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IGNORED

Nationales Waffenregister


Schnuffi

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LWBs, die seinerzeit nur Mindestangaben zu ihren Waffen gemacht haben, werden irgendwann sicher aufgefordert, NWR-konforme Angaben zu machen.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage?

Die Angaben, die gefordert sind, hat guerrero schon aufgezählt.

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Nunja, es wird niemanden interessieren. was machbar ist, wird gemacht und du wirst nichts gegenteiliges beweisen können, solange sich nicht vor Zeugen verplappert wird.

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Sobald die Digitalisierung fertig ist, werde ich mal spaßhalber eine Anfrage starten. Schließlich müssen wir die ja auch ein Bisschen kontrollieren.

Wie so oft von dir: eine nette Idee, der viele nachkommen sollten.

Dem "armen" SB ist das ganze Prozedere vollkommen wurscht.

Du hast das Prinzip nicht verstanden. Solange der SB mit sowas beschäftigt ist, so lange kann er keinen anderen Unfug machen.

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Wobei das im richtigen Augenblick kommen muss um wirksam zu sein.

Sowas kann man ja arrangieren....eine "manuelle DOS-Attacke".

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Du hast das Prinzip nicht verstanden. Solange der SB mit sowas beschäftigt ist, so lange kann er keinen anderen Unfug machen.

welchen anderen Unfug soll er denn sein lassen? Das Befüllen unserer WBK´s eventuell. Mehr fällt mir jetzt nicht ein, was er "schlimmeres" anstellen könnte.

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Mehr fällt mir jetzt nicht ein, was er "schlimmeres" anstellen könnte.

Teile von Akten verschlampen und dann einem direkt mit Widerruf waffenrechtlicher Bedürfnisse drohen. Es gibt so einiges im Behördenportfolio, was man durch dauerhaftes Beschäftigen mit unnützen Dingen unterbinden kann.

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Was ist denn an den anderen falsch? 9mm Parabellum und 9mm Para oder 9x19 ist ebenso richtig oder falsch wie 9mm Luger.

Falsch!

Deutschland, wie auch die meisten europäischen Länder sind Mitglieder der C.I.P.

Nach der Kaliberliste heißt die Patrone 9mm Luger, weil sie nämlich vom seeligen Georg Luger erfunden/für seine 08 verwendet wurde. Alle anderen Bezeichnungen sind zwar gebräuchlich aber nicht richtig. Im Zuge des Standards X-Waffe erfolgt daher eine Konsolidierung der Munitionsbezeichnungen gem. CIP-Tabellen.

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Richtig lustig dürfte es auch werden, wenn eine Große Anzahl Waffenbesitzer Auskunft nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz verlangt und wissen will, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck wann an wen übermittelt wurden. Angesichts der zu erwartenden Vielzahl von elektronischen Zugriffen, die natürlich auch alle schön dokumentiert werden müssen, dürften die damit erst mal etwas beschäftigt sein. Sobald die Digitalisierung fertig ist, werde ich mal spaßhalber eine Anfrage starten. Schließlich müssen wir die ja auch ein Bisschen kontrollieren.

Man geht regierungsseitig davon aus, dass nur 0,2% aller Waffenbesitzer Anfragen stellen werden. Diese zu bearbeiten soll im Schnitt 25 Minuten dauern.

Wie auch für die Wirtschaft besteht für betroffene Bürger der Auskunftsanspruch aus § 19. Da es erst mit Einführung des Nationalen Waffenregisters erstmalig möglich sein wird, die genaue Anzahl der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zu bestimmen, beruhen die Zahlen auf einer Ex-ante-Schät- zung. Da aufgrund der Erfahrungen mit den bisherigen ört- lichen Waffenregistern geschätzt wird, dass 2 Promille der Waffenbesitzer und 1 Prozent der Personen mit Waffenver- bot den Auskunftsanspruch geltend machen werden, richtet sich die Informationspflicht aus § 19 Absatz 2 an geschätzte 3 000 Waffenbesitzer und Personen mit Waffenverbot. Der Zeitaufwand für die Aufbereitung der Daten und das Aufset- zen von Schriftstücken wird mit rund 25 Minuten veran- schlagt. Hinzu kommen Portokosten von 55 Cent pro Fall.

