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IGNORED

Propagandavideo mit Softair


MIG

Empfohlene Beiträge

Ein Kasseler Mohamedaner drehte ein Video.
Siehe Foto. Kassel / Leipziger Straße, richtung Kreisel, Stadt einwärts.

Wie ist das Waffenrechtlich einzuordnen?

Das SPD Blatt HNA Beschwichtigt. http://www.hna.de/kassel/wirbel-fahrt-sturmgewehr-kassels-strassen-6457806.html

Es gibt aber Hinweise auf die Salafistenscene, welche
mit Hilfe des Videos, die Anhänger des Islam
auf einen Kampfeinsatz gegen die deutsche Zivilbevölkerung mobilisieren soll.

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Für die Aufregung gibt es jedoch eine harmlose Erklärung

 

Da bin ich aber froh.

 

 ..............ist keine Feuerwaffe, sondern eine sogenannte Softairwaffe, eine spezielle Drucktluftwaffe, die häufig für taktische Geländespiele verwendet wird

 

Na dann..........

 

Vor dem Dreh habe er bei der Polizei angerufen, um die Szene anzumelden

 

Ah, ja, dann ist ja alles gut................

 

Es ärgere ihn, dass mit seinem Bild Hetze betrieben werde und menschenverachtende Parolen verbreitet werden

 

Ja, nee, is klar..............

 

Also kein SEK Einsatz, Gott sei dank, liebe SPD.

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Echt mutig von dem Musiker und auch mutig von der Polizei hier nicht vorab einzuschreiben. In der heutigen Zeit, mit "Terroralarm" bzw. vereitelten Anschlägen und Absagen von Veranstaltungen, etc. würde ich nicht so mit einer Waffe (wenn auch Softair und "angemeldet") im Auto posieren.

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Zitat

Brown. Vor dem Dreh habe er bei der Polizei angerufen, um die Szene anzumelden. „Das ist ja sonst unmenschlich, wenn Leute bei der Polizei anrufen und niemand Bescheid weiß“, sagt er dazu.

... und wo ist die Drehgenehmigung?

... und wo die Reaktion der Behörde?

Kinder und Jugendliche bekommen für diese Aktion richtig Ärger!

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vor 14 Minuten schrieb MIG:

Es ist die Holländische Straße, Stadt auswärts. Wo das Stück S...ss...e entstand.

Dann kennst Du doch bestimmt die zuständige Polizeidienststelle und kannst dort mal anfragen warum das genehmigt wurde und falls keine Genehmigung erteilt wurde, was jetzt passiert. Interessiert, zumindest mich, schon, wie die Behörden zu diesem Thema stehen.

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vor 6 Minuten schrieb HBM:

Dann kennst Du doch bestimmt die zuständige Polizeidienststelle und kannst dort mal anfragen warum das genehmigt wurde und falls keine Genehmigung erteilt wurde, was jetzt passiert. Interessiert, zumindest mich, schon, wie die Behörden zu diesem Thema stehen.

 

Auf Grund des BRD-Regimes, in dem Mohamedaner gegenüber der einheimischen Bevölkerung bevorzugt werden,
ist das ein heikles bis Zeit verschwendendes Vorhaben.
Fakt ist: Die Behörden unternehmen nichts.

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Gerade eben schrieb MIG:

Fakt ist: Die Behörden unternehmen nichts.

Mich würde eher interessieren ob es eine Genehmigung gab oder nicht? Da Du ja von "Fakten" schreibst, hast Du sicherlich Unterlagen oder zumindest einen Link zu einem offiziellen Statement der Pressestelle oder ähnlichem.

 

PS: Wenn eine Genehmigung vorlag, dann wäre es auch nicht o.K., wenn die Behörden etwas unternehmen würden.

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vor 1 Minute schrieb HBM:

Mich würde eher interessieren ob es eine Genehmigung gab oder nicht?


Es gibt lediglich die Aussage des Moslems, dass er bei der Polizei bescheid gegeben habe.

Wenn jetzt nachträglich eine Genehmigung erteilt würde und keine vorlag, geht es einzig um den Schutz des Moslems.
So etwas kann aber nur die Politik veranlassen. Die Leute bekommen ebend, was sie gewählt haben.

