen sie wüssten etwas. Deshalb bleiben hier Sachen unkorrigiert, die dringend der Korrektur bedürften. Dein Beitrag fällt leider in die Kategorie "Nonsens - dringend korrekturbedürftig".

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vor 5 Stunden schrieb zweimeter:

aber das hilft mir nu auch nicht weiter

Du verstehst den Gesetzeswortlaut nicht. Du verstehst ihn auch nach Hilfestellung nicht. Du hast 3 konkrete Fragen und bekamst 3 konkrete Antworten. Du glaubst den Antwortenden nicht. Du möchtest in möglichst "amtlichen" Schriftstücken nachlesen was Du nicht verstehst und Deine konkreten Fargen beantwortet haben. Da es so ein Schriftstück nicht gibt und Du den Diskutanten nicht glaubst (was bei einigen durchaus berechtigt ist), bleibt Dir nur der Weg zum Rechtsanwalt Deines geringsten Misstrauens. Der kann Dir eine Auskunft erteilen, was noch relativ preisgünstig abgeht oder er schreibt Dir ein Gutachten. Das ist zwar teuer aber wenn sich der Anwalt irrt kannst Du Dich im Falle der Strafverfolgung auf § 17 StGB berufen und kommst ungeschoren davon.

 

Entscheide selbst: Geld ausgeben oder Unsicherheit

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Und wenn Du mit Waffen hantierst bleibt die Tür halt zu. Man muß auch mal lernen nicht sofort zu springen nur weil irgend ein Zeuge Jehowa über Gott sprechen oder ein Bote das Zalandopaket für die Nachbarin abgeben will. So schwierig ist das nicht und auch besser für die Gesundheit.

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also dieses ominöse VG-Urteil, das den inneren Willen der Handelnden berücksichtigt, hätte ich auch gerne mal gesehen.

 

Wenn jemand die Waffe in den Händen hat, besitzt er die Waffe lt. WaffG. Wenn ich die Waffe jemanden in die Hände gebe, überlasse ich die Waffe lt. WaffG. Tatsächlich bedeutet "wirklich, real, faktisch..." Von Absicht oder nicht Absicht steht da nichts drin. Auch nicht von eingreifen können/nicht eingreifen können.

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vor 3 Stunden schrieb BlackBull:

Ehrlich, man kann Probleme auch herbeikonstruieren; und manchmal bin ich froh, dass im deutschen Klogesetz nicht auch noch geregelt ist, wierum ich abwischen muss...

Gibt schon eine Regel: "Nicht in Richtung Geschlechtsteil"‼️, nicht im Stehen pinkeln! Zwar kein Gesetz, wird aber bestimmt noch in der EU aufgegriffen und geregelt.:s2:

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vor 49 Minuten schrieb bumm:

Und wenn Du mit Waffen hantierst bleibt die Tür halt zu. Man muß auch mal lernen nicht sofort zu springen nur weil irgend ein Zeuge Jehowa über Gott sprechen oder ein Bote das Zalandopaket für die Nachbarin abgeben will. So schwierig ist das nicht und auch besser für die Gesundheit.

Und wenn es die Waffenlieferung ist?

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vor 5 Stunden schrieb BlackBull:

und manchmal bin ich froh, dass im deutschen Klogesetz nicht auch noch geregelt ist, wierum ich abwischen muss...

 

vor 1 Stunde schrieb LWB:

Sicher?

Demnächst (?) mit der linken Hand ?

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vor 2 Stunden schrieb Tauri:

Wenn jemand die Waffe in den Händen hat, besitzt er die Waffe lt. WaffG. Wenn ich die Waffe jemanden in die Hände gebe, überlasse ich die Waffe lt. WaffG.

Da sind wir mal froh, dass Juristen das etwas anders sehen als Du.

 

Merke: Nicht jedes begrabbeln einer Waffe ist "Ausübung der tatsächlichen Gewalt".

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Wenn man die Möglichkeit hat, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen, übt man die tatsächliche Gewalt darüber aus. Wenn ich z.B. beim Büchser in dessen Beisein ein Gewehr begutachte, ist das kein Ausüben der tatsächlichen Gewalt und somit auch kein Überlassen, da der Büchser ja dabei ist und ich nicht nach eigenem Willen über die Waffe verfügen kann.

Sonst würde sich ja jeder strafbar machen, wenn er einem anderen ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Waffe z.b. zur Ansicht in die Hand gibt.. Oder einen Neuling schießen lässt etc. etc.

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vor 18 Minuten schrieb Jack Aubrey:

Oder einen Neuling schießen lässt etc. etc.

Sofern das Schiessen auf einem Schiessstand stattfindet, gibt es dafür im §12 WaffG eine. expliziten Ausnahmetatbestand, der sogar den Erwerb unter bestimmten Vorausetzungen erlaubt.

Das sollte man also nicht miteinander vermischen. Wichtig ist hier das Überlassen oder eben Nicht-Überlassen, wenn hierfür keine anderweitigen Ausnahmetatbestände existieren.

 

Und hierfür bietet die gängige Rechtssprechung eben eine geeignete und lebensnahe Auslegung des Begriffs der tatsächlichen Gewalt, den Du ja im Absatz darüber richtig darlegst.

Bearbeitet von German
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vor 11 Stunden schrieb walthi:

Ich empfehle insbesondere den Abschnitt 9 zu lesen, er gibt eine gute Ahnung was man als Waffenbesitzer zumindest nicht tun sollte. 

Stimmt, interessant.

 

Wer als Waffenbesitzer den Kontrollettis vom Amt Zugang zu den Waffen verschafft ist unzuverlässig, weil er Unbekannten die Waffen überlassen hat.

Hätte ich nicht gedacht :D:D 

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vor 17 Stunden schrieb German:

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1978-12-06/bverwg-1-c-777/

 

Dieses mittlerweile 40 Jahre alte Urteil wird auch heute noch bei Verfahren zum Thema "Überlassen" und "tatsächliche Gewalt" herangezogen.

Siehe auch Ausführungen dazu in der WaffVwV:

 

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1
Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich;
erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn.

 

Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.

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