Da der Nachweis der Urheberschaft nur bei elektronischer Datenübertragung geführt werden muss und davon ausge- gangen wird, dass diese Form von nur ca. 20 Prozent gewählt wird, ergibt sich eine Fallzahl von 608 und ein durchschnitt- licher Zeitaufwand von 3 Minuten.

§ 19 Abs. 1

Auskunftserteilung durch die Registerbehörde an Betroffene: 15 704 EUR jährlich

§ 19 Abs. 3

Nachweis der Urheberschaft des Antragstellers bei Auskunft durch Datenübertragung 3 467 EUR jährlich

Achja:

Auf Wunsch der Länder hat die Regierung zugestimmt, dass auch die Landesfinanzministerien (ihre Steuerfahnder) jeweils Zugriff auf das NWR bekommen:

Zu § 10 Überschrift, Nummer 5a – neu – NWRG

§ 10 ist wie folgt zu ändern:

a) In der Überschrift sind die Wörter „Zollbehörden sowie“ durch die Wörter „Zollbehörden, Steuerfahn- dung sowie“ zu ersetzen.

b ) In Nummer 5 ist am Ende das Wort „sowie“ zu strei- chen und folgende Nummer einzufügen:

„5a. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststel- len der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ih- rer Aufgaben nach der Abgabenordnung; Nummer 4 Buchstabe b gilt entsprechend, sowie“

Link

Grüße

Schwarzwälder

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Mich regt daher eher auf, dass die Kontrolle mehr zum Datenabgleich, denn der Sicherheit dienen werden und das auch noch zu bezahlen ist.

Zu bezahlen...?

Wer als LWB halbwegs bei Verstand ist, bezahlt für den behördlichen Datenabgleich (bzw. den hierauf entfallenden zeitlichen Zusatzaufwand)

"bei Gelegenheit" einer Aufbewahrungskontrolle keinen Cent.

Der Datenabgleich oder irgendeine Lauflängen-Messerei hat mit der Kontrolle auf Grundlage von § 36 Abs. 3 WaffG gar nichts zu tun.

Entsprechende, die Kontrollen betreffenden Gebührentatbestände auch nicht (mal abgesehen von der Zweifelhaftigkeit der Gebührenerhebungen an sich..).

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Man geht regierungsseitig davon aus, dass nur 0,2% aller Waffenbesitzer Anfragen stellen werden. Diese zu bearbeiten soll im Schnitt 25 Minuten dauern.

§ 19 Abs. 1

Auskunftserteilung durch die Registerbehörde an Betroffene: 15 704 EUR jährlich

§ 19 Abs. 3

Nachweis der Urheberschaft des Antragstellers bei Auskunft durch Datenübertragung 3 467 EUR jährlich

...

Na ja, wenn immer alles so eintreten würde, wovon man regierungsseitig ausgeht, ja dann sähe die Welt ein Bisschen anders aus, vielleicht nicht unbedingt besser.

Was, wenn es statt der 0,2% dann doch 5% werden und das jährlich wiederkehrend weils so schön ist? Die können diese Anfragen zwar eine Weile liegen lassen, aber nicht einfach komplett ignorieren, und wenn sie sie länger als ein Jahr liegen lassen, werden es immer mehr weil die neuen Anfragen dazukommen, außerdem können sie dann die Zugriffsdaten nicht einfach nach 18 Monaten löschen, wenn noch eine unbearbeitete Anfrage vorliegt! :heuldoch:

Verschärfenderweise würde ich jeweils gleich 2 Anfragen starten, eine an die Kreiswaffenbehörde und eine direkt an das NWR, schließlich verarbeiten ja beide meine Daten und geben sie u. U. weiter. Auf eine Antwort per E-Mail würde ich mich übrigens auch nicht einlassen. Wenn nach 3 Monaten keinen Antwort kommt und auch kein Zwischenbescheid, dann gibt es eine Untätigkeitsbeschwerde. Die zu bearbeiten macht dann auch noch einmal zusätzliche Arbeit. Um das zu vermeiden werden die wahrscheinlich gleich mal prophylaktisch einen Zwischenbescheid rauslassen und um Geduld bitten, aber aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben!

