Zum Inhalt springen
IGNORED

aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"


skipper

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

wie ist eigentlich die Rechtssprechung bei diesem Punkt zur Zeit:

das VG Köln (20 L 288/10) und VG Oldenburg (11 A 84/12) sind ja für die Blockierung bei Alterben

das VG Arnsberg (14 K 2058/10) ist ja gegen die Blockierung bei Altfällen

VG Köln und VG Arnsberg sollen beim OVG liegen.

Angeblich soll ja auch das OVG Berlin-Brandenburg (11 N 20/11) die Blockierung der Altfällte fordern, das sehe ich aber nicht, wenn ich die Veröffentlichung dazu lese.

Hat noch jemand Urteile pro bzw. contra Erbwaffenbloickung Altererben (also WBK vor 2003 erhalten als Erbe)?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In NRW ist es derzeit eine Behördenpraxis, bei Alterben (d.h. vor 01.04.2008 geerbt) die Blockierpflicht auszusetzen, bis die Rechtslage in den anhängigen Gerichtsverfahren geklärt ist.

Das OVG NRW hat in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg mit Beschluss vom 08.01.2013 (Az. 20 A 2414/11) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zwischen den Zeilen kann man da herauslesen, dass die das Urteil des VG Arnsberg im Ergebnis für richtig halten aber wohl schon eher zu einer Blockierpflicht auch für Altfälle tendieren.

Zunächst einmal sagt das OVG Berlin-Brandenburg ausdrücklich, dass es sich bei dem von ihm entschiedenen Fall um eine andere Konstellation (Erlaubnis für LEP-Waffen) als in den Blockierpflicht-Fällen handelt (juris-RdNr. 35).

Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg kann man aber durchaus auch etwas für uns Positives entnehmen:

Wie auch sonst bei der Rechtsanwendung, müssen alle Tatbestandsvoraussetzung der Norm gleichzeitig und kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge greift. In diesem Zusammenhang hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Erbenregelung, die tatbestandlich eine erlaubnispflichtige Waffe und den Erwerb infolge Erbfalls voraussetzt, nicht anzuwenden ist, wenn die Waffe im Zeitpunkt des Erwerbs infolge Erbfalls (dort 2004/2005) noch nicht erlaubnispflichtig gewesen ist, sondern dies erst nach dem Erbfall durch das 1. WaffRÄndG 2008 geworden ist. Hier fielen Erwerb infolge Erbfalls und erlaubnispflichtige Waffe zeitlich auseinander, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen zu keiner Zeit kumulativ vorlagen. Die Vorschrift des § 20 WaffG sei deshalb nicht anzuwenden. Gleichzeitig hat das OVG dadurch noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass ein vor dem 1. WaffRÄndG 2008 erfolgter Erwerb abgeschlossen ist und nicht in das neue Rechtsregime hineinwirkt. Ein Alterbe erwirbt die Waffe im Zeitpunkt der 2008 erfolgten Neufassung also nicht noch einmal neu. Auf den hiesigen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Zum Tatbestand der Blockierpflicht gehört eben jener "Erwerb infolge Erbfalls". Allein der Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Sachkunde und Bedürfnis vermag eine Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht auszulösen. Der Tatbestand "Erwerb infolge Erbfalls" ist jedoch nicht unter Geltung des neuen Rechts entstanden. Er war vielmehr schon zuvor abgeschlossen und wirkt auch nicht fort.

Ebenso sieht es das Hamburgische OVG. Zum alten WaffG 1976 hatte es entschieden, dass die Erbenregelung nur solche Erwerbsvorgänge erfasst, die unter Geltung speziell dieser Vorschrift eingetreten sind. Auf davor liegende Erbfälle ist die Vorschrift nicht anwendbar (obwohl auch die Vorgängergesetze Erbenregelungen enthielten) (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39).

So sah es schließlich auch das OVG NRW bei der gelben Sportschützen-WBK. Danach erfasst § 14 Abs. 4 WaffG "keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen" (OVG NRW, Urt. v. 08.11.2007, Az. 20 A 3215/06, juris-RdNr. 23).

Es gibt noch eine Reihe weiterer Argumente, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Hinzuweisen ist noch auf die Kommentierung von Runkel im Loseblattkommentar Hinze, Waffenrecht, der eine Anwendung auf Altfälle ebenfalls ablehnt.

Spätestens im Mai habe ich meine Prüfung fertig und könnte dann, falls Interesse besteht, erstinstanzlich jemanden unentgeltlich in dieser Angelegenheit gerichtlich vertreten.

