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IGNORED

Regelüberprüfung von Altschützen


Royal

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Das sind halt die Privilegien der Jäger.

Aber die geschilderte Trainingssituation

mit den nahe 0 tendierenden Trainingsstunden

ist leider auch Realität.

Hier kann ich nur an die Vernunft der Betroffenen appelieren

wieder mal zu erscheinen.

Gerade die Aufgelegt Disziplinen des DSB sprechen ja die älteren Schützen an.

Ich habe auch kein Problem damit interessierte Schützen zum Training abzuholen.

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der Fall ist dann aber wirklich schon ein Extrem.

Von sowas reden wir hier ja nicht wirklich.

Genauso wenig würde mir das gefallen

18- Waffe gekauft

0-

0-

0-

0-

Aber das sind wirklich Extremfälle denen dann einfach alles zuviel ist.

Und wenn es den Leuten es nicht wert ist wenigstens ein paar mal im Jahr vorbei zu kommen und sich eintragen

zu lassen kann man auch nicht helfen.

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glücklicherweise musste ich mich damit noch nicht befassen. Es wird sicherlich keine "Befürwortung" und auch keine "Bedürfnisbescheinigung" sein, das sind vielleicht die falschen Termini.

Es wird wohl eher eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft und der regelmäßigen Teilnahme am Schieß-/Trainingsbetrieb sein, jedenfalls verlangt das die Behörde bei der Verlängerung des Sprengstoffscheins nach §27 SprengG so. Ich weiß nicht, ob die Bestätigung der Mitgliedschaft ausreichend ist.

Kann man also in meinem Beispiel von "regelmäßig" sprechen? OK, alle drei Jahre 2 X ist vielleicht auch eine gewisse Regelmäßigkeit.....

Im Normalfall will zumindest bei uns die Behörde nichts vom Verein direkt haben, sondern eine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes. Und der will das Schießbuch sehen. Die Pflicht des Vereins endet in der Regel in der Bestätigung der Mitgliedschaft und im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes mit WBK einer Benachrichtigung der Waffenbehörde. Ich würde mich jedenfalls nicht hisetzen, und die Schießkladden durchsehen - allerdings hat das bei uns in der Gegend die Behörde wiederholt selbst gemacht.

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2012 (nach mehrfacher Aufforderung und Darstellung der rechtlichen Situation

Warum gehst Du ihm denn damit auf den Keks? Ich persönlich würde mir solche "Aufforderungen" verbitten.

Er trägt doch die Verantwortung für sein Handeln und ist auch sachkundig.

Bezüglich der Unterschrift halte ich es so wie Weissblau und Tauri. Wer nicht trainieren kommt und auch keine anderen Trainingstermine/Wettkämpfe nachweisen kann bekommt die nicht.

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Warum gehst Du ihm denn damit auf den Keks?

weil ich ihm ja helfen möchte!

Wenn er die Hilfe aber nicht annimmt, tja, dann kann ich nichts mehr für ihn tun. Jedenfalls mache ich keine extra für ihn zugeschnittenen Vereinswettkämpfe, wie hier von einigen vorgeschlagen.

Irgendwann ist halt mal Schluss.

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Bei einen Nachweis des Verbandes hat natürlich der das "Problem" und nicht mehr der Verein.

Die Situation ändert sich natürlich nicht für die leider vorhandenen "0" Schützen.

Tatsache ist auch das diese Schützen wie früher die Mitgliedschaft im Verein als "Dauerbedürfnis"

interpretieren. Das dies eben so nicht mehr gilt wissen wir alle.

Am Rande: Die Gesetze wurden geändert wg. Winnenden und Erfurt. Das hat nun mal absolut nichts mehr mit

den älteren Schützen zu tun.

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weil ich ihm ja helfen möchte!

Irgendwann ist halt mal Schluss.

Wir sind uns dabei wohl einig. Allerdings muss es jeder selbst wissen, wo er seine Grenzen zieht und ich werde mich hüten, jemand Anders hier zu diktieren. Es macht wenig Sinn, jetzt Fälle zu konstruieren, bei denen "ganz klar" der Eine oder Andere Recht hat. Ich kann wiederum nur für mich sprechen: Wenn mir der Kamerad signalisiert, er wolle "Schütze" bleiben, ruhig auf Breitensport-Niveau, oder Theken-Mannschaft (Ohne Alk vorher, klar), dann lässt sich höchstwahrscheinlich eine Lösung finden. Ich wehre mich dagegen, mich von einer Kontrolletti-Mentalität der Waffenbehörden infizieren zu lassen. Deshalb wäre jegliche Zahlenangabe absolut falsch.

