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IGNORED

Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

wie würdet ihr folgende Konstellation beurteilen:

 

A ist Inhaber einer gelben/grünen WBK und entsprechender Waffen. Er bekommt von B einige Kurz- und Langwaffen infolge einer Erbeinsetzung, die alle berechtigt besessen wurden und zum sportlichen schießen geeignet sind. A strebt den Verkauf einiger Waffen sowie die Übernahme des Großteils der Waffen an.

 

§ 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG verweist auf die allgemeinen Vorschriften zu Bedürfnis & Co. Kann gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG kein Bedürfnis geltend gemacht werden, dann muss die Waffe blockiert werden. Bei einem Besitzer wie A wäre dieser nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG von der Blockierpflicht befreit.

 

Welche Bewandtnis hat hier § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG? Die Regelung wird mir auch durch die Ausführungen in Nr. 20.3 a.E. WaffVwV nicht deutlich.

Der Erbe darf die Waffen behalten, sofern er zuverlässig/persönlich geeignet ist (§ 20 Abs. 2 WaffG). Ob er sie blockieren muss, hängt davon ab, ob er bereits waffenrechtliche Erlaubnisse inkl. Waffen hat.

 

Kann A hier alle Waffen auf seine WBKs eintragen lassen, ohne hierfür (im Falle der grünen WBK) einen entsprechenden Bedürfnisnachweis des Verbandes erbringen zu müssen?

Geschrieben (bearbeitet)

Geist öffnen....lesen (§20 Abs. 3 WaffG).......

 

1. Satz lesen (wirklich aufmerksam lesen und auf die Wortwahl achten).........Kontext im Hinterkopf behalten.......2. Satz lesen (Relation zu Satz 1? Wortwahl?)........Kontext im Hinterkopf behalten.......3. Satz lesen (Relation zu Satz 1 und 2? Wortwahl?).....

 

 

Kontext des WaffG im Hinterkopf behalten.......20.3 (2. Absatz) WaffVwV lesen (inwiefern Erläuterung zu WaffG?)......

 

 

 

 

 

 

 

oder für die ganz eiligen: wo steht da was von Bedürfnisbescheinigung?

 

 

 

 

 

 

wozu auch, wenn ein nachgewiesenes und anerkanntes Bedürfnis ( in Form der WBK!!!) den Anforderungen genügt?

 

 

 

...klingt logisch oder?

 

 

 

ich bin ja auch nicht so der Held bei Textanalysen........

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb P22:

Kann A hier alle Waffen auf seine WBKs eintragen lassen, ohne hierfür (im Falle der grünen WBK) einen entsprechenden Bedürfnisnachweis des Verbandes erbringen zu müssen?

Ja, kann er. Allerdings bekommt er ohne Bedürfnisnachweis keine Munitionserwerbsberechtigung und muss die Waffen blockieren, sofern er nicht bereits Besitzer einer bedürfnispflichtigen Schusswaffe ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Da WBKs vorhanden sind, stellt sich die Frage der Blockierpflicht nicht. Lediglich für den Besitz/Erwerb der Munition ist das entsprechende Bedürfnis nachzuweisen.

 

Danke, Flohbändiger!

Bearbeitet von P22
Geschrieben

Tja, diese Regelung ist eines der Mysterien des WaffG. Was soll das "Bedürfnis" bedeuten?

Denn eines ist ja klar: Mit einem regulär nachgewiesenen Bedürfnis, dem üblichen Weg nach § 14, könnte der Erbe oder Vermächtnisehmer die Waffe ohnehin erwerben und eintragen lassen und in so einem Fall wäre auch eine Ausnahme von der Erwerbsstreckung einschlägig (die bei einem regulären Erwerb qua Erbschaft ohnehin nicht gilt).

Daraus folgere ich: Diese ohnehin bestehende Rechtslage wollte der Gesetzgeber nicht lediglich noch einmal bekräftigen, also muß das "Bedürfnis" in § 20 (3) S.1 etwas anderes bedeuten, kann nicht mit dem nachzuweisenden Bedürfnis aus § 14 identisch sein. Leider hilft auch die amtliche Begründung nicht weiter und die Kommentatoren machen es sich viel zu einfach. Aber was es nun genau bedeutet ... 

