Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenkontrolle in Karlsruhe (Stadt)


Nanostrukturtechniker

Empfohlene Beiträge

Für die Hobbyfilmer unter den LWB interessant: http://www.rechtspre...l&showdoccase=1

Der Fall ist in vielerlei Hinsicht anders gelagert als das Filmen einer Kontrolle gemäß § 36 WaffG. So haben die Beamten in eine Videoaufzeichnung anlässlich einer Durchsuchung eingewilligt und der Streit dreht sich um die Veröffentlichung der Aufnahmen.

[...]

Diese Bewertung hat nicht nur Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung, sondern auch auf das Anfertigen der Aufnahme. In letzterem dürfte zumindest bei Detailaufnahmen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen, eine Einwilligung daher erforderlich sein.

OK, ich hab mir jetzt nicht den gesammten Text der Urteilsbegründung durchgelesen, aber soweit ich es überblicke, dreht sich das Urteil des OLG Celle primär um die Veröffentlichung von Aufnahmen.

Zwischen letzterer und dem bloßen anfertigen von Videoaufnahmen zu eigenen Zwecken besteht, soweit ich es bisher verstanden habe, ein großer Unterschied, dass geht ja u.a. auch aus dem Urteil des OVG Koblenz hervor.

Vielleicht findet sich ja ein LWB, der im Kontext einer Kontrolle nach § 36 WaffG Rechtsgeschichte schreiben möchte ;)

Tja, so wie es aussieht, kann es im Zweifelsfall tatsächlich darauf hinauslaufen. Immerhin ist mir persönlich noch kein Fall

bekannt, bei dem die Waffenbehörde eine Filmdoku der Kontrolle seitens des LWB verweigert hat.

Mir geht es ja vor allem darum, die eigentliche Kontrolle meiner Waffen (Sichtung der Lagerung, Tresor etc.) mit gutem Tonmitschnitt

zu dokumentieren.Ich will ja sicherstellen, dass die Herrschaften nicht irgentwas in ihren Bericht schreiben odervor Ort behaupten,

dass am Ende gar nicht den Tatsachen entspricht :diablo: (Beispiel: "Ein Deko-Katana an der Wand ist ein verbotener Gegenstand.") .

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Guude,

Was für eine Paranoikertruppe .....

Kennt Ihr den schönen Satz mit dem Wald? Wie man reinruft und so?

Ich hatte die Kontrolettis vor ein paar Monaten da. Waren zu zweit, hatten die Ausweise dabei, einen kannte

Ich vom Amt, haben die Schuhe ausgezogen, waren genauso höflich wie ich, haben ein bisschen Kanonen geguckt, das Pulverschränkchen geprüft, haben mit mir zusammen noch einen Kaffee gehabt und sind frohen Mutes abgezogen.

Die Jungs machen doch nur ihren Job, das wird von oben her exekutiert. Wenn ich an deren Stelle wäre und derjenige den ich kontrollieren soll benimmt sich wie ein Arsch€@/);, was täte ich denn dann? Ich würde supergenau gucken und nix, aber auch gar nix durchgehen lassen.

Wer einen auf dicken Max machen muss, der sollte seinen Kram in Ordnung haben, dann geht das. Und wenn es nur fürs Ego ist. Ich habe noch nie ein Problem mit Behörden gehabt, das man nicht mit kommunikativem und freundlichen Herangehen lösen konnte ( notfalls halt eine Etage höher).

Auf Video aufnehmen und ne Sicherung im Netz weil der böse Staat die Beweise verschwinden lässt... Ich würde das untersuchen lassen, das kann nicht gesund sein...

Ciao

Weissblau

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auf Video aufnehmen und ne Sicherung im Netz weil der böse Staat die Beweise verschwinden lässt... Ich würde das untersuchen lassen, das kann nicht gesund sein...

Alte Weisheit: wer schreibt, der bleibt!

Auch im Fratzenbuch-Zeitalter....

Ich halte es auch so mit der Videoüberwachung zu meiner eigenen Sicherheit.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nicht mal ein echtes.. also scharfes Katana ist ein verbotener Gegenstand! ;)

Genauso ist es, nichtsdestotrotz hat mir gegenüber einst ein Herr in grün (heute wohl in blau) genau das Gegenteil

behauptet :rtfm: .

