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Geschrieben

Hallo Forum,

 

vor einigen Tagen hat der für mich zuständige SB bei der Behörde mich ziemlich verblüfft.

Das sind die Fakten:

Ich habe seit kurzem eine grüne WBK auf der eine Kurzwaffe 9mm stehen sowie ein noch offener Voreintrag für eine weitere Kurzwaffe 9mm. Vor einigen Tagen nun habe ich für Kurzwaffe 1 einen Matchlauf erworben. Keine große Sache eigentlich... Als ich bei der Behörde den Lauf eintragen lassen wollte, wurde ich mit folgenden Aussagen konfrontiert:

- Mit dem Erwerb des Laufs sei mein Grundkontingent ausgeschöpft

- ich dürfe in den nächsten 6 Monaten die 2. Kurzwaffe nicht erwerben, da für den Lauf das Erwerbsstreckungsgebot (2/6) gelte.

Auf Nachfrage wurde mir dann Oberlehrerhaft folgende Begründung geliefert: Ein Lauf sei ein wesentliches Teil einer Schusswaffe und dieser gleichgestellt und wird dem entsprechend auch so behandelt.

 

So... da war ich nun ziemlich perplex und wusste nicht mehr was ich sagen soll weil der SB das tatsächlich ernst gemeint hat.

 

Natürlich sind die Aussagen nicht richtig... ich verstehe das Gesetz nämlich so:

- die Gleichstellung des wesentlichen Teils "Lauf" mit einer Schusswaffe bezieht sich auf den Umgang damit und nicht auf das vollständige "Gerät" Schusswaffe.

- der Lauf wird ja im Gesetz bereits als wesentliches "Teil" einer Schusswaffe bezeichnet und kann somit nicht gleichzeitig eine Schusswaffe sein.

- der Lauf alleine erfüllt nicht die Definition einer Schusswaffe.

- ein Lauf alleine ist auch keine Kurzwaffe (für das Kontingent)

- etc.

Aus diesem Grund ist eine Anrechnung auf das Kontingent oder das Erwerbstsreckungsgebot aus meiner Sicht unzulässig.

 

Ist hier jemandem schon mal das gleiche widerfahren und wie wurde dann argumentiert? Da der SB ziemlich von sich überzeugt ist und sich vermutlich nicht von mir belehren lässt, suche ich ein paar Argumentationshilfen. Kennt jemand evtl. sogar Urteile oder tiefergehende Kommentare zum Waffengesetzt? Eine Recherche im "Steindorf" brachte aus meiner Sicht nichts auf das ich mich beziehen könnte.

 

Danke für eure Meinungen...

 

Cheers

 

A. Jones

Geschrieben (bearbeitet)

Ein Wechsellauf ist nach der Definition des deutschen Waffengesetzes ein Lauf, der für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt ist und der noch eingepasst werden muss. (Ziff. 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG)

Ein Wechsellauf erfüllt die Merkmale eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe i.S.d. Ziff. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und wird deshalb rechtlich wie eine Schusswaffe behandelt.

Der Erwerb und Besitz eines Wechsellaufs ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei, wenn er gleichen oder geringeren Kalibers der bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe ist. (Ziff 2.1. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG).

 

Nachtrag:

Erwerb u. Besitz sind vom Gesetzgeber erlaubnisfrei gestellt, es besteht aber eine Melde-/Eintragungspflicht (WBK):

Sag Deinem SB er soll seine Schularbeiten machen.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Nachtrag
Geschrieben

Weder 2/6 noch Anrechnung aufs Grundkontingent greifen bei einem Wechsellauf. Druck ihm aus was cartrigemaster angeführt hat und wenn er dann immer noch seiner Meinung ist lass sie dir schriftlich geben. Da wird er sich schwer tun. Macht er es trotzdem geh zum Dezernatsleiter mit dem Ausdruck und lass das von ihm klären. Will der auch nicht geh zum Rechtsanwalt und du wirst dein recht bekommen. Und die 2. 9mm würde ich jetzt erst recht erwerben und den Erwerb Fristgemäß anzeigen. Ob er dann einträgt oder nicht wirst du sehen, dann ist er jedenfalls in Zugzwang .

 

Peter

Geschrieben

Hallo PetMan,

 

der Lauf wurde mir eingetragen. Strittig ist die Wertung des Laufs als Schusswaffe und die Anrechnung aufs Kontingent sowie auf die 2/6 Regelung. Der Auszug von cartridgemaster entkräftet das glaube ich nicht (aus Sicht des SB).