Bearbeitet von 2nd_Amendment
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für die "Armatixxer" war die Erbwaffenblockierung ja ohnehin nur ein Versuchsballon und gleichzeitig

eine Eintrittskarte ins Waffengesetz. Alle weiteren Pläne wären vermulich mit Politlobbyismus verfolgt worden.

Aber für Lobbyismus braucht man Kohle und die ist bei den berauschenden Umsätzen von dem Laden

mittlerweile eher knapp. Genauso wie für großkotzige Messeauftritte.

Naja, die Eiterbeule mit der Erbwaffenblockierung haben wir jedenfalls denen zu verdanken und deshalb

mögen wir uns über jeden Misserfolg von denen freuen und deshalb mögen wir die weiterhin verfolgen

und hassen wie die Pest!

Auch wenn aus der einst gefährlichen Giftschlange mittlerweile eine halbtote Blindschleiche geworden ist.

oswald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Spätestens im Mai habe ich meine Prüfung fertig und könnte dann, falls Interesse besteht, erstinstanzlich jemanden unentgeltlich in dieser Angelegenheit gerichtlich vertreten.

Ich denke, dass die Erbwaffenblockierung für die Alterben schon deshalb nicht zulässig sein kann, weil sie gegenüber ihnen sachkunde- und bedürfnismäßig gleichgestellten Altbesitzern schlechter gestellt werden.

Zudem enthält § 58 WaffG keinerleie Ausführungen zu altem Erbwaffenbesitz, weshalb die früheren Erben-WBK auch ohne Einschränkung fortgelten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu dem Thema Ungleichbehandlung mit den Altbesitzern habe ich Daten aus diversen Zeitungsartikeln gesammelt. Bei Inkraftreten der Blockierpflicht zum 01.04.2008 haben im Mittel mindestens 1/3 aller Waffenbesitzer als Altbesitzer ihre Waffen ohne Bedürfnis und Sachkunde unblockiert besessen. Wenn nun ein Gesetz geschaffen wurde, wonach nur die Erben blockieren müssen, nicht aber die ebenfalls bedürfnis- und sachkundelosen Altbesitzer, dann stellt das eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung dar.

(Man verzeihe mir das etwas undurchsichtige Diagramm, aber ich habe bei Excel keine besser Darstellungsform hinbekommen.)

bftrv8ox.png

Bearbeitet von 2nd_Amendment
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Naja, die Eiterbeule mit der Erbwaffenblockierung haben wir jedenfalls denen zu verdanken und deshalb

mögen wir uns über jeden Misserfolg von denen freuen und deshalb mögen wir die weiterhin verfolgen

und hassen wie die Pest!

und alle ihre Gehilfen Büchsenmacher, die sich stolz "Arm... zertifiziert" an die Werkstattwand pinnen und nicht kapieren, dass sie sich a la longue selbst das Geschäft unterm Hosenboden wegziehen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Hinweis auf die "zertifizierten" Händler oder Büchsenmacher ist nicht aus der Luft gegriffen!

Allerdings sind damals die, sagen wir mal "Vertreter" von denen wie Haussierer von Waffenladen

zu Waffenladen gezogen und das Blaue vom Himmel herunter versprochen:

Satte Gewinne mit wenig Arbeit und die unfreiwillgen Kunden werden vom Ordnungsamt geschickt.

Und was dabei wirklich rausgekommen ist war nur ne Luftnummer.

Verkauft wurde von dem Zeuch nur selten was weil den meisten Erben die Kosten für

Oppa´s alten Zwilling dann doch zuviel waren. Da ist dann so manche alte PPK für lau

im Waffenladen geblieben.

Und das waren vermutlich die einzigen Vorteile, wenn man auf der "Liste der Schande"

mit drauf ist.

Aber wäre das nicht eine gute Idee, einem jeden "zertifizierten" Waffenhändler bei dem

man Kunde ist zu verstehen zu geben, dass es gut fürs Geschäft ist wenn man

bei denen nicht mehr auf der Liste steht?

oswald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Hinweis auf die "zertifizierten" Händler oder Büchsenmacher ist nicht aus der Luft gegriffen!

Allerdings sind damals die, sagen wir mal "Vertreter" von denen wie Haussierer von Waffenladen

zu Waffenladen gezogen und das Blaue vom Himmel herunter versprochen:

Satte Gewinne mit wenig Arbeit und die unfreiwillgen Kunden werden vom Ordnungsamt geschickt.

Und was dabei wirklich rausgekommen ist war nur ne Luftnummer.

