Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Ja nee, is klaa.

Sooo abwegig ist das nun nicht. Auch wirtschaftliche Interessen können geltend gemacht werden. Die angeführten Bedürfnisse sind nicht abschließend. Sie sind lediglich geregelt. Weitere Bedürfnisse bedürfen eben der Begründung. Das ist nicht ganz einfach, aber kein Grund diese von vornherein auszuschließen.

---Trennung---

Ansonsten war das Erwartete im Schriebs. Also zunächst schonmal gleich und nicht erst nach Rückkehr im Schützenverein anmelden. War man vorher bereits angemedet wird es deutlich einfacher mit der Begründung. Dann "ruhte" die Sportschützeneigenschaft aus nicht selbst verschuldeten (dienstlichen) Gründen und lebt wieder auf.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Das habe ich auch nicht geschrieben Ich hatte das allgemein formuliert. ;) Das Bedürfnis ist wiederum eben auch wirtschaftlich begründbar und damit möglich. Es gibt eben mehrere Bedürfnisgründe-allgemein gesprochen.

Es gibt natürlich auch für verbotene Gegenstände Besitzerlaubnisse in Deutschland. Nicht einmal selten. Für Kriegswaffen gilt das etwas seltener und im vorliegenden Fall, wird es sehr wahrscheinlich auch keine Ausnahme geben.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Die Antwort ist doch totaler Müll.

Ich gehe mal davon aus, dass deine Waffe kein Vollautomat ist. Der Bearbeiter phantasiert sich aber mit seinem Wikipedia-Wissen eine vollautomatische Kriegswaffe daher.

Da du deinen Wohnsitz in den USA ja aufgibst, kannst du die Waffen natürlich auch nicht dort belassen. Du glaubst doch im Leben nicht, dass du die dann jemals nochmal aus den USA ausführen und nach Deutschland einführen darfst :rotfl2:.

Mögliche Antwort:

Sehr geehrter Herr XX,

vielen Dank für Ihre freundliche Antwort, zu der ich wie folgt Stellung nehme.

1. Bei dem Selbstladegewehr FN Scar handelt es sich nicht um eine vollautomatische, sondern um eine halbautomatische Langwaffe. Ihre Beschreibung der Waffe ist nicht zutreffend.

2. Ich werde meinen Wohnsitz und Hausstand in den USA komplett auflösen. Es besteht keine Möglichkeit, die Waffen hier vor Ort einzulagern.

3. Ich bitte um Prüfung, inwieweit mir für die sich in meinem Besitz befindlichen Schusswaffen XX (Modell, Kaliber, Serienummer) und YY (Modell, Kaliber, Serienummer) erteilt werden kann. Dies kann ggf. auch mit der Auflage verbunden werden, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Rückkehr und Wohnsitznahme in Deutschland, ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen zu können (z.B. Mitgliedschaft anerkannter Schießsportverband, Jagdschein).

4. Da ich mich derzeit legal im Besitz der Gegenstände befinde, habe ich aus meiner Sicht durchaus ein berechtigtes Interesse. Ich bitte Sie deshalb, mir eine realistische Möglichkeit aufzuzeigen, wie ich eine entsprechende Besitzberechtigung in Deutschland erhalten kann.

Mit freundlichen Grüßen

XX

Wenn du schon weist, wohin du ziehen wirst und wo du deinen Hauptwohnsitz nimmst, dann kannst du dich auch unmittelbar mit der dort zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzen und dort dein Glück versuchen.

Beste Grüße

Stefan

Geschrieben

Das wird er einklagen müssen. Die Antwort dürfte überall ähnlich ausfallen.

Den Nachweis "keine Kriegswaffenproduktion" wird er leider selbst erbringen müssen und das wird er auch nicht können.

FN wird da auch keinen Finger rühren.

Geschrieben

Die Antwort ist doch totaler Müll.

...

1. Bei dem Selbstladegewehr FN Scar handelt es sich nicht um eine vollautomatische, sondern um eine halbautomatische Langwaffe. Ihre Beschreibung der Waffe ist nicht zutreffend. nach aktueller deutscher Rechtsauffassung um eine Kriegswaffe

...

CZM52 hat doch schon im Beitrag #18 geschrieben was Sache ist!