Ich selbst habe auch einige Waffen geerbt und die wurden ohne weiteres auf grün eingetragen, auch ursprgl. auf gelb eingetragene Waffen. Der Erwerb "nur" als Erbe ergibt sich aus dem Eintrag nicht, also sind beim Schießen keine Probs zu erwarten; wichtig ist aber, daß der Erbenerwerb beim Amt dokumentiert ist. Damit man beim evtl. Wegfall des Sportschützenbedürfnisses entweder als anderweitiger WBK-Inhaber (Sammler?) oder zumindest blockiert weiterbesitzen kann.

Nach meiner Meinung muß das Amt auch die Mun-Erwerbserlaubnis eintragen. Eben aus dem Argument des "Bedürfnis" in S.1. Und daß es sich um Sportschützenwaffen handelt, woraus das eigene Bedürfnis zum Schießen folgt, ergibt sich ja aus der WBK des Verstorbenen. "Mein" Amt hatte sich aber gesperrt. Bevor das aber hochkochte - die Klage war fast fertig - ergab es sich, daß der DSB kostenfrei (!) die Munerwerbserlaubnis ausstellte. Und das obwohl schon 5 KW (via BDS) vorhanden waren. Ein miracel.

Man kann wohl davon ausgehen, daß hier allseits Unwissenheit herrscht. Mit der richtigen Handhabung des § 20 Abs.3 S.1 sind die SB vom Amt eindeutig überfordert. Kein Wunder.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb MarkF:

 

Daraus folgere ich: Diese ohnehin bestehende Rechtslage wollte der Gesetzgeber nicht lediglich noch einmal bekräftigen, also muß das "Bedürfnis" in § 20 (3) S.1 etwas anderes bedeuten, Unwissenheit herrscht. Mit der richtigen Handhabung des § 20 Abs.3 S.1 sind die SB vom Amt eindeutig überfordert. Kein Wunder.

Hallo

 

da bin ich anderer Meinung:

Wie allgemein bekannt, kann man als verbeamteter Jurist sich zwar seines Jobs sicher sein, aber der Verdienst ist in der freien Wirtschaft höher. Daraus kann man schließen, und dies zeigt auch die Erfahrung, dass im Großen und Ganzen solche Juristen Gesetze ausarbeiten, die auf dem freien Markt nicht so gefragt sind. Das wirkt sich auch auf die Qualität der Formulierung aus. Die Komplexibilität eines Gesetzestextes ist da häufig von den Schreibern nicht zu verwirklichen und so kommen der Wille des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck. Hier halte ich den Gesetzestext einfach für schludrig formuliert und dann wurde er von den Politikern abgenickt, die ihn sowieso nicht verstanden haben. Beispiele gibt es, gerade im Waffengesetz, genug.

 

Steven

Geschrieben

Ahhh, Du unterstellst dabei, daß diese Formulierung aus dem BJM oder von Juristen aus dem BMI stammt. Schau Dir die amtliche Begründung an. Das sieht ganz danach aus, als hätten sich dies irgendwelche Politker aus den Rippen gesäbelt. Ähnlich ünrigens auch der vermaledeite § 6 AWaffO, der auch auf dem Mist von Funktionären gewachsen ist.

 

Du irrst, was die Qualität der Ministerialjuristen angeht. Das sind idR Prädikatsrjuristen oder besser. Vielleicht sind diese eher nicht besonders geld- oder arbeitsgeil oder ehrgeizig oder geltungssüchtig. Und vielleicht auch eher der etwas behäbigere "Beamtentypus". Na und? Und die Kollegen in der "freien Wirtschaft" kenne ich. Na danke. Prädikate sind da gar nicht mal so häufig. 

 

Aber egal. Und was soll "der Wille des Gesetzgebers" sein? Etwas das unklare politische Wollen des Parlamentarier? Die Quadratur des Kreises? Komm, hör auf.

