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IGNORED

Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Moin!

Beim Lesen des Threads "Was kann ich tun?" fällt mir folgender Sachverhalt zum Thema Regelüberprüfung ein:

Ich kenne einen Schützen, welcher seit 20 Jahren Waffen besitzt. Vor etwa 6-7 Jahren wurde bei einer Verkehrskontrolle THC im Blut festgestellt und daraufhin

die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein ist immernoch in der Wäsche, wurde nie wieder beantragt.

Waffenrechtlich gab es keinerlei Amtshandlungen, allerdings wurde seit dem auch nie von ihm was beantragt (vielleicht um keine schlafenden Hunde zu wecken).

Nun plant Monsieur die Beantragung einer weiteren KW. Er ist immer aktiver Schütze gewesen und hat alle Voraussetzungen beisammen.

Allerdings frage ich mich, ob bei der Beantragung die alte Miene hochgehen könnte und damit alle WBKs in Gefahr wären.

Gemäß dreijahres Regelüberprüfungsturnus hätte er doch schon beinahe zweimal überprüft worden sein müssen.?.

Eigentlich hätte seine Behörde von Anfang an über den Fahrerlaubnisentzug informiert worden sein müssen.?.

Hat er bisher nur Glück gehabt, oder ist die Staatsanwaltsmaschinerie bei Gras hinterm Steuer nich soooo streng?

Bearbeitet von Der Großkalibrige
plusquamperfekt
Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb Der Großkalibrige:

Waffenrechtlich gab es keinerlei Amtshandlungen, allerdings wurde seit dem auch nie von ihm was beantragt (vielleicht um keine schlafenden Hunde zu wecken).

 

 

Das wäre mein Tipp

Geschrieben

Thc im Blut kann ja vieles heißen. Von mal gekifft und in eine Verkehrskontrolle gekommen oder vollkommenbekifft in einen Laternen madt gebracht....

Wie sind denn da die Grenzwerte für führerschein Weg analog zu 1.1 Promille im Straßenverkehr.  Müsste er eine MPU machen um den Schein zurück zu bekommen oder einfach nur neu beantragen nach der Sperrfrist? Hatte ein Freund von mir mal ohne MPU, deshalb frag ich

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Der Großkalibrige:

Eigentlich hätte seine Behörde von Anfang an über den Fahrerlaubnisentzug informiert worden sein müssen?

 

Nöö, die Bußgeldstelle meldet da erst mal gar nichts an niemanden, die arbeitet ihre OWI ab und gut, wäre es mehr als ein OWI gewesen, dann hätte er ja Post  von StA bekommen. Ist das so ?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb kulli:

Thc im Blut kann ja vieles heißen. Von mal gekifft und in eine Verkehrskontrolle gekommen oder vollkommenbekifft in einen Laternen madt gebracht....

Wie sind denn da die Grenzwerte für führerschein Weg analog zu 1.1 Promille im Straßenverkehr.  Müsste er eine MPU machen um den Schein zurück zu bekommen oder einfach nur neu beantragen nach der Sperrfrist? Hatte ein Freund von mir mal ohne MPU, deshalb frag ich

 

Gibt da keine feste Promillegrenze. Aber laut Gerichtsurteil ist es z.B. in Bayern schon möglich, ab 1 nanogramm THC im Blut eine MPU anzuordnen, auch ohne schwerwiegende Folgen während der Drogenfahrt. Das ist gar nicht mal so viel. Das ist übrigens auch der Grenzwert für eine vorwerfbare OWI nach 24a StVG.

 

Ach ja, ein Fahrverbot ist natürlich analog Alkohol 0,5 - 1,09 Promille Bestandteil der Buße, 1-3 Monate.

Bearbeitet von schopy
Geschrieben

Bei den 2 oder 3 mir bekannten Fällen wurde jedesmal eine MPU gefordert wenn " Rauschgift " im Spiel war.

 

Woher weiß ich ob ich Regelüberprüft wurde wenn 1. nichts vorliegt und 2. keine Gebühren erhoben werden. In meinen Vereinen, die eigentlich fast alle Waffenbehörden im Saarland abdecken ( ausser HOM ) habe ich noch NIE gehört das einer von seiner Regelüberprüfung berichtete. Mitteilung über erfolgte aber beanstandungslose Überprüfung habe ich noch nie erhalten/gesehen.  Die Schützen für die HOM zuständig ist wissen das, weil die erheben Gebühren..............

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Lanzelot50:

Ich frage mich hier gerade, ob Du jetzt nicht die Hunde geweckt hast.... 

Jetzt wird mir der Staatsschutz nachstellen und den Namen des Betreffenden aus mir rauspressen?