Verkauft wurde von dem Zeuch nur selten was weil den meisten Erben die Kosten für

Oppa´s alten Zwilling dann doch zuviel waren. Da ist dann so manche alte PPK für lau

im Waffenladen geblieben.

Und das waren vermutlich die einzigen Vorteile, wenn man auf der "Liste der Schande"

mit drauf ist.

Aber wäre das nicht eine gute Idee, einem jeden "zertifizierten" Waffenhändler bei dem

man Kunde ist zu verstehen zu geben, dass es gut fürs Geschäft ist wenn man

bei denen nicht mehr auf der Liste steht?

oswald

Die Zertifizierung ist eine Vorgabe der Richtlinie, nix Freiwilliges oder so.

Und mittlerweile gibt es immer wieder Händler oder Büxer, die ihre Ax-Zertifizierung zurückgeben und gar nix machen, oder sich bei den anderen Anbietern zertifizieren; soll sogar schon welche gegeben haben, die ihre Ax-Zertifizierung zurückgegeben haben mit der gleichzeitigen Infos ans zuständige Amt, dass der Laufdödel eh nicht funktioniert. :good:

Und wenn man mit den Leuten spricht ist es tatsächlich im Durchschnitt so, dass allerhöchstens 10 von 100 Erbwaffen blockiert werden (eher weniger), da es den Erben viel zu teuer ist (Blockiersystem, Tresor, Gebühren), und sie im Zweifelsfalle alle Eisen eher einstmpfen lassen oder verkaufen oder so weggeben. Höchstens mal ein besonderes Stück wird behalten, aber der meiste KK- und 6,35er und 7.65er und sonstige rostige Kram geht weg. Ax`ns Geschäftsmodell mit der Erbwaffenblockierung ist eher ein feuchter Traum, und da wir diesen Erbwaffenblockierunsinn mit Sicherheit nicht mehr loswerden, können wir eigentlich froh sein, dass es Anbieter gibt, die denen in die Parade fahren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und mittlerweile gibt es immer wieder Händler oder Büxer, die ihre Ax-Zertifizierung zurückgeben und gar nix machen, oder sich bei den anderen Anbietern zertifizieren; soll sogar schon welche gegeben haben, die ihre Ax-Zertifizierung zurückgegeben haben mit der gleichzeitigen Infos ans zuständige Amt, dass der Laufdödel eh nicht funktioniert. :good:

Alle Händler und Büxer, die sich von der "Liste der Schande" streichen lassen sollte man nicht nur feiern,

sondern auch entsprechende Werbung machen. Und dafür sorgen dass diese solidarische Haltung durch

zusätzliche Umsätze mit sinnvollen und funktionierenden Produkten belohnt wird.

Man kann sich umgekehrt auch überlegen, etwaigen Anbietern von diesen mechatronischen Wunderwerken

höflich und gut begründet zu verklickern, dass man lieber dort einkauft wo dieses Zeugs NICHT angeboten wird.

Und andere, alternative Hersteller von zugelassenen Sperrelementen empfehlen.

oswald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einige BüMas/Händler behaupten ja, sie seien nur deshalb A. zertifiziert, um die Erben erreichen zu können. Wenn die Erben nach der Aufforderung der Behörde bei ihnen vorbeikämen, würden sie diese beraten und von A. abraten.

Hier mal ein Beispiel, wie sich der Handel damals das Geschäft mit A. schöngerechnet hat (Maggy Spindler, Waffenmarkt-Intern 9/2009, S. 5):

Wenn wir alle Wenns und Abers mal weglassen und nach Milchmädchen-Manier mal ganz schlicht rechnen: Es soll über 10 Millionen "legale" Waffen in Deutschland geben. Wenn wir mal aus der Luft gegriffen davon ausgehen, daß etwa 25 Prozent der Waffen abgegeben werden, weil die Besitzer nicht bereit sind, die Sicherungssysteme für diese Waffen zu kaufen, dann reden wir immer noch über 7,5 Millionen Sicherungssysteme, die die Büchsenmacher, Jagdfach- und Schießsporthändler allein in Deutschland verkaufen könnten. Der Einfachheit halber: zum Preis von 100 Euro pro Waffe. Dann sprechen wir über ein Umsatzvolumen von 750 Millionen Euro (!!!). Welch ein Segen wäre das für die deutschen Waffenhändler? Selbst wenn jede zweite Waffe abgegeben würde, was ich kaum glauben kann, reden wir immer noch über 500 Millionen Euro! Ich halte das für eine faszinierende Rechnung unabhängig von Zeiträumen und Verteilungsfragen. Und unter dem Eindruck dieser Zahl ist es geradezu verwunderlich, wie zurückhaltend die Anbieter anderer Sicherungssyseme sind und A. das Feld überlassen. Diese Zahl ist auch deshalb faszinierend, weil sie so manche Firma wieder in die finanzielle Unabhängigkeit führen könnte. Und wer nicht mehr an seinem täglichen Kanten Brot knabbert, sondern vor Braten mit Sauce sitzt, könnte sich womöglich dazu aufraffen, tatsächlich sein Schärflein dazu beizutragen, das Image der Waffenbesitzer langfristig zu verbessern. Und so weitere Restriktionen per Gesetz zu verhindern. Geld ist dafür wunderbar geeignet, hier könnten wir es uns verdienen. Und zwar mehr verdienen als die täglichen 300 Ist ja nur mal so `ne Idee