Jedenfalls ist nicht klar, was die Regelung eigentlich soll, was damit beabsichtigt war. Schau Dir dir amtliche Begründung an und erkläre mit dann bitte, was Du da an wichtigen Infos herausliest.

 

Letztlich ist es mir aber egal, jedem seine Meinung, ich bin darüber hinaus, darüber zu streiten, was dieser S.1 soll. Ich habe lang, lang gegrübelt und geforscht und diskutiert, ohne klares Ergebnis. Aber ich mußte nicht klagen, das ist fein, habe bekommen was ich wollte, und wer meint, daß S.1 anders zu verstehen sei: Bitte schön. Ist nicht mein Problem.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

Nach meiner Meinung muß das Amt auch die Mun-Erwerbserlaubnis eintragen. Eben aus dem Argument des "Bedürfnis" in S.1. Und daß es sich um Sportschützenwaffen handelt, woraus das eigene Bedürfnis zum Schießen folgt, ergibt sich ja aus der WBK des Verstorbenen. "Mein" Amt hatte sich aber gesperrt.

 

Ich finde die Differenzierung in der Munitionserwerbs-/-besitzberechtigung durchaus nachvollziehbar. Der Gesetzgeber will Erbwaffen grdsl. auch solchen Personen überlassen, die zuvor über keine WBK besessen haben. Sie müssen die Waffe aber blockieren und dürfen keine Munition besitzen.

Der erbende WBK-Inhaber wird vom Gesetz als "sachkundig" verstanden, weshalb er die Waffen ohne Blockierung besitzen darf. Hinsichtlich der Munition gibt es keine spezielle Regelung für diesen Fall in § 20 WaffG. Nunmehr kann der erbende WBK-Inhaber über den Verweis in § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG bei einem entsprechenden Bedürfnisnachweis auch den Munitionseintrag bekommen. Wieso sollte er - ohne Bedürfnisnachweis - einfach zusätzlich zur Besitzberechtigung einen Munitionseintrag bekommen?

 

Wenn er mit den geerbten Waffen sportlich schießen will, hat er dies - wie sonst auch - nachzuweisen. Nur weil der Erblasser damit sportlich geschossen hat, kann damit nicht automatisch der Rückschluss erfolgen, dass dies nun auch der Erbe tun will. Zum Beispiel war der Erblasser ausschließlich im BDS aktiv, der Erbe hingegen ist nur im DSB mit einem Landesverband mit sehr eingeschränkter Liste B.

Aufgrund der Systematik und dem Willen des Gesetzgebers würde es verwundern, wenn er Erbe einfach so Waffen inkl. Munitionsberechtigung erhalten würde, obwohl er sie selbst sportlich gar nicht einsetzen kann. Wenn er sportlich damit nicht schießen kann, dann benötigt er auch keine Munition hierfür. Muss man nicht gut heißen, erscheint mir aber aufgrund der Regelung mehr oder minder nachvollziehbar.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

Ahhh, Du unterstellst dabei, daß diese Formulierung aus dem BJM oder von Juristen aus dem BMI stammt.

Es gibt ja abseits der waffenrechtlichen Regeln der §§ 8, 14, 20 WaffG auch noch andere Bedürfnisse.

 

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Zitat

Ähnlich ünrigens auch der vermaledeite § 6 AWaffOV, der auch auf dem Mist von Funktionären gewachsen ist.

Was auch heute noch, 14 Jahre danach, von den Funktionären heftigst bestritten wird, bzw. damit begründet wird, der § 6 AWaffV sei das notwendige Opfer zur Verhinderung eines drohenden HA-Verbots für den Schießsport gewesen.

 

CM

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb MarkF:

 

 

Du irrst, was die Qualität der Ministerialjuristen angeht.

Hallo MarkF

 

für mich, als juristischen Laien, stellen sich häufig Gesetzestexte als nicht erkennbar dar. Der Grundgesetzliche Grundsatz der Normenklarheit wird oft nicht verwirklicht. Dann gibt es Beamte, die den Gesetzestext, der eindeutig ist, ins Negative interpretieren und so durchsetzen. Des weiteren kommen Richter dazu, die Gesetzestexte nach ihrem Willen auslegen. Dies sollte in einem Rechtsstaat durch den Text des Gesetzes unmöglich sein.

