Zum Inhalt springen
IGNORED

Nationales Waffenregister


Schnuffi

Empfohlene Beiträge

Boah, ich freu mich schon auf Besuch, ich habe 2 Customs von unterschiedlichen Büchsern mit der gleichen Waffennummer. Konnte es selber kaum glauben. Und das schönste, die Initialen der beiden Büxer sind auch gleich.........

Mats

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kann mir einer mal in einfachen Sätzen erklären, warum eigentlich im neuen Bundesmeldegesetz (NOCH nicht gescheitert im Bundesrat) ebenfalls die Tatsache waffenrechtlicher und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse gespeichert werden muss? Bisher in den Landesmeldegesetzen auch so geregelt, aber da gab es ja auch noch kein NWR.

Bei der Datenhure NWR darf doch jeder mal ran. Der letzte Rest bekommt die Info dann per Melderegister? Aber wer könnte das sein? Ins NWR können doch alle Einsicht nehmen, die es brauchen. Sogar die, die es nicht brauchen..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

warum eigentlich im neuen Bundesmeldegesetz (NOCH nicht gescheitert im Bundesrat) ebenfalls die Tatsache waffenrechtlicher und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse gespeichert werden muss?

Na, damit ich als Gewerbegtreibender Dir keinen Prospekt für Langwaffenzubehör schicken muss, wenn Du nur Kurzwaffen hast.

Zielgruppenselektion um Streuverluste zu verhindern. Das ist doch vernünftig, oder etwa nicht?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Schwarzwälder,

ich glaube Dir das unbesehen, aber könntest Du mir eine Quellenangabe liefern, woraus das auch ganz eindeutig und unmissverständlich hervorgeht. Also nicht nur der Hinweis auf Erteilung einer Schießerlaubnis nach § 10 und 16 WaffG, wie sie im NWR unter § 3 genannt wird, sondern eben auch (ganz konkret) mit Hinweis auf § 3 und 27 WaffG.

Oder schließt § 10 (5) WaffG diese Sondererlaubnisse ganz eindeutig mit ein?

Mit bestem Schützengruß

Frank

Hallo Frank,

wir reden da über Ausnahmegenehmigungen für Kinder wie sie mit Code 32 im Reiter "Erlaubnistyp" im Progrtamm X-Waffe als eine der waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits angelegt ist. Dass solche Einträge derzeit noch nicht bedient werden, ist eine andere Sache. Codiert sind sie schon jetzt...

  • Katalogname ErlaubnistypCode Stand:30.04.2012

  • Code Codename Beschreibung
  • 1 Standard-Waffenbesitzkarte Standard-WBK
  • 2 Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) Sportschützen-WBK
  • 3 Waffenbesitzkarte für Sammler Sammler-WBK
  • 4 Waffenbesitzkarte für Sachverständige SV-WBK
  • 5 Waffenbesitzkarte für Vereine Vereins-WBK
  • 6 Mitbenutzererlaubnis eigentlich: Mitbesitz
  • 7 Munitionserwerbsschein MES, kein Waffenobjekt
  • 8 Kleiner Waffenschein KWS
  • 9 Waffenschein WS
  • 10 Ersatzbescheinigung WBK -
  • 11 Ersatzbescheinigung WS -
  • 12 Waffenhandelserlaubnis WHE
  • 13 Stellvertretererlaubnis Waffenhandel -
  • 14 gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis -
  • 15 Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung -
  • 16 private Waffenherstellungserlaubnis -
  • 17 Ausnahmegenehmigung von Erlaubnispflichten § 12 (5); § 58 (1)
  • 18 Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition -
  • 19 Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen -
  • 20 Waffenverbot -
  • 21 Schießstättenerlaubnis-ortsfest -
  • 22 Schießstättenerlaubnis-ortsveränderlich derzeit nicht geplant
  • 23 Schießerlaubnis -
  • 24 Waffentrageberechtigung § 28 (3)
  • 25 Einfuhrerlaubnis § 29
  • 26 Ausfuhrerlaubnis § 31 (1)
  • 27 Allgemeine Ausfuhrerlaubnis in EU-Mitgliedsstaaten Nur Hersteller/ Händler, § 31 (2) Bestimmungsland generell EUMitgliedsstaat
  • 28 Europäischer Feuerwaffenpass § 32 (6) EFP
  • 29 Mitnahmeerlaubnis § 32 Wohnort Ausland
  • 30 Durchfuhrerlaubnis § 30 Wohnort Ausland
  • 31 Erwerbserlaubnis EU-Bürger § 11 (1) Wohnort Ausland
  • 32 Ausnahmegenehmigung Kind derzeit nicht geplant
  • 33 Genehmigung Verteidigungsschießen für gefährdete Personen derzeit nicht geplant
  • 34 Anerkennung von Sachkundelehrgängen derzeit nicht geplant
  • 35 Besitzanzeige Waffe (Finder, Gerichtsvollzieher etc.) derzeit nicht geplant
  • 36 Besitzanzeige Munition (§ 58 (1) S. 3) derzeit nicht geplant
  • 37 Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003)

