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IGNORED

Waffe auseihen


daniel12

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute,

ein Vereinsurgestein sagte neulich zu mir folgendes, bei dem ich anderer Meinung bin:

"Man dürfe sich eine Waffe nur ausleihen, sofern man in seiner WBK für diese Waffenkategorie auch schon

einen Eintrag hat"

Soll heißen, wenn ich auf WBK grün noch keine SL-Büchse habe, Kaliber egal, dann dürfte ich mir

auch keine SL-Büchse ausleihen (4 Wochen).

Das ist doch Blödsinn, oder ?

In §12 WaffG kann ich jedenfalls nichts derartiges finden.

Grüße

Geschrieben

So wie hier vom "Vereinsurgestein" formuliert, ist das natürlich falsch.

Wenn eine WBK mit Sportschützenbedürfnis vorhanden ist, kann ich mir grundsätzlich alles ausleihen, was ich als Sportschütze erwerben kann/könnte. Dafür benötige ich keinen Voreintrag für die auszuleihende Waffe.

Problematisch wird es bei Waffen, die vom Schiessport ausgeschlossen sind (Kaliber/Hülsenlänge, Lauflänge,...), da §12 Abs. 1 Nr. 1 a) die vorübergehende Leihe zum Gebrauch nur zum vom eigenen Bedürfnis abgedeckten Zweck (hier: Sportschütze) zulässt. Die MP5 oder die "unverbastelte" Kaschi im Originalkaliber sind auf dieser Grundlage also nicht ausleih- und nutzbar. Analog gilt das für Jäger natürlich auch.

Das steht zwar nicht wortwörtlich so im Gesetzestext (bevor die üblichen Verdächtigen wieder aus ihren Löchern kriechen...), ergibt sich aber aus der WaffVwV.

Die sichere Verwahrung oder die Beförderung nach §12 Abs. 1 Nr. 1 b) kennt diese Einschränkung nicht, mit den auf dieser Grundlage vorübergehend besessenen Waffen darf man dann aber auch nicht auf den Stand zum Schiessen. Hier gibt es auch nicht die zeitliche Beschränkung auf höchstens einen Monat.

Geschrieben

So wird immer weiter Halbwissen verbreitet.

Euer Urgestein soll sich mal die aktuelle Fassung des Waffg besorgen.

Der Paragraph 12 Abs.1a, b Waffg sagt doch alles aus.

Geschrieben

(bevor die üblichen Verdächtigen wieder aus ihren Löchern kriechen...),

Hallo German,

ich mag meistens deine Diskussionsbeiträge.

Hier ist aber mal ein Beispiel (es geht nicht um deine vollkommen Richtige Aussage), warum ich ab und an Bauchschmerzen habe. Du hast das Talent, in einigen Worten auszudrücken, dass deine Meinung richtig ist und jeder, der das nicht glaubt: siehe oben.

Gruß

Steven

Geschrieben
Du hast das Talent, in einigen Worten auszudrücken, dass deine Meinung richtig ist und jeder, der das nicht glaubt: siehe oben.

:D

Zugegeben, aber warum soll nur die "Gegenseite" Anspruch auf das alleinige Rechthaben beanspruchen dürfen?

Ich erinnere nur an Diskussionen mit meiner Beteiligung, in denen mir seitenlang erklärt wird, dass es im Waffenrecht nur den Wortlaut des Waffengesetzes gibt, nur das Waffengesetz gilt und keinerlei untergeordnete Rechtsnorm auch nur irgendeine Rolle spielt...

...und das, obwohl die tatsächliche Rechtssprechung immer wieder das Gegenteil beweist. Dem wollte ich bei dieser kompakt beantwortbaren Frage nur vorweggreifen, damit hier nicht auch wieder 15 Seiten Diskussion entstehen.

Daher für diesen Fall: Schuldig im Sinne der Anklage. :P

Geschrieben

Damit wir uns nicht falsch verstehen:

Nur weil ich versuche, die Rechtslage und die Rechtssprechung (oder meine Vermutung, wie bei einer bestimmten Fragestellung geurteilt werden könnte) darzustellen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ich das immer gut finde oder persönlich 100%ig hinter der aktuellen Rechtslage stehe. Ich halte sie aber ein.

Denn man muss ja mit dem derzeitigen Waffenrecht (und eben nicht nur Waffengesetz) umgehen und kann sich keine Wunschsituation ausdenken und herbeidiskutieren. Und wenn man - was der, der es will ja von mir aus gerne tun kann - wie in manchen Threads postuliert "das Waffengesetz bis an den Rande der Illegalität ausreizen" will, muss man auch die linken und rechten Grenzen kennen und sollte sie nicht nur vermuten. Diese Chance möchte ich unbeteiligten Lesern zumindest geben.

