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IGNORED

Aufbewahrungsvorschriften für Dienstwaffen


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Geschrieben

Was mich in diesem Zusammenhang interessiert, wie diverse Behörden mit ihren Dienstwaffenträgern umgehen, die berechtigt sind, die Dienstwaffen mit nach Hause zu nehmen.

 

Bislang war es Praxis, eine Aufbewahrungsmöglichkeit analog der Vorschriften des WaffG vorweisen zu können. Ob das dort auch so umgesetzt wird......

 

Inst

Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 08:27 schrieb inst200:

Was mich in diesem Zusammenhang interessiert, wie diverse Behörden mit ihren Dienstwaffenträgern umgehen, die berechtigt sind, die Dienstwaffen mit nach Hause zu nehmen.

 

Bislang war es Praxis, eine Aufbewahrungsmöglichkeit analog der Vorschriften des WaffG vorweisen zu können. Ob das dort auch so umgesetzt wird......

 

Inst

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Der Ehefrau eines Polizisten in RLP musste ich mal einen B-Würfel besorgen. Bekam ihr Mann dann zu Weihnachten. Sie wollte die Dienstwaffe nicht mehr im SchlafzimmerSchrank "versteckt" wissen...

Geschrieben (bearbeitet)

Ging nicht darum ob das WaffG hier bei Dienstwaffenträgern greift oder nicht.

 

Es gibt aber Anweisungen diverser Behörden, analog des WaffG, eine entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit vorzuhalten, wenn die Dienstwaffe im Privatbereich aufbewahrt wird.

 

Ob die derzeit geltenden Anweisungen hier angepasst werden?

 

  Am 5.7.2017 um 08:46 schrieb Mittelalter:

Sie wollte die Dienstwaffe nicht mehr im SchlafzimmerSchrank "versteckt" wissen...

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  Am 5.7.2017 um 08:49 schrieb heletz:

Dienstwaffenträger haben mit zivilen LWB nix zu tun.

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Nicht, solange nichts damit passiert...........

Aber das ist ein anderes Thema.

Inst

Bearbeitet von inst200
Geschrieben (bearbeitet)
  Am 5.7.2017 um 08:49 schrieb heletz:

Dienstwaffenträger haben mit zivilen LWB nix zu tun.

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Und deshalb können sie sich außerhalb des Gesetzes bewegen? Frei nach Cicero? 

Inter arma silent leges! :confused:

 

Es sind, glaub ich doch zumindest, Bürger wie wir, die sich an Gesetze halten müssen.

 

Gruß

SJ

@heletz P.S. Deine Obrigkeitshörigkeit ist ja grotesk!

Bearbeitet von speedjunky
Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 08:27 schrieb inst200:

Bislang war es Praxis, eine Aufbewahrungsmöglichkeit analog der Vorschriften des WaffG vorweisen zu können.

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Ich kenne keinen, bei dem eine Aufbewahrungskontrolle stattgefunden hätte. Schon gar nicht unangemeldet oder gegen fette Gebühren. Übrigens auch keine Förster,

  Am 5.7.2017 um 08:46 schrieb Mittelalter:

Der Ehefrau eines Polizisten in RLP musste ich mal einen B-Würfel besorgen. Bekam ihr Mann dann zu Weihnachten. 

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Mit Innenfach für die Munition?

Geschrieben (bearbeitet)
  Am 5.7.2017 um 09:42 schrieb VP70Z:

Ich kenne keinen, bei dem eine Aufbewahrungskontrolle stattgefunden hätte.

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Solange nichts passiert..............

Überlassen an Nichtberechtigte......, Strafandrohung....... gilt auch für Dienstwaffenträger.

 

Ich werde hier ja sehen ob und wie das umgesetzt wird.

 

Inst

Bearbeitet von inst200
Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 09:42 schrieb VP70Z:

Ich kenne keinen, bei dem eine Aufbewahrungskontrolle stattgefunden hätte. Schon gar nicht unangemeldet oder gegen fette Gebühren. Übrigens auch keine Förster,

Mit Innenfach für die Munition?