Obige Liste ist dem Programm X-Waffe entnommen, das ist aber nur ein winzig kleiner Ausschnitt! hier die offizielle Excel-Tabelle dazu, damit sich jeder mal ein Bild machen kann, was da derzeit alles gespeichert wird/werden soll.

Grüße

Schwarzwälder

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sehr gut.....d.h. die sehen Ruger 10/22 = nicht kriegswaffenähnlich = keine Problem.

Es wird also das grundsätzliche Waffenmodell einmal eingestuft und nicht nach einem evtl. Umbau neu eingestuft.

Zum Verständnis: Alleine das Bundeskriminal-Amt (BKA) ist dafür zuständig zu beurteilen, ob denn eine Waffe wie eine in der AWaffV §6 genannte Waffe "aussieht". Üblicherweise läuft das so ab, daß jemand (Ein Händler/Hersteller wie Oberland Arms oder Waffen Schumacher) mit wirtschaftlichem Interesse ein Vorführ-Modell dem BKA schickt und sagt: So möchten wir das Gewehr verkaufen, gebt uns dafür doch mal einen Feststellungsbescheid. Das BKA checkt dann:

- Wurde das Gewehr schon mal geprüft ? (Haben wir's in der Sammlung...)

- Welcher Kategorie ist es zuzuordnen ?

- Kriegswaffe ?

- Verbots-Eigenschaften (Flinte zu kurz, Pistole zu dünn...)

- Serienfeuer-Umbau möglich ?

- sportlich zugelassen ?

Der Bescheid gilt für die Modelle, die dem BKA vorgelegen haben. Wenn Du also Veränderungen an der Waffe vornimmst, sollte jeder Schütze darauf achten, die Grenzen des Erlaubten nicht zu übertreten. Beispiele:

- AR-15 ins Sportausführung kaufen und dann einen M4-Upper draufsetzen (§6 Lauflänge...)

- H&K USC mit Klappschaft zur UMP-Kopie umbauen (§6 plötzlich doch mit Anschein)

- Remi 870 kürzen (Verbot! unter 95cm GL)

- 5,7x28 Wechselsystem auf 1911 (Verbot ! Mehrschüssige ZF-Pistole mit Kaliber<6mm)

- Ciener-KK-Verschluss in M5-Typ AR-15 packen (§6 Hülsenlänge & Anschein)

... Und so weiter...

Natürlich betrachtet das nur die Gesetzeslage und nicht etwa Sinn oder Unsinn. Aber es gilt: Lasst den ScheiXX sein...Dieser Spaß ist den möglichen Ärger nicht wert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein wenig über die Einstufungspraxis lässt sich aus den Feststellungsbescheiden des BKA entnehmen. Die XR15, HAR15 und Schmeisser mal exemplarisch herausgegriffen, sind in 2.4 oder 2.5 eingestuft (je nach verwendeten Magazin) und nicht in 2.7.

Für mich wirft das wieder neue Fragen auf. Wenn die Waffen eben nicht in 2.7 eingestuft sind, warum greift dann §6AWaffV bei den kurzen Varianten?