Genau das meine ich auch, wenn ich von falschen Tatsachen spreche, die manche Beamten einfach so in den Raum stellen.

Gut also, wenn man solche fachlliche Ergüsse gleich festhält, um später eine genaue Doku über die rechtliche Kompetenz

solcher Leute hat. :good:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Muss aber nicht so bleiben, vor allem dann nicht, wenn von Brüssel wieder neue Weisungen kommen sollten. Unser Kolumnist Armin Schütz hat da schon ein bisschenvorgegriffen und beschrieben, wie das in einigen Jahren in der Schweiz vielleicht aussehen könnte, wenn wir die Verhältnisse aus Deutschland extrapolieren (anlassunabhängig, Kosten nach Verursacherprinzip usw.). Nachzulesen im Schweizer Waffen-Magazin Ausgabe März 2013. In Deutschland leider nur für Abonnenten...

Laszlo Tolvaj

Da bin ich aber gespannt auf das nächste SWM. :ph34r:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Genauso ist es, nichtsdestotrotz hat mir gegenüber einst ein Herr in grün (heute wohl in blau) genau das Gegenteil

behauptet :rtfm: .

...

Naja.. vieleicht erwartest du einfach nur zuviel Fachwissen von der uni(n)formierten Truppe, von mir wollten die mal 20€ für das unerlaubte benutzen der Nebelscheinwerfer die angeblich auch noch defekt seien... so was wie ein Abbiegelicht kannten die nicht, aber man kann ja nicht alles wissen :lol:

Gruß

Hunter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

dreht sich das Urteil des OLG Celle primär um die Veröffentlichung von Aufnahmen.

Zwischen letzterer und dem bloßen anfertigen von Videoaufnahmen zu eigenen Zwecken besteht, soweit ich es bisher verstanden habe, ein großer Unterschied,

Soweit vollkommen richtig. Nur kann eben auch bereits die Herstellung von Aufnahmen einer Person einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Insbesondere gilt dies für das heimliche Aufnehmen.

Indem das OLG Celle u.a. Polizeibeamte i.R.d. üblichen beruflichen Tätigkeit (dazu zählen lt. OLG Celle Durchsuchungen ohne besonderen Öffentlichkeitsbezug und damit erst recht Kontrollen nach § 36 III 2 WaffG) nicht zu Personen der Zeitgeschichte i.S.d. KUG zählt, erleichtert es die Bewertung einer bloßen Herstellung von Aufnahmen als rechtswidrig.

Im Übrigen kann sich aus der Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung ein Beweisverwertungsverbot ergeben, so dass die Aufnahmen insoweit für den LWB wertlos sind.

Die Entscheidung des OVG Koblenz erging, wie bereits erläutert, im Kontext der Pressefreiheit, auf die sich der gemeine LWB i.R. einer Kontrolle nach § 36 WaffG nicht berufen kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Regelungen zum Recht auf das Selbstbildnis beziehen sich aber alle auf die Veröffentlichung. oder? Gefilmt werden dürfte erst einmal alles.

Wer ein Spaßvogel sein will, organisert die Kontrolle als Vereinshppening und macht eine Gruppenaufnahme des Vereinslebens ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Besonders störend war, dass alles, was ich tat, um mich abzusichern, jedes Mal verbal niedergebügelt wurde.

Was waren denn Eure Erfahrungen bei den Kontrollen?

Typisch deutsch! Erinnert mich an eine Kontrolle der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls waren ebendsolche unangenehmen

Zeitgenossen kamen auch zu dritt das war vor Jahren vor meiner Rente war ich da noch selbstständig bin von Nachbar angeschwärzt

worden ich würde Schwarzarbeit bzw. Mitarbeiter schwarz beschäftigen was natürlich nicht stimmte ließ es mir damals nicht nehmen und sagte zum Dienstausweis "ist der auch echt"? Da hatte ich vielleicht was gesagt wie ich dazu käme und was ich mir erlaube ich verwies die äußerst (körperlich bezogen) unförmige Dame daraufhin das ihre Kollegen von der Polizei immer vor falschen Ausweisen warnen....Ahhhh so meinte sie da, sie zogen dann von dannen ich hörte nie wieder was vom Zoll.

