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IGNORED

"Bewaffnet Euch" - Waffen weg - Skandalurteil ?


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Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb heletz:

 

Dazu darfst Du Dich gerne an die Botschaft Ihrer Majestät wenden!

 

Vielen Dank. Wenn ich mal sehr viel Muße und Langeweile habe, verbunden mit der Lust, in Akten der Behörden Ihrer Majestät zu erscheinen...

 

Ernsthaft, ich war doch neugierig, ob Du dazu nähere Informationen hast.

Angesichts der genutzten Formulierung von "kriminellen Ausländern"...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb schiiter:

 Ich finde die Behauptung der gerichtlich gedeckten Grundrechtsverweigerung daher auch nicht korrekt.

 

 

 

Hallo Schiiter

 

Sowas ähnliches habe ich durchgezogen:

Verlängerung Pulverschein beantragt. Eine Kontrolle mit Hinweis auf Art. 13 GG verweigert. Angeboten, jedwede Auskunft zu erteilen. Die Richterin erklärte mir, ich könne selbstverständlich auf Art. 13 GG bestehen. Dann gibt es aber keine Erlaubnis. Ich bestand auf Art. 13GG

 

Steven

Bearbeitet von steven
Geschrieben (bearbeitet)

Soweit ist es ja nur ein Teilabschnitt.

Die (unbequemen) Alternativen bestehen ja darüberhinaus.

Also weder Verzicht, noch Betretung.

Der Unterschied ist Aufwand oder herrichten einer Verträglichkeit (Kontrolle in nicht von Privatsphäre betroffenen Bereichen-wo möglich)

 

Aber auch du bringst ja eben den Beleg: Art13 hebelt dir niemand aus. Soweit geht kein Gericht. Es steht nunmal deutlich im Gesetz.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb schiiter:

Der Unterschied ist Aufwand oder herrichten einer Verträglichkeit (Kontrolle in nicht von Privatsphäre betroffenen Bereichen-wo möglich)

Klar, wo baulich bzw. von den Hausverhältnissen her möglich, ist das eine Option.

Nur, die hat bei weitem nicht jeder.

Geschrieben

Aber jeder hat die Möglichkeit die Kontrolle auf der Türschwelle ablaufen zu lassen. Es ist aber -wie oft wiederholt- Mühe.

Dazu sind ggf. auch andere Behältnisse notwendig.

Es ist eben die Frage wieviel es einem wert ist.

 

ICh habe leider auch noch nie gehört, dass mal jemand zuvorkommend den Zeugenbeweis erbracht hat.

Kontrolle kommt. Man kann leider nicht. Auf die Anfrage nach Terminvereonbarung legt man den Zeugenbeweis zur Aufbewahrungskontrolle vor.

Wäre doch auch mal einen Versuch. Ev. akzeptiert das die Behörde.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb schiiter:

Aber auch du bringst ja eben den Beleg: Art13 hebelt dir niemand aus. Soweit geht kein Gericht. Es steht nunmal deutlich im Gesetz.

Hallo schiiter

 

natürlich wird kein Gericht deswegen mein  Grundrecht aushebeln. Das Gericht sah als Recht an, wenn ich auf mein Grundrecht bestehe, ich mit der Nichterteilung der Verlängerung nach §27 sanktioniert werde. Auskünfte über die Lagerung oder Fotos wurden abgelehnt.

 

Steven

Geschrieben

Ich weiss. Du hattest das damals zeitnah berichtet.

ICh will aber die Trennschärfe der Grundrechtsverletzung erhöhen. Das passiert eben nicht.

Es wird immer wieder hier im Forum geschrieben uns würden die Grundrechte aberkannt worden sein und das ist eben falsch.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eben auch im Gesetz betont.

Das es dennoch negative Folgen für Waffenbesitzer hat, ist aber aus meiner Sicht ein zweites Paar Schuhe.

Es ist nicht zulässig daraus die Aufgabe eines Grundrechts abzuleiten.

Geschrieben (bearbeitet)

Aber niemand hebelt mit der Kontrolle eben das Grundrecht aus. Das wäre der Fall, wenn sie einfach Zutritt zu Wohnräumen hätten um sich umzusehen (was in Richtung Durchsuchung ginge)

Das erlaubt das Gesetz eben nicht.