 

Gruß

 

A. Jones

Geschrieben

Wechselläufe oder auch ganze Wechselsysteme sind bei eingetragener Grundwaffe ERLAUBNISFREI zu erwerben. Der Erwerb muss nur angezeigt werden. Habe schon viele Auslegungen von manchen SB`s erlebt, aber sowas noch nicht. Kauf die 2. 9mm und melde sie an. Verweigert er den Eintrag muss er das begründen. Mit der Begründung gehst du zu einem Rechtsanwalt und der lacht sich weg. Viel mehr gibt es dazu nicht zu schreiben, sorry. Ob er dir seine Rechtsauffassung jetzt schriftlich gibt wage ich zu bezweifeln. Wenn du mit der 2. 9mm kommst muss er auf verlangen Schriftlich begründen. Verlange da einen ablehnenden Bescheid  mit der rechtsverbindlichen Begründung warum er die 2. 9mm nicht einträgt. Und das wird ihm schwer fallen...................

 

Peter

 

 

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb heletz:

Bevor Du so ins forum platzt:

 

vor 57 Minuten schrieb AtahualpaJones:

Hallo Forum

 

Überlies einfach die Beiträge von Heletz. Das macht er bei jedem, der konkrete Fragen im Forum stellt.
Er ist der selbst ernannte Forenkommissar für politische Bildung.

Geschrieben

Im NWR zählt WS oder Lauf wie eine Waffe, da wesentliche Teile einer kompletten Waffe gleich stehen.

Erwerb ist zwar erlaubnisfrei aber restliche Vorschriften gelten uneingeschränkt.

Wurde leider von meiner bisherigen Behörde und auch nach einem Umzug beim neuen Landkreis so gehandhabt.

Leider....

 

 

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb Schakal:

Im NWR zählt WS oder Lauf wie eine Waffe, da wesentliche Teile einer kompletten Waffe gleich stehen.

Erwerb ist zwar erlaubnisfrei aber restliche Vorschriften gelten uneingeschränkt.

Wurde leider von meiner bisherigen Behörde und auch nach einem Umzug beim neuen Landkreis so gehandhabt.

Leider....

 

 

 

Da stellt sich dann wieder die interessante Frage: Müssen wir Lebenssachverhalte an eine Sotware anpassen oder sollte man nicht besser die Software an Lebenssachverhalte anpassen.

Nach dem oben Stehenden dürfte ich als Jagscheininhaber beim Erwerb einer Kurzwaffe und dem nachfolgenden Erwerb eines kalibergleichen oder kaliberkleinerem Wechselsystems oder Laufes keine weitere Kurzwaffe auf jagliches Bedürfnis erwerben, weil mein Kontingent von zwei Kurzwaffen damit bereits ausgeschöpft ist?

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb JuppW:

Nach dem oben Stehenden dürfte ich als Jagscheininhaber beim Erwerb einer Kurzwaffe und dem nachfolgenden Erwerb eines kalibergleichen oder kaliberkleinerem Wechselsystems oder Laufes keine weitere Kurzwaffe auf jagliches Bedürfnis erwerben, weil mein Kontingent von zwei Kurzwaffen damit bereits ausgeschöpft ist?

 

vor 17 Minuten schrieb Schakal:

Nein weil zwei verschiedene Bedürfnisse 

Unklar mir deine Antwort ist, würde Meister Yoda jetzt schreiben. Das ist bei Jägern auch das " Kontingent " . Und nach der Lesart deines SB würde er ja keine 2. KW mehr bekommen .Bei deinem Sb wäre ein normaler B Würfel wohl auch mit einer Pistole und 4 Wechselsystemen schon " voll" ????? Frag ihn mal ob 2 Pistolen in einem B Tresor unter 200 Kg ok wären . Sagt er ja frag ihn ob es dann nicht ok ist wenn du die 2 Waffen in jeweils Lauf, Schlitten und Griffstück zerlegt lagerst? Sind alles wesentliche Teile die der Waffe zu der sie gehören gleichgestellt sind.

Bei meiner Behörde ist ein Wechselsystem ein Wechselsystem, ein Wechsellauf ein Wechsellauf. und die werden das gleiche NWR haben wie deiner. Scheint also doch zu gehen........................und den Begriff 2/6 nimmt mein SB mir gegenüber nur noch nach ausführlicher Recherche in den Mund. Hab ihn mal von meiner Auslegung überzeugen lassen müssen, das hat der sich gemerkt.

 

Peter

Geschrieben
Gerade eben schrieb Gunsmoke Joe:

Was hat eigentlich die Waffenbehörde mit dem Grundkontingent zu tun? Der Dachverband stellt Befürwortungen aus, oder nicht(?).

