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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"


skipper

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jetzt lesen wir das mal sinngemäß, ist immer blöde, wenn mehrere Vorgänge/Vorschriften in einem einzigen Satz verschachtelt werden!

"§ 20 WaffG

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen."

alle Waffen sind mit Blockiersystemen zu sichern!

"§ 20 WaffG

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen."

sind für eine oder mehrere Waffen kein Blockiersystem vorhanden, hat die Behörde Ausnahmen (Mehrzahl) zuzulassen.

Ausnahmen von ALLE sind....einzelne oder mehrere..... nicht ALLE!

übrigens......ALLE Waffen NICHT blockieren zu müssen ist EINE Ausnahme!

sorry, aber..... gebt den Satz mal einem Germanisten...vielleicht hilfts ja dem Verständnis!!!! .......ich bin keiner (Germanist)... aber ( wie schon mal geschrieben ) es anders zu lesen ist Widersinnig! und würde nicht dem "Gleichbehandlungsgebot" folgen, das wäre eine zufällige ( und zudem willkürliche ) Diskriminierung per Gesetz.

Warum denkst Du so kompliziert ? Es steht doch ganz eindeutig unverschachtelt da, dass die Ausnahme für alle Erbwaffen bereits dann zu erteilen ist, wenn für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem vorhanden ist. Muck hat es oben auch richtig erkannt. Dazu muss man kein Germanist sein. Jemand der zum Waffenrecht viele Blogs schreibt, hat das bei WO schon vor Jahren mal anschaulich klargestellt. Streiten könnte man höchstens darüber, ob die Behörde ohne Antrag nach § 20 Abs. 7 WaffG einfach die Blockierung verfügen darf. Hier scheiden sich in der Tat die Geister...

Widersinnig wäre im übrigen viel mehr, wenn ein Erbe Teile seiner Waffen blockieren soll und andere Teile nicht. Noch abstruser wird's in den Mischfällen, also wenn jemand nicht nur Erbe, sondern zudem auch Altbesitzer nach § 59 WaffG (ohne Sachkunde und Bedürfnis) ist. Selbst wenn er alle Erbwaffen wegen verfügbarer Blockiersysteme blockieren lässt, darf er seine Altbesitzwaffen für immer und ewig unblockiert im Besitz halten. Wo bleibt da bitteschön die von Dir zitierte Gleichbehandlung ???

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Warum denkst Du so kompliziert ? Es steht doch ganz eindeutig unverschachtelt da, dass die Ausnahme für alle Erbwaffen bereits dann zu erteilen ist, wenn für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem vorhanden ist. ...

...Altbesitzer ...

.... Wo bleibt da bitteschön die von Dir zitierte Gleichbehandlung ???

nein, das steht da eben NICHT!

da steht dass ALLE Erbwaffen zu blockieren sind!

drum rum steht:

Ausnahme(-n-) gibts wenn für eine ( oder mehrere ) Erbwaffe(-n-) kein Blockiersystem vorhanden ist.

nochmal: wenn EINE ausreichen würde um den Ausnahmetatbestand für ALLE zu erfüllen, könnte es garnicht MEHREr bedürfen!!

und warum bringst Du hier die Altbesitzer ins Spiel? wegen Gleichbehandlung? seit wann regelt der §20 irgendwas für Altbesitzer? wo steht in Bezug auf Blockiersysteme irgendwas von Waffen aus/in Altbesitz? §20 - ERBWAFFEN und sonst nix!!!!

wenn die Profis endlich Gesetzestexte schrieben würden ( z.b. 3 oder 4 Sätze statt dieses verschachtelten Geschwurbels ), die auch der letzte couch-potatoe versteht...... ach wie wäre das schön...... blöd nur..... braucht man weder die Schreiberlinge ( denn dann könnens auch die couch-potatoes selbst!), noch die ganzen Juristen... weder die vor, noch die hinter der Richterbank!!!........und die Fachkräfte auf den Ämtern bräuchte auch keiner mehr, dann knallt sich der couch-potatoe den Stempel selbst in die WBK!