Geschrieben

Und dazu noch ein paar Bilder fuer alle Waffen-Liebhaber

https://drive.google.com/folderview?id=0B6FQ7I1eaVHUdDhneTNiVmtoR0k&usp=sharing

Ja, nette Bilder. Aber wenn das alles Deine Spielzeuge sind, hast Du sich vorher nicht gut mit der Problematik der Waffenmitnahme nach D auseinandergesetzt. Sogar mit der Glock wirst Du Schwierigkeiten haben.

Ansonsten ist der Satz, dass Vollautomaten in Deutschland grundsätzlich verboten sind, natürlich Müll. Du bekommst nur keine Genehmigung dafür.

Egal, wie die Sache am Ende ausgehen wird, kannst Du Dich von der Idee, die Waffen schön im Flieger mit nach D zu nehmen, schon mal verabschieden. Also such Dir einen Händler oder eine Privatperson Deines Vertrauens und lagere die Sachen bei ihm. Dann kannst Du in D immer noch eine Lösung suchen.

Übrigens wird das ganze schneller und problemloser gehen, wenn Du in D einen Jagdschein machst. Dann hättest Du theoretisch nach 3 Wochen Deine Genehmigung und es gäbe auch mit der kurzen Glock keine Diskussionen mehr.

Geschrieben

Ansonsten ist der Satz, dass Vollautomaten in Deutschland grundsätzlich verboten sind, natürlich Müll. Du bekommst nur keine Genehmigung dafür.

Vieles in diesem Schreiben ist hahnebüchen und lässt die Stirn runzeln, aber dieser eine Satz ist ausnahmsweise vollkommen korrekt.

Der Umgang mit Vollautomaten ist Personen, die dem Waffengesetz unterliegen nach §40 WaffG grundsätzlich verboten. Punkt.

Es kann auf Antrag durch das BKA eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall erteilt werden, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Das dürfte in der hier diskutierten Konstellation wie bereits mehrfach festgestellt nicht der Fall sein.

Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 sind.
Geschrieben (bearbeitet)

Ja, nette Bilder. Aber wenn das alles Deine Spielzeuge sind, hast Du sich vorher nicht gut mit der Problematik der Waffenmitnahme nach D auseinandergesetzt.

Da stimme ich Dir zu.

Bei der Double Tap sollte man nochmal genau die Lauflänge messen, wenn da der Hersteller keine genaue Angabe gemacht hat und die 'nen Ticken zu kurz ist, ist sie schonmal sachlich durch den §6 AWaffV vom sportlichen Schiessen ausgenommen. Ansonsten kann ich mir vorstellen, dass es bei der Diskussion zur Eignung für das sportliche Schiessen interessant werden könnte.

Die Glock 30(S?) ist von der Lauflänge her unkritisch, bei den Verbänden, die mittlerweile das genaue Waffenmodell das man beabsichtig zu erwerben, auf dem Bedürfnisantrag sehen wollen, könnte es heutzutage aber auch Diskussionen über die Eignung zum sportlichen Schiessen geben.

Beim SBR-AR15 (sieht nach 7-8 Zoll aus?) sollte auch unbedingt die Lauflänge ohne den (Kineti-Tech?) Mündungsaufsatz gemessen werden. Je nach Tageslaune beurteilt das BKA die Länge von Lauf und Verschluss im geschlossenen Zustand derzeit mal mit und mal ohne den Verschlussträger mitzumessen. Ich befürchte, dass der reine Verschlusskopf und der zu sehende Lauf zusammen nicht auf die notwendigen 30 cm kommen und es sich dann um eine verbotene mehrschüssige Kurzwaffe für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3mm i.S.d.WaffG handelt. Ohne Feststellungsbescheid (der Ewigkeiten jenseits der Jahresmarke dauern kann) würde ich da meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht auf's Spiel setzen wollen. Ab 10(,5)" ist die Sache erst rechtlich sicher.

Dazu kommt dann noch, dass das US-AR vermutlich einen Sear Cut hat und man auch da der Stimmungsschwankung im BKA unterliegt, ob eine Waffe mit verklebten und damit unbrauchbar gemachtem Sear Cut nach dem Umarbeiten in eine Waffe, die erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen unterliegen könnte, immernoch der Erlaubnispflicht der ursprünglichen Waffe unterliegt, wie es das Waffengesetz mittlerweile eigentlich vorsieht.