Hier mal am Beispiel einer Schmeisser nachzulesen

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Frank,

wir reden da über Ausnahmegenehmigungen für Kinder wie sie mit Code 32 im Reiter "Erlaubnistyp" im Progrtamm X-Waffe als eine der waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits angelegt ist. Dass solche Einträge derzeit noch nicht bedient werden, ist eine andere Sache. Codiert sind sie schon jetzt...

Obige Liste ist dem Programm X-Waffe entnommen, das ist aber nur ein winzig kleiner Ausschnitt! hier die offizielle Excel-Tabelle dazu, damit sich jeder mal ein Bild machen kann, was da derzeit alles gespeichert wird/werden soll.

Grüße

Schwarzwälder

Hallo Schwrzwälder,

die Datei mit Endung xlsx kann von meinem Excel 2000 nicht geöffnet werden. Kannst mir kurz helfen ? Danke !!!

Grüße,

guardde

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für mich wirft das wieder neue Fragen auf. Wenn die Waffen eben nicht in 2.7 eingestuft sind, warum greift dann §6AWaffV bei den kurzen Varianten?

Hier mal am Beispiel einer Schmeisser nachzulesen

Das ist in der Tat teilweise rätselhaft. Also kann von mir nur spekuliert werden. Im Bescheid heißt es ja, daß die Waffe mit der Colt M16 vergleichbar ist, insofern wäre es eigentlich unlogisch, sie nicht nach 2.7 zu kategorisieren. Ich spekuliere mal über mögliche Logik-Ketten:

  1. Weil das eine in Deutschland zusammengebaute Waffe ist, will man dem Antragsteller einen möglichst einfachen Bescheid ausstellen.
  2. Mit der Einstufung 2.4/2.5 vermeidet man außerdem einen Streit über noch fehlende Merkmale der KrW wie Bajonettwarze, Vorderschaft oder GW-Einschnürung
  3. Mit der Feststellung, daß §6 greift, kann man die Aufteilung der Schmeissers in kurz=böse und lang=gut aufrechterhalten
  4. Mit Magazin-Kapazität und Verbands-Prüfungszwang kann man den schwarzen Peter trotzdem weiterreichen.
  5. Weil man die ROTEN nicht mag, will man kein Wasser auf deren politische Mühle beim Kreuzzug gegen "böse" Kriegswaffenähnliche Halbautomaten geben.

Alles nicht besonders zwingend, aber vielleicht plausibel. Ist die Kategorisierung eventuell erweitert/verfeinert worden und das BKA hat noch eine gammelige alte Fassung als Arbeitsexemplar ? :pardon: Nix Genaues weiß man nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich sehe das wie Schwarzwälder. Bisher hat ja jede Behörde ihr eigenes Süppchen gekocht und es wurden oft aus mangelnder Kompetenz rechtswidrige Erlaubnisse ausgestellt. Da das alles behördenintern geblieben ist hat sich da auch keiner für interessiert....

Die haben doch kein Ahnung, was genau für Waffen bei uns herumstehen, und wie auch? Hat vielleicht früher irgendjemand, der eine Waffe angemeldet hat, genaue Angaben gemacht? Ich jedenfalls nicht. Ich habe mich auf das beschränkt, was gefordert wurde: Waffentyp (oder Hersteller), Kaliber (so allegemein wie möglich) und Waffennummer, fertig. Wenn ich z. B eine Selbstladebüchse angemeldet habe, steht bei mir nur: Büchse; Kaliber XY; Nummer xyz, fertig. Und jetzt würde mich mal interessieren, wie die drauf kommen sollen, ob dieses Gewehr ein Selbstlader ist, was es für ein Magazin hat und ob es militärisch aussieht. Bei meinen ersten Einträgen steht sogar nur einfach Gewehr und wirklich nur das kaliber, d. h. der ungefähre Laufinnendurchmesser und Hersteller unbekannt. Ich habe jedenfalls meiner Pflicht Genüge getan. Wenn die mehr wissen wollen, sollen sie eben nachfragen.