Lässt sich das Thema nicht erörtern?

 

vor 3 Stunden schrieb Lanzelot50:
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb kulli:

 

Wie sind denn da die Grenzwerte für führerschein Weg analog zu 1.1 Promille im Straßenverkehr. 

Die 1ng wurden ja bereits genannt, ab dieser Konzentration geht der Gesetzgeber von einer berauschten Fahrt aus und deren Konsequenzen wie Bußgeld 500,- und 1 Monat ÖPNV.
Weitere führerscheinrechtliche Maßnahmen sind Länderabhängig.
Grundsätzlich gilt: bei THC:

Einmaliger (Probier) Konsum ist nicht führerscheinschädlich
Gelegentlicher Konsum mit trennvermögen zum Straßenverkehr ist ebenfalls nicht führerscheinschädlich
Regelmäßiger Konsum ist unvereinbar

Jeglicher Konsum anderer Drogen außer THC ist grundsätzlich unvereinbar mit einer Fahrerlaubnis

 

In einigen Bundesländern geht die Tendenz in die Richtung keinen Erstkonsum anzuerkennen, weil man davon ausgeht, dass es aufgrund der geringen Kontrolldichte sehr unwarscheinlich ist als Erstkonsument in eine Kontrolle zu geraten.

Derzeit in BW, BY, NRW und SH der Fall. Hier geht man immer von mindestens gelegentlichem Konsum aus.
Im günstigsten Fall wird dann die Konsumform über ein ärztliches Gutachten bestimmt, im ungünstigsten Fall die MPU angeordnet oder die FE sofort entzogen.

 

Das Thema ist zu komplex um es in wenige Worte zu fassen.

Wenn Du magst, kannst Du dich hier  http://www.verkehrsportal.de/board/index.php einlesen. (oder Deine Fragen stellen)

 

Gruß

Frank

    

 

Geschrieben

Es geht doch um die Tatsache, das ein durchschnittlicher Dauerkonsument (mal angenommen 2-4 g Gras / Tag) seinen ständigen THC-Pegel X hat; und dennoch "unauffällig" alles machen kann:

Führerschein

Waffenumgang.

Was ist nun schlimmer, dem sein THC-Pegel, oder ein wie auch immer zu vergleichender Alk-Pegel.

Der Alki stinkt vielleicht, der Kiffer nicht (wenn er nicht grad sein Zeug in der Kleidung rumschleppt).

"Augenkontrolle" macht der Laie in der regel nicht; also weis man nie, mit wem mans grad zu tun hat; wenn er nicht auffällt und alles einwandfrei ableistet (Fahrprüfung, fahren, oder gute Schießergebnisse).

Was würde nun verkehrs- bzw. waffenrechtlich los sein; würden THC- Wert X beim fahren / Waffenumgang festgestellt werden ?

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Harry Callahan:

Es gibt keine Grenzwerte. Das macht das Ganze auch so schwierig. 

(Übrigens ist THC im Urin viel besser nachzuweisen....)

THC im Urin bestätigt nur einen Erstverdacht, die Menge THC im Blut ist entscheidend und sonst nichts.

Der Gesetzestext lautet: Wer unter Einfluss von Drogen....  und es heißt nicht "wer Drogen zu sich genommen hat"

Ein großer Unterschied......

 

Täglich ein Bier oder 1/4 Wein? Sind das dann Alkoholiker?

MannohMann das so was hier auch noch diskutiert werden muss 

Geschrieben

Callahan hat Recht, die Sache mit dem thc ist wegen fehlender Grenzwerte seeeehr schwierig und nach dem, was ich so im Netz lese, mit alk nicht vergleichbar, bzw für Straßenkontrollen nicht praktikabel.

Kenne auch Schützen, welche jeden abend 0,5-0,66 L Bier tanken, alles nachdem das Auto in die Garage und die Waffen in den Safe verbracht wurden. Da kommt über´s Jahr ganz schön was zusammen.

Am nächsten Tag ist bei einer Kontrolle mit Pusten aber keine Auffälligkeit und daher kann das ewig so weitergehen. Bei thc ist das anders: Freitags einen Joint bedeutet nicht, das man Montags drauf in der

Kontrolle gute Karten hat, das ist mit Urintest noch bis zu 6 Monate nachweisbar. Und dann geht die Maschinerie in Gang.

 

Aber das ist hier eigentlich nicht das Thema. Ich werde bei Gelegenheit mal nach einem Schrieb von der Staatsanwaltschaft fragen.

Hier geht es darum, daß damals etwas war, was nicht gerade als Lappalie zu bezeichnen ist. Und der Betreffende kann m.M.n. nicht wissen, wie sich ein neuer Antrag für ihn auswirkt.

