Hallo,
habe Antwort vom Bundesverwaltungsamt erhalten.
Sehr geehrter Herr xxxxx,
bezügl. zu Ihrer Waffe FN Scar 16 habe ich folgende Informationen für Sie.
Hier erst einmal die Beschreibung der Waffe:
Die Waffe sollte die Möglichkeit bieten, nach einer im Feld vorgenommenen Umrüstung auch andere Munition verschießen zu können. Das SCAR MK 16 (ehemals SCAR-L) sollte sich auf das Kaliber 6,8 × 43 mm SPC und das SCAR MK 17 (SCAR-H) auf 7,62 × 39 mm umrüsten lassen. Damit sollte den Soldaten beim MK 17 die Möglichkeit gegeben werden, auf dem Schlachtfeld aufgesammelte AK-47-Magazine einzusetzen. Allerdings gibt es von FN momentan noch keine Umrüstsätze für diese Kaliber; Hauptverkaufsargument ist jetzt die Möglichkeit, einen Großteil der Teile des MK 16 im MK 17 und umgekehrt verwenden zu können.
Die leichte Variante MK 16 (siehe Bild) verwendet im Kaliber 5,56 × 45 mm die Standardmagazine des M16 (NATO-Magazin), beim MK 17 werden FN-FAL-Magazine verwendet. Um Gewicht zu sparen, besteht das Gehäuse der Waffe hauptsächlich aus Polymeren, teilweise auch aus extrudiertem Aluminium. Für jede Variante gibt es verschieden lange Läufe, die schnell ausgetauscht werden können. Die Schulterstütze ist ausziehbar, damit sie den individuellen Bedürfnissen des Schützen angepasst werden kann, und einklappbar, was hohe Beweglichkeit im Häuserkampf ermöglicht. Picatinny-Schienen (MIL-STD 1913) befinden sich oben, unten sowie an den Seiten. Unterhalb des Laufes kann der speziell für das SCAR gefertigte MK-13-Granatwerfer im Kaliber 40 × 46 mm montiert werden. Verfügbare Feuermodi sind Einzelschuss sowie für militärische Varianten Feuerstoß (Dauerfeuer).
Da ich also annehmen muss, dass Ihre Waffe zum Dauerfeuer geeignet ist, ist sie somit hier in Deutschland verboten. Denn vollautomatische Waffen sind grundsätzlich in Deutschland verboten.
Einmal abgesehen von den zu verbringenden Waffen, reichen die mir eingereichten Unterlagen leider nicht aus, um Ihnen die Erlaubnis zu geben, dass Sie die Waffen nach Deutschland verbringen können. Wie Sie selbst mitteilen, sind Sie seit Ende 2012 kein Mitglied mehr im Schießsportverein. Sie können somit ein Bedürfnis als Sportschütze nicht nachweisen. Dies ist jedoch zwingend Voraussetzung, um Ihnen eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen ausstellen zu können.
Es ist hier ohne Belang, ob Sie in den USA im Schützenverein etc…waren oder sind. Es ist hier nach Deutschem Waffengesetz zu verfahren.
Bezüglich das Erben von Waffen, habe ich Ihnen ein Merkblatt im Anhang zu dieser Mail beigefügt. Ich denke, dass aus dem Merkblatt alle für Sie wichtigen Informationen bezüglich geerbter Waffen hervorgeht.
Ich an Ihrer Stelle würde die Waffen erst einmal in den USA belassen. Wenn Sie dann wieder in Deutschland sind, würde ich sofort einem Schießsportverein beitreten und mich mit der örtlichen Waffenbehörde in Verbindung setzen um die weitere Vorgehensweise bezügl. der Verbringung Ihrer Waffen zu klären. Sollten dann bei Ihnen die waffenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen um die Waffen nach Deutschland verbringen zu können, denken Sie auch daran, dass Sie zuvor eine Ausfuhrgenehmigung der Waffen von der US-Behörde vorzulegen haben und das Sie sich mit dem Zollamt hier in Deutschland in Verbindung setzen sollten um zollrechtliche Bestimmungen für die Einfuhr der Waffen zu klären.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.