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GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?


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Geschrieben

Hallo Leute,

 

lese des öfteren hier über alle möglichen Themen und habe nun mal eine Frage.

 

Habe eine Pistole von meinem Opa geerbt. Meine SB sagte mir vor langer Zeit, dass Erbwaffen nicht zum Grundkontingent von 2 halbautomatischen Kurzwaffen zählen. 

Was meint ihr dazu? Hatte jemand schon so einen Fall und konnte sich quasi eine dritte Kurzwaffe kaufen?

 

Danke und viele Grüße

Sebastian

Geschrieben

Grundkontingent und Erbwaffen sind an ganz unterschiedlichen Stellen im Waffengesetz geregelt. Das angeführte Grundkontingent zielt nur auf Sportschützen ab .  Erbwaffen kannst du unbegrenzt Erben . Ausser ein deutsches Gericht macht sich mal wieder seine Welt, wie es ihm gefällt...........................................

Geschrieben

Ja und nein.

Du kannst die Erbwaffe erwerben, auch privilegiert als Sportschütze mit entsprechendem Eintrag.

Aber wenn Du danach noch eine Sportschützenwaffe auf grün erwerben willst, dann werden der Verband und das Amt diese Erbwaffe als vorhanden berücksichtigen.

Geschrieben

Es kommt möglicherweise darauf an ob die Erbwaffe überhaupt

zur schießsportlichen Verwendung geeignet und zulässig ist.

Wie FN Baby, S&W Mod. 36 oder 7,65er Ruby 

Und aufgrund welcher Grundlage der Besitzübertritt vom Erblasser

zum Erben erfolgt ist.

Reine Erbwaffe = kein Munitionserwerb + ggf. "erbwaffenblockiert"?

Unblockiert + Munitionserwerb mit Bedürfnisbescheinigung als Sportwaffe?

 

Bei Variante 1 würde ich eine Anrechnung auf das Grundkontingent verneinen.

Könnte ja zusätzlich sein dass der Püster keinen gültigen Beschuss hat. 

Bei Variante 2 wäre das gute Stück natürlich Sportwaffe und im Grundkontingent mit drinne.

 

Ist aber nur Spekulation solange es keine konkrete info über die betreffende(n) Waffe(n) gibt.

 

Viele Grüße

 

oswald

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Schakal:

Bei meinen Erb Kurzwaffen steht im Bescheid ausdrücklich drin, dass diese nicht auf mein Jagd- bzw Sportschützen Kontingent angerechnet werden.

Und das ist die einzig richtige Vorgehensweise, jedenfalls nach MEINEM Verständnis . Und dann kann bei Neubeantragung eine Sportwaffe auch keiner auf den Erbenbestand verweisen. Das so manches Amt oder Gericht das macht ist was anderes, ICH würde das aber nicht so sehen.


Peter

Geschrieben

Meinem Verständnis nach sind hier ein paar Denkfehler unterwegs. Zumindest Sportschützen betreffend.

Richtig ist, mM, das Erbwaffen nicht auf das Grundkontingent anzurechnen sind.

 

Entscheiden, ob ein Antragsteller ein Bedürfnis bekommt oder nicht, macht die Stelle bei der man selbiges beantragt. Also der Verband. 

Angeben muss man bei diesem Antrag Waffen die man für das SpSch Bedürfnis bewilligt bekommen hat. Die Erbwaffe geht den Verband genau gar nix an.

 

Deshalb: Erbwaffen auf ne extra WBK, diese beim Bedürfnisantrag nicht mit kopieren und schon schlafen die Hunde weiter.

