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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


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Geschrieben

Bei unserer Behörde wäre das wohl so, ja. Die bisherige Regelung (bzw. Handhabung und Rechtspraxis) wurde da nie in Frage gestellt.

Auf den Gedanken mit "2-Schuss-Festmagazinen" (wie nun das Leipziger BVerwG) ist da niemand auch nur im Ansatz gekommen bzw. hätte es angestrebt .

Das ist vom Gericht auch nur "hineininterpretiert".

Und deswegen sollte das Gesetzestextmäßig endlich klargestellt werden.

Grüße

Geschrieben (bearbeitet)

@ Schattenspeer:

Aus solchen Gründen, sprich weil man im Prinzip ab jetzt bei keinem jagdlichen Führen, bzw. auf dem Stand, mit dem jagdl. HA mehr "sicher" sein kann, gehört diese Geschichte auch ganz schnell klargestellt!

Und zwar am besten per Jagdrecht (Landesrecht, vor allem aber die ohnehin anstehende BJagdG-Novelle). In dieser Richtung gilt es jetzt massiv Druck zu machen. Durch jeden von uns.

Nur Angst haben, heulen und zittern oder im Kämmerlein fluchen bringt nichts.

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)

Der Witz ist, der Amtsleiter der diesen Scheiß verursacht hat ist selber Jäger.....

Und das führt zu Problemen, er kann nämlich auf einmal neben Dir auf dem Stand im Kreis auftauchen und da Beamte im Zweifel immer im Dienst sind....

Wer lässt den denn noch irgendwo jagen?

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Trennung

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Irgendwas wird uns das §geradeziehen" kosten. Entweder bleiben einige "Typen" HA auf der Strecke oder es wird etwas anderes hergeschenkt werden müssen.

An einer Regelung wird auf jeden Fall ein Preisschild hängen.

Vielleicht war das Ganze aber am Ende doch für etwas gut. Je nachdem wieviel Betroffenheit erzeugt wurde.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Der Witz ist, der Amtsleiter der diesen Scheiß verursacht hat ist selber Jäger.....

Und das führt zu Problemen, er kann nämlich auf einmal neben Dir auf dem Stand im Kreis auftauchen und da Beamte im Zweifel immer im Dienst sind....

Na da hoffe ich jetzt aber mal der bekommt standverbot!
Geschrieben (bearbeitet)

Ich meine das geschieht ziemlich oft. Es wird natürlich nichts geändert. Es legt die Handlungsanweisung für die Behörden fest. Es gibt den Rahmen und die Auslegung vor.

Dort kann man meiner Meinung nach festlegen, wie eng die sachlichen Verbote auszulegen sind und wie weit sie dehnbar sind.

Na und dann? Das oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, wie § 13 WaffG und § 19 BJagdG zu verstehen sind. Selbst wenn sich im BMI jemand finden sollte, der was Gegenteiliges in die WaffVwV reinschreibt (was ich ernsthaft bezweifele), nutzt Dir das dadurch praktisch gar nichts.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben (bearbeitet)

Natürlich nutzt es. Es ist die Auslegung des Gesetzestextes und eine Weisung fürs Verwaltungshandeln. Darin kann man auch Regelungen bezüglich Bedürfnisanerkennung jagdlichen Schießens einbringen, mAgazinkapazitäten für Nachsuchen etc.

Ein Gericht macht eben auch keine Gesetze.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Wie peinlich muss die Situation auch für die einzelnen Sachbearbeiter vor Ort in den Waffenbehörden sein...

Wenn ich einem Betroffenen verkaufen müsste, dass das, was ich ihm über Jahre oder Jahrzehnte sang und klanglos erlaubt und eingetragen habe, plötzlich alles Schall und Rauch sein soll - ich würde mich da ziemlich unwohl fühlen.

Wieso? Weißt Du was ein SB denkt, der abgebrüht ist?

Neues Urteil, nun endlich Rechtssicherheit. Wusste und wollte ich schon immer, aber Grundlage fehlte.

Die ist nun da. Juhu! Alles weitere hat Antragsteller nicht zu beurteilen. Fertig!

Bringen Sie die Bestätigung, dass das Magazin festgesetzt ist mit Fristsetzung. Verwaltungsakt!

Und kleine Erinnerung an die kommende EU Verschärfung mit nem lächeln, das die Kastration eh nur bis dahin ist.