... nur, wer will das schon ... ( ist wie mit den Steuerberatern und den Bierdeckeln )

Bearbeitet von alzi
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ähm heletz.... da steht WENN und SOLANGE es kein Blockiersystem gibt, hat auf Antrag eine Ausnahme genehmigt zu werden......und zwar von der Verpflichtung alle Erbwaffen blockieren zu müssen.....

da steht also nicht, dass erstmal gründsätzlich alle Erbwaffen blockiert werden müssen (Verpflichtung), solange kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist?

wirklich......ich bin echt am zweifeln..... ob die deutsche Sprach (und die Nutzer derselben) noch das ist (bzw. sind), was man mir mal diesbezüglich beigebracht....(oder eingeredet) hat

versprochen, ich hau den nächsten Germanisten, der mir übern Weg läuft, deswegen an! ( nein, keinen Deutschlehrer!!! einen echten Germanisten! )

...ist das echt so schwer zu glauben...

es wäre ja schön, wenn SBine recht hätte... und würde die Absurdität diese Paragraphen wunderbar zeigen.....es spricht aber leider ALLES was dort drin streht dagegen!

Bearbeitet von alzi
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Ähem, räusper, muß mich doch auch nochmal hierzu zu Wort melden:

Ohne Frage wäre es schön und wünschenswert, wenn die (leider falsche) Lesart von SB die richtige wäre - das dürfte unstrittig sein.

Jedoch ist und bleibt sie falsch.

Ich glaube auch nicht (alles Andere wäre sehr "strange"), daß es dazu erst der Bestätigung eines Schriftgelehrten bedarf.

Der Sachverhalt, daß der Begriff der "Ausnahmen" lediglich diejenigen Erbwaffen betrifft, für welche ein BSystem (noch) nicht verfügbar ist, manifestiert sich auch im letzten Satz von §20/7:

Dort wird ausgeführt, daß "eine Ausnahme" auf für die EWaffen gemacht werden kann, die Teil einer (...) Waffensammlung sind oder werden sollen.

Hier wird nochmals (und gerade auch sprachlich) deutlich, daß "die Ausnahme" die einzelne(n) EWaffe(n) betrifft: Nämlich genau die(jenige), die (oder vielmehr welche) Sammlungsteil ist oder werden soll.

Die andere(n)n (welche nicht Sammlungsteil ist/sind oder werden soll(en)) ist (sind) zu blockieren - die Ausnahme ist/sind die "Sammlungs-EWaffe(n)" (blödes Wort, aber beschreibt`s).

Aber vermutlich rede ich hier gegen eine Wand...

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Die andere(n)n (welche nicht Sammlungsteil ist/sind oder werden soll(en)) ist (sind) zu blockieren - die Ausnahme ist/sind die "Sammlungs-EWaffe(n)" (blödes Wort, aber beschreibt`s).

und als weitere Ausnahme: Waffen für die kein Blockiersystem verfügbar ist. Ist doch irgendwie logisch. Das bedeutet jedoch ganz sicher nicht, dass z.B. 10 Waffen, für die ein Blockiersystem erhältlich ist, nicht blockiert werden müssen weil für die 11. Waffe so ein Stöpsel nicht zur Verfügung steht.

Manfred

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Die WaffVwV meint dazu:

"20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17 Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzusehen."

Nach welcher Lesart wird sich der SB da wohl richten und welcher Richter wird von einer gegenteiligen Auslegung zu überzeugen sein?

Schöne Träume noch.

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und als weitere Ausnahme: Waffen für die kein Blockiersystem verfügbar ist. Ist doch irgendwie logisch. Das bedeutet jedoch ganz sicher nicht, dass z.B. 10 Waffen, für die ein Blockiersystem erhältlich ist, nicht blockiert werden müssen weil für die 11. Waffe so ein Stöpsel nicht zur Verfügung steht.

Manfred

Warum schreibt der Gesetzgeber dann "...zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen..." ?

Würde er die Ausnahme nur auf Erbwaffen beschränken wollen, für die es noch kein zertifiziertes Blockiersystem gibt, hätte er z.B. geschrieben:"...zuzulassen, bis für mindestens eine Erbwaffe ein solches vorhanden ist und diese dadurch jeweils der Blockierpflicht unterliegt.“

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  • 8 Monate später...

