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IGNORED

Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?


AtahualpaJones

Empfohlene Beiträge

vor 38 Minuten schrieb MarkF:

Tja. Klappern gehört zwar zum Handwerk, zählt aber nicht zu meiner seit 30 Jahren praktizierten Art der Berufsausübung.

Man könnte ja eine Liste einführen, in die sich jeder RA, wenn er es möchte, eintragen kann.

Ist zwar OT hier im Thread, aber ich faende das gut. Evtl noch mit "Spezialisierung" und in welchem Bundesland....

 

VG

 

Micha

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vor 13 Minuten schrieb CZM52:

Das ist eine gute Frage!

 

Gibt es für den Anwalt hier etwas, Fortbildung etc? Oder kann sich jeder "Fachanwalt für XYZ" nennen, weil ihm dieses THemengebiet liegt?

 

 

 

Nein, man darf sich nicht einfach Fachanwalt XYZ nennen. Der Titel wird von der zuständigen RAK verliehen. Es gibt keinen Fachanwalt "Waffenrecht" auch nicht "Jagdrecht", "Sprengstoffrecht" etc. Es gibt einen Fachanwalt Verwaltungsrecht, was leider nichts über die Kenntnisse und Fähigkeiten speziell im Waffenrecht aussagt, wohl aber im Verwaltungsrecht, Umgang mit Behörden etc. 

 

Eine Fortbildung gibt es meines Wissens auch nicht. Ein RA, der auch aktiver (bestenfalls nicht-nur-DSB) Schütze, Wiederlader, Jäger und Sammler ist, dürfte eine gute Wahl sein.

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Die GRA kann überhaupt nichts überprüfen, die GRA ist juristisch nicht auch nur ansatzweise zu irgendetwas kompetent, wie ich anläßlich der Jäger-HA-Kiste feststellen mußte. Wenn dort eine Liste geführt wird, ist das zwar lieb und nett, aber eben nicht mehr als eine Liste. Allerdings braucht es auch nicht mehr als eine Liste, denn wer sich zu Unrecht als RA eintragen läßt, der wird eine Menge Ärger bekommen.

Ohne jetzt für eine entsprechende Liste hier werben zu wollen: Diese allein geknüpft an das Pseudo hätte den Vorteil, daß sich der geneigte Interessent schon (und nur) anhand der Beiträge des Betreffenden hier im Forum ein eigenes Bild machen kann. Aber das haben die Macher dieses Forums zu entscheiden.

 

Was FA und Fortbildung angeht:

Wie schon angemerkt gibt es keinen FA für Waffenrecht etc. sondern nur einen FA für Verwaltungsrecht. Jedenfalls von 30 Jahren war die Verwaltungsstation im Referendariat die zeitlich umfänglichste Pflichtstation. Daran orientiert ist die Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht vergleichbar mit dem Fachanwalt für Zivilrecht - den es aus gutem Grund (noch) nicht gibt, weil man "das" Zivilrecht natürlich zu können hat. Natürlich "kann" der FA für Verwaltungsrecht auch nicht "das" Verwaltungsrecht, denn dazu ist das Gebiet viiiiiiiel zu umfänglich, aber ich will zugestehen, daß er das allgemeine materielle Verwaltungsrecht und die Verfahrensordnung zumindest ursprünglich besser drauf hat als ein RA, der dreißig Jahre nur Zivilrecht gemacht hat (weil Verwaltungsrecht gebührenmäßig einfach zu uninteressant ist). Da aber die Beibehaltung des FA-Titels nur eine formale Fortbildung erfordert (hierzu nachfolgend), nicht aber praktische Tätigkeit oder wirkliche Fortbildung, kann sich jeder selbst eine Meinung bilden, wie aussagekräftig ihm ein FA-Titel ist.

Da - da wird mir jeder Rechtskundige zustimmen - Waffenrecht schon sehr, sehr speziell ist, ist jeder, der sich professionell (und aus Interesse) mit Waffenrecht beschäftigt, ungeachtet seines eigentlichen Fachgebiets insofern viel qualifizierter als jeder FA für Verwaltungsrecht, der dies nicht tut, erst recht dann, wenn er auch Jäger, Sammler oder Sportschütze ist. Es gibt ja ein, zwei oder drei Kollegen, die sich bundesweit den Ruf zugelegt habe, "DIE" Koniferen darin zu sein. Die Arbeitsproben, die ich bislang beurteilen durfte, haben mich nicht eben zu Begeisterungsstürmen hingerissen, und was ich von deren (Ex)Mandanten gehört habe, bestätigt - bei aller Vorsicht, denn die Beurteiungskompetenz von Laien ist, zurückhaltend formuliert, problematisch - diesen Eindruck. Namen werde ich aber, auch privatim, nicht nennen.

 

Alle RAe müssen sich fortbilden. Konkrete Maßnahmen werden gegenwärtig nur von FAen verlangt. Derzeit sind diese 15 Stunden jährlich, die regelmäßig in dem "Besuch" von sog. "Fortbildungsveranstaltungen" bestehen.