Deshalb muss man eben die Kontrolle auch nicht zulassen. Das sollte man aber eben nicht als grundsätzliche Verweigerung kund tun.

Zitat

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Wir sollten raus aus der Schmollecke und Falschbehauptungen machen einen nicht nur unglaubwürdig.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Wir haben auch ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Deshalb laufen aktuell auch so viele angegraute 17-jährige bei uns rum.

 

Aber beruf dich mal drauf wenn irgendein Doc Holliday aufgrund polizeilicher Anweisung beim Alcotest deine Arme durchlöchert und irgendwas von Rollvenen stammelt.

 

Oder erklär das mal dem armen Kerl, bei dem der Hausmeister ein paar Schreckschussplempen gesehen hat und der daraufhin vom SEK zusammen geknotet wurde.

 

Und, und, und.

 

 

Geschrieben

Ich will das Urteil keinesfalls verteidigen, aber er hat es den Richtern auch leicht gemacht. Mit dem Aufruf, sich zu bewaffnen, kann man ihm seine Zuverlässigkeit in Abrede stellen, da er den Boden des sportlichen Schießen verlassen hat.

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb schiiter:

Aber niemand hebelt mit der Kontrolle eben das Grundrecht aus. Das wäre der Fall, wenn sie einfach Zutritt zu Wohnräumen hätten um sich umzusehen (was in Richtung Durchsuchung ginge)

Das erlaubt das Gesetz eben nicht.

Deshalb muss man eben die Kontrolle auch nicht zulassen. Das sollte man aber eben nicht als grundsätzliche Verweigerung kund tun.

Hallo schiiter

 

das hört sich für mich so an wie: "Niemand hat die Absicht, die Grundrechte einzuschränken." Bei mir war die Sanktion auf bestehen von meinen Grundrechten: Nichterteilung der Verlängerung der Erlaubnis nach §27. Obwohl ich tätige Hilfe angeboten habe. Es wurde auf das Betreten meines Hauses bestanden.

Wie weit ist es noch, bis der erste auf die Idee kommt, dass bei einer Weigerung auf den Verzicht von Grundrechten mit einem Einzug meines Führerscheines einher geht? ist ja eigentlich keine Bestrafung. Oder ich bekomme Berufsverbot. Ist das dann eine Bestrafung?

Da ist der Kreativität keinerlei Grenze gesetzt.

 

Steven

Geschrieben

Das halte ich für vollkommen abwegig. ICh kann im Gesetz auch nichts finden, was einen Zusammenhang zwischen waffenaufbewahrung und Führerschein aufweist.

Du hast eben eine Prinzipenlösung präferiert. Es wären sicher auch andere Lösungen möglich gewesen.

Du hast das ganze dann auch nicht weiterverfolgt?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb schiiter:

Es wären sicher auch andere Lösungen möglich gewesen.

Du hast das ganze dann auch nicht weiterverfolgt?

Hallo schiiter

 

andere Lösungen wurden kategorisch abgelehnt.

Was heißt weiterverfolgt? Die Zulassung auf Berufung wurde abgelehnt.

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb schiiter:

Die Alternativen sind ja im Urteil benannt und du kannst sie nachlesen.

Ich verstehe nicht wieso Du Dich so auf diese halbe Wahrheit dieses einen in einem Einzelfall gültigen Urteils versteifst.

 

In BW gab es ein Urteil, das dem LWB eben die zitierte dauerhafte Aufbewahrung außerhalb nämlich im Bankfach untersagt hat, das Gericht wollte der unteren Waffenrechtsbehörde unbedingt Zugang zur Wohnung verschaffen, die Aufbewahrung müsse in der Wohnung erfolgen. Also entweder Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nämlich LWB spielen oder auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entweder oder?

 

Natürlich kann man (nach Lottogewinn o.ä. glücklicher Umstände) vielleicht über einen Raum mit separater Zugangstüre verfügen, aber auch das ist immer noch der Wohnraum, selbst wenn man ihn ungemütlich einrichtet (zu warm im Sommer und zu kalt im Winter, hat ein Bekannter immer bei der Steuerprüfung gemacht, immer noch irgendwie kindisch)

 

Zur Garage, Gartenschuppen usw.: DAS will ich sehen! Selbst wenn man so einen Schuppen passend trocknet. Und mein Grundstück wäre es immer noch.