Ich hole den mal nach oben, weil ich indirekt betroffen bin.

 

Mein Nachbar hat von seinem Vater 1992 eine Waffe geerbt, auf Aufforderung der Behörde nach 2003 einen Waffenschrank gekauft und nun die Aufforderung bekommen die Waffe zu blockieren.

Die Waffe ist eine Büchsflinte einfachster Machart ("LUX") in den Kalibern .22 lfB und 9 mm Flobert.

M.W. gibt es für 9 mm Flobert aber gar kein Sperrelement.

So wie ich das verstanden habe verlangt die Behörde jetzt die Blockierung des einen Laufes.

 

Mal abgesehen davon, dass es wohl wenig sinnvoll ist eine Waffe nur teilweise zu blockieren sehe ich auch keine Rechtsgrundlage dafür; s. obige Diskussion "Nach § 20 Abs. 7 WaffG muss er erst blockieren, wenn für ALLE Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind." und hier geht es ja nicht darum ob man KEINE Waffe mehr blockieren muss, wenn es nur für eine im Bestand keine Sperrelemente gibt, sondern um EINE einzige Waffe.

 

Hat da jemand "Futter" für mich in Form von aktuellen Urteilen o.ä.?

 

 

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Da darf ich mich gleich anschliessen, Erbfall (neu) Fall in der Nachbarschaft. Behörde fordert (derzeit noch mündlich) der Erbe möge den Nachweis erbringen, daß es kein Blockiersystem gebe. Verweis auf die Seite der PTB http://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-133/blockiersysliste.html inkl. Bestätigung der 2 wesentlichen Hersteller von 4 bei der PTB aufgelisteten und auf 20 WaffVwV waren bislang für das Waidloch. Krönung war die Forderung, eine Bescheinigung von einem von 2 örtlichen Fachhändlern zu bringen daß es kein Blockiersystem gebe. Der 20 WaffVwV muß arg kompliziert zu lesen sein. Ich schließe mich der Frage nach passenden Fundstellen oder Urteilen an. Danke.

Bearbeitet von Gast
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vor 5 Stunden schrieb kulli:

Aktueller Fall aus der Nachbarschaft  meines Schwagers . Dort ist ein altbesitzer verstorben. Wbks waren noch da, haben die Erben auch an die Behörde geschickt , Waffen waren aber keine mehr da.

 

Nun, dann kann natürlich auch nicht blockiert werden.

 

Aber: Verlieren die Erben nun ihre Zuverlässigkeit, da ihre Plempen fort sind?

 

:D

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  • 11 Monate später...

Da es im ganz entfernten Bekanntenkreis nun jemanden getroffen hat, von dem ich gar nicht wusste, dass er überhaupt Waffen besitzt, musste ich mich mit der Sache beschäftigen.

Faktum: Der Bekannte besitzt ein KK-Gewehr (gut erhaltener Anschütz Selbstlader Mod. 520/61) als Erbvolge von seinem Vater und er hat dafür 1990 eine "Erb"-WBK ausgestellt bekommen. Nun muss er binnen 6-Wochen ein Sperrelement verbauen lassen.

 

Die Behörde beruft sich auf folgendes Urteil:

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=31

 

Der Bekannte wird die KK-Flitsche nicht mehr dübeln lassen, er will die Kosten nicht tragen. Ich werde die Waffe heute auf Jagdschein übernehmen und dann auf egun verkaufen um sie vor der Vernichtung zu retten. Ich selber habe keine praktische Verwendung dafür.

 

Fazit: Es ist mir unbegreiflich welchen Sicherheitsgewinn diese Aktion bringt. Die Waffe ist seit 27-Jahren im "Erb"-Besitz meines Bekannten und steht fast davor das zweite Mal vererbt zu werden, der Bekannte ist nicht mehr der Gesündeste. Tja, was solls Deutschland wird wieder ein Stück sicherer.

Bearbeitet von chr
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