 

Steven

Geschrieben

Ging bei mir alles problemlos.

Beide Erbwaffen wurden nebst Munition in meine WBK eingetragen.

Im Bescheid erfolgte die Erklärung das keine Anrechnung auf das Sport bzw Jägerkontingent erfolgt.

Waren zwei kurzwaffen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Schakal:

Bin Jäger und Sportschützen. 

Der Mun Erwerb wurde auf meine Bitte hin für alle geerbten Wafen und WS ohne jede Bedürfnisbescheinigung eingetragen.

 

 

Da würde ICH an deiner Stelle mich freuen und die Klappe halten.......RICHTIG war das nämlich nicht

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb CZM52:

 

 

Da würde ICH an deiner Stelle mich freuen und die Klappe halten.......RICHTIG war das nämlich nicht

 

vor 21 Minuten schrieb Schakal:

Beibringen einer Bescheinigung wäre auch kein Problem gewesen, da aktiver Schütze und Jäger.

 

So hat man es auf dem Amt wohl auch gesehen und einfach das Bedürfnis über § 8 WaffG anerkannt. Schön wenn es da noch Leute gibt die es nicht unnötig bürokratisieren und ihren Ermessensspielraum nutzen.

Geschrieben (bearbeitet)

Der Erb-Fall war schon traurig genug und hin und wieder denkt auch mal wer nach in solchen Fällen.

Das bemühe ich mich im Dienst auch.

Bearbeitet von Schakal
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb cartridgemaster:

Was auch heute noch, 14 Jahre danach, von den Funktionären heftigst bestritten wird, bzw. damit begründet wird, der § 6 AWaffV sei das notwendige Opfer zur Verhinderung eines drohenden HA-Verbots für den Schießsport gewesen.

 Oops.

Ja, klar, die Opfertheorie. Was durch den Wortlaut und die amtliche Begründung widerlegt wird.

"Abkömmlinge von MPi" sollten ausgeschlossen werden. Was immer man unter zivile (!) Abkömmlingen vom MPi verstehen soll/könnte. Als Langwaffe (!) - ich lach mich schepp. Aber von mir aus. "Echte", zivil aufgebaute MPi aus dem 2.WK darf man schießen, da keine Kriegswaffen mehr. Nachbauten auch. Aber hätte man wirklich MPi erfassen wollen, hätte man das reingeschrieben bzw. reinschreiben oder zumindest auf Zentralfeuer-KW-Kaliber, die eben MPi-typisch sind, beschränken können. Und nicht den Langwaffen-Unfug. Die Hülsenlänge zielt klar auf AK im originalen Kaliber. Die aber keine MPi darstellen (ausgenommen im politischen Sprachgebrauch der Sowjets und der DDR), sondern wie das StG44 der "Inbegriff" des Sturmgewehrs. Paßt also nicht zu Begründung. Und die zu allem Überfluß in .223rem genauso "böse" aussehen, aber zulässig sind. Und warum dann vom Wortlaut her ohne Beschränkung auf Zentralfeuer? Daß formal/stur nach Wortlaut KK/Randfeuer darunter fallen ist unbeabsichtigt, da KK-Randfeuer-HA, egal wie sie aussehen, weder AKs noch MPis sind.

Nein, die Leute hatten damals keine rechte Vorstellung, was sie überhaupt verbieten wollten, und waren hoffnungslos damit überfordert, dies zu artikulieren. Und haben auch nicht begriffen, was sie da eigentlich hineinschreiben. Nicht für fünf Pfennig mit- und nachgedacht. Klar, Streß, Zeitnot blalabla - Quatsch. Zeitnot und Streß hat ein RA, der in der mündlichen Verhandung vor Gericht vom Vorsitzenden unter Druck gesetzt wird und innerhalb Sekunden etwas aus dem Hut zaubern muß. Alles Kokolores, ein Spiegel der Inkompetenz. Aus dem Wortlaut kann man nur rückfolgern, daß man AKs im originalen Kaliber als vermutlich den "Inbegriff" des bösen Sturmgewehrs verbieten wollte, und dann hat man irgendwas scheinbar dazu passendes in die Begründung geschrieben, ohne weiter nachzudenken und zu verstehen.