Den SB wünsche ich schon mal viel Vergnügen bei ihrer Sisyphosarbeit. Die nächsten paar Jahre werden die wohl nicht mehr auf dumme Gedanken kommen. Aber Deutschland wird auf jeden Fall viel sicherer! :ridiculous:

...Wenn jetzt alles im NWR erfasst wird, wird man "von oben" zumindest stichprobenartig die Vergabepraxis prüfen und es wird zu WBK-Widerrufen, wenn nicht gar SEK-Einsätzen kommen. Auch Sammler sind betroffen. Ich bin mir sicher, dass mindestens 10% der Sammlerthemen nicht genehmigungsfähig sind....

Wieso sollen denn wegen dem NWR gewisse Sammlerthemen plötzlich nicht mehr genehmigungsfähig sein? Das verstehe ich jetzt nicht. Das NWR bezieht sich doch nur auf die Registrierung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wieso sollen denn wegen dem NWR gewisse Sammlerthemen plötzlich nicht mehr genehmigungsfähig sein? Das verstehe ich jetzt nicht. Das NWR bezieht sich doch nur auf die Registrierung.

Gerade bei den Sammler-WBKs gibt es große Willkür. Themen, die bei Behörde X genehmigt werden, werden bei Behörde Y abgelehnt. Bei einem Rechtsstreit vertreten die Gerichte dann leider meist die restriktivst möglichste Auslegung.

Durch das NWR, in dem auch die Sammlerthemen gespeichert werden, wird diese Behördenpraxis jetzt offengelegt.

Es gibt einige Sammler-WBKs, die wegen des weiten Sammlerthemas faktisch zum Erwerb und Besitz von Waffen aller Art berechtigen. Bisher blieb das innerhalb der Amtsstube und nun wird das eher herauskommen und zu Widerrufen führen. Das meinte ich. An der Rechtslage als solcher hat sich natürlich nichts geändert.

LWBs, die seinerzeit nur Mindestangaben zu ihren Waffen gemacht haben, werden irgendwann sicher aufgefordert, NWR-konforme Angaben zu machen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

verstehe ich jetzt nicht!?

Du meinst, weil deine aufgeführten 13 (falschen) Bezeichnungen, es sind übrigens noch mehr, durch 1 (richtige) ersetzt werden?

Was ist denn an den anderen falsch? 9mm Parabellum und 9mm Para oder 9x19 ist ebenso richtig oder falsch wie 9mm Luger. Bei der 7,65 Br alias 7,65 x17 HR, 32 ACP, 32 auto, 7,65 auto, etc. ist es ähnlich. Bei den meisten seit langen Jahren gängigen Patronen ist das so. So wie in der Sprache allgemein gibt es eben auch bei den Patronenbezeichnungen Synonyme. Damit muss man leben, aber es kann natürlich die diversen SB vor schwerwiegende Probleme stellen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade bei den Sammler-WBKs gibt es große Willkür. Themen, die bei Behörde X genehmigt werden, werden bei Behörde Y abgelehnt. Bei einem Rechtsstreit vertreten die Gerichte dann leider meist die restriktivst möglichste Auslegung.

Durch das NWR, in dem auch die Sammlerthemen gespeichert werden, wird diese Behördenpraxis jetzt offengelegt.

Es gibt einige Sammler-WBKs, die wegen des weiten Sammlerthemas faktisch zum Erwerb und Besitz von Waffen aller Art berechtigen. Bisher blieb das innerhalb der Amtsstube und nun wird das eher herauskommen und zu Widerrufen führen. Das meinte ich. An der Rechtslage als solcher hat sich natürlich nichts geändert....

Das kann umgekehrt aber auch dazu führen, dass einer sagt, wenn es zig Behörden gibt, die das von mir beantragte Thema genehmigt haben, dann könnt Ihr mir das wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht so einfach ablehnen, schließlich wurde dazu ein Gutachten erstellt und das Thema von mehreren ehrenwerten und mit unendlicher Weisheit gesegneten Behördenvertretern als kulturhistorisch sammlungswürdig eingestuft, welches jetzt von Dir miesem kleinem arrogantem SB mit fadenscheinigen Begründungen in Frage gestellt wird, womit Du Deine Kollegen zutiefst beleidigst! :D

...