Wenn der Schütze aber den Anspruch hat: "Ich bezahle meine Beiträge, also stellst Du mir den Schein aus.", dann könnte ich mich genauso wie Ihr sträuben, eben solange vom Kameraden selbst kein Einsatz kommt. Da würde eine von mir verfasste Bescheinigung eben nur die Mitgliedschaft in Verband und Verein belegen, nicht jedoch die Schießsportliche Betätigung. Wäre ja dann vielleicht ein Kompromiss, und niemand braucht das dann am nächsten Sonntag zu beichten.

Bisher waren die Ansinnen der Waffenbehörden in meinem Umfeld relativ erfolgreich, die meisten Schützen, die in diese Lage kamen, haben ihr Schießbuch zum Amt getragen...:pissed:

Andere sind mit formlosen Bescheinigungen versorgt worden, bei KEINER dieser Bescheinigungen hätte ich Zweifel gehabt. Häufig mit wiederkehrendem Eifer bei Trainingsanwesenheit und Leistung.

Der Letzte Satz in Deinem Post stimmt mich nachdenklich. Hast Du für Dich auch schon den Ausstieg aus dem Sport geplant ? In 30-40 Jahren sind meine heutigen Sportwaffen hoffentlich völlig veraltet, ausgenudelt und nur noch von sentimentalem Wert. Wenn sie mich dann nicht mehr auf den Stand tragen können, dann will ich die Dinger aus sentimentalen Gründen aber behalten, da sind Aufkleber von DM's drauf, Macken vom Reisen, spezielle Spezialanfertigungen von mir selbst gedengelt usw. Ich will solches schöne alte Zeugs gar nicht abgeben, sieh' also meinen Widerstand als Vorsorge-Aufwand.

@uwewittenburg:

Legale Waffen sind kriminell doch heute schon kein Problem. Die Schützen jetzt auf den Schleifstein zu halten, um ein Nicht-Problem zu beseitigen ist albern. Es soll ja schließlich sogar Kindergärtner und Sporttrainer geben, die diese Tätigkeit deshalb ausüben, weil sie pädophil sind. Wie will man dann dieses Problem beseitigen ?

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Ist denn niemand bewußt, wie pervers diese Auslegung des Bedürfnisprinzipes ist?

Auf der einen Seite will der Staat möglichst wenig Bürger, die mit Waffen umgehen können. Warum sonst gibt es die Altersgrenzen und das Verbot des "kampfmäßigen Schießens" für Normalbürger?

Auf der anderen Seite werden die diejenigen LWB bestraft, die zu wenig üben.

Denkt da mal drüber nach!

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Der Letzte Satz in Deinem Post stimmt mich nachdenklich. Hast Du für Dich auch schon den Ausstieg aus dem Sport geplant ?

Mitnichten! Ich lege nach einem Jahr krankheitsbedingter Zwangspause gerade erst richtig wieder los.

Den von dir zitierten Satz hatte ich im Zusammenhang mit nicht angenommenen Hilfsangeboten gemeint. Ansonsten sind wir gar nicht so weit auseinander :drinks:

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Ich wehre mich dagegen, mich von einer Kontrolletti-Mentalität der Waffenbehörden infizieren zu lassen. Deshalb wäre jegliche Zahlenangabe absolut falsch.

Das Problem ist nur, dass die Behörde mit der bloßen Aussage des Vereins, dass jemand noch "schießsportlich aktiv" sei, inhaltlich nicht viel anfangen kann, insbesondere dann nicht, wenn bekannt ist, dass sich die schießsportliche Aktivität nur noch auf das regelmäßige Überweisen des Beitrages beschränkt.

Und neben den vorgeschriebenen 18 Terminen gäbe es ja auch noch das intensive Training, da muss man sogar nur 12 x im Jahr trainieren. Wer aber als Rentner so malade ist, dass er es nicht einmal mehr schafft, wenigstens ein Mal im Monat beim Training zu erscheinen, der hat meiner Meinung nach weniger ein Problem mit seinem Bedürfnis, sondern viel mehr mit seiner persönlichen Eignung.

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An die zuständige

Waffenbehörde

Bescheinigung

gem. §4 Absatz 4 Satz 3 WaffG

und Ziffer 4.4 der WaffVwV

Wir

bescheinigen, das Herr / Frau

• Mitglied in unserem Verein ist

• dem Verband „Deutsche Schießsport Union e.V.“ als Mitglied gemeldet ist

• schießsportlich aktiv ist

Wedel, den

So habe ich das bisher an die Behörde geschickt und damit bisher keine Probleme (als Verein) gehabt.