 

Ähnlich lustig stelle ich mir die Variante vor, mit der Ameise die Schränke vor die Haustüre zu karren und sie dort zu öffnen: Ich rieche schon den dann folgenden Einlauf. Dann eher noch den/die B-Würfel unter den Arm klemmen und zur Behörde tragen. Auf die dann folgende nächste Runde "Verbesserungen im WaffR".

 

Und zum juristischen "Durchziehen": Ohne alle großen Verbände als Rückendeckung eher schwierig. Die finden es aber gut, warum auch immer. Und 99% freuen sich doch, daß sie mal so wichtig sind und der Amtsinspektor mit der netten Sekretärin sogar zu ihnen als stolze Privilegierte nach Hause kommt, dafür zahlt man auch gerne alle rund 5 Jahre (Tendenz offen) den Hunni Gebühren (Tendenz offen).

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Jack Aubrey:

Ich will das Urteil keinesfalls verteidigen, aber er hat es den Richtern auch leicht gemacht. Mit dem Aufruf, sich zu bewaffnen, kann man ihm seine Zuverlässigkeit in Abrede stellen, da er den Boden des sportlichen Schießen verlassen hat.

Dir ist aber schon klar, dass es den kleinen und den echten Waffenschein gibt, dazu noch die freien Waffen? Der Gesetzgeber sieht also ausdrücklich vor sich gegen Kriminelle zu bewaffnen. Und jeder kann darauf hinweisen. Etwas anderes wäre es, wenn der Beschuldigte zur illegalen Bewaffnung oder zum Umsturz aufgerufen hätte. Hat er aber nicht!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb VP70Z:

Ich verstehe nicht wieso Du Dich so auf diese halbe Wahrheit dieses einen in einem Einzelfall gültigen Urteils versteifst.

 

 

Ich kann dir da aber leider auch nicht helfen.

Es ist eben so.

Hättest du eine Verbindundung zu dem Urteil, welches den Zutritt zum Wohnraum gerichtlich fordert?

Das ist mir neu (wäre dann aber auch nur ein einziges Urteil ;) aber ich glaub das nicht).

Der Rest ist eben das Prinzipielle. Ja, auch der Hausflur ist Wohnraum. Diesen Kompromiss hab ich ja benannt (wie das URteil auch).

Muss jeder für sich abwägen.

Da Bankfach ist wieder eine andere Geschichte. DIe Lagerung zu Hause ist hingegen nirgendwo vorgeschrieben (und vermutlich auch nicht im von dir benannten Urteil gefordert).

 

ICh persönlich kann mich leider agrnicht dagegn verwehren. Ich muss Zutritt zur Betriebsstätte gewähren. Aber das ist nunmal auch nicht mein privater Bereich. Trotzdem mein Grundstück. Trotzdem mein Haus. Deswegen ist aber mein Grundrecht auch nicht verletzt, denn in die Wohnräume dürfen sie nicht.

Genau darum geht es doch in dieser Diskussion. Es wird immer wieder der Eindruck erweckt, als würde man beliebig und jederzeit durch unsere Wohnungen spazieren dürfen und sich da umschauen. Das ist nicht der Fall.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb schiiter:

ICh persönlich kann mich leider agrnicht dagegn verwehren. Ich muss Zutritt zur Betriebsstätte gewähren. Aber das ist nunmal auch nicht mein privater Bereich. Trotzdem mein Grundstück. Trotzdem mein Haus. Deswegen ist aber mein Grundrecht auch nicht verletzt, denn in die Wohnräume dürfen sie nicht.

Genau darum geht es doch in dieser Diskussion. Es wird immer wieder der Eindruck erweckt, als würde man beliebig durch unsere Wohnungn spazieren und sich da umschauen. Das ist nicht der Fall.

 

Eine vernünftige Mitarbeit bei Kontrollen ist im Interesse aller! Den Kaminfeger oder Handwerker lässt man auch rein. Einfach die Kontrolleure ihre Arbeit machen lassen und gut ist.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb steven:

"Niemand hat die Absicht, die Grundrechte einzuschränken."

 

 

Selbstverständlich besteht nicht nur die Absicht, sondern auch die Praxis.

 

Bei Wehrpflichtigen zum Beispiel.

 

Wurde einem ja damals durch den Spieß auch ausführlich erläutert.

 

Vielleicht ist das der Grund, warum heute wieder so viel für die Wehrpflicht sind?

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