Das noch dazu, jepp. Hat man ein bescheinigtes Bedürfnis hat der Verband geprüft. Das hat der Gesetzgeber den SB nämlich aus der Hand genommen. Zweifelt der SB ein ausgestelltes Bedürfnis an  unterstellt er dem Verband unregelmäßigkeiten. Da reagieren die sehr energisch drauf, wenn man denen das mitteilt. Hier bei uns wollen manche SB ab der 3. Waffe Urkunden und Wettkampfnachweise  sehen. Machen sie aber nicht bei jedem, nur bei denen die sich das gefallen lassen. Und die gehen dann ohne Voreintrag nach hause, meckern tun die nur an der Theke im Schützenhaus.................

Geschrieben

Wechsellauf ist erlaubnisfrei.
Wenn erlaubnisfreies auf's Kontingent angerechnet werden soll, müsste dass ja mit jeder erlaubnisfreien Waffe passieren (sei es Gas, Druckluft oder VL)... da soll der SB dann mal argumentieren.

Geschrieben

Auf das Kontingent werden WS bei uns nicht angerechnet, weil bedürfnissfrei . 

Bei der Aufbewahrung wurde es bei meiner alten Behörde als Waffe gezählt, also 2 KW und 3 WS dann galt der B-Würfel als voll wenn unter 200kg etc.

Neuer Landkreis hatte bei Aufbewahrung logischerweise nix zu meckern weil ja genug B-Würfel da sind.

Grundkontingent wird nicht gegenseitig angerechnet, hatte also keine Probleme mit jeweils 2 KW auf Sport bzw JJS.

Meine Erb-Kurzwaffen wurden ebenfalls auf kein Kontingent angerechnet, habe ich sogar schriftlich mit dem Bewilligungsbescheid bekommen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich bin schon erstaunt, mit welch unerschütterlicher Gewissheit dieser ziemlich unklare Sachverhalt hier gewertet wird.

Der Klageweg ist höchst unsicher, denn das Gesetz lässt beide Auslegungen zu. Die Tendenz geht sogar eher in Richtung der Meinung des SB.

Die erleichterten Erwerbsregeln haben keinen Einfluss auf  weitere Regelungen des WaffG.

Es ist eben nur der Erwerb "priveligiert" und nichts weiter.

Einfach kaufen und dann schauen ist ev. nicht der beste Rat.

 

Mit einfachen Worten: Der GEsetzgeber hatdir einen Rucksack mit Pflichten mitgegeben. AN einer Stelle sollte etwas weniger Bürokratie herrschen, da so ein Wechsel eigentlich keine Auswirkungen auf die betonten Interessen der Allgemeinheit (Odrnung und Sicherheit) hat.

Also hat er dir erlaubt unter gewissen Vorraussetzungen ohne Voreintrag einkaufen zu gehen-mehr nicht.

Weitere Ausnahmen sind nicht formuliert. Das ist aber explizit gefordert.

 

Zitat

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Deshalb unterliegen sie bspw. auch den gleichen Aufbeahrungsvorschriften wie die Schusswaffen.

 

Die andere Argumentation ist, dass es eben lediglich ein Teil der Schusswaffe ist. Damit entfiele die Kontingentierung und Zählung bei der Aufbewahrung als eigene Schusswaffe. Es ist quasi genauso ein Einzelteil, wie der Originallauf.

 

Es gibt also durchaus Unsicherheitsfaktoren. Eine glasklare Angelegenheit ist das nun wirklich nicht.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hallo Forum,

Danke für die bisherigen Meinungen.

 

Ich beabsichtige nicht irgendeine Leistung von der Behörde einzuklagen... warte ich halt einfach noch 6 Monate. Es geht vielmehr darum vermeintlich falsche Aussagen zu korrigieren und zu verhindern, dass anderen Sportschützen in meine Landkreis das gleiche unter die Nase gerieben wird.

 

Der §1 WaffG liefert hier aus meiner Sicht schon alle relevanten Informationen zur Begriffsklärung.
§1.2.1 besagt "Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände." Hier findet durch das "oder" schon eine begriffliche Unterscheidung statt. Ein Lauf ist eine Waffe, aber keine Schusswaffe. Andernfalls könnte man sich §1.2.1 sparen und direkt §1.2.2 anwenden.
§1.3 regelt den Umgang mit Waffen. Daraus ergeben sich wie vom Vorredner bereits angemerkt auch die Vorgaben hinsichtlich Aufbewahrung etc. was unstrittig ist.

Aber...

