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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


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Geschrieben (bearbeitet)

Aktueller Stand: heute war Plenarsitzung im Stuttgarter Landtag. In das baden-württembergische JWMG wird eine Parallelbestimmung zu dem neuen § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJG *nicht* übernommen. Man hätte so etwas zwar noch schnell in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren hineinschießen können, wollte aber nicht.

 

Wer ist "man"? Nein, NICHT die Grünen. Die hätten hier nämlich mitgespielt, wie sie signalisiert haben. Auch nicht der Tierschutz. Die CDU hat es massiv verhindert (der Minister Hauk zusammen mit der Fraktion). Hochinteressant. Etwaige Beschwerden (oder inniges Lob) bitte an die Abgeordneten Manuel Hagel und Patrick Rapp.

 

Was ist die Rechtsfolge?

Die Rechtsfolge ist, dass am Tage nach der Verkündung der BJG-Änderung im Bundesgesetzblatt die alte Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 7 c) JWMG ersetzt wird durch die neuere geänderte Vorschrift des BJG. Diese gilt dann solange auch im Lande, bis der jeweilige Landesgesetzgeber mit einer Parallelnorm nachzieht oder es anders regelt.

 

WH,

Carcano

Bearbeitet von carcano
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb carcano:

 

Was ist die Rechtsfolge?

Die Rechtsfolge ist, dass am Tage nach der Verkündung der BJG-Änderung im Bundesgesetzblatt die alte Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 7 c) JWMG ersetzt wird durch die neuere geänderte Vorschrift des BJG. Diese gilt dann solange auch im Lande, bis der jeweilige Landesgesetzgeber nachzieht oder es wieder anders regelt.

Kann das der Grund gewesen sein ? Anpassung einer ohnehin "abgeschriebenen" Vorschrift an die Bundeseinheit ? Ich sehe übrigens den Sinn nicht, in einem Landesgesetz kopierte Paragrafen drin zu haben, die korrekte Änderung wäre doch dann, den identisch geregelten Problemen nur das bundesweit gültige Gesetz gegenüberzustellen.

Wahrscheinlich wieder blauäugiger Spekulatius von mir.

Bearbeitet von Tyr13
Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb carcano:

Die Rechtsfolge ist, dass am Tage nach der Verkündung der BJG-Änderung im Bundesgesetzblatt die alte Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 7 c) JWMG ersetzt wird durch die neuere geänderte Vorschrift des BJG. Diese gilt dann solange auch im Lande, bis der jeweilige Landesgesetzgeber nachzieht oder es wieder anders regelt.

 

 

So, dann wäre das eben auf diese Weise "geregelt."

 

Es wäre durch JWMG-Anpassung in der Tat einfacher - im Sinne von offensichtlicher, einfacher erkennbar - gegangen.

 

Mal abwarten, ob sich in den nächsten Jahren die eine oder andere Diskussion mit (weniger rechtskundigen) Vertretern der ba.-wü. Exekutive ergibt, die gegenüber Jägern auf diesen "Buchstaben" des JWMG pochen (obwohl der, s.o., nichts mehr wert ist...).

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb karlyman:

So, dann wäre das eben auf diese Weise geregelt.

Es wäre auch einfacher - im Sinne von offensichtlicher, einfacher erkennbar - gegangen.

Mal abwarten, ob sich in den nächsten Jahren die eine oder andere Diskussion mit (weniger rechtskundigen) Vertretern der ba.-wü. Exekutive ergibt, die gegenüber Jägern auf diesen "Buchstaben" des JWMG pochen (obwohl der diesbezüglich nichts mehr wert ist...).

 
Unwahrscheinlich. Aber Du hast recht: man hätte das JWMG Vollgesetz bleiben lassen sollen und schon das Risiko solcher Missverständnisse und wilder Hin-und-her-Blätterei ausschließen müssen. Und wer dafür verantwortlich ist, weißt Du jetzt.

 

Carcano

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Dann nenne uns doch bitte mal eine rechtliche Grundlage, auf welcher die Jagdausübung mit halbautomatischen LW mit wechselbarem Magazin in BaWü erlaubt sein soll. Nur blöd rumsabbeln finde ich ein bissl dünn... 

Zunächst habe ich weder gesabbelt, noch dies blöd daher getan.