Aber deine Schilderung weckt ungute Gefühle viele die gern Waffenbesitzer (legal versteht sich) werden möchten werden es sich an

Hand solcher Schilderungen doppelt und dreifach überlegen ob sie Waffenbesitzer werden wollen, das kommt ja fast schon einen Verzicht auf grundgesetzlich garantierte Rechte wie etwa der Unverletzbarkeit der Wohnung gleich.

Und Erziehung haben wohl auch die wenigsten genossen, mein Schornsteinfeger zieht auch keine Schuhe aus wenn er die

"Feuerstätten" in Augenschein nimmt der rennt mit schmutzigen Schuhen über die Auslegeware auch im Schlaf und ehem.Kinderzimmer in dem manchmal mein Enkel übernachtet

auf meinen Protest meinte er ich solle mich nicht so haben sie seien ja gar nicht schmutzig und ich könnte ja danach mal übersaugen.

Nein wie wäre es wenn Wohnungsbesucher vor allem die, die ich nicht ganz freiwillig reinlassen muss endlich mal ein paar Überzieher für die Schuhe mitbringen das machen einige Handwerker ja auch,das kann man wohl verlangen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Regelungen zum Recht auf das Selbstbildnis beziehen sich aber alle auf die Veröffentlichung. oder?

Die Regelungen des KunstUrhG schon.

Das KunstUrhG regelt indes das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild nicht abschließend.

Die Frage, ob die bloße Herstellung einer Aufnahme rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreift, hängt von einer Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen ab (s. etwa http://openjur.de/u/70055.html - Rechtssicherheit sieht anders aus ... ;)

Die in der Praxis relevanten Fallgestaltungen und entsperchenden Entscheidungen der Obergerichte zur privaten Videoüberwachung von Grundstücken und am Arbeitsplatz sind zwar nicht 1:1 auf unseren Sachverhalt übertragbar.

Es sollte aber deutlich geworden sein, dass in jedem Fall bereits die Aufnahme selbst, nicht erst deren Veröffentlichung, rechtlichen Schranken unterliegt. Auch in den eigenen Räumlichkeiten kann man nur tun und lassen was man möchte, soweit nicht Rechte Dritter beeinträchtigt werden. ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es sollte aber deutlich geworden sein, dass in jedem Fall bereits die Aufnahme selbst, nicht erst deren Veröffentlichung, rechtlichen Schranken unterliegt.

Ein gutes Beispiel hierzu ist das Aufstellen von sog. Wildkameras in Jagdrevieren, was mittlerweile der vorherigen Genehmigung der zuständigen Forstverwaltung bedarf. Dazu ist der Aufstellungsort mit entsprechenden Hinweisschildern zu versehen und der Platz der Wildkamera weithin sichtbar zu kennzeichnen.

Letzteres hat nun dazu geführt, dass vormals vorhandene Wildkameras, deren Anschaffungswert i.d.R. bei ca. 200 bis 300 EUR liegt, allesamt abgebaut werden, weil sich niemand leisten kann jede Woche neue Kameras zu kaufen.

CM

P.S. Der o.a. Hinweis bezieht sich aktuell auf das Bundesland Hessen, ein entsprechendes Info-Schreiben der hess. Forstverwaltung dazu liegt vor.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage, ob die bloße Herstellung einer Aufnahme rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreift, hängt von einer Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen ab....

Es sollte aber deutlich geworden sein, dass in jedem Fall bereits die Aufnahme selbst, nicht erst deren Veröffentlichung, rechtlichen Schranken unterliegt. Auch in den eigenen Räumlichkeiten kann man nur tun und lassen was man möchte, soweit nicht Rechte Dritter beeinträchtigt werden. ;)

Es ist schon "witzig" (nein, nicht wirklich), wie genau bezüglich der Fertigung von Aufnahmen in den eigenen vier Wänden auf die Persönlichkeitsrechte der Kontrolleure Rücksicht zu nehmen ist... während die Rechte des Kontrollierten an und in seinem "geschützten" Wohnraum eher sekundär ausgestaltet sind. Fällt nur mir diese Diskrepanz auf?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

wie genau bezüglich der Fertigung von Aufnahmen in den eigenen vier Wänden auf die Persönlichkeitsrechte der Kontrolleure Rücksicht zu nehmen ist...