Bisher wurde das zwar pragmatisch gehandhabt, aber auch da gab es mittlerweile widersprüchliche Entscheidungen.

Bei der Mossberg 5xx (500 Flex oder 590(A1)?) ebenfalls die Lauflänge messen (ohne Mündungsaufsatz, wenn der nicht integraler Bestandteil des Laufes ist). Unter 45 cm Lauflänge sind Vorderschaftrepetierflinten in Deuschland aber verboten, d.h. selbst ein 16"-Lauf ist zu kurz, es werden mindestens 17,8" benötigt. Der Mossberg Standoff Barrel käme mit der integrierten Mündungsbremse/Abstandhalter auf 18,5" und wäre diesbezüglich immerhin OK. Da die Gesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform (also ohne Mündungsaufsatz, wenn verschraubt) aber auch mindestens 95 cm betragen müss, könnte es auch damit eng werden, selbst wenn der Mündungsaufsatz fest im Lauf integriert ist. Die 18,5"-Version der 590A1 mit Einschubschaft ist mit 38" kürzester Gesamtlänge z.B. mehr als 3 cm zu kurz.

Das SCAR 17S ist und wird Kriegswaffe bleiben, ich glaube kaum, dass das BKA da von seiner Beurteilung abrücken wird, solange FN (USA) keinerlei Interesse an einem Vertrieb in Deutschland hat. Da hilft voraussichtlich auch kein Rumgerühre mit einem Rechtsanwalt.

Für alle Waffen (ausser evtl. der G30, weil vermutlich in Österreich hergestellt, beschossen und dann in die USA eingeführt - ich meine ein "AUSTRIA" zu erahnen, weiss aber nicht, ob bei Exportwaffen ggf. die Beschusskennzeichnung eingespart wird) wird auf jeden Fall ein Besuch beim Beschussamt Pflicht. Da könnte es bei manchen Waffen auch nochmal Probleme aufgrund der Fertigungsqualität und -toleranzen geben. Aber die abgebildeten Marken sind da nicht so anfällig...

Traurig ist auf jeden Fall, dass man sich von den Lasern und Lampen wiederum mit Blick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit trennen muss. Aber wenigstens konntest Du die Zeit in den USA damit verbringen.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Die Glock 30(S?) ist von der Lauflänge her unkritisch, bei den Verbänden, die mittlerweile das genaue Waffenmodell das man beabsichtig zu erwerben, auf dem Bedürfnisantrag sehen wollen, könnte es heutzutage aber auch Diskussionen über die Eignung zum sportlichen Schiessen geben.

Welcher Verband verlangt denn deratiges? Nur, damit man sich von denen fernhalten kann.

BBF

Geschrieben

...

Ich bin ein glücklicher Besitzer einer Glock 30s und einer FN SCAR 17. Ich würde gerne meine Waffen mit nach Deutschland verbringen.

...

Warum verkaufst du die Knarren nicht einfach in den USA und besorgst dir in D ein Bedürfnis (Schützenverein/Jagdschein)? Dann kannst du dir ganz ohne Probleme für wenig Geld eine Glock kaufen.. das SCAR 17 kannst in D eh vergessen!

Geschrieben (bearbeitet)

Übrigens wird das ganze schneller und problemloser gehen, wenn Du in D einen Jagdschein machst. Dann hättest Du theoretisch nach 3 Wochen Deine Genehmigung und es gäbe auch mit der kurzen Glock keine Diskussionen mehr.

Du hast keine Erfahrungen mit einem Jagdschein, richtig? Der Besuch eines 3wöchigen Jagdkurses beinhaltet nicht die Ausgabe des Jagdschein. Bis dahin geht schon etwas mehr Zeit ins Land. Bestehen muss man natürlich auch noch.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hallo

Grundsätzlich fällt die Bundeswehr nicht unter das Waffenrecht und ab einem gewissen Dienstgrad (ich glaube A 15) kann dieser für seine Offiziere persönliche Waffen genehmigen. Sprich der Kommandeur erlaubt dir eine Waffe privat zu kaufen und dienstlich zu nutzen. Solltest du diesen Weg gehen und auch hinbekommen (ich habe Zweifel) ist mit ausscheiden aus der Bundeswehr die Waffe weg.

Also theoretisch den neuen Kommandeur anschreiben und darum bitten. (Du stellst sie dann zb zur Ausbildung zur Verfügung etc.)

