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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb universalwaffen.de:

 

Klar. ( 1. Vorsitzender des Keinmidglied-im-FWR-Verein e.v. )

Entfall der Magazinbegrenzung. Man darf aber nur 2 Schuss auf der Jagd rein tun.
Oder fest eingebautes Mag, wo sowieso nur 2 rein gehen ?

 

Drei Schuss.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb universalwaffen.de:

Entfall der Magazinbegrenzung. Man darf aber nur 2 Schuss auf der Jagd rein tun.
Oder fest eingebautes Mag, wo sowieso nur 2 rein gehen ?

Drei Schuss, im Moment 1x im Patronenlager und 2x im Magazin, dann (wenn die Infos so stimmen) entweder wie jetzt oder unterladen mit 3x im Magazin was teilweise ja auch sinnvoller ist.

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb HBM:

Drei Schuss, im Moment 1x im Patronenlager und 2x im Magazin, dann (wenn die Infos so stimmen) entweder wie jetzt oder unterladen mit 3x im Magazin was teilweise ja auch sinnvoller ist.

 

Die Frage ist:
Wird dann ein Dreischussmagazin zwangsweise eingetragen werden oder entfällt generell die
Eintragung einer Magazinbegrenzung bei Jägern.
Gegen die Magazinbergrenzung wurde ja geklagt, weswegen jetzt eine gesetzliche Regelung folgt.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb CZM52:

Die Frage können wir erörtern wenn wir wissen was drin steht. Wenn Einschiessen z.b. von den 3RD ausgenommen ist, wird wohl nix eingetragen

 

 

Ich dachte eher so an jagdsportliches Schießen (auf Jagdschein)
analog zu Sportschützen mit 10 er Mags., oder (20, 30 wenn die nicht wegen neuer EU-Gesetzgebung zu verbotenen Gegenständen werden.)

Geschrieben

Lasst die erstmal was beschließen. Ich glaube erst dran, wenn es in Kraft getreten ist. Sollte das für uns auch nur halbwegs positiv (also im Sinne der bisherigen Praxis) ausfallen, wird der Horsti vielleicht sogar noch mein Freund.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb CZM52:

Die Frage können wir erörtern wenn wir wissen was drin steht.

 

 

Mich interessiert u.a. auch, ob bzw. wie sich das, was da formuliert ist, auf die jagdlich geführte KW bezieht.

 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Hasan:

Lasst die erstmal was beschließen. Ich glaube erst dran, wenn es in Kraft getreten ist. Sollte das für uns auch nur halbwegs positiv (also im Sinne der bisherigen Praxis) ausfallen, wird der Horsti vielleicht sogar noch mein Freund.

An den Taten, nicht an den Worten kann man Freund und Feind unterscheiden.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb karlyman:

 

Mich interessiert u.a. auch, ob bzw. wie sich das, was da formuliert ist, auf die jagdlich geführte KW bezieht.

 

 

Momentan ist das doch total nebensächlich.

Such Dir aus dem betreffenden Ausschuss die SPD Leute raus und schreib sie überzeugend per Mail noch vor der morgigen Abstimmung an.

Denn genau diese SPD´ler sind momentan das größte Problem auf dem Weg einer weiteren vernünftigen Nutzung von HA´s bei der Jagd, und nicht ob und wie oder welche KW Du demnächst jagdlich benutzt.

Hau rein...

Geschrieben

Das eine (HA-LW) schließt die Befassung mit dem anderen (HA-KW) ja nicht aus.

 

Es gäbe nichts Dummeres als eine Novellierung, die in Teilen wieder Spielraum für juristische "Dehnungen" a la Leipzig lässt...

Geschrieben

Doch, es gäbe dümmeres, nämlich  garkeine!

Das die Kurzwaffen NICHT betroffen sind hat das BMLE ja bereits MEHRFACH gesagt!

 

 

Mit aktuell ca. 80Hektar Raps und Mais in den Revieren wäre mir eine ZEITNAHE 100% Lösung bezüglich Langwaffen  wichtig....sonst kann ich nämlich ca. 2/3 meiner Schützen auf den Erntejagden streichen!