Jetzt mal zum Klarstellen: Es geht ja in dem Fall nicht i. e. L. um Schikane und es muss absolut keinem peinlich sein und er muss sich auch nicht entschuldigen, wenn er so eine Auskunft fordert. Es ist das Geltendmachen eines Grundrechts! Jeder sollte ein Interesse daran haben, zu erfahren, was mit seinen personenbezogenen Daten alles passiert und was überhaupt über ihn gespeichert wird!

Der Staat traut uns nicht, wir können ihm auch nicht trauen! Leider wird dieses Recht bisher viel zu wenig wahrgenommen.

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Falsch!

Deutschland, wie auch die meisten europäischen Länder sind Mitglieder der C.I.P.

Nach der Kaliberliste heißt die Patrone 9mm Luger, weil sie nämlich vom seeligen Georg Luger erfunden/für seine 08 verwendet wurde. Alle anderen Bezeichnungen sind zwar gebräuchlich aber nicht richtig. Im Zuge des Standards X-Waffe erfolgt daher eine Konsolidierung der Munitionsbezeichnungen gem. CIP-Tabellen.

Du weißt aber, dass auch die CIP eine eigene Kalibersynonymliste führt?

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Du weißt aber, dass auch die CIP eine eigene Kalibersynonymliste führt?

na klar! Deshalb ist ja auch 9 Para ein SYNONYM für 9mm Luger. Allerdings ist wohl auch dieses Synonymliste nicht vollständig, wie es wohl keine sein kann.

Es ändert aber nichts an der Tatsache, das die CIP nun mal als Referenz der Kaliberbezeichnungen gilt und somit logischerweise aus Vereinheitlichungsgründen diese Munitionsbezeichnungen im XWaffe-Standard verwendet werden (soweit sie natürlich bei der CIP erfasst sind).

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Zu bezahlen...?

Wer als LWB halbwegs bei Verstand ist, bezahlt für den behördlichen Datenabgleich (bzw. den hierauf entfallenden zeitlichen Zusatzaufwand)

"bei Gelegenheit" einer Aufbewahrungskontrolle keinen Cent.

Der Datenabgleich oder irgendeine Lauflängen-Messerei hat mit der Kontrolle auf Grundlage von § 36 Abs. 3 WaffG gar nichts zu tun.

Entsprechende, die Kontrollen betreffenden Gebührentatbestände auch nicht (mal abgesehen von der Zweifelhaftigkeit der Gebührenerhebungen an sich..).

Betrachten wir doch einfach mal die Praxis:

Es kommt eine Aufbewahrungskontrolle. Sie wird exakt nach §36 WaffG durchgeführt. Dabei ergeben sich vollkommen automatisch die Angaben Waffenart, Hersteller, Modell, Waffennummer, Kaliber. Ein zwei Sachen lassen sich vllt. noch im freundlichen Gespräch erfragen. Sollten sich weitere Unstimmigkeiten ergeben, weil dem SB z.B. die Lauflänge merkwürdig kurz vorkommt, wird er dies im Nachhinein prüfen. Dazu hat er eine ganze Palette an Möglichkeiten.

Gegen diese Kontrolle wirst du nichts vorbringen können und die dafür festgesetzten Gebühren bezahlen.

Das diese Kontrolle nur durchgeführt wurde, weil beim Befüllen des NWR Unstimmigkeiten aufkamen, weißt du nicht. Für dich war es eine ganz normale Aufbewahrungskontrolle.

Gruß

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Weiß jemand, wie oft man Auskunftserteilung verlangen kann?

bzw. ob man auch regelmäßig einen Auszug über den Inhalt der gelisteten Waffen erhalten kann?

Die Waffenkontrollen vor Ort sind in Bayern kostenlos (und was kostenlos ist, nehme ich gerne intensiv in Anspruch). Wenn ich mir nun nicht sicher bin, ob die eingetragene Waffe auch wirklich mit den richtigen Codes eingetragen wurde, kann ich dann irgendwie die Kontrolle verlangen? Seit fast einem Jahr habe ich jetzt Waffen, aber bisher war noch keiner da, dabei hab ich den Flur immer schön aufgeräumt :traurig_16:

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Merkwürdige Einstellung da nur negatives Entstehen kann, aber Jedem das Seine. Die Kontrollen werden anlasslos alle Jubeljahre mal kommen. Da kannst du deinen Flur noch ein paar Jährchen aufgeräumt halten. Ob überhaupt JEDER in den "Genuß" kommt ist zudem fraglich.