Um zum Ergebnis zu gelangen brauchst du eine Verbotsnorm. Ein Grundlage des Erlaubten leitet sich daraus ab und ist nicht etwa speziell formuliert.

Konkret bedeutet dies:

JWMG §37 (1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,

Zitat

 

c)

auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,

7.

Das ist das einzige Verbot und das ist nur noch vorübergehend anwendbar.

 

Du hast in deinen Zitaten zum Urteil wieder einmal "jagdgesetzlich" (§13WaffG aufs BJagdG abzielend) mit "jagrechtlich" des JWMG verwechselt.

Eigentlich doch ganz einfach. Das Urteil bezieht sich nur auf die Regelungen des WaffG mit der jagdgesetzlichen Norm -sprich BJagdG- zum Erwerb und Besitz.

Das ist alles.

Das JWMG mit seinen jagdrechtlichen Regelungen steht in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz der jagdgesetzlichen Verknüpfung im Waffengesetz.

Es kommt in diesem Zusammenhang überhaupt nicht vor. Ist das WaffG (mit dem Teil des BJagdG) abgehakt, kommt die jagdliche Ausgestaltung im Land Baden-Württemberg.

 

Hier noch einmal die Rechtsnorm um die sich das Urteil bemühte

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.

glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

2.

die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Es geht um §13 WaffG und das BJagdG ist eben dort als Bedingung verknüpft. Deshalb musste eben das BJagdG, also die Bedingung im WaffG geändert werden.

Die von dir zitierten Passagen besagen ebenfalls genau das und nichts weiter.

 

Ich hab mich mehrfach bemüht dies schlicht und einfach zu formulieren, weshalb sich sicherlich einigen kundigen Personen bei der nahezu infantilen Beschreibungen die Fußnägel aufrollen. Anders scheint mir das aber nicht vermittelbar.

 

Es sind also lediglich zwei Prüfungen vorzunehmen:

1. Bundesrechtlich- darf ich die Waffe erwerben und besitzen (§13WaffG - im Hinblick auf ein dort genanntes Verbot im BJAgdG)

2. Landesgesetzlich-gibt es darüber hinaus Regelung die die konkrete Jagdausübung betreffen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

@ carcano:

Völlig überraschend kommt das Vorgehen allerdings nicht. "Mich wundert da nix". Ein (dir wahrscheinlich bekanntes) Beispiel aus dem Ländle, das jetzt mit Jagdrecht so gut wie nichts, und übrigens auch kaum mit Parteifarben, zu tun hat:

 

Vor 2009 war im Naturschutzrecht für alle Beteiligten (Naturschutzbehörden, Naturschutzverbände und -interessierte, betroffene Landnutzer und Rechtsvertreter...) ebenfalls Blättern im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und parallel im Landesrecht (u.a. Naturschutzgesetz/NatSchG Baden-Württemberg) angesagt. Das BNatSchG wurde vom Bundesgesetzgeber im Juli 2009 novelliert. Mit seinem Inkrafttreten hatten sich die meisten materiellen/inhaltlichen Bestimmungen auch des NatSchG Ba.-Wü. "erledigt", d.h. sie wurden vom Bundesrecht verdrängt. Es wäre angesagt gewesen, relativ zeitnah eine Novellierung, also entsprechende Anpassung des Landesrechts, vorzunehmen. Was geschah? Baden-Württemberg hat tatsächlich bis zum 23.06.2015 (somit über den Regierungswechsel und dann den Großteil der folgenden Legislaturperiode hinweg) "gebraucht", um ein entsprechend angepasstes, neu gefasstes Landes-NatSchG zu schaffen. Das NatSchG war so lange quasi zum "Gesetzeszombie" geworden, der nur noch zu einem untergeordneten Teil tatsächlich galt. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb schiiter:

 

Du hast in deinen Zitaten zum Urteil wieder einmal "jagdgesetzlich" (§13WaffG aufs BJagdG abzielend) mit "jagrechtlich" des JWMG verwechselt.

Eigentlich doch ganz einfach. Das Urteil bezieht sich nur auf die Regelungen des WaffG mit der jagdgesetzlichen Norm -sprich BJagdG- zum Erwerb und Besitz.

Das ist alles.

Das JWMG mit seinen jagdrechtlichen Regelungen steht in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz der jagdgesetzlichen Verknüpfung im Waffengesetz.