Konkret: Die FAO spricht von hörender oder dozierender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder wissenschaftlichen Publikationen. Das klingt zunächst gut, ist aber tatsächlich eine grobe Irreführung. Denn bei den Fortbildungsveranstaltungen gibt es keine echte Teilnehmerüberprüfung und erst recht keine Erfolgskontrolle, etwa als Klausuren oder auch nur popelige Testate. D.h. man kann, wenn man überhaupt hingeht, den Tag im Schlaf, mit dem Bearbeiten von Akten, Beantworten von (Mandanten)emails - wer das nicht glaubt muß sich nur vergegenwärtigen, daß Stundenhonorare von 250 bis 500 Euro durchaus üblich sind, diese 15 Stunden (Freitags oder Samstags, also während der Arbeitszeiten) also ein Einkommensminus von 5.000 bis 10.000 Euro darstellen, es also eine Frage der wirtschaftlichen Vernunft ist, die 15 Stunden mit einer abrechenbaren Tätigkeit, also Mandatsbearbeitung, zuzubringen, von den Folgen des Verlusts von Arbeitszeit nicht zu reden - Surfen, Zeitunglesen etc. verbringen und kann am Ende, ohne auch nur den Titel der Veranstaltung oder Namen des Referenten zu kennen, das sog. "Fortbildungszertifikat" nach hause tragen und der Anwaltskammer vorlegen. Daß dies der Fall ist habe während meiner mehr als 70 Fortbildungseminaren regelmäßig erlebt. Das ist allgemein bekannt (auch wenn es natürlich auch Kollegen gibt, die dieses Fortbildungsangebot - denn mehr ist es nicht - nutzen) und aktuell auch vom BGH abgesegnet worden, der (in Kenntnis von alldem!) zugleich entschieden hat, daß ein FA, der mit dem Durcharbeiten von Fachzeitschriften und seinen danach fachlich anspruchsvollen selbst verfaßten Fachaufsätzen seiner Fortbildungspflicht nicht genügt, wenn er sie nicht in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht (was aufgrund der glücklicherweise trotz allem doch sehr beschränkten Zahl von Fachzeitschriften natürlich nur einer Handvoll von FAen, also sehr deutlich weniger als 1%, gelingen kann) sondern z.B. auf seiner Homepage.

Im Klartext: Wer sich tatsächlich fortbildet, indem er sich der Mühe unterzieht und einige Urteile analysiert und fachlich fundiert aufbereitet und kritisch würdigt, hat verloren, denn ihm wird der FA-Titel entzogen, wer dagegen die ca. 800 bis 1.000 Euro für zwei Fortbildungsveranstaltungen bezahlt, aber nicht hingeht oder währenddessen irgendetwas anderes Sinnvolleres, Angenehmeres oder Lukrativeres macht, dich also gerade nicht fortbildet, der darf sich weiterhin FA nennen.

Da außerdem, wie bereits erwähnt, nur beim erstmaligen Zuschlag eine (teilweise lächerlich geringe) Mindestpraxis nachgewiesen werden muß, danach aber überhaupt keine praktische Tätigkeit mehr erforderlich ist, also das jährliche Bezahlen einer oder zwei Fortbildungsveranstaltungen genügt, kann sich jeder selbst eine Meinung über die Bedeutung und Aussagekraft eines FA-Titels bilden.

Damit will ich nicht behaupten, daß FAe Schaumschläger seien. Es ist aber in keiner Weise gewährleistet, daß sie besser seien als die Kollegen, die auf den FA-Titel und die jährliche "Lizenzgebühr" verzichten. Was ja auch gar nicht anderes sein kann, denn trotz aller Bemühungen, den Fortbildungsmarkt mit immer weiteren FA-Titeln zu pushen, gibt es noch genügend "weiße Flecken - und niemand, der Anspruch auf Seriösität erhebt, wird behaupten (können/wollen), da etwa wir IT-Rechtler vor der Einführung des FA für Informationstechnologierecht (schon der Titel ist ein Witz) schechtere oder gar keine Facheute, Profis, gewesen seien. Da "geprüft" aber nicht die kompetent sondern nur die Bereitschaft, die "Lizenzgebühr" zu zahen ist, sagt unterm Strich der Titel also überhaupt nichts über die fortbestehende Kompetenz aus.

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Naja. Wir sind keine Zauberer. Wenn der Mdt. unrecht hat, dann verliert er halt (meist). Wenn er dies und die entsprechenden Hinweise und Erklärungen nicht begreift, senkt er den Daumen. Andererseits kann auch ein ziemlich unfähiger RA einen Streit gewinnen, wenn der Mandant recht hat und er nur keine k.o.-Fehler begeht oder der Gegner ähnlich wenig befähigt ist. Ein juristischer Laie kann das idR nicht beurteilen.