 

Das Leben könnte so einfach sein ;))

Geschrieben

Schau doch mal in die Richtlinie des LV4. Das steht es drin. Erbwaffen zählen nicht. Im Zweifelsfall ruft man mal beim Verband an

 

DVC

Geschrieben

Ihr berücksichtigt nicht, daß es darauf ankommt, auf welcher Grundlage der Sportschütze weiter besitzt. Maßgeblich ist die durch wiederholte Nachbesserung völlig verunglückte Regelung des § 20 Abs.3 WaffG. Wenn der Sportschütze - theoretisch - blockiert weiterbesitzt, dann zählt die Waffe bei späteren Anträgen nicht mit. Besitzt er aufgrund vorhandender WBKen unblockiert aber ohne ein darauf gerichtetes über die reine Erbenbesitzerstellung hinausgehendes Bedürfnis, also S.2 iVm S.3, und folglich auch ohne Mun-Erwerbserlaubnis, kann man darüber streiten. Denn der Sportschütze kann die Waffe, wenn zum sportlichen Schießen geeignet, ja im Rahmen seines vorhandenen Sportschützenbedürfnisses zum Stand transportieren und benutzen. Allerdings wird es ihm in so einem Fall wohl eher leicht fallen, das Bedürfnis für eine gleichartigen Waffe aber besser geeignete Waffe zu begründen. Denn die Erbwaffe hat er ja nicht von sich aus gekauft, sie wurde ihm sozusagen aufgedrängt, und es gibt einige Gründe, über die man nicht diskutieren braucht, die jemanden bewegen können, auch keine nicht in den eigenen Plan passende Erbwaffe zu behalten. Entscheidet sich der Sportschütze aber für das Vorgehen nach S.1, wobei er allerdings nur für die ggfs. erforderliche Mun-Erwerbserlaubnis ein entsprechendes Bedürfnis gelten machen müßte (was sehr atypisch ist, weil weder das Gesetz noch die Verbandsregel für Sportschützen eine auf den Munerwerb beschränktes Bedürfnis vorsehen), dann sagt er damit, daß er diese Waffe als zum sportlichen Schießen geeignet anerkennt, sogar so weit, daß er nicht nur gelegentlich, zur Gängigerhaltung des Mechanismus ein paar am Stand erworbene Patronen verschießen möchte sondern sie wie ein Sportschütze benutzen möchte. Weswegen kein Grund ersichtlich ist, warum die Waffe bei einem späteren Antrag nicht berücksichtigt werden sollte. Sie ist eine sportliche benutzte, als Sportschütze besessene und damit eine Sportschützenwaffe. Daher kann sie dann nicht nur sondern muß bei späteren Bedürfnisanträgen berücksichtigt werden.

Wie bei vielen Dingen im Waffenrecht ist aber davon auszugehen, daß die einen Verbände diese so und die anderen es anders handhaben. Und auch die SB werden im Rahmen ihres persönliches Rechtsverständnisses bzw. dem ihrer Vorgesetzten so oder anders entscheiden. Die persönlichen Erfahrungen des Einzelnen sind dabei nur Schlaglichter und lassen keinen Rückschluß auf das Richtige zu. Ich selbst habe aufgrund einer Erbschaft mittlerweile 3 S&W-.357mag-Revolver, davon einer ein ausgesprochenes Sportschützenexemplar. Nie, niemals mehr werde ich eine Bedürfnisbescheinigung für noch einen .357mag erhalten (wollte ich aber auch nicht - wozu?). Es sei denn, ich könnte nachweisen, das die betreffenden Erbwaffen defekt oder unbrauchbar sind.

Die Privilegierung des Erben besteht darin, daß er beim Nachweis der sportlichen Unbrauchbarkeit der Erbwaffen diese weiterhin besitzen und dann ohne eine diesbezügliche Sperre bzw. deren Beachtung hinsichtlich des Bedürfnisses die Erlaubnis für den Erwerb eine gleichartigen tauglichen Waffe beanspruchen kann. Denn nicht nur der Erwerb der Erbwaffen ist ja bedürfnisfrei und der spätere Weiterbesitz ebenso (wenn auch wie aus § 20 Abs.3 ersichtlich reglementiert) sondern das Erbrecht genießt bei uns eine strake Stellung (für eine geschenkte oder selbst aktiv erworbene Waffe gilt dies ja nicht).

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb MarkF:

Ihr berücksichtigt nicht, daß es darauf ankommt, auf welcher Grundlage der Sportschütze weiter besitzt.

Das ist unerheblich.

 

Man KÖNNTE auch Alzis Rat folgen und mal kurz in der WaffVwV - die ja die Behörden bindet - nachlesen und findet auf Seite 25, rechte Spalte:

Zitat

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

Frage beantwortet?