LWBs, die seinerzeit nur Mindestangaben zu ihren Waffen gemacht haben, werden irgendwann sicher aufgefordert, NWR-konforme Angaben zu machen.

Sollen sie das tun. Ohne schriftliche Aufforderung bekommen die aber von mir gar nichts und auch dann bekommen die nur genau das, was sie konkret und eindeutig fragen, nichts mehr und immer so unverbindlich wie möglich. Wie gesagt, ich wünsche denen viel Spaß bei der Detektivarbeit. Es kann dann natürlich auch sein, dass ich selbst nicht sagen kann, von welchem Hersteller das Gewehr, 8mm, Nummer xyz und das Gewehr Kal. 16, Nummer xxy und der Revolver Kal. 11mm, Nummer xxx stammt und für welche Patronen genau diese Antiquitäten eingerichtet sind. Und was ist mit dem Drilling, der mit Kal. 8,7mm (Feldmaß) eingetragen ist, weil das auf den Lauf gestempelt ist, die dazugehörige Patrone aber 9,3x72R heist? Was dann? Ist das ein Grund sie mir wegzunehmen? Wohl kaum.

Freundlicherweise würde ich denen dann anbieten, dass sie die Spielsachen zwecks Einstufung nach Terminvereinbarung bei mir anschauen und meinetwegen auch vermessen können oder dass ich sie ihnen auf dem Amt vorzeige, wenn sie mir die damit verbundenen Kosten erstatten.

Sollen die sich ruhig an solchen Sachen aufgeilen und mit wachsender Begeisterung ihre Arbeitszeit damit verbringen. Dann kommen sie schon sonst auf keine dummen Gedanken.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin,

ich habe mir gestern mal angesehen, wie meine SLB ins NWR eingegeben wurden. Alle C/11

Interessant fand ich das farbige Übersichtsposter an der Wand.

Unter Code 14 standen SAR 41, Saiga MK und H&K MR 223(!?)

Ich will erst gar nicht versuchen zu verstehen, wie SAR und H&K in diese Rubrik geraten sind.

Gruß

S+R

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@guererro

Freundlicherweise würde ich denen dann anbieten, dass sie die Spielsachen zwecks Einstufung nach Terminvereinbarung bei mir anschauen und meinetwegen auch vermessen können oder dass ich sie ihnen auf dem Amt vorzeige, wenn sie mir die damit verbundenen Kosten erstatten.

Für solche Fälle wird die Behörde eher auf §39(3) zurückgreifen

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

...

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt

.

Eine andere Müglichkeit an benötigte Daten zu kommen sind die anlasslosen Aufbewahrungskontrollen, die man sich natürlich auch noch bezahlen lässt. DIe Praxis wird wohl eher dahin tendieren, dass Personen mit nicht "registerkonformen" Einträgen zwecks Abgleich besucht und abkassiert werden, als das anlassbezogene Kontrolle in Hinblick auf Aufbewahrungskontrolle gemacht werden. Die deutsche Gründlichkeit und "die Zahlen mussten doch stimmen" werden genau das herbeiführen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...Eine andere Müglichkeit an benötigte Daten zu kommen sind die anlasslosen Aufbewahrungskontrollen, die man sich natürlich auch noch bezahlen lässt. DIe Praxis wird wohl eher dahin tendieren, dass Personen mit nicht "registerkonformen" Einträgen zwecks Abgleich besucht und abkassiert werden, als das anlassbezogene Kontrolle in Hinblick auf Aufbewahrungskontrolle gemacht werden. Die deutsche Gründlichkeit und "die Zahlen mussten doch stimmen" werden genau das herbeiführen.