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, Maggie eben...

Nur dass sie mit ihren Mengenannahmen VOLLES ROHR ins Klo gegriffen hat.

Es sind, wie wir "dank" Register inzwischen wissen, nur an die 6Mio und nicht 10Mio, und es werden (tatsaechlich; hatte Gespraeche mit vielen Haendlern) im "besten" fall 10%, meist weniger, blockiert; oftmals weniger als 5%.

Weit über 90% werden verkauft/exportiert oder landen im Schredder.

6Mio x 0,05 x 150€ = 45Mio€ (versus 500Mio€)

(5% Mischsatz angenommen; Mischpreis zwischen Ax und anderen angenommen)

Und davon ziehen wir noch die Kosten ab (Systemherstellung, Vertrieb, Infrastruktur), dann bleibt vom "feuchten Traum" gar nicht mehr so viel übrig.

Für einen kleinen ANbieter kann sich das gerade noch rechnen, und für ein paar Büxer bleibt auch ein bisschen hängen, aber die erträumten Grössenordnungen sind Blödsinn.

Models, grosskotzige Messe- und sonstige Auftritte, Vorstandsgehälter etc. a la Ax sind da nicht drin.

Ein Gesamtsystem ist halt nur so gut wie seine Annahmen, auf denen es beruht - sind diese Scheiççe, dann ist`i.d.R. das Ergebnis auch.

Aber da Ax wahrscheinlich ähnlich wie Maggie geträumt hat (oder es zumindest ihren Investoren so erzählt hat)

Meister Sensei sagt: "Schlechtes KARMA !!!" :fool:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

dann stellt das eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung dar.

Die Ungleichbehandlung ließe sich mit Blick auf Art. 14 I GG unschwer rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hätte, verfassungsrechtlich unbedenklich, die Altfälle von vornherein explizit von einer Blockierungspflicht ausnehmen können. Denn auch wenn Übergangs- und Befreiungsvorschriften vor Art. 14 I GG nicht regelhaft zwingend geboten sind, so kann doch der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums Altfälle von Neuregelungen idR unproblematisch ausnehmen, wenn er der von Art.14 I GG geschützten Verfügungs- und Nutzungsbefugnis der Altbesitzer den Vorrang einräumt gegenüber den Erwägungen, die Anlass der Neuregelung sind.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schön, dass du dich zu diesem Thema meldest, Glöckner. Dann werde ich die Thematik doch einmal etwas vertiefter darstellen. Was mich an deiner Kritik nicht überzeugt ist die Tatsache, dass du sagst, eine Ungleichbehandlung der Altbesitzer sei wegen Art. 14 I GG zulässig. Dabei vergisst du aber zu erwähnen, dass die Alterben ebenfalls Art. 14 I GG auf ihrer Seite haben und zwar sogar doppelt, einmal Eigentum (da als Alterben vor der Gesetzesänderung erworben) und einmal Erbrecht. Auch existieren einige Fälle, in denen Alterben ihre Waffen sogar zeitlich vor den Altbesitzern erworben haben und quasi für ihre Ehrlichkeit bestraft werden, dass sie die damals pflichtgemäß als Erben angemeldet und nicht zunächst illegal besessen und dann später im Rahmen einer Amnestie als Altbesitz angemeldet haben. Schließlich übersiehst du die europarechtliche Komponente.

Sog. "Altbesitzer", die ihre Waffen unter der Geltung alten Waffenrechts innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist (1972, 1976, 1990, 1994) anmeldeten, erhielten ohne Bedürfnis und Sachkunde eine WBK. Diese Erlaubnisse gelten auch heute noch fort (§ 58 I 1 WaffG).