Gruß Obermaat (nicht aktiv)

Geschrieben

Das nicht aktiv brauchst du nicht zu betonen. Es ist wirklich alles falsch was du geschrieben hast.

Geschrieben

@obermaat:

Brüll, selten so gelacht. Der neue Kommandeur in Deutschland entscheidet da gemäß VM-Blatt gleich mal garnichts. Sondern das BMVg.

Und klar, "Florida-Rolf" braucht die Waffen dienstlich, weil Ihm die Bundeswehr keine geeigneten Waffen zur Verfügung stellt, sein privates Arsenal hingegen geeignet ist und bei Attraktiv-modern-anders jetzt jeder eh machen kann was er will, incl. mit privaten Waffen im Dienst rumlaufen! :rotfl2:

"Eh, Frau v.d.Leyen, Sie ham doch gesagt das G36 ist Schrott, und von der P8 hab ich auch schon gehört, dass die am Verschluss reisst, kann ich meine Waffen aus USA mitbringen, weil die sind eigentlich in DEU verboten..."

Ich würde mal zusammenfassen:

Sauber verratzt! Lauter Waffen gekauft, die in DEU für Zivilisten waffenrechtlich fragwürdig oder stumpf verboten sind. Darüber hätte man sich Gedanken machen müssen, bevor man sowas kauft, oder man muss sich sicher sein, dass die USA-Verwendung bis zur Pensionierung dauert und man in USA bleiben kann.

Geschrieben

...oder man verkauft das alles wieder und schwelgt in freudvoller Erinnerung. Da drüben sind das eh einfach Gegenstände und man soll da nicht so sentimental dranhängen.

Sein Auto hat auch jeder schon verkauft und gut ist. Also auf zum nächsten Dealer und weg damit.

Geschrieben

Hallo,

mein Name ist Oliver und bin momentan in den USA stationiert. Ich bin ein glücklicher Besitzer einer Glock 30s und einer FN SCAR 17. Ich würde gerne meine Waffen mit nach Deutschland verbringen. Habe auch die Fachkundeprüfung damals schon abgelegt.

...

Blöde Frage, wieso hast du Kontakt mit dem BVA aufgenommen? Du bist doch kein Auslandsdeutscher.

§ 9 Bürgerliches Gesetzbuch - Wohnsitz eines Soldaten

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Weshalb du dich eigentlich mit deiner alten Waffenbehörde auseinandersetzen müsstes, was aber auch kein Vorteil sein muss...

Geschrieben (bearbeitet)

...oder man verkauft das alles wieder und schwelgt in freudvoller Erinnerung. Da drüben sind das eh einfach Gegenstände und man soll da nicht so sentimental dranhängen.

Man könnte auch einfach drüben bleiben und schwelgt dann halt in Erinnerungen über Good old Germany und der dortigen Waffenrechtsbürokratie :rtfm:

bye knight

Bearbeitet von knight
Geschrieben (bearbeitet)

Man könnte auch einfach drüben bleiben und schwelgt dann halt in Erinnerungen über Good old Germany und der dortigen Waffenrechtsbürokratie :rtfm:

bye knight

Zuerst muss man aber aus dem Dienst entlassen werden. Das dürfte sonst unangenehm werden mit dem dableiben.

Ich würde niemals dableiben wollen. Ich flieg nichtmal dahin, weil ich da so ziemlich alles S******e finde ;)

Mit unserer Waffenrechtsbürokratie kann ich gut leben-alles easy.

P.S.: So, hier ist jetzt der unvermeindliche Kipppunkt des Themas. Für WO-Verhältnisse relativ spät.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Blöde Frage, wieso hast du Kontakt mit dem BVA aufgenommen? Du bist doch kein Auslandsdeutscher.

Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

(...)

4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben;

Stimmt er ist Soldat. Aber sind es die Waffen des Bundes um die es geht? Nein.

Er ist Deutscher - Zuständigkeit des BVA.

Bearbeitet von mein_c_tut_w
Geschrieben

4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben;

Hast Du Beitrag #45, insbesondere den Zitierten Gesetzestext bzgl. Wohnsitz eines Soldaten, gelesen oder ist das Zitat falsch, aus dem Zusammenhang gerissen, gilt in diesem Fall nicht, etc.?

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.