Geschrieben (bearbeitet)

Wie wäre es denn beispielsweise mit folgender schlanker und klarer  Formulierung:

 

§ 19 BJG

(1) Verboten ist

...

2. c) die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen auszuüben, die mit mehr als drei Patronen geladen sind;
für die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie auf Bewegungsjagden und zum jagdlichen Übungsschießen dürfen auch halbautomatische Langwaffen mit mehr geladenen Patronen genutzt werden;“

 

Die Erwähnung von Vollautomaten gehört gestrichen, weil die sowieso schon waffenrechtlich verboten sind, soweit sie keine Kriegswaffen sind.
Will man es etwas kürzer und verknödelter, dann würde der zweite Halbsatz als "Ausnahme vom Verbot" formuliert:

 

"ausgenommen die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie Bewegungsjagden und jagdliches Übungsschießen;"

 

Carcano

Bearbeitet von carcano
Geschrieben

So wäre das eine optimale Regelung. Mir fehlt aber der Glaube daran, dass uns irgendwelche Zugeständnisse gemacht werden, die über die bisherige Praxis hinaus gehen. Überdies würde dies meinem Verständnis nach einen Verstoß gegen die Berner Konvention darstellen, oder sehe ich das falsch?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb carcano:

Kein Verstoß.

 

Bewegungsjagd sollte nicht unter die 3-Patronen-Regel der Berner Konvention fallen? Oder sollte dies dann eine Ausnahmeregel darstellen, die diese Konvention den ratifizierenden Staaten zugesteht? Oder hab ich die Konvention in diesem Punkt völlig missverstanden?

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Albert789:

Carcano kann dich nicht einer in den Bundestag setzen morgen. Meine Stimme hättest du ;)

 

Nix gegen Carcano (:drinks: )oder Anwälte insgesamt, aber haben wir nicht schon genug Lehrer und Anwälte im Bundestag?

Geschrieben

Das Ziel der Beratung ist ein Ausschußvotum (Vorschlag), das dann dem Plenum zur 2 und 3. Lesung vorgelegt wird. Also unveränderte Annahme / Annahme mit vorgeschlagener Ergänzung / Änderungen / Ablehnung.

 

Carcano

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb carcano:

Das Ziel der Beratung ist ein Ausschußvotum (Vorschlag), das dann dem Plenum zur 2 und 3. Lesung vorgelegt wird. Also unveränderte Annahme / Annahme mit vorgeschlagener Ergänzung / Änderungen / Ablehnung.

 

Carcano

Das heist jetzt was ?

 

2.Lesung wann - Zeitnah ?

3.Lesung wann - vor der Sommerpause 2016 oder 2116

 

Entscheidung gibts dann wann ?

 

Danke!

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb carcano:

Wie wäre es denn beispielsweise mit folgender schlanker und klarer  Formulierung:

 

§ 19 BJG

(1) Verboten ist

...

2. c) die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen auszuüben, die mit mehr als drei Patronen geladen sind;
für die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie auf Bewegungsjagden und zum jagdlichen Übungsschießen dürfen auch halbautomatische Langwaffen mit mehr geladenen Patronen genutzt werden;“

 

Die Erwähnung von Vollautomaten gehört gestrichen, weil die sowieso schon waffenrechtlich verboten sind, soweit sie keine Kriegswaffen sind.
Will man es etwas kürzer und verknödelter, dann würde der zweite Halbsatz als "Ausnahme vom Verbot" formuliert:

 

"ausgenommen die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie Bewegungsjagden und jagdliches Übungsschießen;"

 

Carcano

Ich bin ja eigentlich voll bei dir. Aber die Erwähnung des jagdlichen Übungsschießens macht aus der Formulierung etwas Abschließendes, denn das Übungsschießen ist keine Jagdausübung, während es die anderen sind.

Der § 13 (6) Waffg erlaubt ja noch Zusätzliches im Revier. Sollte demgemäß auch mit HA mit mehr als drei Schuss geladen erlaubt sein. Jagdliches Übungsschießen findet auf Schießständen statt, für die ohnehin andere Regeln gelten. Also muss die Formulierung so sein? Können wir gerne diskutieren.

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