Aus Sicht des Sportschützen regelt das Kontingent, wieviele "Sportgeräte" man mir zur Ausübung des Sports grundsätzlich zubilligt. Auch werden explizit "mehrschüssige Kurzwaffen" genannt. Da ein Lauf aber keine Ladevorrichtung(Magazin) besitzt kann er auch nicht mehrschüssig sein. Da ein einzelner Lauf keinerlei Funktion hat kann er nicht als "Sportgerät" gewertet werden. Wäre diese Auslegung gängige Praxis müsste es beim Verband im Sporthandbuch auch Disziplinen wie "20m Präzisions-Kurzwaffenlauf-Weitwurf" geben... 289 Ringe kann ich mit einem Lauf alleine nicht schießen. Außerdem muss man dem Vorredner recht geben, dass eine Kontingentüberschreitung über den Verband zu regeln ist und nicht durch die Behörde.

 

Das Erwerbsstreckungsgebot soll ja dem Horten von Schusswaffen entgegenwirken. Der Nachsatz zu §14.2.2 bezieht sich auch ausschließlich auf Schusswaffen: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

Nachtteilig ist allerdings, dass §14 die Begriffe Waffen und Schusswaffen häufig mischt, weshalb man hier tatsächlich dem SB zustimmen könnte. Auch wenn der gesunde Menschenverstand etwas anderes sagt.

 

Hmm... ich fürchte hier kann bzgl. der Begrifflichkeiten nur ein Gericht Rechtssicherheit schaffen.

 

Gruß
 

A. Jones

Geschrieben
Zitat

Da stellt sich dann wieder die interessante Frage: Müssen wir Lebenssachverhalte an eine Sotware anpassen oder sollte man nicht besser die Software an Lebenssachverhalte anpassen.

Nach dem oben Stehenden dürfte ich als Jagscheininhaber beim Erwerb einer Kurzwaffe und dem nachfolgenden Erwerb eines kalibergleichen oder kaliberkleinerem Wechselsystems oder Laufes keine weitere Kurzwaffe auf jagliches Bedürfnis erwerben, weil mein Kontingent von zwei Kurzwaffen damit bereits ausgeschöpft ist?

 

 

Sieht meine SB auch so, da ich aber leider noch kein KK Wechselselsystem für meine Beretta habe, kann ich Sie noch nicht überreden (lassen), Sie is  aber fest der Meinung das ich einen Voreintrag brauche und dann auch keine weitere Kurzwaffe dann kaufen darf.

 

 

Is natürlich nicht so.

Geschrieben

Ich habe in einem ähnlichen Fall, da wollte man WS zu den 5 Waffen im Tresor mitzählen, einfach den zuständigen Mann im Innenministerium angerufen. Den habe ich um seine Meinung dazu gefragt. Die hat er mir anschließend auch schriftlich zukommen lassen, ist hier irgendwo im WO verlinkt. Da , zumindest bei uns im Saarland, das Innenministerium die Fachaufsichtsbehörde der SB , die den Kreisen unterstehen , ist, hat seine "Meinung " schon Aussenwirkung auf die SB. Und zumindest bei mir hat der gute Mann auch den Hörer in die Hand genommen und mit dem SB gesprochen. Das sollte auch bei deinem Thema eine Möglichkeit sein, ohne gleich vor Gericht zu gehen.

Den Wechsellauf als 2. Waffe zu sehen und damit die Erfüllung des Grundkontingents anzunehmen ist schon sehr abenteuerlich. Zumindest dieser Umstand würde imho keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten. Denke auch nicht das es dazu schon Urteile gibt, habe zumindest ich noch nix von gelesen. Und Wechselläufe in 2/6 ein zu rechnen????? Einen Dan Wesson Revolver mit 3 Wechselläufen könnte bei euch also keiner erwerben! Mein Bruder hat einen 22er Revolver mit 3 Wechselläufen, der Eintrag war kein Thema und kein Problem. Ich selber besitze 2 WS für KW, auch da war nix davon ein Problem. Mein SB hat kurz gezuckt als ich kurz nach Erwerb eines der WS eine Waffen eintragen lassen wollte, weil im System in den letzten 6 Monaten schon 2 Einträge waren. Sah er nach und meinte: Ne, das 2. war ja nur ein WS.

 

Peter

Geschrieben

Läufe sind eintragungspflichtiges Zubehör zu einer Hauptwaffe. Eine Glock mit fünf verschiedenen Läufen und Schlitten (für Kompensator, Gewindelauf, mehreren Kaliberwechsel...)  bleibt immer noch eine Waffe.

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