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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


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Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb mühli:

Blöde Frage, aber könnte man gegen die mündliche Verwarnung nicht einen begründeten Rekurs einlegen, sofern man damit nicht einverstanden wäre?

Darum mein "Tipp" mit dem Fachanwalt.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Raiden:

Oder habe ich etwas falsch verstanden?

Mit Verlaub: Ja.

Am 27.1.2020 um 13:23 schrieb uwewittenburg:

Wollte gerade zum Stand nach Strausberg und hatte Waffe und Munition schon zusammengepackt. Weil ich noch schnell etwas kaufen wollte schnell noch mal alles in das B-Fach gelegt(kein Magazin eingeführt).

...Logischerweise bemängelten sie die oben erwähnte Form der Aufbewahrung,

...zumal ich nicht weiß ob diese sich seit Silvester noch in der Wohnung bei meinem erwachsenen Sohn befände

 

...5. WBK und Personalausweis

Der Forist schreibt doch in seinem Startbeitrag auch noch öffentlich, daß Mun + Waffe kurzzeitig aber halt vorsätzlich in B gelagert gewesen wären. Da wäre eine (gerne auch ausgiebig begründete) Verweigerung des Hausbesuchs mit dem Angebot einer Terminvereinbarung die einzig sinnvolle Reaktion gewesen, abgesehen eben von 100,0% richtiger Aufbewahrung natürlich.

 

Nicht zu wissen, wo der Neujahrskracher gerade herumfährt bzw. bei wem - na ja... Dann lieber noch "Geht Sie nichts an", Frage nach der Rechtsgrundlage des Begehrens oder eben einer der anderen bereits gemachten Vorschläge.

Scheint halt mit dem Korpsgeist bei denen auch nicht mehr so der Renner zu sein:rofl: Ich würde wie schon von anderen Foristi angeregt einen Mod bitten das schnell auszuputzen, einschl. allfälliger Zitate.

 

Aber eine Frage an die Rechtsgelehrten hier: PA/Paß bei der Aufbewahrungskontrolle oder allgemein wenn der Staat mich bei mir zu Hause aufsucht - gibt es da eine Grundlage? Nur so zur Pflege meines studium generale. Danke.

Geschrieben

Das A-Schrank mit B- Fach vollkommen legal.

Also kein Grund zur Verweigerung.

vor 15 Stunden schrieb uwewittenburg:
Am 27.1.2020 um 23:04 schrieb Bautz:

Kurze Nachfrage:

Um welche Art B-Fach handelt es sich hier? Ein Innenfach der Stufe B eines A/B-Schrankes,

vor 15 Stunden schrieb uwewittenburg:

Genauso!

Wie aber schon erwähnt hatte ich keinen "Bock" auf Diskussionen.

War ja auch kein Magazin drin.

Darum habe ich meine Füße ja auch still gehalten und hätte nur auf schriftlichen Bescheid reagiert.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb entwanzer:

Jetzt bin ich komplett verwirrt.

Dachte auch immer, dass im B-Innenfach des A-Schranks Kurzwaffen + Munition für LW und KW aufbewahrt werden dürfen.

Gerade habe ich das Dokument gefunden:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

Dort steht in der Tabelle: "Überkreuz-Aufbewahrung: d.h. nicht zu einer Waffe gehörende Munition kann gemeinsam mit dieser aufbewahrt werden"

Da sieht man wie schlecht unbedeutende Merkblätter sein können.

Alles richtig bis die 2 Sterne dazukamen.

Stahlschrank Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) mit abschließbarem Innenfach Sicherheitsstufe B (VDMA 24992)Bis zu 10Bis zu 5 im InnenfachZusammen im abschließbaren Innenfach **

 

Die haben das bessere Merkblatt

https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Waffen Tony:

Das A-Schrank mit B- Fach vollkommen legal.

Am 27.1.2020 um 13:23 schrieb uwewittenburg:

Logischerweise bemängelten sie die oben erwähnte Form der Aufbewahrung, konnte aber meinen Willen gleich zum Stand zu wollen verdeutlichen.

Ich  konnte auch den vorherigen Behälter zur Überkreuzverwahrung vorweisen, so dass es bei einer mündlichen Verwarnung blieb.

Dann verstehe ich die Diskussion mit den Kontrollettis in dem Zusammenhang aber leider nicht mehr. Soll mir auch egal sein.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Joseg:

Für mich war der Abs. 4 entscheidend weil für beides ausgesprochen.

Von daher kann ich den Sachverhalt hier auch posten.

Der "Gaser" hatte sich nach dem Verlassen des Hauses der "Kontrollettis" ja auch wieder angefunden, was ich ihnen hinterherrief. War für sie natürlich nicht mehr interessant.

Interessant ist ja nicht die Geschichte um meinen "Gaser" sondern einfach nur die Frage nach dem "Gaser"!

 

 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Bautz:

Der KWS wird nicht für eine bestimmte Waffe ausgestellt, sondern ganz allgemein für SRS-Waffen mit PTB-Zulassungseichen. Der Inhaber kann also jederzeit eine geliehene Waffe führen. An ständigen Waffenbesitz ist der KWS nicht geknüpft.

Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Waffen Tony:

Im wesentlichen sehr gut. Dieser Passus hier ist aber falsch:

 

"Die Gleichstellung erstreckt sich nur auf Waffen, nicht aber auf die Munition. Diese darf nur in Wertbehältnissen nach EN 1143-1 gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden."

 

Zum Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG regelte § 13 Abs. 4 AWaffV in der Fassung vor dem 06.07.2017 aber folgendes:

 

"Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden."

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.

 

Wer weiß, was (vgl. Hervorhebungen) in dem Bereich noch alles kommt...

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Im wesentlichen sehr gut. Dieser Passus hier ist aber falsch:

 

"Die Gleichstellung erstreckt sich nur auf Waffen, nicht aber auf die Munition. Diese darf nur in Wertbehältnissen nach EN 1143-1 gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden."

 

Zum Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG regelte § 13 Abs. 4 AWaffV in der Fassung vor dem 06.07.2017 aber folgendes:

 

"Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden."

Its in der Tabbelle so auch richtig aufgeführt.

Aber wie du richtig anführst, ist die Primärquelle das entscheidende und kein Newsletter odeer MErkblatt.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Zum Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG regelte § 13 Abs. 4 AWaffV in der Fassung vor dem 06.07.2017 aber folgendes:

 

 

"Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden."

Danke,

das hatte ich gesucht.

Diesbezüglich existieren diverse Ansichten und Veröffentlichungen. In Berlin sowieso. Aus diesem Grund hatte ich mich schon vor längerer Zeit auch von dieser Form der Aufbewahrung verabschiedet und bin zur Überkreuzlagerung übergegangen.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.

Und oft hat man das Intewresse wieder verloren und die SRS weitergegeben oder sich aus ungeplanter Knappheit nach dem Schein erst gar keine gekauft ;)

DIe Frage finde ich sehr einfallsreich.

Genauso leicht prallt man damit auch ab.

Sie haben einen KWS. Wo bewahren sie die SRS auf.

Hab keine.

Sicher?

Ja.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.

Und wenn der erste Reiz verflogen ist, dann landet das Ding entweder im Schuppen/Garage oder gar im Müll... 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Das ist mir bekannt, aber normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.

Oder weil man ein Schweizer Taschenmesser in der Tasche hat

und den KWS braucht um nicht am nächsten Bahnhof deswegen

verhaftet zu werden 😞

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb WOF:

Oder weil man ein Schweizer Taschenmesser in der Tasche hat

und den KWS braucht um nicht am nächsten Bahnhof deswegen

verhaftet zu werden 😞

Wobei das noch etwas verfrüht wäre.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

normalerweise besorgt man sich so einen KWS nur dann, wenn man auch eine SRS-Waffe besitzt oder zumindest kurz darauf erwerben möchte.

Es gibt genügend, die das tun um den Schein zu haben oder um zu prüfen ob bei einem Antrag auf WBK alles glatt gehen würde. Ist aber egal, man braucht den KWS nicht abgeben, nur weil man keine eigene SRS besitzt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Joseg:

Wobei das noch etwas verfrüht wäre.

 

Sehe ich auch so...

Und ob sich das "für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" auch tatsächlich (im Sinne von: Erlaubnisse bezogen auf Schusswaffen) auf das Messerführen in sog. Waffenverbotszonen bezieht, bzw. dafür rechtlich herhalten kann... Dahinter ist noch ein gewisses Fragezeichen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Geschrieben (bearbeitet)

Den Bestandsschutz regelt nicht die AWaffV, den Bestandsschutz regelt das Gesetz in § 36 Absatz 4:

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen  Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ... vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ...

 

In der maßgeblichen Fassung der AWaffV § 13 heißt es:

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
 

Ältere Fassungen der AWaffV findet ihr hier: https://www.buzer.de/gesetz/2881/al11730-0.htm

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Da erfolgen ja auch keine Aufbewahrungskontrollen und fürs waffG hat man sich offensichtlich auch nicht geschert.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 37 Minuten schrieb Josef Maier:

Scheint sich alles noch nicht so recht und überall im letzten Bergdorf rumgesprochen zu haben:Waffenaufbewahrung.thumb.jpg.e8b98e286f48e8f7ff4b19717f66a221.jpg

Interessant, ob der Pflegedienst das durfte? Als medizinisches Hilfspersonal müssten sie eigentlich der Schweigpflicht unterliegen, genau wie Rettungsdienstpersonal! Und da hat man Privatgeheimnisse des Patienten zu schützen!

Bei mir würde der Pflegkraft, ab jetzt stempeln gehen!

 

BTW 86 Jahre alt. Scheint lange Zeit auch mangels Tresor nix passiert zu sein.

Bearbeitet von callahan44er
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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Mittelalter:

Und wenn der erste Reiz verflogen ist, dann landet das Ding entweder im Schuppen/Garage oder gar im Müll... 

Solange man so ein Teil (nach Aktenlage der Waffenbehörde) hat, unterliegt man halt der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG, die oftmals kostenpflichtig durchgeführt wird. Wenn daneben noch eine WBK vorhanden ist, natürlich egal.

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