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.... neben den vorgeschriebenen 18 Terminen gäbe es ja auch noch das intensive Training, da muss man sogar nur 12 x im Jahr trainieren. Wer aber als Rentner so malade ist, dass er es nicht einmal mehr schafft, wenigstens ein Mal im Monat beim Training zu erscheinen, der hat meiner Meinung nach weniger ein Problem mit seinem Bedürfnis, sondern viel mehr mit seiner persönlichen Eignung.

kann mir jemand der fachkundigen mal kurz helfen? hier werden immer die 18 bzw. 12 Pflichttermine genannt. Ich dachte bisher immer, die sind nur bei einem Überschreiten des Grundkontingentes notwendig?? Oder macht der Verein das selbst zur zusätzlichen Auflage???

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Und neben den vorgeschriebenen 18 Terminen gäbe es ja auch noch das intensive Training, da muss man sogar nur 12 x im Jahr trainieren. Wer aber als Rentner so malade ist, dass er es nicht einmal mehr schafft, wenigstens ein Mal im Monat beim Training zu erscheinen, der hat meiner Meinung nach weniger ein Problem mit seinem Bedürfnis, sondern viel mehr mit seiner persönlichen Eignung.

die 18 Termine sind eben nicht für das Fortbestehen des Bedürfnisse erforderlich! Das möchte nur der SB des TE und hält sich damit nicht an die für ihn verbindliche VwV.

kann mir jemand der fachkundigen mal kurz helfen? hier werden immer die 18 bzw. 12 Pflichttermine genannt. Ich dachte bisher immer, die sind nur bei einem Überschreiten des Grundkontingentes notwendig?? Oder macht der Verein das selbst zur zusätzlichen Auflage???

s.o.

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Und neben den vorgeschriebenen 18 Terminen gäbe es ja auch noch das intensive Training, da muss man sogar nur 12 x im Jahr trainieren. .

Hier wirfst du ab etwas mächtig durcheinander!

Regelmäßig = 12 x im Jahr, intensive = 18 mal in einem kurzen Zeitraum ... und diese Regelung gilt für Antrag einer Befürwortung!

Und dieser Zeitrahmen ist nach Beitrag #47 nicht für die Prüfung des weiterbestehenden Bedürfnisses anzuwenden.

Dazu ein Zitat aus einem Schreiben vom Innenministerium NRW an die Kreispolizeibehörden den Landes vom 21.5.2010:

Für die Bedürfnisprüfung nach Satz 3 gelten bei Sportschützen nicht die

Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung nach § 14 Abs. 2 WaffG;

insbesondere ist eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes

nur in Zweifelsfällen erforderlich. Für Mitglieder eines Vereins,

der einem anerkannten Schießsportverband angehört, genügt es, dass

die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft im Verband

durch eine Bescheinigung des Vereins bestätigt wird.

@ John Henry

aus dem gleichen Schreiben:

Begriff „regelmäßig":

Der in § 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff „regelmäßig" kann nicht mit

dem in § 14 Abs. 2 Nummer 1 WaffG verwendeten Begriff „regelmäßig"

gleichgesetzt werden, weil er nicht an Trainingseinheiten, sondern an

eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt.

Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen

im Leistungsbereich nicht zu erfüllen. Eine „regelmäßige"

Wettkampfteilnahme im Sinn des § 14 Abs. 3 verlangt daher nur eine

gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der

Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln

und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu , wie

bei § 14 Abs. 2 WaffG eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Nach § 14 Abs. 3 WaffG muss auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme

von der Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein.

Im Allgemeinen wird es ausreichen, wenn der Schießsportverband bescheinigt,

dass der Betreffende Teilnehmer von mindestens drei Leistungsvergleichen

(ungefähr) innerhalb eines Jahreszeitraums war. Auch

...

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Ich weiß gar nicht, was ihr habt!

Wer nicht zu wenigstens 18 überörtlichen Schießwettbewerben jährlich startet, der ist kein echter Sportschütze und sollte sofort entwaffnet werden, weil er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Mein Grün war gerade aus, das hat jetzt Frau Roth.

Und mehr als 18 Meisterschaftsstarts habe ich wirklich jedes Jahr.

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Der DSB und das FWR haben nun zweifelsfrei

dokumentiert das hier nur der

§4.4 für die Regelüberprüfung massgeblich ist.

Für alle die nicht nochmal alles nachlesen wollen

Sehr geehrrter Herr XX,

die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise der Behörde verstößt gegen die Verwaltungsvorschriften, an die die Behörden - auch in Baden-Württemberg - grundsätzlich gebunden sind. Einschlägig für die Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ist Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften zum WaffG. Hierin ist eindeutig - und auch für die Sachbearbeiterin verbindlich - geregelt:

"Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung."

Nachzuweisen ist lediglich, dass überhaupt eine schießsportliche Aktivität vorliegt.