Geschrieben

Bindet die WaffenV auch die Verbände, die als erste Hürde für eine Bedürfnisbestätigung zu überwinden sind?

 

Die Geschichte erinnert mich etwas an ein Wechselsystem. Angenommen Waffe in 45 ACP, Wechselsystem gekauft und eingetragen auf 9 mm. Man schießt jahrelang Präzision mit der 45er und möchte nun auch in der Klasse bis 9mm starten. Entsprechender Antrag mit Kopien aller WBK zum Verband - bestätigt der nun ein Bedürfnis für eine 9mm Waffe, wenn man die Disziplin auch mit der vorhandenen inkl Wechselsystem schießen könnte? 

 

In diesem Fall bekommt man das kaliberkleinere Wechselsystem auch ohne weiteres Bedürfnis eingetragen.

 

Kam der Fall bei dem ein oder anderen schon praktisch vor?

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb P22:

Die Geschichte erinnert mich etwas an ein Wechselsystem. Angenommen Waffe in 45 ACP, Wechselsystem gekauft und eingetragen auf 9 mm. Man schießt jahrelang Präzision mit der 45er und möchte nun auch in der Klasse bis 9mm starten. Entsprechender Antrag mit Kopien aller WBK zum Verband - bestätigt der nun ein Bedürfnis für eine 9mm Waffe, wenn man die Disziplin auch mit der vorhandenen inkl Wechselsystem schießen könnte? 

Ja, jedenfalls BDS und DSU. Wie es bei den anderen Verbänden ist weiss ich nicht. 

 

Geschrieben

Ok, danke für die Klarstellung. Hier dürfte es ggf. auch etwas vom jeweiligen Landesverband abhängen...  Ich habe es im restriktiven GSVBW in Baden-Württemberg noch nicht ausprobiert und werde wohl auch - im Fall der Fälle - in einer anderen Reihenfolge kaufen ;-)

Geschrieben
Am ‎29‎.‎10‎.‎2016 um 20:25 schrieb TelliPirelli:

 Angeben muss man bei diesem Antrag Waffen die man für das SpSch Bedürfnis bewilligt bekommen hat. Die Erbwaffe geht den Verband genau gar nix an.

 

Deshalb: Erbwaffen auf ne extra WBK, diese beim Bedürfnisantrag nicht mit kopieren und schon schlafen die Hunde weiter.

Allerdings gibt es in der WaffVwV noch das hier:

Zitat

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt.

Also was würde es nutzen, dem Verband Erbwaffen zu verschweigen? Wenn man eine weitere Sportwaffe für die Disziplin X haben will und eine der vorhandenen Erbwaffen wäre für die Disziplin X ebenfalls zugelassen, dann würde zwar nicht der Verband, spätestens aber die Behörde (denn die kennt den kompletten Waffenbestand) möglicherweise auf die Idee kommen, dass eine weitere Waffe nicht erforderlich ist.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sal-Peter:

Man KÖNNTE auch Alzis Rat folgen und mal kurz in der WaffVwV - die ja die Behörden bindet - nachlesen und findet auf Seite 25, rechte Spalte: "Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Frage beantwortet?

Die Antwort passt meiner Meinung nach nicht zur Ausgangsfrage. Es geht bei dieser Formulierung nur um "Waffenkontingente" (also die zwei Kurzwaffen für Jäger und die drei Halbautomaten sowie zwei Kurzwaffen für Sportschützen) und nicht um die weiteren Kurzwaffen z.B. zur Leistungssteigerung oder weiterer Disziplinen, etc.. Meiner Meinung nach wird ab der dritten Kurzwaffe bzw. bei Sportschützen ab dem vierten Halbautomaten eine evtl. vorhandene Erbwaffe berücksichtigt bzw. kann berücksichtigt werden. Ist aber wohl, wie schon geschrieben, immer Auslegungssache des jeweiligen Verbandes bzw. spätestens (wenn man dem Verband die Erbwaffen nicht meldet - beim BDS muss man alle vorhandenen WBKs mit einreichen) des Sachbearbeiters in der Behörde. Der berücksichtigt dann evtl. die geerbte CZ Sport III wenn ein Sportschütze zusätzlich zur 9mm Pistole und .357er Revolver noch eine KK-Pistole für weitere Disziplinen beantragen möchte da es nicht um das Thema "Waffenkontingent", sondern um "Schütze braucht eine weitere Waffe, da noch keine geeignete Waffe für diese Disziplin vorhanden ist" geht.

