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IGNORED

Waffenkontrolle nach Zeit abgerechnet


Don Bender

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Bei mir haben die Kontrolleusen sogar darauf bestanden, weder WBK noch Waffen selbst zu berühren. Ich sollte alles präsentieren. Das ist auch in meinen Augen das einzig korrekte Vorgehen. Sonst: siehe mein Post weiter oben.

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Rechtzeitiges Verleihen spart Zeitaufwand bei der Kontrolle. Leerer Schrank auf, Tür zu. Kulanterweise das Verleihformular in Kopie mitgeben (auch wenn eigentlich nur der Entleiher so einen Wisch braucht). Sollte in 15min erledigt sein.

Das natürlich nur, wenn wenig Waffen da sind und man Gebühren bezahlen möchte.

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Die Abrechnung nach Zeit kann sehr lustig werden. Denn der Gebührenbescheid ist angreifbar. Folgende Widersprüche fallen mir spontan ein:

1. Der Kontrolleur kannte die Waffe/ den Munitionstyp nicht und musste länger überlegen. Die mangelnde Vertrautheit des Kontrolleurs mit dem Kontrollgegenstand kann nicht vom Gebührenzahler vertreten werden.

2. Der Kontrolleur brauchte länger, um den Weg von der Haustür bis zum Waffenschrank zu gehen. Die mangelnde Kondition des Kontrollpersonals insbesondere beim Treppensteigen kann nicht durch den Gebührenzahler vertreten werden.

3. Das Protokollieren der Kontrolle wurde durch langsames Ausfüllen der Formulare sowie durch Mangel an üblicher mobiler Datentechnik (z.B. Laptop/ digitales Diktiergerät/ Tablet-PC/...) erschwert und verlängert. Dies ist nicht vom Gebührenzahler zu vertreten.

4. Der Kontrolleur hatte zeitraubende Schwierigkeiten beim Lesen der Seriennummern. Weder die mangelnde Sehleistung des Kontrolleurs noch ein Mangel der Ausstattung desselben (Lupe/ Taschenlampe) kann vom Gebührenzahler vertreten werden.

5. Der Kontrolleur stellte Fragen, die nicht zum gesetzlich geforderten Prüfumfang gehören oder brachte das Gespräch auf unwesentliche Inhalte. Diese Zeitverluste sind nicht vom Gebührenzahler zu vertreten.

6. Der Kontrolleur formulierte umständlich, sprach langsam oder beherrschte kein Hochdeutsch. Die hieraus resultierende Verlängerung der Kontrolle ist nicht vom Gebührenzahler zu vertreten.

Eine gut sichtbare Überwachungskamera über dem Waffenschrank kann Wunder wirken. Und die eigenen Privaträume darf man überwachen.

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Rechtzeitiges Verleihen spart Zeitaufwand bei der Kontrolle. Leerer Schrank auf, Tür zu. Kulanterweise das Verleihformular in Kopie mitgeben (auch wenn eigentlich nur der Entleiher so einen Wisch braucht). Sollte in 15min erledigt sein.

Das natürlich nur, wenn wenig Waffen da sind und man Gebühren bezahlen möchte.

Das ganze kann dann als Wochenfüllendes Programm für den SB werden.

LWB gibt seine Waffe(n) zum Büma (ohne schriftliche Bescheinigung) und sagt dies dem Kontroleur.

Beispiel:

SB ruft beim Büma an: ist die Waffe des XY bei Ihnen?

Büma: weis ich jetzt nicht auswendig, muss erstmal nachschauen. Ruf morgen nochmal an.

SB: ist die Waffe des XY bei ihnen?

Büma: bin noch nicht dazugekommen nachzuschauen. Ruf morgen nochmal an.

SB: ist die Waffe des XY bei ihnen?

Büma: Jo, XY hat was bei mir, Nr. und cal. weis ich jetzt nicht auswendig habe die Waffe zum Kollegen/Dinstleister gegeben.

Ruf in ca. 6Wo. nochmal an, vieleicht ist die Waffe bis dorthin zurück.

SB hat leider zu spät angerufen, die Waffe ist schon beim nächsten Dinstleister.

Das ganze lässt sich noch weiter in die Länge ziehen, ohne dass der SB dem XY einen Vorwurf kann und dessen Akte so lange nicht schließen kann.

Schnuffi

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Da vor Erfurt auch legal kürzere Pum Guns legal erworben wurden, die dann aber verboten wurden, aber trotzdem noch im Besitz sind, kann das sehr heikel werden, denn der Besitz dieser Waffen stellt ein Verbrechen nach § 51 WaffG dar!

P.S.:

Wenn Du dann eine Repetierflinte eingetragen hast, wollen sie die auch sehen und kein Händler wird ein derartiges Spiel mitmachen!

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Die VwV ist kein Gesetz. Und im Gesetz steht, daß die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung kontrolliert werden.

KÖNNEN (weder in welcher Weise und in welchem Turnus steht dort). Zudem fehlt es an der Veranlassung, wenns nur eine Stichprobe ist - und dann darf nach Landesgebührenrecht Baden-Württemberg nun mal KEINE Gebühr erhoben werden. Nachzulesen im Gesetzentwurf zum LGebG2004. Punkt.

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(...) fehlt es an der Veranlassung, wenns nur eine Stichprobe ist - und dann darf nach Landesgebührenrecht Baden-Württemberg nun mal KEINE Gebühr erhoben werden.

Ohne Wertung meinerseits:

Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit.

VG Stuttgart

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Und die Waffe, die ich von einem Vereinsmitglied gerade geliehen habe?

Na da wirst Du ja wohl eine Leihbescheinigung haben.

Oder die gerade beim Büchser ist?

Soweit ich weiß, haben die meisten Büchser Telefon. Da kann man zur Not nachfragen.

SB ruft beim Büma an: ist die Waffe des XY bei Ihnen?

Büma: weis ich jetzt nicht auswendig, muss erstmal nachschauen. Ruf morgen nochmal an.

SB: ist die Waffe des XY bei ihnen?

Büma: bin noch nicht dazugekommen nachzuschauen. Ruf morgen nochmal an.

SB: ist die Waffe des XY bei ihnen?

Büma: Jo, XY hat was bei mir, Nr. und cal. weis ich jetzt nicht auswendig habe die Waffe zum Kollegen/Dinstleister gegeben.

Ruf in ca. 6Wo. nochmal an, vieleicht ist die Waffe bis dorthin zurück.

SB hat leider zu spät angerufen, die Waffe ist schon beim nächsten Dinstleister.

Ich bin mir ganz sicher, dass das genau so ablaufen wird. :rolleyes:

Nur mal nebenbei, auch Büchsenmacher unterliegen dem WaffG, also z.B. auch der Auskunftspflicht nach § 39 WaffG.

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Ohne Wertung meinerseits:

(Zitat VG-Entscheidung)

"....Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. "

Aha.

Konsequenz:

Wenn die Kontrollen somit lt. Rechtsprechung keine verdachtsunabhängigen, nach dem Zufallsprinzip durchgeführten Kontrollen darstellen, dann können sie konsequenter Weise keine "Spontan-Kontrollen" sein.

Folglich gibt es dann nur Kontrollen nach Ankündigung und Terminvereinbarung; ansonsten ist der "Laden" zu.

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