Solch eine Genehmigung holt man sich aber gewöhnlich beim Ordnungsamt, das dafürzuständig ist und nicht bei der Polizei.

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vor 14 Minuten schrieb HBM:

Mich würde eher interessieren ob es eine Genehmigung gab oder nicht? Da Du ja von "Fakten" schreibst, hast Du sicherlich Unterlagen oder zumindest einen Link zu einem offiziellen Statement der Pressestelle oder ähnlichem.

 

PS: Wenn eine Genehmigung vorlag, dann wäre es auch nicht o.K., wenn die Behörden etwas unternehmen würden.

 

Er braucht dafür keine Genehmigung. Ist alles in § 42 a WaffG geregelt:

Zitat

Abs. 1: Es ist verboten, Anscheinswaffen ... zu führen.

Abs. 2 Nr. 1: Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, ...

Die "Genehmigung" ist somit bereits im Gesetz verankert, irgendeine Behörde kann und braucht da nichts weiter veranlassen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 2 Minuten schrieb Flohbändiger:

 

Er braucht dafür keine Genehmigung. Ist alles in § 42 a WaffG geregelt:

Die "Genehemigung" ist somit bereits im Gesetz verankert, irgendeine Behörde kann und braucht da nichts weiter veranlassen.

 

Man könnte daraus aber noch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr machen.
Nicht angeschnallt, fuchteln mit der Knarre aus der Dachluke, Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer, etc.....
Dafür hätte, wie bei Filmaufnahmen üblich, abgesperrt werden müssen.

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vor 8 Minuten schrieb MIG:

 

Man könnte daraus aber noch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr machen.
Nicht angeschnallt, fuchteln mit der Knarre aus der Dachluke, Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer, etc.....
Dafür hätte, wie bei Filmaufnahmen üblich, abgesperrt werden müssen.


Ja, kann man vielleicht, allerdings wäre das dann etwas für das Forum Straßenverkehrsrecht-Online ... ^_^

 

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vor 8 Minuten schrieb Flohbändiger:

 

Er braucht dafür keine Genehmigung. Ist alles in § 42 a WaffG geregelt:

Die "Genehmigung" ist somit bereits im Gesetz verankert, irgendeine Behörde kann und braucht da nichts weiter veranlassen.


Vielleicht haben sich die gesetzlichen Grundlagen ja in den letzten Jahren geändert (Luftbildaufnahmen waren früher auch viel problematischer als heute), aber ich bin mir sehr sicher, dass früher eine Dreherlaubniss für Szenen auf öffentlichen Straßen, zumindest in München, gebraucht wurde. Beim Antrag wurde auch abgefragt ob "problematische" Szenen gedreht werden, also z.B. ein Überfall, Schlägerei, etc. und in diesem Fall war die Polizei zu informieren sowie auch die Anwohner in Kenntniss zu setzen. Absperrung war, glaube ich, nicht vorgeschrieben.

 

Bist Du Dir sicher, das man inzwischen ohne Genehmigung "irgendwelche Szenen" auf öffentlichen Straßen drehen darf? Wenn ja, dann wäre das ja perfekt für alle Jugendlichen, die gerne mit Softair-Waffen rumrennen. Da braucht dann nur einer mit der Kamera mit laufen und schon ist alles o.K.. Warum kann ich mir jetzt nicht vorstellen, das das so geht?

 

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vor 1 Minute schrieb HBM:


Vielleicht haben sich die gesetzlichen Grundlagen ja in den letzten Jahren geändert (Luftbildaufnahmen waren früher auch viel problematischer als heute), aber ich bin mir sehr sicher, dass früher eine Dreherlaubniss für Szenen auf öffentlichen Straßen, zumindest in München, gebraucht wurde. Beim Antrag wurde auch abgefragt ob "problematische" Szenen gedreht werden, also z.B. ein Überfall, Schlägerei, etc. und in diesem Fall war die Polizei zu informieren sowie auch die Anwohner in Kenntniss zu setzen. Absperrung war, glaube ich, nicht vorgeschrieben.

Was auch immer für eine Erlaubnis benötigt wird, es ist jedenfalls keine nach dem WaffG.