 

Oder hab ich jetzt einen Denkfehler, dann bitte begründen warum eine "Nicht-Anrechnung auf bestehende Waffenkontingente" gleichbedeutend mit "Erbwaffen sind per Definition keine beim Erben/Sportschützen im Besitz befindliche Waffe" sein sollte. Zumindest beim BDS heißt es im Antrag bzw. der Bedürfnisbestätigung: "Der Antragsteller benötigt über die bereits in seinem Besitz befindlichen (Anzahl) mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition*/ (Anzahl) halbautomatischen Langwaffen* eine weitere mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition* / halbautomatische Langwaffe* für die Ausübung der folgenden weiteren Sportdisziplin ...".

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb HBM:

Die Antwort passt meiner Meinung nach nicht zur Ausgangsfrage. Es geht bei dieser Formulierung nur um "Waffenkontingente" (also die zwei Kurzwaffen für Jäger und die drei Halbautomaten sowie zwei Kurzwaffen für Sportschützen) und nicht um die weiteren Kurzwaffen z.B. zur Leistungssteigerung oder weiterer Disziplinen, etc.. Meiner Meinung nach wird ab der dritten Kurzwaffe bzw. bei Sportschützen ab dem vierten Halbautomaten eine evtl. vorhandene Erbwaffe berücksichtigt bzw. kann berücksichtigt werden.

 

Prima facie ist man geneigt, Dir beim zweiten Satz zuzustimmen. Bei weiterem Nachdenken geht das aber nicht. Angenommen, der Sportschütze hat eine KW und erbt eine KW, hinsichtlich derer er nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG vorgeht, also Weiterbesitz mit (Sportschützen)Bedürfnis und entsprechende Mun-Erwerbsberechtigung. Erfolgt keine Anrechnung, so könnte er danach ohne die zusätzlichen Anforderungen der Wettkampfteilnahme etc. noch eine weitere KW kaufen (passende Disziplin etc. unterstellt). Erfolgt eine Anrechnung, wie ich sie beim Weiterbehalten nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG nach wie vor als richtig ansehe, müßte er für eine weitere und nunmehr dritte Sortschützenwaffe die zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Daher kann diese Regelung der WaffVwV auch für weitere KW über das Grundkontingent hinaus relevant sein, wenn eine "passende KW geerbt und als Sportschütze weiterbehalten und -benutzt wird.

Allerdings sollte man nie vergessen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist. Sie bindet einen Richter nicht und kann auch nicht als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive. Wenn die Behörde meine Auffassung vertritt und diese Ziff.20.2 Abs.2 im gegebenen Fall ignoriert und der frustrierte Sportschütze und Erbe dagegen vorgeht, wäre es völlig o.k., wenn das VG in diesem Sinne entscheidet.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sal-Peter:

Das ist unerheblich.

Man KÖNNTE auch Alzis Rat folgen und mal kurz in der WaffVwV - die ja die Behörden bindet - nachlesen und findet auf Seite 25, rechte Spalte:

Frage beantwortet?

 

Mann könnte sich auch in Erinnerung rufen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist und weder einen Richter bindet noch als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten kann - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive. Wenn die Behörde meine Auffassung vertritt und diese Ziff.20.2 Abs.2 WaffVwV im gegebenen Fall ignoriert und der frustrierte Sportschütze und Erbe dagegen vorgeht, wäre es völlig o.k., wenn das VG in diesem Sinne entscheidet.