So wirds laufen, wenn der SB richtig Freude an dem Mist hat, der da nun existiert.

Geschrieben

Und wieviele der potentiell Betroffenen sind gleich nochmal anerkannte Nachsuchenführer?

Im Absatz 9 des Urteils steht, dass das Verbot(sic!) des §13 Abs 1 Nr. 2 WaffG nicht für Schusswaffen gilt, die lediglich für eine bestimmte Art der Jagdausübung [...] nicht eingesetzt werden dürfen.

Wenn die Waffen für Nachsuchen erlaubt sind, dann sind sie lediglich für bestimmte andere Jagdarten nicht erlaubt. Also könnte man sagen, dass §13 Abs 1 Nr. 2 für die Halbautomaten nicht gilt. Das wäre ja ausreichend.

Ob jemand anerkannter Nachsuchenführer ist oder nicht, darauf kommt es nicht an, weil das Waffenrecht lediglich Jahresjagdscheininhaber im §13 kennt.

bye knight

Geschrieben

Das BKA trifft keine Entscheidungen, sondern legt die Definition zur waffenrechtlichen Einschätzung fest.

Wenn es dir besser geht....: Das BKA definiert nicht und schätzt auch nicht, sondern beurteilt. Meinetwegen bescheidet es seine Beurteilung auch.

Als ob das bei meiner Argumentation oben irgendeine Rolle spielen würde...

Geschrieben

Rückmeldung von Dr. Harald Schwartz MdL, CSU. Er ist unter anderem verantwortlich für den Eilantrag im Bayerischen Landtag gegen die EU-Feuerwaffenrichtlinie.

Sehr geehrter Herr ###,

vielen Dank für den Hinweis. Schon aus eigener Betroffenheit unterstütze ich Ihr Anliegen und werde das mir mögliche tun, um hier eine positive Klärung in unserem Sinne zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Politiker können zwar das Urteil nicht ändern, aber es muss bei der Gesetzgebung eine Änderung stattfinden. Haut in die Tasten, die Mailadressen sollten ja noch von dem EU-Krempel bekannt sein.

Beste Grüße

Empty8sh

Geschrieben

Der Witz ist, der Amtsleiter der diesen Scheiß verursacht hat ist selber Jäger.....

Und das führt zu Problemen, er kann nämlich auf einmal neben Dir auf dem Stand im Kreis auftauchen und da Beamte im Zweifel immer im Dienst sind....

hier sollte sich seine Jägervereinigung / LJV mal Fragen, ob dieses Verhalten nicht als "Vereinsschädigend" angesehen werden könnte.......

Geschrieben

Bei uns bekäme so einer zukünftig nichts mehr zu pachten und bekäme auch keinen Begehschein mehr. In den Kreisen bräuchte er sich auch nicht mehr blicken lassen.

Geschrieben

hier sollte sich seine Jägervereinigung / LJV mal Fragen, ob dieses Verhalten nicht als "Vereinsschädigend" angesehen werden könnte.......

Wie du siehst -> http://www.ljv-nrw.de/inhalt/3_1.html

hat der direkt betroffene LJV noch nicht mal eine Meldung auf der Webseite, die Hessen haben ja wenigstens den Text vom DJV kopiert.

Ich denke Frank wird wohl eh mit den entsprechenden Gremien sprechen und sollte das erwähnen, falls der Herr überhaupt Mitglied im LJV NRW ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Wurde eigentlich der Name des SB veröffentlicht?

Sehr hilfreich. Der Mann nutzt sein Recht, auch wenn es uns nicht passt.

Und noch davon ab- wie immer steht da " Land Nordrheinwestfalen" vertreten durch die Kreispolizeibehörde....

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

Natürlich nutzt es. Es ist die Auslegung des Gesetzestextes und eine Weisung fürs Verwaltungshandeln. Darin kann man auch Regelungen bezüglich Bedürfnisanerkennung jagdlichen Schießens einbringen, mAgazinkapazitäten für Nachsuchen etc.

Ein Gericht macht eben auch keine Gesetze.

... und eine Verwaltungsvorschrift schon mal gar nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Das kann er ja, aber das Schießen und Trainieren kann ihm ja trotzdem durch das Hausrecht verwehrt werden...theoretisch..!

Theoretisch könnten dann seine Kontrollen äusserst intensiv werden.....

Bearbeitet von chapmen

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