Es ist unmöglich, dieser Regelung einen wirklichen Sinn zu geben, wenn man Wortlaut und Begründung ernst nimmt. Denn es paßt einfach nicht zusammen.

Aber das ist ein anderes Thema, wird hier OT.

Man sieht: So werden Gesetze - schön, da ist es eine VO - in der Praxis gemacht. Also sollte man nicht zu sehr unterstellen, daß Regelungen, die im Parlamentsbetrieb geboren wurde, gar als halbgarer, halbseidener Kompromiß, auch nur ansatzweise durchdacht sind, einen Sinn ergeben, einen Sinn ergeben sollen, von Leuten formuliert wurden, die wissen was sie tun.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb steven:

für mich, als juristischen Laien, stellen sich häufig Gesetzestexte als nicht erkennbar dar. Der Grundgesetzliche Grundsatz der Normenklarheit wird oft nicht verwirklicht. Dann gibt es Beamte, die den Gesetzestext, der eindeutig ist, ins Negative interpretieren und so durchsetzen. Des weiteren kommen Richter dazu, die Gesetzestexte nach ihrem Willen auslegen. Dies sollte in einem Rechtsstaat durch den Text des Gesetzes unmöglich sein.

 

Ich möchte diese Grundsatzdiskussion nicht erneut führen. Du mußt damit leben, daß Juristerei in einer komplexen Gesellschaft eben auch kompliziert und komplex ist und ab einer gewissen Ebene eben ohne entsprechende Ausbildung und auch Erfahrung nicht mehr richtig verstanden wird. Ich verstehe die aktuelle Autotechnik auch nicht mehr, obwohl ich alte Autos und Moppeds reparieren kann/könnte.

Als das was Du beschreibst gibt es und ich bin der letzte, der dies in Abrede oder beschönigen wollte. Aber genau dafür gibt es Gerichte und Rechtsbehelfe. So war es schon "immer". Das Problem ist nur, daß der Staat immer mehr spart und dabei besonder an der Rechtsmittelkontrolle beginnt. Die Ober- und Bundesgerichte jammern über Überlastung (da könnte man Romane dazu schreiben, aber das gehört nicht hierher), aber weil der Gesetzgeber meint, daß 0,1% für den Justizhaushalt (das ist jetzt eine willkürliche Zahl, kann man raussuchen, ist aber wirklich, wirklich wenig), noch dazu mit einer Überschußerwirtschaftung im zivilprozessualen Bereich) zu viel sein, gibt es nicht mehr Richterstellen sondern "Rechtspflegevereinfachungsgesetze", die in der Tat "vereinfachen", indem "kurze fuffzich" begünstig und Rechtsmittel beschränkt oder abgeschafft werden. Wie reagieren die zu kontrollierenden unteren Instanzen? Mit mehr Willkür, Ist ja logisch. Und wie reagieren die Rechtsmittelgerichte, wenn sie über die Annahme von Rechtsmitteln selbst befinden dürfen? Sie nehmen nur an, was ihnen paßt, und verbiegen die Annahmeregeln entsprechend, um den Anschein zu wahren. Beispielsweise machen sie aus "Abweichungen von der Rechtsprechung des Revisionsgerichts oder gleichgeordneter Gerichte" die Anforderung des "leitsatzmäßigen Abweichens". D.h. einfach nur von der Rechtsmeinung des Revisionsgerichts abzuweichen genügt nicht, nein, der Richter muß es auch als Leitsatz formulieren, also wie eine Regel ausdrücklich aufstellen. Wer, der seine fünf Sinne beisammen hat und seine Entscheidung der Kontrolle entziehen will, macht denn so etwas? Und was machen, wie reagieren Gerichte wie BGH und BVerfG, die Nichtannahmen nicht begründen müssen (ein geradezu unglaublicher Vorgang in einem sog. Rechtsstaat), auf diese Freiheit? Mit Annahmen und Nichtannahmen nach gusto - kann ja keiner mehr überprüfen, ob Regeln eingehalten wurde, ob dem Bürger ins Gesicht gespuckt wird.