Entgegen Deiner Meinung ist nicht egal, auf welcher rechtlichen Grundlage, welcher Variante des § 20 Abs.3 WaffG der erbe weiterbesitzt. Denn wenn die Erbwaffe nach S.2 blockiert wird, dann ist ganz und gar offenkundig, daß sie nicht weiter zu beachten ist. Nach dem WaffG - und dies allein ist für die Rechtslage relevant, nicht welche Verwaltungsanweisungen es gibt - ist dies bei dem Weiterbesitz nach S.1 aber nicht so. Eine von einem Sportschützen als Sportschützenwaffe mit entsprechendem Bedürfnis (weiter)besessene Waffe ist im Rahmen von Kontingentsbeurteilungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei es nach dem WaffG keinen Unterschied darstellt, ob er sie selbst gekauft oder sich die Anschaffung erspart hat und eine geschenkte oder geerbte Waffe hierfür nutzt.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MarkF:

 

Mann könnte sich auch in Erinnerung rufen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist und weder einen Richter bindet noch als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten kann -

Vor Gericht bist Du doch ohnehin in Gottes Hand. Was alles als Auslegungshilfe herangezogen wird, überrascht doch offenbar auch Fachleute, siehe Artenschutzgesetz + Halbautomaten. Es macht mMn Sinn, die VwV als Argumentationshilfe zu nutzen, auch wenn es keine absolute Sicherheit gibt, ein genehmes Urteil dazu zu erhalten. Die Behörde müsste also dem Beispiel-Erben mit bereits einer KW auf grüne Sportschützen WBK keinen Antrag nach 14.3 abverlangen, wenn der nächste Kauf ansteht. Auch der Verband müsste zufrieden sein. Erst bei der 3. Sport-KW + 1. Erben-KW wird es seitens von Behörde oder Verband kniffelig. Potential für Streit gibt es da wohl, aber große Gefahr sehe ich eigentlich nicht. Typische Menschen haben auch nur zwei Hände und die wenigsten können überhaupt zwei Kurzwaffen gleichzeitig bedienen. Ob man vor diesem Hintergrund überhaupt eine höhere Schwelle zum Erwerb der 3. KW aufbauen muss, stelle ich deshalb in Frage.

 

Garantierte Rechtssicherheit gibt es also (mal wieder, zu unser aller Überraschung) nicht, aber doch gute Argumente. Zumindest macht man nicht offensichtlich etwas unrechtes, wenn man dem Erbfall dann auch etwas Gutes abgewinnt, nämlich eine Kurzwaffe, die nicht 2/6 oder dem Kontingent unterliegt, erwirbt.

Geschrieben

Ich gebe mal als -zugegeben fiktives- Beispiel folgendes zu Bedenken:

Wenn die Erbwaffe eine original 08 ist, deren Wert darin liegt das Sie quasi wie unbenutzt ist, kann der Verband oder die Behörde verlangen das ich damit Mehrdistanz bis schieße?

Oder es ist ein Korth mit Gravuren die den Wert eines Mittelklassewagens übersteigen, aber auch nur weil dieser völlig unbenutzt ist. Dann soll ich damit Speed schießen, und bekomme keinen weiteren .357er (wenn ich durch das Erbteil im Bestand ausgereizt wäre?) 

 

Um von den materiellen Werten wegzukommen, was ist mit den Werten die ein Erbe auch ausmachen? Muß ich wirklich eine Waffe nutzen weil sie da ist? Oder hat sie nicht doch eher einen Bedürfniszusammenhang, der auch im Waffenregister verzeichnet ist und hat dies nicht auch vllt doch auch seinen Sinn?

 

Ich sehe bei vielen Argumenten hier ein, wenn der Papa SpoSchü war und die Kanone eine reine Nutzwaffe ist und in die Disziplin passt, wird es schwer das zu argumentieren, aber was wenn der ideelle oder gar materielle Wert eine Nutzung für mich ausschließt?

 

Noch sind wir kein Freiwild, zugegeben, auf dem Weg dahin, aber angekommen sind wir da hoffentlich noch nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Tyr13:

Vor Gericht bist Du doch ohnehin in Gottes Hand.

 

Großer Irrtum. Auf (hoher) See bist Du in Gottes Hand, vor Gericht in der des Richters. Als Gläubiger (der ich - noch - nicht bin) ist das auf hoher See möglicherweise akzeptabel, da kann man beten und je nach persönlicher Naivittät oder Art des Glaubens geht man dann guter Dinge davon aus, daß die Gebete erhört werden. Vor Gericht hilft Beten nichts. Es sei denn, man geht als Gläubiger so weit, daß man unterstellt, Gott würde in Erhörung des Gebets den Richter in Deinem Sinne entscheiden lassen. Aber das ist nicht mein Glaube.