Als gemeinsamen Oberbegriff für Erben und Altbesitzer kann man "bedürfnis- und sachkundelose Waffenbesitzer" bilden.

Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist zunächst der Prüfungsmaßstab abzustecken. Gilt die weitmaschige "Willkürformel" oder findet die strengere "neue Formel" Anwendung? Hierzu ist zunächst die Art der Ungleichbehandlung festzustellen.

Zunächst ist voranzuschicken, dass die Blockierpflicht keine rechtsgewährende Regelung darstellt, sondern dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist. Hier gelten strengere Maßstäbe. Bei der Ungleichbehandlung der Erben mit den Altbesitzern handelt es sich um eine verhaltensbezogene Differenzierung, die an den Erwerb einer Waffe als Erbe bzw. Altbesitzer anknüpft. Formell liegt hier eine sachverhaltsbezogene Differenzierung vor, während in materieller Hinsicht eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht. Derartige Fälle sind dann als personenbezogene Ungleichbehandlungen einzustufen, wenn die mittelbar ungleich behandelten Personengruppen bereits vor Schaffung des Gesetzes als abgrenzbare Gruppen existiert haben (Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 796; Frenz, Öffentliches Recht, 4. Aufl., S. 127; Sachs, Verfassungsrecht II, 2. Aufl., Kap. B 3 Rn. 25. Jarass, Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG für die Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 I GG, NJW 1997, 2545, 2547). Dies ist bei Erben respektive Altbesitzern der Fall, da diese bereits vor der Schaffung der Blockierpflicht als abgrenzbare Gruppe nach altem Recht existiert haben. Selbst wenn man nur eine sachbezogene Ungleichbehandlung annehmen wollte, so ist anerkannt, dass typischerweise gravierende sachbezogene Ungleichbehandlungen ebenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Hierzu zählt u.a. die Fallgruppe, dass die Ungleichbehandlung zugleich negative Auswirkungen auf den Gebrauch von Freiheitsrechten hat (BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 96; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 80). Vorliegend sind als Freiheitsrechte Eigentum und Erbrecht (Blockierpflicht als Schrankenbestimmung, Art. 14 I GG) betroffen. Auch Besitz und Nutzung gefährlichen Eigentums sind geschützt (so BVerfGE 110, 141, 173 zur Nutzung von Kampfhunden zum Zwecke der nicht berufsmäßigen Züchtung weiterer Kampfhunde. Zur Zulässigkeit des Vergleichs Kampfhunde/Waffen vgl. Heller/Soschinka, DStR 2012, 494, 496 f.; ebenso Grafe, Weil es ihnen Spaß macht, FAZ v. 23.04.2012, S. 29). Somit ist die Blockierpflicht eine besonders einschneidende Schrankenbestimmung, denn es verbleibt nahezu keine Möglichkeit mehr, das Eigentum an den Waffen zu nutzen.

Bei Schrankenbestimmungen des Eigentums ist der Gesetzgeber besonders an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91 (Altlasten), juris-RdNr. 44). Deshalb ist als Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung die strengere "neue Formel" des BVerfG anzuwenden. Folglich müssen zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

Derart gewichtige Unterschiede bestehen jedoch nicht.

Der Verzicht auf Bedürfnis und Sachkunde bei den Altbesitzern hatte eine Köderfunktion. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, die bisher noch nicht erfassten Waffen zu registrieren (vgl. die Begr. zum WaffGÄndG 1976, BT-Drs. 7/4407, S. 11). Eine vergleichbare Erwägung liegt nach Ansicht des BVerwG auch der Erbenregelung zugrunde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 21/98, juris-RdNr. 11). Zwar sind bei den Erben die Waffen bereits durch den Erblasser registriert, weshalb es den Anschein hat, dass ein Anreiz zur Registrierung hier weniger notwendig sei. Das besondere Risiko bei der Vererbung von Waffen liegt jedoch darin, dass man diese zwar registriert hat, aber keine Person als Verantwortlichen heranziehen kann, wenn die Waffen (angeblich) verloren gehen oder sonst etwas damit geschieht. An den Erblasser kann man sich nicht wenden, weil dieser verstorben ist. Auch die Erben können nicht als polizeipflichtige herangezogen werden, denn die Besitzfiktion des § 857 BGB greift in diesem Fall nicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1996, Az. 18 K 7940/95). Vielmehr müsste die Behörde, um jemanden als Störer heranzuziehen, diesem konkret nachweisen, die tatsächliche Gewalt über die Waffen gehabt zu haben. Dies wird aber nur in den seltensten Fällen möglich sein. In dem Forum der Jagdzeitschrift Wild und Hund hat ein Benutzer die sich daraus ergebenden Gefahren sehr schön zusammengefasst:

