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IGNORED

Waffe auseihen


daniel12

Empfohlene Beiträge

Sorry, aber du bringst einiges durcheinander. Jetzt bring dirch erstmal auf Linie. Normalerweise hast du doch Durchblick.

Ich bin weder durcheinander, noch muss ich mich "auf Linie" bringen, noch fehlt mir der Durchblick.

Ich hab' eher das Gefühl, dass es bei Dir heute nicht so ganz klappt. Aber vielleicht gibt sich das ja morgen, wenn ausgeschlafen?

Auf kommerziellen Schießständen wird das Schießn mit SD allerdings auch ganz normal angeboten. Da spricht auch nix dagegen.

Nö, die haben entweder ein Bedürfnis erfolgreich geltend gemacht und der SD steht auf einer WBK oder ein angeschlossener Händler verleiht die Waffen/SDs vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte.

Dies ist nach §12 Abs. 1 Nr. 5 (unter Beachtung der Altersgrenzen) bedürfnisbetrachtungsfrei für jeden möglich. Nur auf einer Schiessstätte und nur, solange er sich auf dieser befindet. Dafür braucht derjenige nicht mal "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" nach Nr. 1 zu sein.

Bisher haben wir aber vom Leihen von Schalldämpfern nach §12 Abs. 1 Nr. 1a) gesprochen. Aber ich bin ja der, der alles durcheinanderbringt... :rolleyes:

Bearbeitet von German
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Also könnte ein Jäger den Vollautomaten eines Sammlers mit Ausnahmegenehmigung ausleihen und sogar schießen?

Zumindest wenn es die Ausnahmegenehmigung nicht verbietet.

Nein. Der § 12 WaffG befreit nur von der Erlaubnispflicht, er befreit nicht vom Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung. Da man für den Vollautomaten als verbotene Waffe eine Ausnahmegenehmigung braucht kann man solche Waffen nicht nach § 12 WaffG ausleihen.

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Ich bin weder durcheinander, noch muss ich mich "auf Linie" bringen, noch fehlt mir der Durchblick.

Ich hab' eher das Gefühl, dass es bei Dir heute nicht so ganz klappt. Aber vielleicht gibt sich das ja morgen, wenn ausgeschlafen?

Nö, die haben entweder ein Bedürfnis erfolgreich geltend gemacht und der SD steht auf einer WBK oder ein angeschlossener Händler verleiht die Waffen/SDs vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte.

Dies ist nach §12 Abs. 1 Nr. 5 (unter Beachtung der Altersgrenzen) bedürfnisbetrachtungsfrei für jeden möglich. Nur auf einer Schiessstätte und nur, solange er sich auf dieser befindet. Dafür braucht derjenige nicht mal "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" nach Nr. 1 zu sein.

Bisher haben wir aber vom Leihen von Schalldämpfern nach §12 Abs. 1 Nr. 1a) gesprochen. Aber ich bin ja der, der alles durcheinanderbringt... :rolleyes:

Hast du in der Tat schon wieder. Ich habe nichts anderes behauptet, als du wiederholtest.

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Das sehe ich etwas anders:

Für einen Schalldämpfer (oder eine Schusswaffe mit integriertem Schalldämpfer) musst Du ein gesondertes Bedürfnis zum Besitz nachweisen, diese Dinger kann auch der Jäger nicht "einfach so" erwerben.

Tja, man macht das Behördenhandeln zum Maßstab des Rechts.

Nun ist aber ein SD den Waffen gleichgestellt, für den er bestimmt ist. Ist er für eine Langwaffe bestimmt, ist er auch de jure eine Langwaffe. Mit allen Konsequenzen des Führens, der Aufbewahrung etc.

Mithin müsste der § 13 (3) greifen und für Jäger ein Bedürfnis nicht geprüft werden. Aber ähnlich wie bei den Halbautomaten wühlt man im Grundbedürfnis herum, weil es behördlicherseits nicht erwünscht ist, SD zu führen.

Leider hat das noch niemand durchgefochten, da wäre ich mal gespannt.

(Ehe die Beckmesser kommen: Ich selbst habe eine Erlaubnis, muss also nicht vor Gericht)

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Ne. Es bedarf einfach keiner Erlaubnis zur Leihe! Der Inhaber einer WBK kann zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck leihen. Das ist die Jagd. Jagdrechtlich gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Hauptsache es handelt sich (im vorliegenden Fall) um Jagdwaffen. Jagdwaffen sind alle Waffen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht vom BJagdG verboten sind.

Eine Langwaffe bspw. mit integrierten SD bleibt zweifelsohne eine Jagdwaffe.

Die Gleichstellung kann man dann Heranziehen, wenn man auf die Leihe einer Waffe im Wortlaut des §12 abzielt.

