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IGNORED

Waffe auseihen


daniel12

Empfohlene Beiträge

Das sollte nur eine überspitzte Anspielung auf den von Sportschützen geliehenen Schalldämpfer sein.

Ich hätte es wohl in Grün schreiben sollen...

Mit freundlichen Grüßen

Ddrwinflak

Es wird wohl an der Möglichkeit fehlen, dies zu tun. Der Rahmen dafür ist allerdings vorhanden. §6AWaffV regelt von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossene Dinge. Der Rest ist mit den SpOen in Einklang zu bringen.

Der Knackpunkt liegt doch lediglich in der Erforderlichkeit (bei Jägern nicht anders, aber einfacher begründbar). Die Erforderlichkeit ist jedoch kein Punkt in der Leihe. DOrt ist man ja befreit von einer Erlaubnis.

...und wenn jetzt nicht gleich einer über den Umgang diskutiert, wird mir das hier zu langweilig - bore out ;)

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Au weh, definiere bitte einer das was er hier unter Bedürfnis versteht. Dann lässt sich das vielleicht doch noch ausräumen.

Im Falle des Jäger helfen §§8 und 13 WaffG-

Um danach zum Ziel zu gelangen ist Beantwortung dieser gesetzlichen Vorgabe wichtig:

Was ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck?

Bearbeitet von Gast
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Hat der Jäger sein Bedürfnis für einen SD wirklich mit dem Jagdschein nachgewiesen? Wenn das so wäre wieso wird dann so intensiv drüber diskutiert?!?

Die einen sagen der SD ist der Waffe gleichgestellt für die er bestimmt ist (soweit es allein um die Unterscheidung um erlaubnispflichtiger bzw. erlaubnisfreier Gegenstand geht wird das auch so praktiziert) und deshalb dürfe ein Jäger auch SD für Jagdlangwaffen ohne Erlaubnis erwerben. Die anderen sagen, dass Jäger ohne Erwerbserlaubnis keinen SD erwerben dürfen, das Jagd allein kein Bedürfnis begründen würde und das besondere Gründe hinzukommen müssten. Behörden die den erlaubnisfreien Erwerb von SD durch Jäger bejahen sind mir nicht bekannt, solche die Jagd als Bedürfnis anerkennen schon. Wohl aber gibt es Gerichte und Urteile die Jägern die Erwerbserlaubnis für SD verweigern, wohlgemerkt in Bundesländern in denen die Jagd mit SD nicht per Landesjagdgesetz verboten ist. Diese Entscheidungen halten also den erlaubnisfreien Erwerb von SD durch Jäger (Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins) nicht für statthaft und an der Erlaubnispflicht für SD auch beim Erwerb durch Jäger fest und sie verneinen ein Bedürfnis allein aus der Tatsache "Jäger" heraus. Folgt man dem, darf der gemeine Jäger weder SD noch SD-Waffen nach § 12 (1) ausleihen, weil es ihm am Bedürfnis hierfür fehlt.

Hier herrscht Rechtsunsicherheit und wer meint das WaffG ausreizen zu müssen läuft Gefahr die Zuverlässigkeit zu verlieren. Daher sollte der Jäger der keine Besitzerlaubnis für einen SD hat vom Ausleihen von SD oder SD-Waffen nach § 12 (1) Abstand nehmen oder zumindest vorher die Haltung seiner Behörde schriftlich erfragen und danach handeln.

Anders sieht es aus, wenn eine SD-Waffe am Schießstand vorhanden ist. Die darf man am Schießstand ausleihen um dort damit zu schießen, wenn die Wafe nicht aus anderen gründen vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist weil ein SD für sich kein Ausschlusskriterium ist.

Bearbeitet von Godix
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Die Rechtssprechung könnte einem zweifelsfrei helfen. Kein Jäger kann einfach so einen SD erwerben. Eine diesbezügliche Gleichstellung gibt es derzeit nicht. Diese Auslegung wird zwar kitisiert, ist aber Tatsache. Daher wird zum Antrag die Erforderlichkeit begründet. Kennt man alles genauso von Sportschützen und auch um die Wettkampfersatzwaffe etc.. Die Erforderlichkeit begrenzt dann auch die Möglichkeit nach tatsächlich vorhandener SpO (§14(2)2).

Wo das aber einen Zusammenhang zur Leihe haben soll, würde mich interessieren?

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
...
erwirbt;
Bekanntlich und nachlesbar wird dann nur noch "von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen" und "jagdrechtlich verboten" geprüft.
Schwierig wird es, wenn SD zu den wesentlichen Teilen zählen würden.
Bearbeitet von Gast
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Ich bezweifle das es dazu groß Praxis gibt. ;)

Wenn auch ganz amüsant zu lesen, mich interessiert dabei eigentlich nur diese.

Das ist halt der Unterschied zwischen German, der aus der Praxis erzählt und eben das hier diskutierte bereits durchexerziert und mit einigen übergeordneten Behörden durchdiskutiert hat, während schiiter seine persönliche Interpretation des Waffenrechtes - sorry, des Waffengesetzes - zum besten gibt.

Das ist wie bei Herzblatt: Wer was glauben mag, kann gerne jeder für sich selbst entscheiden. Um meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und in Frage gestellte Sachkunde geht's bei einem Fehlverhalten nicht...

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Der Jäger hat sein Bedürfnis bereits unmittelbar mit dem Jagdschein nachgewiesen.

Dann erkennst du auch den Fehler von German.

Und mit diesem "bereits unmittelbar mit dem Jagdschein" nachgewiesenen Bedürfnis darf ein Jäger heute eben nicht ohne ein zusätzliches nachzuweisendes Bedürfnis in den Laden gehen und Schalldämpfer kaufen. Gleichermaßen darf er mit dem "einfachen" jagdlichen Bedürfnis auch nicht solche Dinger ausleihen.

Vielleicht erkennst Du Deinen Fehler ja auch irgendwann. :rolleyes:

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Natürlich darf er mit dem Jagdschein nicht einfach so einen SD kaufen. Jedenfalls nicht nach der derzeitigen Rechstsprechung. Behauptet ich aber auch nicht.

Nun musst du nur noch die unterschiedlichen Voraussetzungen zw. dem Kauf* und der Leihe zusammenbringen ;)

Schreibs mal so für dich untereinander, dann siehst du es selbst.

Voraussetzungen "Kauf*":

Voraussetzungen Leihe:

*Die Urteile nennen "Kauf" lieber den längerfristigen Erwerb. Diese kleine Unterscheidung ist ihnen sehr wichtig. Es besteht nämlich ein ganz erheblicher Unterschied zum kurzfristigen Erwerb (Leihe).

Nochmal ein kleiner Exkurs des Bedürfnisses. Der Jäger hat zweifelsohne sein Bedürfnis "Jagd" mit dem Jagdschein nachgewiesen.

Das kann man nicht mit Erwerbsberechtigung von Gegenständen verwechseln.

Ein Bedürfnis für eine leihe ist nicht nachzuweisen. Es muss zu dem vom Bedürnis umfassten zweck passen. Das ist ganz konkret die Jagd. Die WaffVwV nennt noch genau "nicht jagdrechtlich verboten" als Merkmal.

Was ein zweckentfremdetes Bedürfnis (also wechselndes Bedürfnis) ist, steht dort auch nachzulesen-->bspw. Sportschütze als Türsteher

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;

Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

...

Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe).

Bearbeitet von Gast
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