Er kann sich also nicht darauf verlassen, daß die Regelüberprüfung schon (für ihn positiv) stattgefunden hat, weil WIR ALLE nicht wissen können, ob wirklich JEDER Waffenbesitzer in D bereits funktionierend alle

drei Jahre überprüft wird.

Anders, als in Threads wie "Erste WBK trotz Vorstrafen" empfohlen, kann er auch nicht zum Test den KWS beantragen, denn das weckt ja schlafende Hunde...

Wenn er auf nummer sicher gehen wollte, wie lang müsste er dann warten? 10 Jahre?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb skout357:

THC im Urin bestätigt nur einen Erstverdacht, die Menge THC im Blut ist entscheidend und sonst nichts.

 

 

Sagt wer? Sicherlich kein Rechtsmediziner. Und jeder ist doof, der die Blutentnahme bei THC-Verdacht verweigert und freiwillig Urin abgibt. Die Bestimmung aus dem Urin ist viel einfacher und genauer. (Sie darf nur nicht erzwungen werden ;) )

Geschrieben
 

Sagt wer? Sicherlich kein Rechtsmediziner. Und jeder ist doof, der die Blutentnahme bei THC-Verdacht verweigert und freiwillig Urin abgibt. Die Bestimmung aus dem Urin ist viel einfacher und genauer. (Sie darf nur nicht erzwungen werden [emoji6] )


Ein anerkannter Rechtsmediziner bei der Besprechung im Innenministerium Baden Württemberg. Ich war Ohren und Augenzeuge.


Gesendet von meinem iPad mit Tapatalk
Geschrieben
Am ‎22‎.‎09‎.‎2016 um 20:46 schrieb Der Großkalibrige:

Ich gehe dann mal von Glück gehabt aus und stelle erstaunt fest, das die Regelüberprüfung noch längst nicht so funzt, wie sie sollte.

Hierzu stellt sich die Frage, ob und wenn ja was davon die Waffenbehörde bei der in diesem Zeitraum wohl ziemlich sicher durchgeführten Regelprüfung von den Erkenntnisstellen erfahren hat. War es ein Strafverfahren und der Sachbearbeiter nicht sonderlich erfahren, wurde vielleicht nur auf die Tagessätze geschaut und die Strafakte nicht angefordert. War es nur ein OWI-Verfahren, wird die Waffenbehörde es im Normalfall gar nicht erfahren haben, falls die Erkenntnis nicht über die Schiene Polizeiauskunft reinkommt.

 

Zudem muss aus dem Drogenkonsum durch Tatsachen eine SUCHT geschlossen werden, was wie oben schon geschildert in puncto Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die persönliche Eignung nicht so trivial einfach wie bei Alkoholfällen mit bekanntem Promillewert ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Von welcher dre

Am 22.9.2016 um 17:29 schrieb Der Großkalibrige:

 

Gemäß dreijahres Regelüberprüfungsturnus hätte er doch schon beinahe zweimal überprüft worden sein müssen.?.

 

 

Ich kenne keine dreijährige Regelüberprüfung. Ich kenne nur die Überprüfung die die Behörde drei Jahre nach Ersterteilung der WBK muss. Alle weiteren erfolgen aus besonderen Anlässen heraus z.B. Austritt aus Verein, Umzug etc.. 

 

Das ist zumindest mein Kenntnisstand.

Bearbeitet von Webster
Geschrieben

@Sachbearbeiter, wie läuft die Prüfung ab? Der Computer sagt dem SB, das bei Personen X,Y und Z diese Woche die drei Jahre rum sind?

SB holt dann BZR-Auskünfte ein und stellt (falls keine Erkenntnisse) den Computer auf 0, damit er in drei Jahren wieder muckt?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe heute erfahren, daß schon neun Jahre ins Land gegangen sind. Er könnte also schon drei mal überprüft worden sein. Er sucht noch den Schriftverkehr raus, meint aber, sich an unter 30 Tagessätze zu erinnern. Es gab keinen Brief von einer Staatsanwaltschaft und kein Gerichtsverfahren. Andererseits war es wohl die zweite Auffälligkeit dieser Art im Straßenverkehr. Das erste mal (einige Monate davor) hatte wohl keinerlei Sanktionen zur Folge. Ich wette aber, daß ihm das beim zweiten mal bei der Polas-Abfrage zum Verhängnis wurde. Die zuständige Dienststelle wird sicher was in der Akte haben. Wird nicht nach 10 Jahren getilgt? Dann wäre vielleicht besser, die 10 noch voll zu machen?

Bearbeitet von Der Großkalibrige
Substantiv

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