 

vor 6 Stunden schrieb Tyr13:

Was alles als Auslegungshilfe herangezogen wird, überrascht doch offenbar auch Fachleute, siehe Artenschutzgesetz + Halbautomaten. Es macht mMn Sinn, die VwV als Argumentationshilfe zu nutzen, auch wenn es keine absolute Sicherheit gibt, ein genehmes Urteil dazu zu erhalten.

 

Nun ja. Nicht alle Entscheidungen sind Murks. Auch wenn ich selbst manchmal den gegenteiligen Eindruck habe. Was aber sicherlich auch daran liegt, daß ich simple und eindeutige Fälle praktisch nie vor Gericht treiben muß, die erledigen sich außergerichtlich, und jede Niederlage sehr persönlich nehme.

Aber Du hast insofern recht, daß ich natürlich auch mit der WaffVwV argumentieren würde, wenn diese dem Mandanten günstig ist. Wider besseren Wissens und Überzeugung. So sind Mietlinge ... ;-)

 

vor 6 Stunden schrieb Tyr13:

Potential für Streit gibt es da wohl, aber große Gefahr sehe ich eigentlich nicht. Typische Menschen haben auch nur zwei Hände und die wenigsten können überhaupt zwei Kurzwaffen gleichzeitig bedienen. Ob man vor diesem Hintergrund überhaupt eine höhere Schwelle zum Erwerb der 3. KW aufbauen muss, stelle ich deshalb in Frage.

 

Man kann darauf wetten, daß da jede Behörde ihre eigene Suppe kocht. Derartige Fälle sind allerdings ziemlich selten. Bei uns im Verein ist mir kein Kollege bekannt, der irgendetwas in Bezug auf Kontingentswaffen geerbt hätte. Meist werden ja Sportschützen von nicht Sportschützen beerbt. Die Mehrzahl, fast alle, wissen ja nicht, daß sie ihrem Lieblingskollegen auch ein Vermächtnis über die Waffen aussetzen können, sogar mit Ausgleichspflicht gegenüber den Erben, so daß die Erben, diejameist die Waffen eh nicht wollen, nicht beeinträchtigt werden, der Kollege aber so zusätzlich an Waffen kommt, die er sonst nicht erhalten hätte. Und die kann er so an andere Sportschützen im Erbgang weitergeben ... 

Hinsichtlich der Fragwürdigkeit der Kontingents als solchen hast Du natürlich recht. M.E. geht es aber nicht um die persönliche Gefährlichkeit des einzelnen Sportschützen, der, wenn er auch nur etwas klar im Kopf ist, eher 30kg Mun mitnimmt als seine 10 KW. Der dahinter steckende Gedanke ist wohl, daß der Staat oder besser die sich mit diesem identifizierenden Abgeordneten und Regierungsmitglieder verhindern wollen, daß im Falle des Falles der Sportschütze zur Waffenkammer für die Nachbarschaft wird.

 

Garantierte Rechtssicherheit gibt es also (mal wieder, zu unser aller Überraschung) nicht, aber doch gute Argumente. Zumindest macht man nicht offensichtlich etwas unrechtes, wenn man dem Erbfall dann auch etwas Gutes abgewinnt, nämlich eine Kurzwaffe, die nicht 2/6 oder dem Kontingent unterliegt, erwirbt.

 

Man macht nie etwas verkehrt, wenn man per Erbgang eine zusätzliche Waffe erwirbt. Man kann nie genug davon haben.  Wenn mein SB mit nicht für meine Sammlerwaffen ins Buch schreibt, daß mit diesen auch sportlich geschossen werden darf, erkläre ich ihm, daß ich gerne den ganzen Kram noch einmal als Sportschütze kaufen werde (was ich, wie er weiß, auch tun würde, schon aus Prinzip). Denn was ist besser als ein AR15? Zwei AR15. Und was ist dann mit dem hehren (Nazi-)"Grundsatz", daß nur soviel Waffen ins Volk sollen, wie unbedingt nötig?

Bearbeitet von MarkF

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