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Weiß jemand, wie oft man Auskunftserteilung verlangen kann?

bzw. ob man auch regelmäßig einen Auszug über den Inhalt der gelisteten Waffen erhalten kann?

...

Nach §19 Bundesdatenschutzgesetz (Auskunft des Betroffenen) kannst Du jederzeit kostenlos (bei gewerblich gespeicherten Daten nach §34 nur einmal im Jahr, wenn besondere Gründe geltend gemacht werden können auch öfters) Auskunft verlangen. Auf dieses Auskunftsrecht wird auch im NWR-Gesetz ausdrücklich Bezug genommen.

Du musst dazu natürlich jedes Mal formlos einen Antrag stellen und aufführen, was Du wissen willst, regelmäßig, automatisch funktioniert das nicht, aber Du kannst natürlich den selben Antrag mit aktualisiertem Datum nehmen. V. a., wenn Du wissen willst, an wen daten weitergegeben wurden, hast Du ja einen guten Grund öfters nachzufragen! :D

§ 19 Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und

3. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet

werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien

gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten

ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom

Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren,

insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder

ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung

einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an

Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die

Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit

Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden

Aufgaben gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines

Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,

insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden

müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der

tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung

verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde

im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die

Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der

verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

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Nach §19 Bundesdatenschutzgesetz (Auskunft des Betroffenen) kannst Du jederzeit kostenlos (bei gewerblich gespeicherten Daten nach §34 nur einmal im Jahr, wenn besondere Gründe geltend gemacht werden können auch öfters) Auskunft verlangen. Auf dieses Auskunftsrecht wird auch im NWR-Gesetz ausdrücklich Bezug genommen.

Du musst dazu natürlich jedes Mal formlos einen Antrag stellen und aufführen, was Du wissen willst, regelmäßig, automatisch funktioniert das nicht, aber Du kannst natürlich den selben Antrag mit aktualisiertem Datum nehmen. V. a., wenn Du wissen willst, an wen daten weitergegeben wurden, hast Du ja einen guten Grund öfters nachzufragen! :D

Super, vielen Dank!

Ich wusste gar nicht, dass ich das bei Behörden beantragen kann.

Ich werde ein kleines Computerprogramm schreiben, das mich unterstützt, da ich ja Kontakt mit diversen Behörden habe, und die wohl alle Daten verarbeiten und weitergeben.

Dann kann ich regelmäßig die Daten abfragen :)

Prima, dass das kostenlos ist. :)

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Mal unabhängig von NWR und Aufbewahrung:

Laut Verwaltungsverfahrensgesetz hat Jeder auch schon vor Stellung eines Antrages Anspruch auf Beratung.

§ 25 Beratung, Auskunft

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

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Es kommt eine Aufbewahrungskontrolle. Sie wird exakt nach §36 WaffG durchgeführt. Dabei ergeben sich vollkommen automatisch die Angaben Waffenart, Hersteller, Modell, Waffennummer, Kaliber. Ein zwei Sachen lassen sich vllt. noch im freundlichen Gespräch erfragen. Sollten sich weitere Unstimmigkeiten ergeben, weil dem SB z.B. die Lauflänge merkwürdig kurz vorkommt, wird er dies im Nachhinein prüfen.

Na, dann haben wir ja auch keinen diesbezüglichen Zusatzaufwand bei der Kontrolle.

Gegen diese Kontrolle wirst du nichts vorbringen können und die dafür festgesetzten Gebühren bezahlen.

Das mit den Gebühren ist im Grundsatz nochmal etwas anderes. Die "Veranlassung" der Verwaltungshandlung ist (wie schon oft diskutiert)

im Sinne vieler Landesgebührengesetze sehr zweifelhaft (und sucht im Verwaltungsbereich schon ziemlich ihresgleichen..).

Aber wie gesagt, was ich da bezahlen werde oder nicht ist nochmal eine andere Geschichte.

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Ich hatte auch keinen zusätzlichen Aufwand erwähnt. Soweit die Kontrollen in der Landesgebührenordnung aufgeführt sind und wir keine anderslautenden Urteile bekommen, sind die Gebühren rechtmäßig und zu entrichten. Daran führt leider kein Weg vorbei.

