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IGNORED

Beschränkung halbautomatischer Langwaffen als Jäger?


Triggerfummler

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo kann es sein dass ich da was verpasst habe laut meiner Behörde wollen die beim kauf einer weiteren halbautomatischen Langwaffe eine Prüfung der Erforderlichkeit vornehmen da ich schon mehrere halbautomatische Langwaffen besitze mit dem Verweis auf §13 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG.Wenn ich jedoch das Gesetz richtig interpretiere steht da nichts von halbautomatischen Langwaffen es werden nur Lang und Kurzwaffen aufgeführt bei den Kurzwaffen 2 Stück bei den Langwaffen kann ich keine Zahlenmäßige Beschränkung finden. Kann mir da jemand der das Waffengesetz besser lesen kann helfen wenn ich den Absatz 2 richtig lese brauche ich wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin weder ein Bedürfnis nachweisen noch glaubhaft machen dass ich die Waffe benötige entweder habe ich da etwas nicht mitbekommen oder mein Amt führt eine Mengenbeschränkung für halbautomatische Langwaffen ein.

Geschrieben

3 LW (halbauto) gilt meines Wissens nur bei Sportschützen..siehe Grundkontigent. Jäger haben da keine Beschränkung. Leider neigen mache Behörden dazu, auch noch den Eintrag "Selbstladebüchse" durch den Zusatz "2-schüssig" zu ergänzen..

Geschrieben

Hallo, was verstehst du als mehrere? wenn du schon 50.. 100 oder mehr Selbstlader hast wäre es schon möglich das man beim Amt mal fragt :lol: Ansonsten.. einen brauchbaren Anwalt besorgen, Knarre kaufen, im Falle des Verweigerns der Eintragung eine Rechtsmittelfähige Begründung geben lassen und den Rest dem Anwalt überlassen!

Gruß

Hunter

Geschrieben

Kommst du aus BaWü? Dann bitte mal die Verwaltungsvorschrift, Punkt 13.2 lesen. Das erklärt das Vorgehen deines SBs.

Dr. Scholzen hatte deswegen auch schon mal einen Jäger vor Gericht vertreten und ist gescheitert (siehe DWJ 1/2013, S. 94). Ich halte das Vorgehen deiner Waffenbehörde zwar für rechtswidrig, aber da es bereits dahingehende Gerichtsentscheidungen gibt, ist eine Klage alles andere als aussichtsreich. Der Ausgang wird maßgeblich davon abhängen, wieviele Langwaffen du besitzt und ob du erklären kannst, wofür du die im Einzelnen benötigst.

Gegen die Bedürfnisprüfung könnte man anführen, dass der Gesetzgeber wusste, dass es einige Jäger gibt, die unter dem Deckmantel des Jägerseins Waffensammlungen anlegen. Gleichwohl hat er sich in Kenntnis dieses Umstands dafür entschieden, nur den Erwerb und Besitz von Kurzwaffen (damals noch Faustfeuerwaffen genannt) einzuschränken und den unbegrenzten Erwerb und Besitz von Langwaffen weiterhin zuzulassen.

Abg. Pensky (SPD), BT-PlPr. VI/195, S. 11437, 11439

Meine Damen und Herren, es ist mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit insbesondere nicht zu vereinbaren, daß [...] die Inhaber von [...] Jahresjagdscheinen scharfe Kurzwaffen in unbeschränkter Zahl erwerben dürfen.

[...]

Bei den Inhabern von Jagd- und Waffenscheinen wird nach dem Gesetzentwurf das Bedürfnis auf Erwerb von Jagdwaffen grundsätzlich anerkannt. Diese Personen brauchen also, was die Ausübung der Jagd angeht, auf nichts zu verzichten. Ich möchte das besonders deutlich klarstellen, weil auch in Zuschriften, die ich heute noch bekommen habe, etwas anderes dargestellt worden ist. Die Jäger werden also daneben auch künftig ohne weiteren Bedürfnisnachweis zwei Faustfeuerwaffen besitzen dürfen. Eingeschränkt wird lediglich die Privilegierung dieses Personenkreises für den Erwerb einer beliebigen Anzahl von Faustfeuerwaffen. Das erscheint auch gerechtfertigt und notwendig. Aus einer Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen, die uns amtlich zugeleitet worden ist, ergibt sich, daß in den Jahren von 1962 bis 1967 einzelne Jagdscheininhaber mehr als 100, in einem Falle sogar 265 Faustfeuerwaffen erworben haben. Es wird niemand behaupten können, daß hierfür ein Bedürfnis vorgelegen habe.