So schnell kann eine Behörde gar nicht am Sterbebett stehen, wie die Plempen verschwinden. Und hinterher steht dann irgendwo 'erfolglose Täterermittlung', der Erblasser kann die Waffen ja schon zu Lebzeiten angesichts des baldigen Todes legal oder illegal überlassen haben. Tote brauchen nicht mehr zu melden. Aber man hat das genau gewußt und dennoch den Erben das Leben immer schwerer gemacht. Soll man jetzt also auch die Suppe auslöffeln, die man sich mit Sperrelemente und Schränken und Verängstigung alter Damen durch Behörden oder völlig rechtswidrigen Vernichtungsandrohungen eingebrockt hat. Vieles wird eben nicht mehr in Nachlässen gefunden, bei weitem ja nicht nur Waffen.

Hierbei handelt es sich auch keineswegs nur um ein theoretisches Worst-Case-Szenario. So kommt es durchaus vor, dass Waffen aus dem Nachlass "verschwinden", weil die Erben Ärger mit der Waffenbehörde befürchten. Warum soll ein Erbe die Inbesitznahme der Waffen melden, wenn er nur mit Scherereien zu rechnen hat und demgegenüber das Nichtmelden allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Hier gilt die alte römische Weisheit "Quod non est in actis non est in mundo" (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt).
"Jede weitere Verschärfung des Waffenrechts muss mit Blick auf die Wirklichkeit auch darauf überprüft werden, ob so nicht viele vorhandene Waffenbesitzer zur Illegalität ‚verführt‘ werden." Laut Polizeiberichten werden jährlich allein in Baden-Württemberg hunderte registrierte Erbwaffen als angeblich verloren gemeldet und stellen in unberechtigtem Besitz ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar.
Es gab hierzu auch bereits einen Aufsehen erregenden Kriminalfall in Siegelsbach, bei dem der Bäcker und Hobbyjäger Alfred Bräuchle einen Raubmord mit einer als verloren gemeldeten Erbwaffe beging.

Ich sage ja nicht, dass es gut ist, wenn bisher legaler Waffenbesitz zu illegalem wird, sondern nur dass es eine logische und zwangsläufige Konsequenz der übertrieben restriktiven paranoiden Politik darstellt. Das sogenannte ‚Erbenprivilleg‘ wurde ja gerade eingeführt um das Abgleiten in die Illegalität zu vermeiden. Wenn man das jetzt abschafft oder massiv einschränkt, wie es vorgesehen ist, dann will man offensichtlich der Illegalität Vorschub leisten.

Somit lässt sich festhalten, dass die bisherige Erbenregelung keineswegs nur ein Privileg war, sondern auch öffentliche Sicherheitsinteressen verfolgte, namentlich die Verhinderung der Herrenlosigkeit der Waffen, indem sie die erforderlichen Anreize setzte, diese auf eine Person zu registrieren. Insoweit besteht eine Parallele zur Altbesitzerregelung.
Zudem war es bei den Altbesitzanmeldungen 1990 und 1994 so, dass diese Waffen bereits nach dem Reichswaffengesetz 1938 (West-Berlin) bzw. der Schußwaffenverordnung 1987 (DDR) behördlich erfasst und konkreten Personen zugeordnet waren. Im Übrigen hat die Köderfunktion bei den Altbesitzern ihren Zweck erfüllt. Die Waffen konnten registriert werden und die Rechtstreue der Altbesitzer wurde durch das "Waffen behalten dürfen" hinreichend honoriert. Weitergehende Versprechen hatte der Staat ihnen gegenüber nicht gemacht. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die Altbesitzer ihre Waffen auf alle Zeit unblockiert besitzen dürfen, Alterben aber nicht. In Bezug auf die Altbesitzanmeldungen 1972 kommt noch erschwerend hinzu, dass in diesen Fällen zunächst lediglich auf fünf Jahre befristete WBKs ausgestellt wurden. Diese Altbesitzer mussten sich also darauf einstellen, kein dauerhaftes Besitzrecht zu haben. Es ist nicht einzusehen, dass deren Vertrauen höher zu bewerten ist, als das der Erben, deren Besitzerlaubnisse nie befristet waren. Die Ungleichbehandlung ist schlicht willkürlich und entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung.
Auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen einer Besserstellung der Altbesitzer entgegen. Gemäß Art. 83 d) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen die Vertragsparteien den Besitz von Feuerwaffen nur Personen gestatten, die dafür einen triftigen Grund anführen können. Der Begriff des triftigen Grundes ist autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, ähnelt aber dem des Bedürfnisses. Nach Art. 87 I SDÜ müssen die Vertragsparteien ein System einführen, welches es ermöglicht, dass Erlaubnisse bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (des triftigen Grundes) widerrufen werden.
Dazu das VG Aachen:

Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den 'Fortdauervoraussetzungen' entsprechen, bei deren Wegfall – wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt – den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

Ein Bedürfnis bzw. ein triftiger Grund ist nicht bereits darin zu sehen, dass jemand seinen einmal rechtmäßig angemeldeten Besitz behalten will. Den Altbesitzern wäre also der Besitz komplett zu entziehen, mindestens aber eine Blockierpflicht aufzugeben. In Parallelkonstellationen wurde auch tatsächlich so entschieden:

  • Bei den zum 01.04.2008 melde- und bedürfnispflichtig gewordenen LEP-Umbauten hat man denjenigen, die der Meldepflicht nachkamen, keine WBK erteilt, sondern ihre Waffen wegen fehlenden Bedürfnisses komplett entzogen.
  • Nach Ansicht des VG Karlsruhe sind auch solche WBKs zu widerrufen, für deren damalige Erteilung nach dem WaffG 1976 ein Bedürfnis nicht erforderlich war, wenn ein Bedürfnis unter Geltung des WaffG 2003 nicht vorliegt.

Es ist keine adäquate Lösung, die Altbesitzer-Problematik so lange hinauszuzögern, bis sie automatisch zu einem Fall des Erbrechts wird. Die Besserstellung der Altbesitzer in Bezug auf den unblockierten Waffenbesitz ist europarechtswidrig und kann damit per se nicht gerechtfertigt werden, auch nicht in Hinblick auf Art. 14 I GG. Der von den Alterben geforderten Gleichbehandlung mit den Altbesitzern kann auch nicht der Rechtssatz "keine Gleichheit im Unrecht", bzw. zutreffender "kein Anspruch auf Fehlerwiederholung" entgegengehalten werden. Aufgrund der gemeinsamen Verfassungstradition der europäischen Mitgliedstaaten nimmt das Erbrecht eine besondere Stellung ein. Demzufolge erkannte die BRD und erkennen auch heute noch viele Mitgliedstaaten – etwa Österreich und Belgien – das Recht auf Erbwaffenbesitz an. In Belgien beruht dies u.a. auf einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Belgischer Verfassungsgerichtshof, Urt. Nr. 154/2007 v. 19.12.2007, S. 59), die zu einer richterlich angemahnten Gesetzeslockerung führte.

Das Verlangen nach Rechtsetzungsgleichheit steht also nicht in Widerspruch zu Europarecht. Im Übrigen ist das selektive Beseitigen rechtswidriger Zustände, indem nur gegen den bedürfnislosen Waffenbesitz der Erben, nicht aber gegen den der Altbesitzer vorgegangen wird, ermessensfehlerhaft. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Waffen, die in der Zeit vor oder während der Amnestiefrist von Todes wegen erworben wurden, bei den Waffenbehörden meist regulär und nicht als Erbwaffen angemeldet wurden (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). Bei diesen Altbesitzern lässt sich aus tatsächlichen Gründen nicht mehr feststellen, ob es sich um Erbwaffen handelt, die zu blockieren wären oder nicht. Ein schwerer Grundrechtseingriff, wie ihn die Blockierpflicht darstellt, kann doch nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen!

Schließlich lässt sich für die Ungleichbehandlung auch nicht die Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen anführen. Zwar unterfielen die Altbesitzer einer solchen Stichtagsregelung und es liegt in der Natur der Sache, dass man irgendwo die Grenze ziehen muss und nicht jeden einbeziehen kann. Vorliegend möchten die Alterben aber überhaupt nicht in den Kreis der Altbesitzer einbezogen werden. Sie haben ja schon – wie damals die Altbesitzer – eine WBK ohne Bedürfnis und Sachkunde erhalten. Stattdessen begehren die Altbesitzer für die Gegenwart eine Gleichbehandlung. Die Frage der Blockierpflicht war damals nicht Gegenstand der Stichtagsregelung. Es war nirgends geregelt, dass wer bis zum Tag X seine Waffen anmeldet, diese nicht blockieren muss. Die Stichtagsregelung galt lediglich für die privilegierte Erteilung einer WBK ohne Bedürfnisnachweis.

