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IGNORED

Grundsätzliches: Gültigkeit von BKA-Feststellungsbescheiden


J.D.

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RA Lindners sowie carcanos Kommentare zu den Feststellungsbescheiden bei HA waren es, die mich ins Grübeln gebracht haben.

Jemand hat eine halbautomatische Selbstladebüchse erworben (egal ob als Jäger oder Sportschütze). Für diese existiert auch ein BKA-Feststellungsbescheid, demzufolge das Gewehr für sportliche und jagdliche Verwendung zugelassen ist.

So. Jetzt sind mir zwei verwandte Fragestellungen eingefallen.

1.: Besagter jemand entfernt den Hinterschaft und baut sich einen anderen an. Weil der eine andere Länge als der ab Werk verbaute hat, stimmt die Beschreibung der dem BKA vorgelegten Musterwaffe aus dem Bescheid (z.B.: 110 cm) nicht mehr mit der realen Waffe überein. Bedenklichkeit für die Gültigkeit des Bescheids bezüglich des jemanden Püsters, ja oder nein?

2.: Besagter jemand kauft eine Variante eines zugelassenen HA. Szenario: Hersteller Krachbumm GmbH hat sein Modell Rumms 84 dem BKA zur Beurteilung vorgelegt. Die SLB hat ein Rohr von 17.5mm Durchmesser und 50cm Länge. Das BKA hat der Waffe die uneingeschränkte sportliche und jagdliche Verwendbarkeit bescheinigt.

Die Krachbumm GmbH legt jedoch kurze Zeit später auch noch das Modell Rumms 84 Precision auf. Unser jemand kauft sich lieber das. Der Lauf ist ein kanneliertes Bull Barrel mit 23mm Durchmesser und 61cm lang. Der Rest bleibt gleich. Jetzt unterscheidet sich also ein wesentliches Waffenteil deutlich von dem des Vatermodells, auch wenn die Differenz insb. auf die schießsportliche Verwendbarkeit keinen Einfluß hat.

Die Krachbumm GmbH legt das Modell Precision dem BKA nicht zur Prüfung vor. Erstreckt sich der BKA-Bescheid für das Modell Rumms 82 trotzdem auch auf das 82 Precision, weil es der gleichen Produktfamilie angehört?

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BKA Bescheide gelten immer nur für exakt die Modelle die vorgestellt wurden, das steht da doch immer drin:

Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben abgebildete Musterwaffe, deren oben angegebene Varianten und deren Serienfertigung, die dementsprechend zu kennzeichnen sind.

Bzr hier:

Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben angegebene Schusswaffe, die dementsprechend gekennzeichnet ist, und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc.
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Ich habe den Hersteller Krachbumm eben angeschrieben, mir den Feststellungsbescheid zur Krachbumm AR-15 10,5" Lauf zu senden. Dieser verwies auf den Feststellungsbescheid von 2003 wo eine Büchse vorgelegt wurde und zum sportlichen Schiessen zugelassen ist sofern ein max. 10-Schuss Magazin verwendet wird.

Von der 10,5" Version war natürlich keine Rede in dem Bescheid. Für mich heißt das jetzt, dass alle Büchsen von Krachbumm die SEIT 2003 herausgegeben wurden und die nicht der 2003 vorgelegten Büchse entsprechen (der Bescheid hatte keine Varianten und Lauflängen aufgeführt), keinen BKA-Feststellungsbescheid haben? Und das obwohl der Hersteller wohl selber glaubt diese hätten einen?

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Ich habe den Hersteller Krachbumm eben angeschrieben, mir den Feststellungsbescheid zur Krachbumm AR-15 10,5" Lauf zu senden. Dieser verwies auf den Feststellungsbescheid von 2003 wo eine Büchse vorgelegt wurde und zum sportlichen Schiessen zugelassen ist sofern ein max. 10-Schuss Magazin verwendet wird.

Von der 10,5" Version war natürlich keine Rede in dem Bescheid. Für mich heißt das jetzt, dass alle Büchsen von Krachbumm die SEIT 2003 herausgegeben wurden und die nicht der 2003 vorgelegten Büchse entsprechen (der Bescheid hatte keine Varianten und Lauflängen aufgeführt), keinen BKA-Feststellungsbescheid haben? Und das obwohl der Hersteller wohl selber glaubt diese hätten einen?