Geschrieben

...dass der Gesetzgeber wusste, dass es einige Jäger gibt, die unter dem Deckmantel des Jägerseins Waffensammlungen anlegen

Er hat Jehova gesagt...

Geschrieben

Das ist ja noch beschissener als in NRW samt zwei Schussmagazin.

Geschrieben

Kommt darauf an, was bei ihm genau eingetragen wurde. Es könnte auf jagliches Führen beschränkt sein. Das wäre aber auch wieder falsch und zweitens bereits richtig durch Gesetz geregelt. So pauschal "den einen Satz" gibt es nämlich nicht-im Grunde gibt es ihn gar nicht.

Geschrieben

@MOD

Kann mal einer ein paar Beiträge löschen...wollen ja keine schlafenden Hunde wecken!

Das halte ich jetzt für übertrieben, wenn "die" das wollen haben "sie" bereits jetzt schon die Kenntnisse darüber.
Geschrieben

Die interessante Frage wäre doch wieviele HA (im selben Kaliber) der threadstarter schon auf Jagdschein erworben hast.

Leider tragen einige Behörden nicht mehr uneingeschränkt HA ein :treaten:

Anwalt einschalten wenn Rechtschutz vorliegt, ansonsten Voreintrag als Sportschütze einholen wenn Grundkontingent noch nicht überschritten wurde und Waffe nicht schießsportlich ausgeschlossen ist :gutidee:

Geschrieben

uneingeschränkt HA ein :treaten:

Hmm... ich denke 4-5 sollten auf JS ohne Probleme machbar sein, zumindest wenn die Kaliber untschiedlich sind..bzw. man das jagdlich irgendwie begründen kann!

Beim AR15 würde ich einfach Wechselsysteme kaufen... ;)

Geschrieben

man sieht wos langgeht!.... in BW fängts an (Anweisungen des IM an die Waffenbehörden)....... ich hoffe, dass jetzt auch die letzten Scharcher unter den Jägern mal aufwachen.....

mal das Waffg lesen, auch für Jäger gilt das Bedürfnisprinzip. wenn ein Jäger für seinen 200. HA ein Bedürfnis glaubhaft machen kann ist alles in Butter. wenns ein anderer für seinen 2. HA nicht kann, dann ...... hilft auch kein geheule.

habe heute erst mit einem Jäger gesprochen, der hat auf jagdliches Bedürfnis mehr als 3 KW....... das muss man nur wollen, begründen können und dann auch durchziehen! dazu muss man aber die nötige sach- und fachkenntnis haben..... und einen Arsch in der Hose um das auch durchzusetzen.

wer sein Bedürfnis nicht glaubhaft machen kann, der braucht dann auch die Waffe nicht.

gruß alzi

Geschrieben

Eben. Alles eigentlich ganz einfach. Gibt es den Bedarf kann man diesen begründen, gibt es ddiesen nicht, gibt es auch kein jagdliches Bedürfnis (keine Waffe).

Geschrieben

Hmm... ich denke 4-5 sollten auf JS ohne Probleme machbar sein, zumindest wenn die Kaliber untschiedlich sind...

Ich denke mal 4-5 sollten im selben Kaliber (hier wahrscheinlich .223) auf JS möglich sein sonst läuft gewaltig was schief ;-)

Alternative für ganz Harte: Nach Bayern umziehen :-)

Geschrieben

Oh Herr lass Hirn vom Himmel regnen.....outet euch nur weiter und denkt das ein Eintrag in die WBK in Stein gemeißelt ist. Ein neuer SB und ihr werdet euch wundern..................................

Geschrieben

man darf doch anzweifeln, dass die Verbände Bedürfnisse für bestimmte Waffenmodelle ausstellen! ...... wenn dann ein Modell erworben wird, das nicht der Sportordnung entspricht, dann ist das nicht dem Verband anzulasten.

auch müssen und können die SB auf den Ämtern die diversenen Sportordnungen nicht alle kennen, sie sind auch idR nicht sachkundig.

der Antragsteller aber, da sachkundig!, muss es wissen ob die Waffe zulässig ist oder nicht.

wenn sie nicht zulässig ist, dann ist das ein unberechtigter Erwerb...........mit All seinen Konsequenzen!!

hallo?.... was gibts da schönzureden?

