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IGNORED

Munitionsbehalt


boogie_de

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Servus die Buam und Diandln,

 

wenn ich ne Waffe verkaufe, wie lange darf ich dann die zugehörige Mun noch behalten ?? Die gebe ich ja nicht mit und werde ich auch nicht so schnell verkaufen können.

Sollte das hier ned passen, bitte in die entsprechende Rubrik verschieben. ;-) 

Bearbeitet von boogie_de
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Das kommt ja auch darauf an, ob man einen Jagdschein besitzt. Der alleine erlaubt den unbeschränkten Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition, ohne dass es einen Eintrag in der WBK bedürfte.

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vor 47 Minuten schrieb boogie_de:

wenn ich ne Waffe verkaufe, wie lange darf ich dann die zugehörige Mun noch behalten ?? Die gebe ich ja nicht mit und werde ich auch nicht so schnell verkaufen können.
 

Wenn's hart auf hart kommt: Wenn die Waffe mit dem Munitionserwerb ausgetragen ist und keine andere Erwerbs-/Besitzerlaubnis für die Munition vorliegt (Jagdschein, Munitionserwerbschein, etc.), darf man auch die Munition nicht mehr besitzen.

 

Man hätte die Muniton ja vorher vernichten oder einem Berechtigten überlassen können.

Bearbeitet von Ch. aus S.
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vor 1 Stunde schrieb boogie_de:

Nuja, Mun vorher vernichten, wenn ich nicht weiß, ob die Waffe auch sicher ersteigert wird ??

Dann warten, bis sie ersteigert ist, danach Munition ordnungsgemäß entsorgen oder einem Berechtigten überlassen, zuletzt Waffe aus WBK austragen lassen.

 

Man kann auch Probleme sehen, wo eigentlich keine existieren ...

Bearbeitet von Ch. aus S.
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vor 7 Stunden schrieb boogie_de:

Nuja, Mun vorher vernichten, wenn ich nicht weiß, ob die Waffe auch sicher ersteigert wird ?? Das erscheint mir vorauseilender Gehorsam zu sein... ;-)

Mal sehen, was mein SB dazu meint.

Nuja, Waffe verkaufen wollen, aber noch schnell Munition horten... :acute:

 

Jetzt überlegen wir mal aus dieser Warte, wie die Meinung des Gesetzgebers zu dem Thema sein könnte.

 

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vor 8 Minuten schrieb Schwertmaid:

Warum den Käufer der Waffe nicht Fragen, ob der die Mun (gegen Kostenerstattung) nicht mit übernimmt!?

Das wäre die praktischste und naheliegendste Lösung und ist damit absolut auszuschließen.

Manche Menschen haben einen ausgeprägten Hang dazu sich das Leben selbst schwer zu machen.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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Warum schaut keiner ins WaffG?

Zitat

§ 10 WaffG:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte
für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen
Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die
Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht
gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser
Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

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Wieso, die Antworten waren doch bisher alle richtig:

Wenn der Threadersteller einen Munitionserwerbsschein hat, der nach Ablauf der Dauer für den Erwerbe als Besitzerlaubnis unbefristet gilt, braucht er die Munition nicht abgeben.

Wenn der Threadersteller eine Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition, die nach Ablauf der Gültigkeit noch für 6 Monate den Besitz der Munition erlaubt, hat, dann muss er die Munition innerhalb von 6 Monaten abgeben (wenn es sich um selbst widergeladen Munition handelt).

Wenn der Threadersteller doch "nur" den Eintrag in seiner WBK hat, dann gibt es dann keine Übergangsfristen, sondern die Erlaubnis erlischt mit dem Austragen aus der WBK und er muss die Muntion mit der Waffe oder vorher abgeben.

So stehts zumindest in dem von Dir verlinkten Gesetzestext und so waren auch die Antworten im Thread (zumindest bisher).

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Was hier immer rein interpretiert wird ??

Zitat:

Nuja, Waffe verkaufen wollen, aber noch schnell Munition horten... :acute:

 

Jetzt überlegen wir mal aus dieser Warte, wie die Meinung des Gesetzgebers zu dem Thema sein könnte.

 

Wo steht, dass ich schnell noch Mun kaufen will ?? Ich hab noch ne(für mich) nicht geringe Menge an Mun da, die ich sicher weder verschenke noch vernichte(~500€). Sicher frage ich den Käufer, ob er die Mun auch kauft, aber ich gehe nicht davon aus, dass er den kompletten Bestand aufkauft und um den Rest geht es mir.