Um nochmal klarzustellen, worum es mir ging: Die Aufbewahrungskontrolle wird "missbraucht". Ziel ist der Kontrolle ist eigentlich die ÖSuO, welche aber nur noch als Vorwand zum Datenabgleich genommen werden wird. Sollten Gebühren in der Gebührenordnung sein, kostet das auch noch. Ohne Datenpflege ins NWR wäre die Kontrolle nicht durchgeführt worden.

Das ist doch die eigentliche Sauerei. Wir hatten ja jüngst hier auf WO erst den Fall, wo die Aufbewahrungskontrolle genutzt wurde, um einen möglichen Verstoß gegen das KrWaffKontrG aufzuspüren-auch dort kostenpflichtig.

Es steht zu befürchten, das zukünftig dieses "Schlupfloch" für alles mögliche zum Anlass dient. Als Krönung dann auch noch mit Kostenbescheid.

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Ich hatte auch keinen zusätzlichen Aufwand erwähnt. Soweit die Kontrollen in der Landesgebührenordnung aufgeführt sind und wir keine anderslautenden Urteile bekommen, sind die Gebühren rechtmäßig und zu entrichten.

Ich kann hier für Ba.-Wü. sprechen: Gebühren für die Aufbewahrungskontrollen gem. § 36 (3) WaffG sind NICHT in einer "Landesgebührenordnung" aufgeführt.

Sie sind mal hier, mal da, in kommunalen Gebührensatzungen (Landkreise, Stadtkreise, für bestimmte Aufgaben auch Große Kreisstädte) enthalten.

Deren Konformität mit den Grundsätzen der Gebührenerhebung aus dem Landesgebührengesetz Ba.-Wü. ist - speziell in der Frage der "Veranlassung" - umstritten.

Verwaltungsgerichte in Ba.-Wü. haben in ersten Entscheidungen FÜR die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geurteilt, wobei die Auslegung der "Veranlassung" aber ziemlich hanebüchen ist und ein solcher Maßstab in keinem mir bekannten anderen Verwaltungsbereich (und ich kenne einige) angelegt wird.

Das nur dazu.

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Das ist doch die eigentliche Sauerei. Wir hatten ja jüngst hier auf WO erst den Fall, wo die Aufbewahrungskontrolle genutzt wurde, um einen möglichen Verstoß gegen das KrWaffKontrG aufzuspüren-auch dort kostenpflichtig.

Es steht zu befürchten, das zukünftig dieses "Schlupfloch" für alles mögliche zum Anlass dient. Als Krönung dann auch noch mit Kostenbescheid.

Gezielte Suche nach Zufallsfunden? :keule:

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Oder einfach Umgehung der erforderlichen Wege, da man ja auch anderweitig zum Ziel kommt. Reicht ein Anfangsverdacht nicht aus, kann man auf anderem Wege mal nachschauen, ob sich was ergibt. Das gilt insbesondere für Teile, die vermeintlich ordnungsgemäß erworben wurden und daher auch nicht versteckt werden. Oder ist der erworbene Luftgewehrschalldämpfer nicht doch auf der .22er montiert (wie der Nachbar behauptet), oder hat die ein entsprechendes Gewinde oder einen Adapter...Einfach nur mal um nachzuschauen, ob sich nicht was ergeben könnte.

@karlyman

Die Aufnahme in die Landesgebührenordnung ist eine Kleinigkeit.

Wir können uns ob der Rechtsprechung auf den Kopf stellen, es ändert nichts. Bislang sind alle Urteile pro Rechtmäßigkeit der Gebühr ausgefallen. Daher ist das hinzunehmen, bis ein Gegenteiliges Urteil folgt.

Interessant ist dazu auch das Urteil zur verweigerten Kontrolle. Dies nimmt nämlich doch das besondere öffentliche Interesse zum Anlass

15 ...Angesichts der enormen Gefahren, die mit dem Waffenbesitz verbunden sind und die aus Anlass von „Winnenden“ offenkundig geworden sind, ergibt eine Abwägung dieser Gefahren mit den Beeinträchtigungen, die eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG für die Waffenbesitzer mit sich bringt, ganz eindeutig ein Überwiegen der für die öffentliche Sicherheit sprechenden Interessen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris; Urteil der Kammer vom 23.02.2012 - 4 K 1527/11 -).

Hier muss noch etwas in der Rechtsprechung synchronisiert werden. ;)

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