Erlaubnisse können widerrufen werden, wenn sie nicht hätten erteilt werden dürfen.....

Anfänger01, Deine öffentlichen Äußerungen hier erweisen uns einen Bärendienst! Vielen, vielen Dank dafür!

mit kopfschüttelnden Grüßen

alzi

Geschrieben

Das Problem habe ich den Sachbearbeiter beim Ordnungsamt gesagt sie sagte das mit den 2 Schuss betrifft ja nur die Jagd nicht das Sportschießen.Und so einige Jäger haben bei uns so einige HA die das in ihrer Jagd WBK mit 2 Schuss eingetragen haben und mit einen 10 auf den Stand sind.

Das ist ja auch der Normalfall.

Und im Grunde die einzige Auslegung, die sich vernünftig, ohne verkrampfte "3mal-um-die-Ecke-Argumentation", aus dem § 19 BJagdG (i.V.m. WaffG) ableiten lässt.

Geschrieben

.... in BW fängts an (Anweisungen des IM an die Waffenbehörden).......

Ja, diese Anweisung (faktisch: Verwaltungsvorschrift) des roten, jedoch "grün gesteuerten" IM H. Gall ist der Einstieg in eine verschärfte Bedürfnisprüfung auch im jagdlichen Bereich.

Wehret den Anfängen. Mich wundert es überhaupt, dass diese Sache in unseren Reihen nicht mehr Aufmerksamkeit erzeugt hat...

Geschrieben

Ja, diese Anweisung (faktisch: Verwaltungsvorschrift) des roten, jedoch "grün gesteuerten" IM H. Gall ist der Einstieg in eine verschärfte Bedürfnisprüfung auch im jagdlichen Bereich.

Wehret den Anfängen. Mich wundert es überhaupt, dass diese Sache in unseren Reihen nicht mehr Aufmerksamkeit erzeugt hat...

Was für Anfänge? Die Bedürfnisprüfung bei Langwaffen für Jäger, insbesondere um verkappten Sammlern beizukommen, ist doch keine neue Erfindung irgendeiner Verwaltungsvorschrift aus BW. Das stand schon 2002 in der damaligen Begründung zum neuen WaffG (Drucksache 14/7758, Erläuterung zu § 13 Abs. 1 WaffG).

Das (und die dazugehörige Rechtsprechung) hat in den letzten zehn Jahren nur kaum jemand wahrgenommen.

Geschrieben

Wenn der Verband es genehmigt hat tragen sie es ein da gibt es keine Probleme.

Ja, die Ämter tun so etwas. Auf die Verbandsbescheinigung "SL-Büchse in .308 Win" stellen sie einen gleichlautenden Voreintrag aus. Wenn der Schütze dann einkauft, ist ER verantwortlich, daß diese Büchse nicht ausgeschlossen ist nach Sportordnung und §6.

Wenn der SB sich täuschen lässt, bedeutet das aber nicht, daß der Schütze "gewonnen" hat. Einer Überprüfung hält das nicht stand, dann steht man vor dem Scherbenhaufen und verliert seine Zuverlässigkeit, weil man Waffen hatte, die man nicht hätte haben dürfen.

Der Verband wird es seinem Mitglied auch nicht danken, daß er sich auf die allgemeine Fassung der Verbandsbescheinigung eine nicht sportordnungskonforme Waffe erschlichen hat. Ist dann wieder ein Beleg für daß Vorurteil bei Amt und Presse "daß die Sportverbände nur Unterstützer für die Beschaffungswünsche von Waffen-Narren sind":bad:

Es ist zwar ein Unding, daß ein Fremder über meine Vorlieben entscheidet (Das darfst Du/Das darfst Du nicht), aber es ist geltende Gesetzeslage für Jäger und Schützen. Wer gegen blöde Regeln ist, der soll sie ändern und nicht schlaumeierisch umgehen. Die paar schwarzen Schafe sorgen dann wieder für Auswüchse, daß die Verbände alle Mitglieder kontrollieren und mit der Gießkanne das Mißtrauen ausstreuen. Auf solche faulen Äpfel kann man verzichten.

Geschrieben

Bitte bedenkt, dass dies ein öffentlich zugängliches Forum ist. Also überlegt bitte bevor Ihr postet, ob es sinnvoll ist gewisse Dinge hier zu veröffentlichen.

Ein paar Beiträge musste ich leider entfernen.

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