Das Problem liegt eher darin, dass gerade nicht genau geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Eingriff in Persönlichkeitsrechte vorliegt, sondern eine derartige Bewertung nur aufgrund einer generalklauselähnlichen Gesamtschau und damit nur schwer berechenbar erfolgt.

Immerhin umfasst die Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG nicht die Befugnis, Videoaufnahmen vom LWB anzufertigen ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich denke du weißt, worauf ich hinaus wollte.

Es werden hier von vorn bis hinten etwaige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Kontrolleure abgewogen - die Schutzrechte bezogen auf eben jenen Wohnraum, in dem die Kontrolle (und ggf. Aufnahme durch den Wohnungsinhaber) stattfinden, scheinen vergleichsweise keine große Rolle (mehr) zu spielen.

In wessen Rechte da wohl gravierender eingegriffen wird...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

die Schutzrechte bezogen auf eben jenen Wohnraum,

... sind bereits seitens des Gesetzgebers abgewogen worden mit dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwahrung sowie Kontrolle derselben; was Abwägungen im Einzelfall entbehrlich macht.

Aber ja, ich weiß, worauf du hinaus möchstest ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und Erziehung haben wohl auch die wenigsten genossen, mein Schornsteinfeger zieht auch keine Schuhe aus wenn er die

"Feuerstätten" in Augenschein nimmt der rennt mit schmutzigen Schuhen über die Auslegeware auch im Schlaf und ehem.Kinderzimmer in dem manchmal mein Enkel übernachtet

auf meinen Protest meinte er ich solle mich nicht so haben sie seien ja gar nicht schmutzig und ich könnte ja danach mal übersaugen.

Nein wie wäre es wenn Wohnungsbesucher vor allem die, die ich nicht ganz freiwillig reinlassen muss endlich mal ein paar Überzieher für die Schuhe mitbringen das machen einige Handwerker ja auch,das kann man wohl verlangen!

Guude,

wenn Du Dir das gefallen lässt, dann ist Dir nicht zu helfen. In meinem Haus machen alle die von aussen reinkommen genau das was ich sage, sonst gehen

sie wieder raus. Das gilt für Schornsteinfeger wie für Behörden aller Arten. Du lässt den Waffenkontrolletti wahrscheinlich auch mal unters Kopfkissen gucken ob da noch was geladenenes rumliegt.

In meinem Post weiter oben sprach ich nicht davon den Herren und Damen die sprichwörtlichen Eier zu kraulen, sondern freundlich und bestimmt den Ablauf des Besuches zu bestimmen. Bisschen Rückgrat brauchts da schon...

Kopgschüttelnde Grüße

Weissblau

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das mit dem Handy hab ich mir witzigerweise auch überlegt, aber es ist dann im Endeffekt an zwei Dingen gescheitert:

  • Es braucht eine Hand (Magazin entnehmen und Sicherheitsüberprüfung durchführen mir einer Hand geht schlecht)
  • Das Video geht von der Qualität, aber die Audioaufnahme war zu schlecht, und die ist mM nach das Entscheidende.

Wenn man Glück hat, reden die Kontrolleure extra laut, aber wenn sie nur nuscheln, dann hat man halt auch wieder Pech...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

aber die Audioaufnahme war zu schlecht, und die ist mM nach das Entscheidende.

Die Audioaufnahme (ohne Einwilligung der Betroffenen) ist in der Tat entscheidend. Nämlich für deine Strafbarkeit und damit waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Darüber hinaus begründet eine solche Aufnahme nach der Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot, du kannst sie dir zum Zwecke der Beweisführung mithin sowieso sparen.

Und das alles rechtlich völlig unstrittig. Eigentlich nicht mal diskussionswürdig.

*Kopfschüttel*

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Glöckner,

ich glaube kaum, dass mir ein Gesetz verbietet in meiner Wohnung zu filmen. Wenn doch , zeigs mal her. Danke.

Und an Perönlichkeitsrechte während einer Diensttätigkeit mag ich nicht so recht glauben. Sie sind in dieser Zeit keine

privaten Personen sondern im Dienst. Wenn jemand als Zeuge daneben steht, ist das letztendlich auch nicht viel anders.