Wobei sich ja immer wieder zeigt, dass es nur einen beliebigen Richter braucht, um eigentlich für selbstverständlich gehaltene Dinge ad Absurdum zu führen um dann evtl. im Rahmen der Revision(en) Ehrenrunden um gewisse Themen zu drehen. Das ist nunmal Deutschlands derzeitiges "Rechts"system.

Ich habe mich aber dazu entschieden, meine begrenzte Lebenszeit nicht für das Lamentieren darüber zu verwenden und ich bin ganz ehrlich zu egoistisch mit meiner frei verfügbaren Zeit, um hier Änderungen herbeiführen zu wollen, zumal das ja auch nicht gleichzusetzen mit können ist.

Das überlasse ich dann gerne denen, die ich oben als "die üblichen Verdächtigen" bezeichnet habe. Wobei ich ehrlich gesagt das Gefühl habe, dass da viele bellen aber nur wenige beissen. Aber das kann mir letztendlich auch egal sein. Meine Zielsetzung ist es, den Usern hier eine möglichst breitgefächerte Möglichkeit zu geben, sich zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden.

Wenn man sich dabei gelegentlich mal ein bissel kabbelt - joa mei. :drinks:

Geschrieben

aber nur direkt auf dem Stand zum Schießen und danach gleich wieder zurückgeben.

Ansonsten WaffVwV:

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.1 Zu § 12 Absatz 1:
12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt.

Geschrieben

das betrifft aber nicht das Ausleihen, sondern nur den "Transport für Sorgeberechtigte"

Steht wo?

Grundsätzlich sagt der von alzi genannte Paragraph und Absatz:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese [...] von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er [...] als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung [...] den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Die WaffVwV sagt dazu im Folgenden:

12.1.3.2

Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).

Dieser Satz beinhaltet aber auch, dass dies grundsätzlich für kürzere Zeitdauern als das gesamte erste Jahr möglich ist.

Das widerspricht zwar dem grundsätzlichen Gedanken, der hinter der Änderung der Regeln zum vorübergehenden Erwerb von Schusswaffen stand, ist aber so vom Gesetzgeber formuliert und scheinbar gewollt bzw. erlaubt.

Der notwendige Nachweis der durch die Weisung des berechtigten Überlassers eingeräumten Befugnisse sollte schriftlich mitgeführt werden, um in einer Kontrolle entsprechend aussagefähig zu sein.

Ich persönlich würde den Inhalt und Umfang und die übertragbaren Befugnisse mit der für den betreffenden Verein zuständigen Waffenbehörde im Vorfeld abklären und mir das OK abholen. Dann gibt diese (bei z.B. polizeilicher Rückfrage) die gleichen Antworten und es entstehen keine Missverständnisse oder man steht nicht erst nach geschaffenen Fakten in der Diskussion.

12.1.3

Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Aber Du hast insofern natürlich recht, als dass das auch den Transport durch Sorgeberechtigte betrifft, aber eben nicht ausschliesslich:

12.1.3.1

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.

Geschrieben

German, ich glaube du hast recht. Habe mir noch mal genau die WaffVwV durchgelesen. Aus der von dir zitierten Ziff. 12.1.3.2 lässt sich ableiten, dass Vereinswaffen eine gewisse Zeit an Schützen ohne WBK überlassen werden dürfen. Das ist die zweite Möglichkeit nach den Sorgeberechtigen, die der §12 (1) Nr. 3b bietet.

Allerdings trifft das aber meiner Meinung nach dann nur auf Vereinswaffen zu. Für private Waffen ist dann wieder §12 (1) Nr. 1a zu beachten.

Schon verrückt das Ganze. Bei Vereinswaffen braucht man keine WBK, bei Privatwaffen aber schon.

Geschrieben

Problematisch wird es bei Waffen, die vom Schiessport ausgeschlossen sind (Kaliber/Hülsenlänge, Lauflänge,...), da §12 Abs. 1 Nr. 1 a) die vorübergehende Leihe zum Gebrauch nur zum vom eigenen Bedürfnis abgedeckten Zweck (hier: Sportschütze) zulässt. Die MP5 oder die "unverbastelte" Kaschi im Originalkaliber sind auf dieser Grundlage also nicht ausleih- und nutzbar. Analog gilt das für Jäger natürlich auch.

Das steht zwar nicht wortwörtlich so im Gesetzestext (bevor die üblichen Verdächtigen wieder aus ihren Löchern kriechen...), ergibt sich aber aus der WaffVwV.

Das sich dieser Quatsch so hartnäckig hält.

Ich darf mir als Jäger (mit grüner WBK) alles, was nicht vom KWKG ausgeschlossen ist, leihen. Egal von wem - ob BM oder Sportschütze.

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