Mein Vorwurf geht da primär noch nicht einmal wirklich an die Richter: Die sind nur Menschen, wie Du und ich, auch wenn der Gesetzgeber sich selbst und uns allen in die Tasche lügt und so tut, als seien dies unfehlbare Götter, und verhalten sich häufig wenn nicht regelmäßig genauso: Opportun. Mein Vorwurf geht an den Gesetzgeber, der auf diese Weise, aus grobem Unverständnis, eine elementare Stütze einer funktionierenden Gesellschaft, ein verläßliches und sicheres Rechtssytem, unterminiert. Aber nach Meinung der Politiker ist ja ein kurzer Prozeß und schnelles Urteil (auch wenn´s falsch ist) besser als ein etwas länger benötigendes aber dafür richtiges Urteil. Nein, Politiker sind die absolut ungeeignetsten Leute, um auf ein Rechtssystem Einfluß zu nehmen.

So, genug OT.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb CZM52:

 

 

Da würde ICH an deiner Stelle mich freuen und die Klappe halten.......RICHTIG war das nämlich nicht

 

Da bin ich anderer Meinung. Als SB hätte ich auch so entschieden, weil nur das meinem Verständnis, von Sinn und Zweck von § 20 Abs.3 S.1 entspricht.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb MarkF:

...

Man sieht: So werden Gesetze - schön, da ist es eine VO - in der Praxis gemacht. Also sollte man nicht zu sehr unterstellen, daß Regelungen, die im Parlamentsbetrieb geboren wurde, gar als halbgarer, halbseidener Kompromiß, auch nur ansatzweise durchdacht sind, einen Sinn ergeben, einen Sinn ergeben sollen, von Leuten formuliert wurden, die wissen was sie tun.

Die Suche nach dem Sinn ist sinnlos - welch schönes Wortspiel.

Ich hab in den letzten Tagen einige Politiker angeschrieben und höflich zum Ausdruck gebracht, dass ich mich schlicht verarscht fühle.

Das müssten viel mehr von uns tun, auch wenn inzwischen ist ja bekannt dass es nur rund eine Million LWB gibt. Die sind aber immerhin rund 1,5% der Wahlberechtigten. In Zeiten knapp zweistelliger Wahlergebnisse kommt es vielleicht doch auf jede Stimme an.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb P22:

Nunmehr kann der erbende WBK-Inhaber über den Verweis in § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG bei einem entsprechenden Bedürfnisnachweis auch den Munitionseintrag bekommen. Wieso sollte er - ohne Bedürfnisnachweis - einfach zusätzlich zur Besitzberechtigung einen Munitionseintrag bekommen?

...

Aufgrund der Systematik und dem Willen des Gesetzgebers würde es verwundern, wenn er Erbe einfach so Waffen inkl. Munitionsberechtigung erhalten würde, obwohl er sie selbst sportlich gar nicht einsetzen kann. 

 

S.1 lautet:

"Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, ..."

 

1. Also sind Mun und Waffen gleich zu behandeln. Daraus folgt, wenn Waffen ohne Bedürfnisnachweis weiter besessen und benutzt werden dürfen, dann auch die Mun, was zwingend auch zur Munerwerbserlaubnis führt.

2. Das Bedürfnis muß "... infolge eines Erbfalls ..." bestehen. Erkläre das mal. Irgendetwas muß es ja bedeuten.

Bin ich ohnehin schon Sportschütze und habe ich ein entsprechendes Bedürfnis, dann habe ich es ohnehin.