Bei den Aufbewahrungskontrollen gibt es aber keinen Grund Lauflängen, Magazinkapazitäten, Herstellerbezeichnungen, etc. zu überprüfen und Patronenlager zu vermessen oder dergleichen. Sie dürfen in dem Fall nur die gesetzeskonforme Aufbewahrung überprüfen. Wollen sie mehr, dann fällt das nicht mehr unter diese Regelung. Außerdem haben die Spezis ja die Angaben selbst in meine WBK eingetragen und waren glücklich damit. Dafür habe ich auch noch bezahlen müssen. Wenn sie hinterherkommen und Extras haben wollen, dann muss das schon begründet sein.

Na ja, warten wir´s mal ab. Wenn der SB hier im Landkreis alle Waffen, bei denen nicht alle NWR-konformen Angaben vorliegen, persönlich überprüfen muss, dann wird er das bis zu seiner Pensionierung kaum schaffen. Deshalb wird es eher so laufen, dass die froh sind, irgendwelche Daten zu bekommen, die sie in das NWR eingeben können. Was am meisten Ärger macht sind die Fälle, in denen unklar ist, ob das Ding unter Kategorie B oder C fällt. D. h. vorsichtshalber müsste der arme SB bei fast jeder eingetragenen "Büchse" (wenn nicht ausdrücklich Repetierbüchse oder Kipplaufbüchse drinsteht) nachfragen, ob es ein Selbstlader ist, wenn ja was sie für ein Magazin hat und ob sie militärisch aussieht. Bei Repetierbüchsen müsste er die Lauflänge erfragen. Und bei den Schrotflinten natürlich auch, ob es Selbstlader, Repetierer oder Einzellader sind, ob sie ein festes oder integrales Magazin haben und wieviel Patronen reingehen. Nein, ich beneide den Kerl wirklich nicht. :heuldoch:

Richtig lustig dürfte es auch werden, wenn eine Große Anzahl Waffenbesitzer Auskunft nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz verlangt und wissen will, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck wann an wen übermittelt wurden. Angesichts der zu erwartenden Vielzahl von elektronischen Zugriffen, die natürlich auch alle schön dokumentiert werden müssen, dürften die damit erst mal etwas beschäftigt sein. Sobald die Digitalisierung fertig ist, werde ich mal spaßhalber eine Anfrage starten. Schließlich müssen wir die ja auch ein Bisschen kontrollieren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei der Aufbewahrungskontrolle sind leicht Hersteller, Seriennummer, Kaliber und Waffenart zu erheben. Sollte das nicht ausreichen wird man nachfragen. Fängst du an rumzuzicken lässt man dich alles nach §39(3) innerhalb einer der Behörde genehmen Frist vorlegen.

Du darfst wählen, welcher Weg dir genehmer ist. ;)

Dem "armen" SB ist das ganze Prozedere vollkommen wurscht. Ob er nun jeden Tag in seinem Büro hockt oder den Auftrag bekommt das Register zu füllen und dazu Leute zu Hause aufzusuchen, um die Lücken aufzufüllen. Das bringt zudem auch noch Geld in die Kasse.

Wer sich renitent weigert sich kontrollieren zu lassen, bekommt die Besitzerlaubnis entzogen und wer besonders unkoperativ bei der Kontrolle ist, bekommt nen Vorlagetermin auf dem Amt.

So wird das Spielchen laufen.

Mich regt daher eher auf, dass die Kontrolle mehr zum Datenabgleich, denn der Sicherheit dienen werden und das auch noch zu bezahlen ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ist halt die Frage, ob zur Durchsetzung von Pflichten des Amtes nach NWR-Gesetz irgendwelche Maßnahmen gegenüber dem WBK-Inhaber gerechtfertigt sind.

Übermittler der Daten an das NWR und für Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich ist die Waffenbehörde.

Unrichtige Angaben sind nach NWR-Gesetz (nicht WaffG) unverzüglich von der Waffenbehörde zu berichtigen.

Auskunftspflichten hat der Waffenbesitzer nach 39 (1) WaffG. Betreffen diese auch das NWR?

Nur mal in den Raum gestellt. Wenn mich jemand normal fragt, gebe ich normal Antwort, sofern denjenigen die Antwort zu interessieren hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.