Es kommt in diesem Zusammenhang überhaupt nicht vor. Ist das WaffG (mit dem Teil des BJagdG) abgehakt, kommt die jagdliche Ausgestaltung im Land Baden-Württemberg.

 

Könnt ihr eigentlich euren Privatkrieg langsam mal per PN führen?

carcano hat in seiner bekannten Knappheit alles Wissenswerte, die Interpretation  und die Auswirkungen richtig dargestellt. 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke diesbezüglich hat er sich wohlweislich nicht direkt geäußert.

Ein "like" könnte man interpretieren.

 

Die Frage ist weniger nebensächlich als du annehmen magst. Es geht darum, das ein SB mit Unverständnis der Systematik auf abwegige Ideen kommt, welche sein Verwaltungshandeln nachteilig beeinflussen könnten.

Da sollte man -auch für weitere Fälle- etwas Engagement für das Grundverständnis zeigen.

Zudem beeinflusst es weitere Leser.

 

In der Ausgangslage ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass man in BW sehr wohl weiter mit HA jagen darf, auch wenn das JWMG nicht geändert wird. Das wurde nun bis zuletzt geleugnet.

Diese falsche Rechtsauffassung eines Sachbearbeiters kann erhebliche negative Auswirkungen auf einen Jagdausübenden haben. Das galt es richtigzustellen und im Verlauf kann man diese Fehlauslegung dann auch nicht einfach so versickern lassen.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 18.10.2016 um 11:03 schrieb carcano:

 

Die einzelnen Schritte sind ja von mir - durch Verlinkung zur GGO - schon aufgezeigt worden. Am Anfang war es wohl tatsächlich eine Verzögerung. Diese damalige Verzögerung ist behoben, daran hatte ich ja auch etwas mitgewirkt.

 

Auf welche Weise?

Geschrieben

Die Unterschiedlichkeit der Auswirkungen waffengesetzlicher Art (Erwerb und Besitz) und jagdrechtlicher Art, vor allem in Bezug auf das BaWü JWMG war mittlerweile so klar wie Kloßbrühe, auch bei SBine, die das dezidiert eingeräumt hat, so dass es überflüssig ist, weiter darauf herumzureiten.

Die Forumsöffentlichkeit hat es wahrscheinlich ebenfalls verinnerlicht.

Geschrieben

Nein. Sie hst es keineswegs verstanden und widerspricht deshalb explizit.
Auch fehlt Verständnis für die Beziehung zw. BJagdG und LJagdGen.
Es ist ein fundamentaler Fehler vorhanden

Geschrieben

Was freu ich mich auf den Tag der Verkündung des Gesetzes. Zwar Hauptsächlich weil dann wieder Rechtssicherheit herrscht, aber auch weil man dann endlich diesen, mittlerweile dermaßen ausgeuferten Faden schließen und den Schlüssel dann bitte weit wegwerfen kann.

Geschrieben

Habe eher das Gefühl, das bewusst damit solange gewartet wird, bis mitte November das Ding mit der EU statt findet. Wäre ja peinlich wenn jetzt was geändert wird, was ab mitte November nicht mehr EU-Passend wäre....

Hat eigentlich mal einer der "Hohen Verbände" nachgehakt, weshalb noch keine endgültige Rechtssicherheit hergestellt wurde? Mit der Befassung im Bundestag haben sie sich alle hervorgehoben und mit der geplanten!!! Änderung, aber geschehen ist numal ja gar nichts...und die Jagdsaison läuft....

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb dpolli:

Habe eher das Gefühl, das bewusst damit solange gewartet wird, bis mitte November das Ding mit der EU statt findet.

 

Glaube ich nicht. Zumal noch nicht so sicher ist, ob sich Mitte November auf EU-Ebene (firearms directive) etwas entscheidet.

Geschrieben

 

Ich habe jetzt telefoniert. Wurde netterweise sogar (zweimal) zurückgerufen.


Das Gesetz ist erst vorgestern (!) im Bundespräsidialamt eingegangen. Er liegt jetzt im Arbeitsstapel. Da der Bundespräsident - man stelle sich vor - noch viele andere Dinge zu tun hat und nicht nur auf einem Stühlchen sitzt und am Fließband Gesetze unterzeichnet, da zudem auch immer eine kurze formale Prüfung durch das Referat Z5 erfolgt, braucht es jetzt noch etwas Zeit. Ich persönlich würde zwei Wochen für realistisch halten, vielleicht auch etwas schneller. Dann geht es an die Redaktion des Bundesgesetzblatts (im Bundesamt für Justiz), und die wiederum stellt es in die nächste noch freie Ausgabe ein.


