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Gast

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L-L und Schmitz haben völlig Recht.

 

Auch wenn die Spielzeugwaffen ansich von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, sind es dennoch Schusswaffen i.S.d. Gesetzes* (nur fallen sie halt nicht unter dessen Regelungen).

 

Das Verbot von Waffenlampen bezieht sich aber auf die Lampen selber und deren Bestimmheit zur Montage an Schusswaffen (ohne zu differenzieren, ob diese jetzt vom Gesetz ausgenommen sind oder nicht, zumal ja häufig - wie im hiesigen Fall - eine Kompatibilität gegeben ist). Diese ist gegeben, auch wenn die Waffe unter die Ausnahme der Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 fällt.

 

* "Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

 

vor 1 Stunde schrieb Proud NRA Member:

 

Man könnte da wenn man wollte aber wohl die Position beziehen, daß die Formulierung "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen" sich auch auf die Zielbeleuchtung an Spielzeugwaffen bezieht, denn das wird ja nicht in §42a geregelt...

 

Nein, kann man nicht.

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das BKA sagt:

 

"Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,

ihre Frage, ob für das Zubehör von Softair-Waffen die Regelungen des WaffG anzuwenden sind, ist zu bejahen.
Die von Ihnen vorgetragene Rechtsauffassung wird hier nicht geteilt.
Die Softair-Waffen sind zweifelsfrei Schusswaffen, da hier Geschosse durch den Lauf getrieben werden (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1).
Bei der Beurteilung von verbotenen Gegenständen i.S. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 folgende ist zu beachten, dass die Verbotsvorschrift von "für Schusswaffen bestimmte" Vorrichtungen spricht.
Bei der Einstufung von solchen Vorrichtungen wird keine Einschränkung gemacht, dass es sich um Schusswaffen handeln muss, die nicht vom WaffG ausgenommen sind.
Daher handelt es sich bei den an solchen Waffen montierten Vorrichtungen um einen Laser i.S. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4.1. Da es sich hierbei um eine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung handelt, fällt diese unter das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG (Waffenliste), Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.
Bei der Beurteilung dieser Gegenstände kommt es nicht auf die Einstufung der Schusswaffe an!"

 

(Quelle: https://www.co2air.de/thema/16480-laser-lampen-usw-an-softairs-antwort-vom-bka-eingetroffen/?pageNo=1 )

Bearbeitet von L-L
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vor 10 Stunden schrieb 2011-Jack:

und zu erfahren aber seit mehr als nem Jahr ist keine (gebrauchte) 9mm 2011er die mir paßt aufzutreiben ... unglaublich.

-Für das Nischenthema gibt's halt keine Interessenten

Ein schicke AR Visierung auch Fehlanzeige ......

-Ernsthaft? Gibt es wie Sand am Meer in allen erdenklichen Ausführungen, das wurde dir auch threadweise vorgekaut. Wenn du da keine Infos draus ziehst, ist das deine eigene Dösbaddeligkeit

 

 

 

 

 

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Meine Vermutung ist, er denkt tatsächlich, dass unter dieser Formulierung der Verkauf legal ist, da für Spielzeug bestimmt. Die Formulierung bzw. Anmerkung stellt er nur rein, um Besitzer der "scharfen Version" nicht vom Kauf abzuhalten, da diese nicht denken sollen, es ist ausschließlich ein Spielzeugteil.

 

Aber mit Sicherheit weiß ich das natürlich nicht.

 

 

Mit unserem komplexen Waffengesetz kann ich den Käufern jedenfalls nicht verübeln, wenn sie auf seinen Text reinfallen. Aus diesem Grund habe ich kein Problem damit, wenn solche Auktionen gemeldet und gelöscht werden. 

Bearbeitet von L-L
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vor 9 Stunden schrieb Raiden:

Gibt es wie Sand am Meer in allen erdenklichen Ausführungen, das wurde dir auch threadweise vorgekaut. Wenn du da keine Infos draus ziehst, ist das deine eigene Dösbaddeligkeit

 

Einspruch Euer Ehren,

bin Euch sehr dankbar für die Unterstützung  ... nur es ist hald so wie es idR bei immer ist bei den besonderen (legalen) Dingen  ... Out of stock  :s84:

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Auch die "Spielzeugpistole" ist per Definition des Waffengesetzes eine Schusswaffe. Da sie aber als weitestgehend ungefährlich angesehen wird, unterliegt sie den meisten einschränkenden Regeln halt nicht.