Vor vielen, vielen, vielen Jahren, als es noch bundesweit die Singularzulassung beim OLG gab, war ich nach meiner Promotion bei einer für damalige Verhältnisse großen und rennomierten Frankfurter Kanzlei für einen deren OLG-Anwälte mit dem Ziel, später das Dezernat zu übernehmen, tätig. Wie üblich kam ein Großteil der OLG-Mandate aus der "Provinz", also Mittel- und Osthessen (im Süden und Norden gab es ausgelagerte OLG-Senate mit durchaus zweifelhafterer Rechtsprechung und entsprechende OLG-RAe) und zwangsläufig erhielt ich dadurch weiteren Kontakt zu den dortigen Platzhirschen. Einiges und den Unterschied zu den "besseren" Frankfurter RAe hatte ich schon während der damaligen Referendar-Wahlpflichtstation beim OLG kennengelernt, aber im Rahmen der Vertretung vor dem OLG erhielt ich auch deren Handakten aus der "Provinz" und hatte Kontakt mit diesen und auch gelegentlich mit deren Mandanten (war etwas ähnlich wie heute noch mit den BHG-Anwälten - regelmäßig läuft der Mandantenkontakt über die vorinstanzlichen Kollegen). Da waren sehr häufig Leute darunter .... meine Güte. Juristisch-fachlich absolut mies, kaum zu glauben, daß die Examina bestanden hatten, gaben aber den Oberguru und hatten ihre Mandanten fest im Griff. Trotz gnadenlosen Versiebens der Verfahren eine Riesenklappe mit einer Chuzpe vom Feinsten. Aber die Laien glaubten an ihr Großmaul und wenn sie dann auch vor dem OLG zu recht verloren hatten - die Berufung musste sein, gegen alllen Rats, aber manche Fehler  lassen sich halt nicht reparieren und wenn man halt unrecht hat ...- waren natürlich alle anderen schuld, nur nicht ihr Super-RA, dem sie eisern die Treue hielten. Schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse durfte man da nichts sagen, aber die Urteilsgründe sprachen eigentlich eine sehr deutliche Sprache ...

 

Bearbeitet von MarkF
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vor 6 Stunden schrieb MarkF:

Naja. Wir sind keine Zauberer. Wenn der Mdt. unrecht hat, dann verliert er halt (meist).

 

 

Das hängt wohl auch vom Rechtsgebiet und den bearbeiteten Fällen ab. Nehmen wir als ein Extrembeispiel das Patentrecht. Einerseits braucht es für das Patentverfahren (gilt aber nicht für Patentstreitigkeiten!) keine so riesigen juristischen Kenntnisse und oft machen auch Erfinder, die sich selber vertreten, eine gute Arbeit. Andererseits kann man auf praktisch jede Spezifikation ein Patent erhalten, wenn es einen nicht stört, daß die Ansprüche so eng gefasst sind, daß sie ökonomisch wertlos sind. Die Kunst besteht darin, ökonomisch wertvolle Ansprüche durch den Prozeß zu bringen und sie so auszugestalten, daß sie auch hinterher gerichtsfest sind. Das ist keine binäre Frage von Recht oder Unrecht sondern eine Frage der Kreativität für einen Sachverhalt eine Beschreibung in einer rechtlichen Fachsprache zu finden, die soweit reicht wie es irgendwie möglich ist, auch möglichst viele noch gar nicht bekannte Fälle der Zukunft abdeckt, ohne aber die vom vorigen Stand der Technik oder dem Recht gesetzten Grenzen zu überschreiten. Da kann man manchmal schon "zaubern" oder es kann einem die Fähigkeit oder Motivation dazu abgehen.

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Wie Du selbst richtig andeutest ist das keine Sache für einen RECHTSanwalt, da es da nicht um Juristerei geht. Nicht ohne Grund sind PA idR Naturwissenschaftler odê Ings. Die allerdings dann regelmäßig aufgeschmissen sind, wenn es in Patentstreitigkeiten einmal ausnahmsweise wirklich um Juristerei geht. Früher gab es relativ vidle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Domains, aber auch Zeichenrecht. Da waren auf der Gegenseite nicht selten (auch) PA (weil die bornierte Rspr. deren Zuziehung als erforderlich und dsmit deren Honorar als erstattungsfähig ansah). Mangels einschlägiger Rechtskenntnisse und jur. Ausbildung waren deren Beiträge idR null und wertlos, sie trieben nur die Kosten.

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Am 28.8.2016 um 16:12 schrieb TintifaxAT:

Läufe sind eintragungspflichtiges Zubehör zu einer Hauptwaffe. Eine Glock mit fünf verschiedenen Läufen und Schlitten (für Kompensator, Gewindelauf, mehreren Kaliberwechsel...)  bleibt immer noch eine Waffe.

Diese Formulierung verwende ich auch immer ganz gerne, weil der Sachverhalt so ganz transparent herüberkommt. 

 

Und wer hier mit dem NWR argumentiert, dem sei gesagt, dass dort als zu erfassendes Waffenteil sowohl eine "komplette Waffe" als aber auch nur Einzelteile wie z.B. ein Lauf, ein Verschluss, ein Griffstück oder ein Schalldämpfer eingetragen werden (zu letzteren wurde im übrigen schon mehrfach dargelegt, dass diese wie Langwaffen zu verwahren sind, jedoch nicht auf das Aufbewahrungskontingent angerechnet werden). Auch unter diesem Blickwinkel wird bei einem Wechsellauf also keine weitere Schusswaffe in die WBK eingetragen ! 

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