So ist es - dumm gelaufen.

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@Andreas

Ja, das stimmt im Kern.

Ich beantrage den Bescheid zwecks Rechtssicherheit. Diese habe ich dann aber auch nur diesbezüglich der konkreten Waffe, die im Bescheid ausdrücklich genannt ist.

Ändere ich an einem einmal genehmigten AR 15-Klon nun wesentliche Teile wie Lauf, Griffe usw. dann bezieht sich die Feststellung des BKA nunmehr nicht auf dieses neue Modell.

Wie bereits ausgeführt wurde, steht das ganze ja auch auf jedem Bescheid ;-)

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Der BKA-Feststellungsbescheid kann bei Bedarf vor jedem Gericht gekippt werden. Absolute Rechtssicherheit gibt es da nicht.

Wenn es für ein bestimmtes Modell einen Bescheid gibt, und ein nur in Kleinigkeiten anderes Modell nachträglich auf den Markt kommt, dann sagt der Gesunde Menschenverstand ™, daß die Aussage des Feststellungsbescheids für das neue Modell sich inhaltlich nicht unterscheiden dürfte.

Man sollte in solchen Fällen nicht vergessen, daß der feststellungsbescheidbehaftete deutsche Waffenmarkt lächerlich klein ist, mit dem Bescheid für den Hersteller aber erhebliche Kosten einhergehen. Er muß mehrere komplette Waffen einreichen die er nicht zurück bekommt. Das macht man natürlich nicht für jedes Modell einer Reihe.

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Ja, die Problematik besteht hier dann in der Definition der "Kleinigkeit".

Das BKA sagt ausdrücklich nur die eingereichte, untersuchte Waffe. Punkt.

Analog einer Baugenehmigung. Wird das Häuschen jetzt 2 cm näher zum Nachbar/höher gebaut oder sonstwie abweichend gebaut gilt die Genehmigung hierfür nicht. Man kann es sich evtl nachträglich genehmigen lassen sofern genehmigungsfähig oder muss evtl die Überschreitungen rückbauen.

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Ändere ich an einem einmal genehmigten AR 15-Klon nun wesentliche Teile wie Lauf, Griffe usw.

Wenn schon Korinthen kacken, dann richtig. ^_^

Ein Griff eines ARs ist natürlich kein Wesenliches Teil. Dieser Begriff ist waffenrechtlich definiert und sollte in so einer Diskussion nicht durcheinandergewürfelt bzw. definitionsfremd verwendet werden. Das irritiert nur unnötig.

Dennoch kann der Griff eines ARs eine Auswirkung auf das Gesamterscheinungsbild haben. Und wenn dieses Gesamterscheinungsbild der Waffe eine Auswirkung auf die waffenrechtliche Beurteilung haben kann (bei halbautomatischen Waffen durch den AWaffV eben die Anscheinsthematik einer vollautomatischen Kriegswaffe durch die ähnliche äußere Form), ist mit dessen Veränderung durchaus vorsichtig umzugehen. Wichtig(er) sind bei ARs hier auch noch der Vorderschaft und der Hinterschaft und deren Eigenschaften und Details.

Die Aufgabe des BKA ist im Übrigen durch §2 Abs 5 WaffG recht einfach zusammengefasst:

"Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2

einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

Eine gewisse Gesetzeswirkung ist durch einen Feststellungsbescheid also nicht von der Hand zu weisen.

Das BKA hat als zuständige Behörde vom Gesetzgeber die Definitions- und Interpretationshoheit über die Ausführungen in WaffG und AWaffV erhalten.

Eine Notwendigkeit für einen Feststellungsbescheid ergibt sich daraus aber nicht.

Und üblicherweise beziehen sich Feststellungsbescheide recht eng auf vorgestellte Modelle und Versionen.

Man sollte sich beim Kauf einer Waffe ohne Feststellungsbescheid halt sicher sein, dass ein im Streitfall eventuell "nachersteller" Feststellungsbescheid im eigenen Sinne ausfällt oder eben mit dem potentiellen Risiko leben.