 

Hier geht es aber nicht um die Spielzeugwaffe sondern um einen für Schusswaffen bestimmten Laser. Und der ist eben nirgends irgendwo ausgenommen.

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Hier noch so eine gefährliche Zielbeleuchtung für Spielzeug-Schusswaffen:

http://bankcroft.de/nerf-n-strike-elite-xd-modulus-ziel-lichtstrahl-in-recycling-verpackung

 

Da gibt es sogar eine illegales Nachtsichtzielgerät für Nerf:

https://www.mytoys.de/hasbro-nerf-n-strike-modulus-nachtsicht-zielfernrohr-6847676.html

Bearbeitet von schmitz75
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vor 16 Stunden schrieb German:

Auch die "Spielzeugpistole" ist per Definition des Waffengesetzes eine Schusswaffe. Da sie aber als weitestgehend ungefährlich angesehen wird, unterliegt sie den meisten einschränkenden Regeln halt nicht.

 

Das ist ja mein Punkt. Wenn sie von dem ganzen Gesetz ausgenommen sind - außer im 42a, dann kann bei dem Verbot nicht sagen, dass damit auch die Gegenstände gemeint sein sollen, die eben an dieser Stelle ausdrücklich vom Gesetz ausgenommen sind.

 

Oder anders gefragt: Wenn man die Ausnahme nicht nur für den 42a wollte, warum hat man dann die anderen Stellen nicht auch genannt?

 

Oder anders gefragt: Warum formuliert man das ausgerechnet für den 42a anders als für die anderen Stellen?

 

Oder anders gefragt: Wie soll denn jemand erknnen, was unter die "meisten Regeln" fällt und was nicht?

 

Dass man das so nicht gewollt haben kann (jedenfalls wenn man der Meinung ist, dass so ein Verbot sinnvoll sei), verstehe ich schon. Deswegen muss man sich ja so verbiegen, um die Ausnahme von der Ausnahme zu begründen.

 

Am 20.9.2017 um 09:11 schrieb L-L:

Bei der Einstufung von solchen Vorrichtungen wird keine Einschränkung gemacht, dass es sich um Schusswaffen handeln muss, die nicht vom WaffG ausgenommen sind.
Daher [...]

 

An welchen Stellen im Gesetz wird denn diese Einschränkung gemacht? Der Gag an der Generaleinschränkung ist doch gerade, dass man sie dann nicht jedes Mal im Gesetz machen muss. Das ist doch so ein Widerspruch in sich.

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vor 21 Stunden schrieb schmitz75:

Hier noch so eine gefährliche Zielbeleuchtung für Spielzeug-Schusswaffen:

http://bankcroft.de/nerf-n-strike-elite-xd-modulus-ziel-lichtstrahl-in-recycling-verpackung

 

Da gibt es sogar eine illegales Nachtsichtzielgerät für Nerf:

https://www.mytoys.de/hasbro-nerf-n-strike-modulus-nachtsicht-zielfernrohr-6847676.html

 

Funktioniert leider nicht. Ich wollte meinem Sohn eine Lampe für Picatinny-Schiene unter die Nerf machen, aber die Nerf-Schienen sind etwas schmaler als die Picatinny-Schienen (nur zur Info: Lampen für die Montage an Waffen sind in der Schweiz erlaubt *g*).

Ebenfalls ist die Schiene auf der Nerf kleiner (da wollten wir ein Rotpunkt-Zielgerät drauf tun).

 

Jetzt muss er halt ohne....

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Am 20.9.2017 um 09:10 schrieb German:

"Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

Ich erinnere mich - demnach waren auch die federbetriebenen Playmobil Piratenkanonen Schusswaffen. ;)

Bearbeitet von tar
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vor 8 Stunden schrieb erstezw:

Nicht zu vergessen die Kartoffelkanonen - geeignet an den Grundfesten der Gesellschaft zu rütteln. 

 

Die wiederum sind bei den Amis bei unfreundlicher Interpretation "destructive devices" was ungefähr dem deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz entspricht, jedenfalls wenn sie für Kartoffeln von über einem halben Zoll Durchmesser gebaut sind. :crazy:

 

Wo kann man eigentlich das Gras bekommen, das die Waffengrapscher rauchen? 

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