Geeignetheit der Differenzierung
Anders als bei einer normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung genügt es für die Geeignetheit der Ungleichbehandlung nicht, wenn diese die Erreichung des legitimen Zwecks zumindest fördert. Vielmehr ist die Differenzierung nur dann geeignet, wenn gerade die Ungleichbehandlung mit den Vergleichsgruppen der Zweckerreichung dient (Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rn. 29; Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 807; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 92, 133; BVerfGE 51, 1, 24).
Eine Blockierpflicht nur für bedürfnislose Erben wäre also dann geeignet, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Waffenbesitzer selbst, bei den bedürfnislosen Erben typischerweise größer ist als bei Altbesitzern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt allerdings. Ich werde diese Infos gerne weiterreichen.

Ein Sonderlob an 2nd_Amendment an dieser Stelle, der die Sache mit großer Mühe absolut zutreffend dargestellt hat !

@Gloeckler: Der Gesetzgeber HAT die Altfälle dadurch von der Blockierpflicht ausgenommen, dass § 58 ff. WaffG diesbezüglich keine von § 20 WaffG abweichenden Regelungen enthält.

Unzulässig war aber, die Blockierpflicht für die Alterben festzuschreiben, deren WBK nach WaffG2002 (also zwischen dem 01.04.2003 und dem 31.03.2008) ausgestellt worden sind und die Altbesitzer nach § 59 WaffG in diesen Konsens nicht einzubeziehen.

Umso erstaunlicher, dass sich immer noch Erlasse finden, die das nicht wahrhaben wollen und das nicht endlich von ganz oben klargestellt wird.

Ganz wirr wird es dadurch nämlich zur Zeit, wenn jemand sowohl Altbesitz als auch noch zu blockierende Erbwaffen besitzt. Streng nach den Buchstaben des Gesetzes muss der dann nämlich die Erbwaffen blockieren und die anderen Waffen nicht (vorausgesetzt, dass für alle Erbwaffen amtlich geprüfte Blockiersysteme verfügbar sind).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo an die Runde,

eben ist mir auf der Webseite derer, die nicht genannt werden dürfen, folgende Formulierung aufgefallen:

"Erben von Schusswaffen, die keine Berechtigung und kein Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, müssen für ihre Waffen eine Blockierung durch Trustlock bei einem zertifizierten Händler vornehmen lassen."

Interpretieren die jetzt einen Gesetzeswortlaut schon in eigener Sache ?

(Zur Erinnerun-Originalgesetzeswortlaut Par. 20, Abs. 3&4:
"

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger."

Ich lese daraus nur, dass es ein zugelassenes System sein muss (was aber eben auch ein anderes sein kann).

Grenzt diese Aussage nicht fast schon an eine Lüge ?

Andersrum: In Zeiten, in denen wegen allem möglichem Mist abgemahnt wird, wäre das nicht mal was für einen Anwalt ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Erben von Schusswaffen, die keine Berechtigung und kein Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, müssen für ihre Waffen eine Blockierung durch Trustlock bei einem zertifizierten Händler vornehmen lassen."

...

Grenzt diese Aussage nicht fast schon an eine Lüge ?

...

nein, das sind 2 Lügen in einem Satz!!

denn die Erben, welche die Waffen blockieren lassen ( müssen), müssen ja eine Berechtigung (Erben-WBK) zum Waffenbesitz haben, sonst wäre sie ja nicht zur Blockierung verpflichtet!

.... ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt.....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Jahr später...

Sorry Leute, dass ich diese Leiche ausgrabe, aber gibt es was Neues?

Mich hat nämlich jemand angesprochen, der unangenehme Post bekommen hat. Er hat 1991 Waffen (Voere Repetierer .22lfB mit Magazin, Rigarmi 6.35) geerbt, diese auf einer Erben-WBK eintragen lassen und entsprechende Behältnisse beschafft. Nun wurde er angeschrieben, dass er auf Grund eines aktuellen Urteils diese Waffen blockieren lassen müsste. Er hat auch geschaut, aber für die Rigarmi kein System gefunden. Nun hat er einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt. Wie kann das ausgehen? Welche Möglichkeiten hätte er noch? Sportschießen scheidet aus, vor allem mit diesen Teilen. Es geht ihm um irgendwelche sentimentalen Erinnerungen, denn das Geld was er bisher reingehängt hat steht in keinem Verhältnis zu dem Wert der Waffen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.