Stell dir vor du hast eine WBK in der nur eine 4mmM20 eingetragen ist. Dennoch darfst du zu einem von deinem Bedrüfnis umfassten Zweck Waffen leihen. Das Erlaubnisniveau in der WBK ist dabei unerheblich. Auf das "Bedürfnis" kommt es an.

Genauso kann sich der Jäger mit WBK eine Kurzwaffe leihen, auch wenn überhaupt keine Kurzwaffe in dieser WBK eingetragen ist.

Interessant wird die Diskussion allenfalls, wenn jemand zum Thema "Umgang" in den Vorschriften wühlen würde.

Bearbeitet von Gast
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Kauf und Leihe sind verschiedene Sachen. Es werden unterschiedliche Vorraussetzungen gefordert.

Schalldämpfer sind jedoch nicht grundsätzlich von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen. Die Leihe für entsprechende Disziplinen nach SpO also möglich.

Bearbeitet von Gast
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Tja, man macht das Behördenhandeln zum Maßstab des Rechts.

Ob das Behördenhandeln nun Maßstab des Rechts ist, sei dahingestellt. Wackere Recken stellen sich diesem Handeln natürlich und gelegentlich entscheidet ein Gericht auch mal in ihrem Sinne. Und wenn nicht, kann man vielleicht noch ein paar Runden durch die Revisionsmaschinerie drehen und falls das nicht klappt, immerhin noch in den Foren lamentieren.

Fakt ist aber, dass das Behördenhandeln ein Teil des Rechts ist, das sich aus dem Gesetz, den untergeordneten Rechtsnormen, der Rechtssprechung und gewohnheitsrechtlichen Entwicklungen bildet und das eben nicht nur aus den abstrakten, vom Leben losgelösten schriftlich fixierten Normen besteht (worauf hier ja einige pochen), sondern primär aus dem durch das menschliche Handeln (sei es durch Behörden oder Bürger) zur Geltung gebrachte Recht, dass sich an der Lebenswirklichkeit orientiert.

Genau so einen Fall haben wir grade bei der Thematik Repetierwaffe mit glattem Lauf und ähnlich ist das Thema auch hier.

Leute wie schiiter wollen das mit Absicht nicht verstehen, das ist mir langsam aber auch egal.

Nur um den Rest der Leser mache ich mir noch sorgen, nicht dass die seinem Geschreibsel im dümmsten Fall auch noch Glauben schenken. :sleep:

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Stell dir vor du hast eine WBK in der nur eine 4mmM20 eingetragen ist. Dennoch darfst du zu einem von deinem Bedrüfnis umfassten Zweck Waffen leihen. Das Erlaubnisniveau in der WBK ist dabei unerheblich. Auf das "Bedürfnis" kommt es an..

Eine geborene 4mmM20 oder eine gekorene 4mmM20?

Welches Bedürfnis hat man denn geltend gemacht, wenn man sich eine geborene 4mmM20 Waffe gekauft hat?

Welches Bedürfnis hat man denn geltend gemacht, wenn man sich eine gekorene 4mmM20 Waffe gekauft hat?

(beides ausgehend von einem Kauf nach der entsprechenden Gesetzesänderung in 2008)

Zu welchem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck darf ich denn welche Waffentypen ausleihen, wenn ich im Besitz einer WBK bin, die nur so einen Eintrag besitzt?

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Absichtliche Verständnisblockade? Es geht ja gerade darum in der WBK kein Bedürfnis geltend gemacht zu haben und dennoch...Ach was solls...

Nachem du nun ins beleidigende abgleitest, erwartest du doch nicht etwa noch eine kostenfreie Weiterbildung?

In der Zusammenfassung gebe ich dir noch einen Hinweis: Befasse dich dringend mit dem Bedürfnis und mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Hier scheint mir bei dir die entscheidende Verständnisschwäche vorzuliegen.

Das hätte ich bei deinen bisherigen Beiträgen so nicht erwartet.

Bearbeitet von Gast
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Nachem du nun ins beleidigende abgleitest

Ich lade gerne nochmal dazu ein, diese Thread durchzulesen und noch einmal zu schauen, wer hier womit angefangen hat.

...erwartest du doch nicht etwa noch eine kostenfreie Weiterbildung?

Nö, ich erwarte gar nix.

Befasse dich dringend mit dem Bedürfnis und mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck.

Mache ich, wenn Du das irgendwann mal getan hast. Versprochen. :rolleyes:

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Es geht ja gerade darum in der WBK kein Bedürfnis geltend gemacht zu haben und dennoch...

Und genau das ist ja falsch bzw. Dein Trugschluss, den Du hier so vehement verargumentieren willst.