Gruß RNehring

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Guude,

wenn Du Dir das gefallen lässt, dann ist Dir nicht zu helfen. In meinem Haus machen alle die von aussen reinkommen genau das was ich sage, sonst gehen

sie wieder raus. Das gilt für Schornsteinfeger wie für Behörden aller Arten. Du lässt den Waffenkontrolletti wahrscheinlich auch mal unters Kopfkissen gucken ob da noch was geladenenes rumliegt.

In meinem Post weiter oben sprach ich nicht davon den Herren und Damen die sprichwörtlichen Eier zu kraulen, sondern freundlich und bestimmt den Ablauf des Besuches zu bestimmen. Bisschen Rückgrat brauchts da schon...

Kopgschüttelnde Grüße

Weissblau

Da kennst du mich aber leider gar nicht, denn ich würde garantiert niemanden "die Eier kraulen" der Schorni betritt einfach die

Wohnung der fragt gar nicht,brauch er auch nicht der Besitzer von Heizungsanlagen,Öfen,Kaminen und sonstigen Feuerstätten

hat ihn in seine Wohnung zu lassen so ist das vom Gesetz her festgelegt!

Anders als bei den Waffenkontrollen kann er sein Kehrrecht zumindest galt dies bis 2013 mit Hilfe der Polizei durchsetzen!

Das sieht dann so aus:

Schlimm das das im ARD noch unter "Deutschland deine Querulanten" lief warum eigentlich nicht noch Staatsfeinde oder Dissidenten?!

In einem anderen Fall kamen sogar gleich 8 (sic) Polizisten die den "Störenfried" am Boden fixierten und da er sich wehrte in die

Psychiatrie einlieferten-also aufgewacht wer meint überzeichnete Staatsgewalt gabs nur in der DDR.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage, ob die bloße Herstellung einer Aufnahme rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreift, hängt von einer Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen ab (s. etwa http://openjur.de/u/70055.html - Rechtssicherheit sieht anders aus ... ;)

Gut, wenn du das so siehst, okay.

Ich habe ehrlich gesagt gute Lust, es einfach mal darauf ankommen zu lassen.

Sprich: Die Beamten gleich mit deutlich sichtbarer Videokamera/Handy in der Hand zu begrüßen.

Ich persönlich denke ohnehin, dass sich die meisten deutschen LWBs viel obrigkeitstreu :borgsmile: verhalten,

aber das ist allein meine Meinung zu diesem Thema. :lol2:

Wenn man im Worst-Case-Szenario erst vor Gericht ziehen muss.. dann gut.

Im Zweifelsfall hat man halt nur die Möglichkeit mit eigezogenem Schwanz zu kuschen oder sich eben für seine Rechte einzusetzten.

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. :bud:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ich glaube kaum, dass mir ein Gesetz verbietet in meiner Wohnung zu filmen.

Das stimmt. Allerdings ist das derart pauschal auch nicht behauptet worden. Einwilligung etwa wäre ein Stichwort.

Ich würde das Grundgesetz im Übrigen durchaus unter "Gesetz" subsumieren ;)

Ist es nicht seltsam, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eher vereinzelt ausdrücklich einfachgesetzlich kodifiziert ist und dennoch tagtäglich vom AG/VG bis zum BGH/BVerwG einen entscheidenden Platz in der Rechtsprechung einnimmt und sich daraus eine Unmenge von Einschränkungen ergeben?

Ansonsten hättest du vor 2004 (d.h. vor Einführung des § 201a StGB) in deiner Wohnung die nackten minderjährigen Gäste deiner Kinder auf der Toilette oder im Bett filmen dürfen, um mal ein besonders plakatives Beispiel zu nennen sowie eine Vorschrift, in der sich das APR, lange nachdem es in der Rechtsprechung entwickelt worden war, in einer Strafvorschrift niedergeschlagen hat.

Das APR wurde und wird in richterlicher Rechtsfortbildung unmittelbar der Verfassung entnommen. Details sind dementsprechend nicht abschließend geregelt. Es handelt sich insoweit stets um z.T. wenig berechenbare Einzelfallentscheidungen.

Aber dass das APR, insbesondere wenn man es im GG verortet, nicht an der Haustür endet, dürfte mit ein wenig Judiz nachvollziehbar sein.

Sollte sich dein Beitrag indes (auch) auf Beitrag #71 ("Audioaufnahmen") beziehen, so ist die einschlägige Vorschrift des StGB in diesem Thread bereits verlinkt worden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.