Ich stelle jetzt die Mun eh zum Verkauf ein, damit ich ich soviel wie möglich losbekomme. Die Auktion geht noch ein paar Tage, bis zum Austrag sind dann ja auch 14 Tage Zeit, ich wollte mich halt informieren, ob es darüber hinaus eine Gnadenfrist(4 Wochen, 6 Monate usw.)gibt, in der  man die Mun noch ohne Probleme haben darf. So einfach ist das.  :tongue:

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vor 1 Stunde schrieb Schwertmaid:

Warum den Käufer der Waffe nicht Fragen, ob der die Mun (gegen Kostenerstattung) nicht mit übernimmt!?

 

Das geht aber nur, wenn der Käufer die entsprechende Munition auch schon erwerben darf. Handelt es sich um Langwaffenmunition und der Käufer hat einen Jagdschein, sicherlich kein Problem. Hat der Käufer bereits eine andere Waffe im selben Kaliber und darf Munition dafür erwerben, sicherlich auch kein Problem. Bei vorhandenem Munitionserwerbsschein sicherlich ebenfalls kein Problem.

 

In allen anderen Fällen wird der Käufer die Munition nach meinem Kenntnisstand aber erst dann erwerben dürfen, wenn er die erworbene Waffe in die WBK hat eintragen lassen und dort der Stempel für den Munitionserwerb mit reingemacht wird.

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vor 3 Minuten schrieb LTB:

Das geht aber nur, wenn der Käufer die entsprechende Munition auch schon erwerben darf. Handelt es sich um Langwaffenmunition und der Käufer hat einen Jagdschein, sicherlich kein Problem. Hat der Käufer bereits eine andere Waffe im selben Kaliber und darf Munition dafür erwerben, sicherlich auch kein Problem. Bei vorhandenem Munitionserwerbsschein sicherlich ebenfalls kein Problem.

 

In allen anderen Fällen wird der Käufer die Munition nach meinem Kenntnisstand aber erst dann erwerben dürfen, wenn er die erworbene Waffe in die WBK hat eintragen lassen und dort der Stempel für den Munitionserwerb mit reingemacht wird.

Eben, das hatte ich ja auch bedacht, aber manche hier wohl nicht..... :tongue:

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vor 1 Stunde schrieb LTB:

In allen anderen Fällen wird der Käufer die Munition nach meinem Kenntnisstand aber erst dann erwerben dürfen, wenn er die erworbene Waffe in die WBK hat eintragen lassen und dort der Stempel für den Munitionserwerb mit reingemacht wird.

Mit ein bischen guten Willen und notfalls auch Nachdenken wird man das Ein-Austragen sowie den Übergang von Waffe und Munition rechtssicher hinbekommen.

Bearbeitet von bumm
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Na ja. Der Käufer könnte ja auch bereits eine Waffe mit entsprechender MEB für das selbe Kaliber eingetragen haben oder der Erwerb erfolgt zunächst vorübergehend per Leihschein.

 

Letztendlich hast Du zwei Möglichkeiten. Entweder die Restmunition vorher verschießen oder einem Berechtigten überlassen. Falls eine Überlassung an privat (noch) nicht möglich ist, käme ansonsten auch eine Zwischenlagerung beim Waffenhändler oder beim Schützenverein in Betracht (sofern bei letzterem die Vereins-WBK das Kaliber hergibt). Alles überhaupt kein Ding.

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vor 10 Stunden schrieb cartridgemaster:

Manche Menschen haben einen ausgeprägten Hang dazu sich das Leben selbst schwer zu machen.

Die Menschen, welche den Versand von Munition (privat) mindestens mal "leicht unwirtschaftlich" für uns gemacht haben?:gruene_nein:

Und als Pessimist mal die Frage: Austrag der Waffe mit Munitionsstempel oder Zeitpunkt der Überlassung? Quellen?

 

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vor 55 Minuten schrieb VP70Z:

Und als Pessimist mal die Frage: Austrag der Waffe mit Munitionsstempel oder Zeitpunkt der Überlassung? Quellen?

Da nicht explizit im WaffG geregelt steht da nur "Munitionsstempel in der WBK" = Berechtigung zum Erwerb und Besitz, also Zeitpunkt der Austragung.

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