Allerdings ist die eine oder andere Entscheidung des BKA schon von verschiedenen Gerichten gekippt worden, teils weil sie sachlich falsch waren, teils weil sie schlicht und einfach nicht im Rahmen des von §2 Abs. 5 erteilten Aufgabengebietes lagen. Insofern sind einmal veröffentlichte Feststellungsbescheide nicht in Stein gemeisselt, sollten sich aber trotzdem als Leitfaden eignen.

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im feststellungsbescheid stehen zwei wesentliche sachen drin:

1.) kriegswaffe / verbotene waffe? ja oder nein? - - auch eine geringfügige änderung bei der baulänge, laufstärke oder anbauteilen wird in der regel (!) hier keinen einfluss haben - ist das ursprungsmodel ok, sind es die späteren modelle in der regel auch. so etwas ist durchaus wichtig - stichwort bwt3 (verbotene waffe) oder ar15 in .338 lm (kriegswaffe) ...

2.) zulassung zum schießsport? ja oder nein? - - bereits geringfügige änderungen können das optische bild in verbindung mit den kriterien des §6 VO so schnell ändern, dass möglicherweise der anschein in augen der behörde ausreicht, um die waffe eben nicht mehr schießsportlich verwendbar zu machen ... - da reicht u.u. ein anderes magazin, mfd, ein griff oder was auch immer ...

im zweifel ist der fb aber auch nur nützlich um nachweisen zu können, dass man im guten glauben gehandelt hat und nicht VORSÄTZLICH eine kriegswaffe / verbotene waffe / vom schießsport ausgeschlossene waffe besitzt ...

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Allerdings ist die eine oder andere Entscheidung des BKA schon von verschiedenen Gerichten gekippt worden, teils weil sie sachlich falsch waren, teils weil sie schlicht und einfach nicht im Rahmen des von §2 Abs. 5 erteilten Aufgabengebietes lagen. Insofern sind einmal veröffentlichte Feststellungsbescheide nicht in Stein gemeisselt, sollten sich aber trotzdem als Leitfaden eignen.

So ist es, in der Regel halten sich die Gerichte auch daran.

Aber wo eine Regel gibt es eben aber auch Ausnahmen.

Ich erinnere nur auch wieder an die BKA Auslegung zu den damaligen Softi's wo von 0,08 Joule die Erlaubnis anlehnend an das EU Recht auf 0.5 Joule angehoben werden sollte, wo ein Gericht entschied dass das BKA hier nicht zuständig sei, solche Regelung herbeizuführen.

Letztendlich kam es aber dann doch so, irgendwo hatte ich diesen Text noch, aber ist nicht so wichtig, von daher krame ich erst gar nicht herum.

im zweifel ist der fb aber auch nur nützlich um nachweisen zu können, dass man im guten glauben gehandelt hat und nicht VORSÄTZLICH eine kriegswaffe / verbotene waffe / vom schießsport ausgeschlossene waffe besitzt ...

Richtig, im Zweifel für den Angeklagten!

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Ich habe den Hersteller Krachbumm eben angeschrieben, mir den Feststellungsbescheid zur Krachbumm AR-15 10,5" Lauf zu senden. Dieser verwies auf den Feststellungsbescheid von 2003 wo eine Büchse vorgelegt wurde und zum sportlichen Schiessen zugelassen ist sofern ein max. 10-Schuss Magazin verwendet wird.

Von der 10,5" Version war natürlich keine Rede in dem Bescheid. Für mich heißt das jetzt, dass alle Büchsen von Krachbumm die SEIT 2003 herausgegeben wurden und die nicht der 2003 vorgelegten Büchse entsprechen (der Bescheid hatte keine Varianten und Lauflängen aufgeführt), keinen BKA-Feststellungsbescheid haben? Und das obwohl der Hersteller wohl selber glaubt diese hätten einen?

Krachbumm hat mir heute folgendes geantwortet:

Damals gab es noch garkeine 10 Zoll KB-15

Wichtig ist die Feststellung, dass alle KB-15 zivile Halbautomaten sind. Das kurze Läufe nicht sportlich zugelassen sind war immer klar und daher wurde kein neuer Bescheid erwirkt.

Die Jagdliche Nutzung wurde bis jetzt nie in Frage gestellt

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