1. Dass der DJV irgendetwas zur Beschleunigung unternommen hätte, habe ich weder gelesen noch gehört. Er ist mit dem Gesetz ja auch sehr unzufrieden, weil er seine wahnwitzigen Überregulierungsträume nicht hat durchsetzen können.

 

2. Wer sich dienstaufsichtsbeschweren will, kann und sollte dies tun. Und zwar beim Minister Christian Schmidt direkt ("Ministerbüro" - er leitet es dann weiter an den zuständigen Ministerialdirektor) Jedenfalls ich sehe hier Anhaltspunkte für ein gewisses objektives Fehlverhalten eines Ministerialbeamten im BMEL. Ob es in irgendeiner Weise auch persönlich vorwerfbar ist, das muss die Behandlung der DAB dann prüfen.

 

Carcano, verärgert

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb carcano:

........

Was ist die Rechtsfolge?

Die Rechtsfolge ist, dass am Tage nach der Verkündung der BJG-Änderung im Bundesgesetzblatt die alte Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 7 c) JWMG ersetzt wird durch die neuere geänderte Vorschrift des BJG. Diese gilt dann solange auch im Lande, bis der jeweilige Landesgesetzgeber mit einer Parallelnorm nachzieht oder es anders regelt.

.......

 

Für einen juristischen Laien  (wie mich z.B. ) heißt das dann dann konkret was? Ich darf in BaWü (weiterhin) mit meinem zwei Schuss Magazin los, oder ich darf (endlich) maximal 3 Patronen laden? Oder keines von beidem?

 

Danke für die Aufklärung im Voraus.

Geschrieben

Bis zum Tag der Verkündung ist das verbleibende "Risiko" nur noch sehr gering.
Ab dem Tag nach der Verkündung kannst Du dann jedes Magazin jagdlich nutzen, solange nicht mehr als drei Patronen insgesamt in der Waffe sind. Schaftmagazine und Kletttaschen am Hinterschaft zählen natürlich nicht.
Ein Rückbau eines auf 2 Schuss begrenzten Altmagazins ist ebenfalls zulässig (kein wesentliches Teil, daher nicht erlaubnispflichtig).

 

Carcano

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb jotha:

 

mit meinem zwei Schuss Magazin los, oder ich darf (endlich) maximal 3 Patronen laden?

 

 

Du lädst bei Anblick durch?

Ansonsten wären auch bei einem 2-Schuss Magazin drei Murmeln vefügbar.........

Geschrieben

Hust,

muss hier alles durchgekaut werden????

Fehlt doch nur die Frage "Darf ich 10 Büchsen/Flinten auf dem Ansitz mitnehmen!

 

Meine Fresse,

der PVB ist doch froh wenn er jemand erreicht der das Wild bei einem Unfall von der Straße räumt.

In der Regel kennen sich alle und keiner fragt nach irgendwelchen Kapazitäten, schon gar nicht nach irgendwelchen Messern, denn sie wissen eine Sachkundigen vor sich und niemand ist gewillt auf sinnlosen Schreibkram, es sei denn man will sich aus dem Streifendienst zurückziehen!

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb uwewittenburg:

Hust,

muss hier alles durchgekaut werden????

Fehlt doch nur die Frage "Darf ich 10 Büchsen/Flinten auf dem Ansitz mitnehmen!

 

meinst du mich??

wenn ja, dann kau doch einfach nicht mit.....

Ich wollte das "Juristendeutsch" einfach in ein mir verständlicheres Deutsch übersetzt haben, was @carcano dankenswerter Weise auch gemacht hat.

 

Was du mit deinen 10 Büchsen oder Flinten auf dem Ansitz willst, bzw. mit der Frage erschließt sich mir allerdings auch nicht.

 

Falls du mich nicht gemeint hast, dann vergiss diesen Post einfach.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb uwewittenburg:

Hust,

muss hier alles durchgekaut werden????

 

 

Ja, ist WO.

Tatsache ist das mir vor der Änderung ebenso viel Murmeln wie danach zur Verfügung stehen. Lediglich der Ladezustand ändert sich.

Ergo viel Luft um nichts.

Bearbeitet von chapmen

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