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Wieso soll eine Kontrolle stattfinden, wenn keine Verpflichtung besteht, die Waffe mit nachhause zu nehmen. Wer es trotzdem macht, hat dafür unterschrieben, dass diese rechtskonform verwahrt wird.

Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 09:36 schrieb speedjunky:

Und deshalb können sie sich außerhalb des Gesetzes bewegen?

 ...

Es sind, glaub ich doch zumindest, Bürger wie wir, die sich an Gesetze halten müssen.

...

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Ja, in Bezug auf das WaffG eigentlich schon. Der Dienstherr regelt, wie zu verfahren ist und das WaffG segnet das ab:

  Zitat

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3.die Polizeien des Bundes und der Länder,

4.die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

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...

Wiederum in Bezug auf das WaffG ist das komplizierter: Privat müssen sie sich uneingeschränkt daran halten, für den Behördenangehörigen gelten die einschlägigen Regelungen seines Dienstherrn (ggf. auch außerdienstlich).

 

Es könnte also zur schizophrenen Situation kommen, dass ein Polizist seine Dienstwaffe geladen auf dem Nachtisch haben darf, sein Sportwaffe aber nur entladen im Tresor...

Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 12:01 schrieb Mittelalter:

Und Was ist da jetzt der Unterschied zum normalen LWB? Der ist doch auch verpflichtet, rechtskonform aufzubewahren... Warum wird da kontrolliert?

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Die Mütze (auch wenn jetzt gleich wieder ein paar anfangen sich zu echauffieren). Wobei die Bundeswehrmütze weniger wertig ist, da macht einen nur das Tragen der Mütze im Dienst vertrauenswürdig. Nach Feierabend ist man direkt suspekt. Bei Polizisten ist das etwas verzwickter und auch vom Bundesland abhängig (siehe meinen Post oben).

Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 13:37 schrieb uwewittenburg:

Aber Zwang durch das Disziplinarrecht.

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Diese Aussage müsstest du jetzt erläutern: Was hat das mit dem Disziplinarrecht zu tun, wie ein Minister in seinem Bereich etwas regelt das seinem ermessen unterliegt?

 

Das Verstöße des Beamten gegen einen Erlass oder eine Dienstanweisung ggf. diziplinarrechtlich geahndet werden musst du nicht erklären, das ist klar.

 

 

Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 13:30 schrieb uwewittenburg:

 

  Am 5.7.2017 um 08:35 schrieb erstezw:

Die können das machen wie sie wollen, das WaffG gilt ja für sie nicht.

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Das ist falsch!

Die Geschäftsanweisungen lehnen sich diesbezüglich am WaffG an.

 

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Ich denke das Waffengesetz gilt für die Aufbewahrung von Dienstwaffen auch. Das führen ist eine andere Geschichte. Unter führen zähle ich auch die Waffe nachts auf dem Nachttisch.

Wenn aber ein Beamter die Erlaubnis hat außerhalb des Dienstes eine Waffe zu führen, muß er diese jedoch bei Abwesenheit  (z.B. Saunabesuch) sicher Aufbewahren.

Welches Gesetz greift sonst? Ministererlass "Waffe bestmöglich verstecken" oder so?

 

Gruß

SJ

Geschrieben
  Am 5.7.2017 um 14:10 schrieb speedjunky:

 

Ich denke das Waffengesetz gilt für die Aufbewahrung von Dienstwaffen auch. Das führen ist eine andere Geschichte. Unter führen zähle ich auch die Waffe nachts auf dem Nachttisch.

Wenn aber ein Beamter die Erlaubnis hat außerhalb des Dienstes eine Waffe zu führen, muß er diese jedoch bei Abwesenheit  (z.B. Saunabesuch) sicher Aufbewahren.

Welches Gesetz greift sonst?

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Liest du die Antworten eigentlich auch?

Nach § 55 WaffG ist dieses Gesetz - gemeint ist das WaffG in toto - nicht anzuwenden...... 

Da wird nicht nach führen/aufbewahren usw differenziert.

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