Ein grundsätzliches Bedürfnis benötigt man bei der Leihe nach §12 Abs. 1 Nr. 1a) durchaus, man benötigt nur kein konkretes Bedürfnis für die konkret ausgeliehene Waffe - also keinen pyhsikalischen Voreintrag. Der Sportschütze der bereits eine WBK besitzt darf also alles ausleihen, wofür der Sportschütze üblicherweise ein Bedürfnis bescheinigt bekommen würde, der Jäger darf das ausleihen, was er ohne zusätzliche Bedürfnisnachweise kaufen darf, und der 4mmM20-Besitzer... tja.

Der Erwerb von Schalldämpfern ist weder für den Sportschützen noch für den Jäger vom regulär geltend gemachten Bedürfnis gedeckt. Da sie den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt sind, benötigen sie für den Erwerb und damit auch für die Leihe aber ein eigenes Bedürfnis, das erst geltend gemacht werden muss, bevor ich danach wiederum im Rahmen dieses Bedürfnisses Nach §12 Abs. 1 Nr. 1a) leihen darf.

Wenn Hephaistos jetzt also schreibt, er habe eine Erlaubnis für einen SD, so darf er z.B. auch andere SDs von Berechtigten leihen.

Kann ich eine Erweiterung meines Bedürfnisses auf Schalldämpfer nachweisen, darf ich das auch. Hat diese Erweiterung keinen Bestand mehr, darf ich es nicht.

Bevor Du Dich weiter in Deine falschen Theorien verrennst, sprich' doch vielleicht mal mit Deiner Waffenbehörde über das Thema. An mir liegt's hier nicht und ich theoretisiere hier nicht nur auf Basis meiner persönlichen Interpretationen des Gesetzestextes herum, wie Du es scheinbar tust.

Jetzt ist's aber echt gut, das dreht sich sonst wieder 40 Seiten sinnlos im Kreis und am Ende schreibt dann wieder 'ne zuständige Behörde (die ja auch keine Ahnung hat) nett verklausuliert, dass man die Klappe halten soll und diesen Schreiben glaubt man dann immer noch nicht. Es soll ja Unbelehrbare geben.

Schönen Sonntag noch zusammen.

Bearbeitet von German
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Ich hab sie zur Überraschung Vieler in sovielen Threads verlinkt. Ich gönne dir zur Weiterbildung das Eigenengagement. Ist nicht so schwer.

mich interessieren Schalldämpfer üüüberhaupt nicht. Und ich habe daher auch keine Lust irgendwelche Ratespielchen zu spielen. Wenn(!) du die links hast, dann kostet es dich doch nur einen Mausklick sie hier einzustellen also was sollen diese blöden Sprüche.

Bearbeitet von Tauri
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Als ignoranter Leser erscheint mir Schiiters Argumentation in diesem Punkt schlüssiger,

wobei Germans Auslegung wahrscheinlich eher gängige Praxis widerspiegelt.

Was sagt denn Godix dazu?

Mit freundlichen Grüßen

Ddrwinflak

Ich bezweifle das es dazu groß Praxis gibt. ;)

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Da kein Jäger eine Erlaubnis braucht, geht auch niemand mit solch einer Frage zu einem SB ;)

Ich empfehle übrigens sich auch mit der Thematik "Umgang" vertraut zu machen. Da steht ja auch noch einmal einiges interessantes.

Da wir aber an "Grundlagen Sachkunde" hängenbleiben, bleibt der spannendere Teil leider aus.

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Einer ERLAUBNIS zum ERWERB und zum BESITZ bedarf nicht...als INHABER einer WBK...für einen VON SEINEM BEDÜRFNIS UMFASSTEN ZWECK.

Der rest ist Bullshit.

... Genau... Und wann hat man das Bedürfnis?!? Nach 12 Monaten und 12/18 Schießterminen, und nicht durch Kauf einer Waffe für die ohne Bedürfnis eine grüne WBK ausgestellt wird.

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... Genau... Und wann hat man das Bedürfnis?!? Nach 12 Monaten und 12/18 Schießterminen, und nicht durch Kauf einer Waffe für die ohne Bedürfnis eine grüne WBK ausgestellt wird.

Eben. Jetzt musst du deine Erkenntnis nur noch richtig schkussfolgern. Zu neinem Bedürfnis (in deinem genannten Beispiel beschränkt auf den Sportschützend und nur für diesen so zutreffend) hat man den Bedürfnisnachweis nicht durch Eintragung einer Waffe in die WBK erbracht. Der Eintrag wäre also nur eine folgende Möglichkeit und gar nicht erforderlich. ;) Der Jäger hat sein Bedürfnis bereits unmittelbar mit dem Jagdschein nachgewiesen.

Nachdem ich es dir nun sortiert habe, kannst du nun von der anderen Seite darüber nachdenken. Dann erkennst du auch den Fehler von German.

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