 

vor 1 Minute schrieb HBM:

Bist Du Dir sicher, das man inzwischen ohne Genehmigung "irgendwelche Szenen" auf öffentlichen Straßen drehen darf? Wenn ja, dann wäre das ja perfekt für alle Jugendlichen, die gerne mit Softair-Waffen rumrennen. Da braucht dann nur einer mit der Kamera mit laufen und schon ist alles o.K.. Warum kann ich mir jetzt nicht vorstellen, das das so geht?

Ich vermute mal, die Ausnahme in § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt für professionelle Aufnahmen und nicht für irgendwelche Leute, die mit ihrem Handy ein Selfie von sich und ihrer Softairwaffe machen wollen.

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Ich vermute, mit der Sache: Gefährlicher Eingriff ........
Da geht was.
2 gute bekannte von mir ca. 30 Jahre alt, beschäftigt bei der Kriminalpolizei, K*erbrechen*n auch ordentlich,
wegen der Moslembevorzugung ua. auch bei der Polizei ab. Denen lege ich das mal vor.
Mal sehen, was man da machen kann.

Bearbeitet von MIG
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vor 36 Minuten schrieb HBM:

Warum kann ich mir jetzt nicht vorstellen, das das so geht?

Weil Du im Kopf noch nicht in der BRD4.0 angekommen bist?

Wenn Du in einer ruhigen Wohngegend am offenen Fenster mit einem Föhn rumhantierst, dann schreit Dein hysterischer Nachbar panikartig

"Überfall! Gewaltat!"

in sein 110-Telefon und schwups, schon steht nach einmaligem Anklopfen

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ein SEK in Deiner Wohnung.

Wenn in Kassel so'n Ölauge mit 'ner KWKG-Vollauto-Anscheins-Softair-Knarre sich aus dem Dach von 'nem fetten Benz hängt und ohne behördliche Genehmigung ein Werbevideo für den islamistischen Dschihad dreht, dann kommt noch nicht mal einer vom Ordnungsamt.

Geht ja auch nicht, denn die schreiben gerade in der Nachbarstraße die Parksünder mit 1 Min. abgelaufener Parkzeit auf.

Das bringt dem Kasseler Stadtsäckl ja auch jährlich ca. 1,4 Mio. € Einnahmen aus Strafzetteln.

 

CM

 

Nachtrag: habe mir gerade dieses Video von diesem Möchtegern-Gangstarappa inkl. Text rein gezogen.

Krank.

Bearbeitet von cartridgemaster
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vor 47 Minuten schrieb Flohbändiger:

Was auch immer für eine Erlaubnis benötigt wird, es ist jedenfalls keine nach dem WaffG.

 

Ich vermute mal, die Ausnahme in § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt für professionelle Aufnahmen und nicht für irgendwelche Leute, die mit ihrem Handy ein Selfie von sich und ihrer Softairwaffe machen wollen.

Und genau deshalb wäre es interessant ob eine Genehmigung vorlag oder nicht, denn ohne "Genehmigung" keine "professionelle Aufnahme" oder an was würdest Du das sonst fest machen. Eine teure Ausrüstung oder mehrere Kameraperspektiven macht noch lange keinen Profi. Damit wären wir wieder bei "keine Genehmigung" = "keine Sonderregelung lt. WaffG" und damit betrifft die Erlaubnis, wenn auch indirekt, das WaffG.

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vor 5 Stunden schrieb Flohbändiger:

Was auch immer für eine Erlaubnis benötigt wird, es ist jedenfalls keine nach dem WaffG.

 

Ich vermute mal, die Ausnahme in § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt für professionelle Aufnahmen und nicht für irgendwelche Leute, die mit ihrem Handy ein Selfie von sich und ihrer Softairwaffe machen wollen.

 

Drinstehen tut das aber nicht, oder? Die Kunstfreiheit gilt auch nicht nur für Leute, die Kunst mit Gewinnerzielungsabsicht erstellen. Sie ist sogar völlig unabhängig von der Qualität der erstellten Kunst und schließt auch Gangsta-Rap und dergleichen ein. Ob etwas anderes vorliegt, z.B. Eingriff in den Straßenverkehr o.Ä. kann ich nicht beurteilen.