Nach meiner Kenntnis gibt es verwaltungsgerichtliches Urteil zu dieser Frage nicht. Sie sollten daher die Sachbearbeiterin bitten, Ihnen Gericht, Datum und Aktenzeichen zu nennen. Selbst wenn sie eine entsprechende Entscheidung haben sollte, ist diese nunmehr nach Herausgabe der Verwaltungsvorschriften gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr XX,

für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen. Bei der von Ihnen übermittelten Antwort handelt es sich weitestgehend um die inhaltsgleiche Aussage, nur mit einer etwas anderen Nuancierung. Die Bewertung teile ich jedoch.

Mit freundlichen Grüßen

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Ich weiß gar nicht, was ihr habt!

Wer nicht zu wenigstens 18 überörtlichen Schießwettbewerben jährlich startet, der ist kein echter Sportschütze und sollte sofort entwaffnet werden, weil er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Und denkt dran, wer nicht mindestens 2 Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen hat, der muß wegen dauerhaftem Unterschreitens des Grundbedürfnisses damit rechnen, dass die Ernsthaftigkeit seiner sportlichen Betätigung angezweifelt wird.

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Dazu ein Zitat aus einem Schreiben vom Innenministerium NRW an die Kreispolizeibehörden den Landes vom 21.5.2010:

Hallo, hier noch ein Zitat aus dem selben Schreiben bezüglich Bedürfnisprüfung (§ 4 Abs. 4 WaffG):

Auf § 58 WaffG und die sich aus

dieser Vorschrift ergebende Bestandsgarantie für waffenrechtliche Erlaubnisse

nach dem Waffengesetz 1976 weise ich hin.

Wie soll man das nun verstehen?? :confused:

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eigentlich ist alles gesagt!

Wohl nur noch nicht von jedem!?

Mein Gott! Ist das denn so schwer?

Der SB vom TE verlangt für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 18malige Trainingsteilnahme. Diese Forderung verstößt eindeutig gegen die bestehende VwV. Punkt!

Der TE (oder die betroffenen Schützen) haben jetzt zwei Möglichkeiten: entweder sie kneifen den Schwanz ein versuchen die 18X zu schaffen oder sie gehen zum Amt und hauen dem SB die VwV um die Ohren - bildlich gesprochen!

Mehr is nich!

Und hört hier mit dem 14/3 auf, der hat damit nun überhaupt nichts zu tun!

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Hier die eindeutige Antwort des DSB:

...

die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise der Behörde verstößt gegen die Verwaltungsvorschriften, an die die Behörden - auch in Baden-Württemberg - grundsätzlich gebunden sind.

Eben!

Wenn ich da Zweifel hätte, würde ich mich gleich an eine höhere Stufe in der Behörde wenden bzw. einen formalen Widerspruch schreiben. Oder auf ein entsprechendes, formales Schreiben der Behörde warten.

Aber mit so einer Sachbearbeiterin würde ich mich nicht lange rumstreiten.

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Hallo

Mehr war da nicht,

dem FWR habe ich das DSB Schreiben zugesand und

darum gebeten ob man dort der selben Meinung ist

DSB

Sehr geehrrter Herr XX,

die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise der Behörde verstößt gegen die Verwaltungsvorschriften, an die die Behörden - auch in Baden-Württemberg - grundsätzlich gebunden sind. Einschlägig für die Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ist Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften zum WaffG. Hierin ist eindeutig - und auch für die Sachbearbeiterin verbindlich - geregelt:

"Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung."

Nachzuweisen ist lediglich, dass überhaupt eine schießsportliche Aktivität vorliegt.

Nach meiner Kenntnis gibt es verwaltungsgerichtliches Urteil zu dieser Frage nicht. Sie sollten daher die Sachbearbeiterin bitten, Ihnen Gericht, Datum und Aktenzeichen zu nennen. Selbst wenn sie eine entsprechende Entscheidung haben sollte, ist diese nunmehr nach Herausgabe der Verwaltungsvorschriften gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

FWR

Sehr geehrter Herr XX,

für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen. Bei der von Ihnen übermittelten Antwort handelt es sich weitestgehend um die inhaltsgleiche Aussage, nur mit einer etwas anderen Nuancierung. Die Bewertung teile ich jedoch.

Mit freundlichen Grüßen

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Hier wirfst du ab etwas mächtig durcheinander!

Regelmäßig = 12 x im Jahr, intensive = 18 mal in einem kurzen Zeitraum ... und diese Regelung gilt für Antrag einer Befürwortung!

Und dieser Zeitrahmen ist nach Beitrag #47 nicht für die Prüfung des weiterbestehenden Bedürfnisses anzuwenden.

Und ab wie vielen Schießterminen ist dann jemand aus Deiner Sicht schießsportlich noch "aktiv"?

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