Wie sollte aber ein solches Sportschützenbedürfnis "infolge eines Erbfalls" entstehen (können)? Was passiert denn tatsächlich "infolge eines Erbfalls"? ich habe plötzlich ein paar weitere Waffen, die ich möglicherweise regulär nicht hätte erhalten können. Bspw. weitere fünf KW, für die ich auch im BDS oder BDMP ums Verrecken keine Bedürfnisbescheinigung hätte erhalten können. Etwa weil ich ich schon 10 KW habe und nun einfach Ende der Fahnenstange ist. Ich möchte sie aber, da ich sie nun mal habe und auch ohne Blockierung besitzen darf, als Sportschütze benutzen. Wenn ich sie schon habe. Das ist kein Bedürfnis, das im Rahmen des § 14 nachgewiesen werden könnte, das ist das rein tatsächliche Bedürfnis "infolge des Erbfalls": Ich bin Sportschütze, habe weitere Waffen geerbt, die ich nicht verrosten lassen sondern benutzen möchte. Das ist nach meinem Verständnis die einzige möliche und sinnvolle Interpretation. Ein Rückgriff auf das reguläre Sportschützenbedürfnis als zwingende Voraussetzung müßte erklären, warum das "Bedürfnis infolge eines Erbfalls" im Gesetz seht, denn das reguläre Sportschützenbedürfnis könnte ich, wenn es bestehen würde, ja ohnehin geltend machen, dafür braucht es die Regelung in S.1 nicht.

3. Verbände können eigentlich keine isolierte Munerwerbsbedürfnis bescheinigen. Das steht nämlich weder in deren Satzung noch deren Formularen. Und selbst wenn: Wie sollte man ein Munerwerbsbedürfnis bescheinigen, wenn man nicht mal ein Sportschützenwerbs- und besitzbedürfnis für die betreffende Waffe bescheinigen kann? Das alles geht nicht im Rahmen des § 14, das alles funktioniert nur, wenn man aus § 20 Abs.3 S.1 ein eigenes, tatsächliches Bedürnfis folgert, das daraus herrührt, daß der Erbe Sportschütze ist und die betreffende Waffe zum sportlichen Schießen zugelassen ist. Übrigens hat mir der DSB eine Munerwerbserlaubnisbedürfnis für eine Waffe erteilt, für die der DSB mangels Disziplin nicht mal einen Waffenerwerbsbedürfnis bescheinigen kann. Ich will nicht meckern. Aber zeigt die ganze Konfusion.

 

Ich wiederhole: Setzt man ein Bedürfnis nach § 14 voraus, dann ist § 20 Abs.3 S.1 obsolet. Denn ich brauche kein § 20 Abs.3 S.1, wenn ich aufgrund des nachgewiesenen Sportschützenbedürfnisses die Waffe und Mun ohnehin erwerben und behalten dürfte. Dieses Sportschützenbedürfns nach § 14 ist aber unstreitig für den weiteren Besitz und die Benutzung der geerbten Waffen (soweit fürs sportliche Schießen zugelassen) nicht erforderlich. Folglich ist diese "Bedürfnis infolge eines Erbfalls" irgendetwas anderes, jedenfalls nicht das Bedürfnis aus § 14, und somit darf für die Munerrwerbserlaubnis auch kein solcher Nachweis gefordert werden.

 

Gegenmeinungen sind zugelassen, überzeugen aber nicht. ;-)

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb MarkF:

 ... Regelungen, die im Parlamentsbetrieb geboren wurde, ...

Um es noch einmal ganz deutlich zu machen: die textliche Ausgestaltung des § 6 AWaffV stammt nicht von den Verantwortlichen im BMI, sondern aus dem Vorschlag eines Funktionärs mit einer manisch-pathologischen Aversion gegen alles, was auch nur rudimentäre Ähnlichkeit mit einem Avtomat Kalashnikov hat.

Zitat: "So etwas kommt bei mir auf keinen Schießstand!"

Daher auch der explizite Ausschluss der Patrone 7,62x39 für sportlich verwendete Selbstlader.

 

CM

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb cartridgemaster:

Daher auch der explizite Ausschluss der Patrone 7,62x39 für sportlich verwendete Selbstlader.

 

CM

 

 

Aha...wäre mir nun mal was ganz neues...

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