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Eine Anzeige eines betroffenen Anwohners mit entsprechender Rechts- und Presseunterstützung könnte ich mir gut vorstellen...bei dem Text hat der sich für ein Leben in unserem Sozialsystem disqualifiziert ... mit entsprechenden Konsequenzen!

 

Ich will mein Land zurück...

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vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Drinstehen tut das aber nicht, oder? Die Kunstfreiheit gilt auch nicht nur für Leute, die Kunst mit Gewinnerzielungsabsicht erstellen. Sie ist sogar völlig unabhängig von der Qualität der erstellten Kunst und schließt auch Gangsta-Rap und dergleichen ein.

Ob das so drinsteht oder nicht, hängt erstmal davon ab, wie man die Vorschrift lesen will. Die Frage ist aber nicht, wie man die Vorschrift subjektiv auslegt, sondern wie sie objektiv gemeint ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Ausnahme so gedacht ist, dass man das Verbot ad absurdum führen kann, indem man eine Anscheinswaffe führt und im Falle einer Kontrolle behauptet, es wäre Kunst.

 

In der Gesetzesbegründung steht übrigens dazu nur folgendes:

Zitat
Satz 2 nimmt von diesem Verbot einerseits – insoweit in Anlehnung an die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen – bestimmte Aufnahmen und Aufführungen aus, bei denen die Anscheinswaffen Darstellungsmittel sind.

Von daher müsste wahrscheinlich ein Gericht definieren, wie weit die Ausnahme in § 42 a Abs. 2 WaffG reicht.

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Jaja, und das ist laut aktueller Rspr. des BverfG "Kunst", die es sogar rechtfertigt, samples aus anderen Musikstücken zu klauen. Ich bin offenbar zu alt für BRD 4.0, das Land der Merkels & Co. Möglicherweise hätte die Kenntnis dieses Videos eine andere Entscheidung bewirkt.

Zu den Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen:

Auch wenn ich mit dieser "Kunst" nichts anfangen kann und mir der Mann absolut unsympathisch ist: Auch er hat Rechte und der Tatbestand der Ausnahmeberechtigung liegt eindeutig vor. Die behauptete vorherige Mitteilung an die Polizei war in den heutigen hysterischen Zeiten sinnvoll (wie auch wir den örtlich zuständigen Polizebehörden mitteilen sollten, daß wir böse aussehende Waffen oder Anscheinswaffen zuhause haben und diese gelegentlich in den Händen halten, so daß spannende Nachbarn den irrigen Eindruck der Vorbereitung einer Terrortat erhalten könnten), aber war ordnungsrechtlich vielleicht eine Genehmigung erforderlich? Das ist nicht wirklich mein Arbeitsgebiet, vielleicht waeiß das jemand?

Man mag bezweifeln, ob der Gesetzgeber auch das Anfertigen privater Erinnerungsfotos und -videos auf diese Weise privilegieren wollte, aber im Zeitalter von Instagram, Pinterest und Youtube (ach ja, auch facebook ... ;-)), also dem geradezu routinemäßigen Veröffentlichen von auch eher privaten Bildern und Videos ist dieser private Bereich schnell verlassen. Umso wichtiger die Frage, ob man dafür aufgrund der zu erwartenden Wirkung während der Aufnahmen in der Öffentlichkeit (Massenpanik, Herninfarkte, Pudativnotwehrexzesse ;-), SEK-Einsatz) nicht eine Genehmigung nebst Polizeibegleitung benötigt, was infolge der entstehenden Kosten dies auf wirklich kommerzielle Aktionen beschränken wird.

Nachtrag: Da http://www.fluter.de/de/recht/thema/9215/ hat sich ein Kollege dazu geäußert. Nach aller Lebenserfahrung wird der für die Aufnahmen Verantwortlich wohl bei der Polizei bei der Mitteilung, daß man ein paar Sekunden drehen wolle, sicherlich auch gefragt haben, ob dagegen Einwände bestehen. Und wenn dies verneint wurde, liegt darin die Genehmigung.

Bearbeitet von MarkF
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