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IGNORED

Darf ich meine Sportschützenwaffe zur Jagd nutzen?


WOfriend

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Hallo,

ich habe die Möglichkeit mir eine 357Mag Revolver günstig zu kaufen, habe aber als Jäger schon beide Bedürfnisse weg.

Ich könnte, da ich auch Sportschütze bin, über den Verein ein Bedürfnis bekommen.

Meine Frage ist, ob ich diese Waffe, dessen Bedürfnis ich als Sportschütze vom Verein bekommen habe auch jaglich führen darf.

Wenn nicht, würde ich sie nicht kaufen, da ich wahrscheinlich keine Zeit für Wettkämpfe damit hätte.

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Moin,

nun, da tun sich zweierlei Probleme auf...

1. Manche sagen, man darf seine Waffen eben nicht "bedürfnisfremd" verwenden.... z.B. Sportwaffen nicht zur Jagd, Sammlerwaffen nicht sportlich etc.

Ich bin der Meinung, es handelt sich jeweils um persönliches Eigentum, das man nach seinem Gusto verwenden können sollte.

Um nun den sicherlich kommenden Kommentaren vorgreifen zu können, mache ich persönlich es wie folgt.

Ich besitze als Erbe meines Vaters einen Revolver .357 Mag.

Da das Gesetz mir theorethisch eine sportliche Verwendung dieses Sechszöllers untersagt, ich aber 1 "legaler Erbe mit Erben-WBK" bin und 2. Sportschütze.... schreibe ich mir selbst in Personalunion einen Leihschein vom berechtigten "Erben BFP" an den berechtigten "Sportschützen BFP".

Somit ist der Bedürfnis-Quatsch legal ausgehebelt und ich kann den 6er meines Vaters zum Sportschießen mitnehmen, zumal ich als Sportschütze und Wiederlader auch eine eigene Berechtigung für Munition in .357 Mag. habe.

Selbes mache ich auch mit meinen sportlichen Flinten auf WBK Gelb-alt und mir als Jäger...

Geht auch von Waffen auf Sammler-WBK zum sportlichen Schießen, da jeweilige Berechtigungen auch die Munition umfassen.

Nun Thema zwei...

Wenn Du eine sportliche Kurzwaffe erwirbst, kannst Du Dir leider nicht die Lauflänge aussuchen.... ich glaube, min. 4" Zoll sind je nach Sportverband gefordert.

Mußt Du halt jagdlich mit 4" Zoll oder 6" Zoll auskommen, wenn das geht.

So, alles klar soweit ???

Bei Fragen, mail mich über PN an.

BFP

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Das ist eine Meinungs-Sache.

Ich selbst bin der Meinung: Ja, Du darfst ! Den .357er Revolver als Sportschütze erwerben und auf der Jagd führen.

Die Konstruktion, die die Gegner dieser Meinung vertreten, kommt folgendermaßen zustande: Nach §12 (Ausnahmen von Erlaubnis) darf eine Waffe nur zum "bedürfnisumfassten" Zweck geführt werden. Damit sollte ursprünglich verhindert werden, daß ein Sportschütze bewaffnet Türsteher spielt oder der Jäger sich als Sicherheitsunternehmen ein Zubrot verdient. (Führen mit Erlaubnis des Inhabers Hausrecht) Daraus wird abgeleitet, das der Erwerbs-Grund hinterher auch über den Verwendungszweck entscheidet. mMn: Quatsch !!! Das Bedürfnis besteht ja in der Person des Erlaubnisinhabers und hängt nicht wie ein Mühlstein an der Waffe. Dann dürfte ein SpoSchü von einem Jäger keine Waffe kaufen und ein Ordonnanzgewehre-Sammler niemals auf einem Wettkampf mitmachen, man dürfte sich als Jäger keine Waffen von einem Sportschützen ausleihen usw.

Weil man das (Leihe) aber darf, kann man sich selbst gegenüber nicht schlechter gestellt werden, insofern ist die von @BFP beschriebene "interne" Leihe auf jeden Fall wasserdicht. Ich selbst sehe auch ohne Leihschein keine Probleme. Ich bin legal im Besitz einer Waffe und setze sie zu einem Zweck ein, der von einem in meiner Person bestehenden Bedürfnis nach WaffG erfasst ist. Wo sollte das Problem liegen?

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Ich selbst bin der Meinung: Ja, Du darfst ! Den .357er Revolver als Sportschütze erwerben und auf der Jagd führen.

Leider kann ich ad hoc keine Rechtsprechungshinweise liefern.

Es dürfte jedoch Urteile geben, die den Widerruf des Jagdscheines damit begründen, dass jemand seine

Sportwaffe (in diesen Fällen Kurzwaffen) als Fangschusswaffen eingesetzt hat.

Man muß unterscheiden:

Kurzwaffen: Bei Jägern wird das Bedürfnis "Fangschuß" durch einen Voreintrag in die grüne WBK durch das Amt und

damit die Erlaubnis zum Erwerb einer Kurzwaffe für den Fangschuß erteilt.

Langwaffen: Voraussetzung für den Erwerb einer Langwaffe für die Jagd ist allein der Jagdschein und

damit ist kein Voreintrag für eine Langwaffe in der WBK erforderlich.

Also ich wäre da vorsichtig!

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Leider kann ich ad hoc keine Rechtsprechungshinweise liefern.

Es dürfte jedoch Urteile geben,

Solange Du im Konjunktiv schreibst, bleibe ich mal bei meiner Meinung. Die einzige Stelle im Gesetz mit dem bedürfnissumfassten Zweck hatte ich ja bereits zitiert und interpretiert. Es bleibt Dir selbstverständlich unbenommen, eine abweichende Meinung zu haben, mich würde Deine Logik interessieren.

Und die Leihe, die ja im selben Paragraphen geregelt ist, warum sollte sie nicht erlaubt sein ?

Es gibt ein paar Ausnahmen. Ein Schütze darf sich von einem Jäger keine Waffen ausleihen, die laut §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Umgekehrt darf natürlich eine KK-Pistole für Fangschuss nicht eingesetzt werden, weil sie die 200J Grenze nicht halten kann und so besteht für den Jäger da ein Verstoß gegen das Jagdgesetz. Gegen die Leihe selbst spricht da nichts, da es durchaus Fallenjagd oder jagdsportliche Wettbewerbe gibt.

Das unterstreicht geradezu meine These. Ob eine Waffe für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden kann, liegt nur an der Waffe selbst, nicht an dem Bedürfnis, für das sie ursprünglich einmal erworben wurde.

BTW: Nach welchem § richtet sich denn das Bedürfnis "Fangschuss" ?

Man muß unterscheiden:

Kurzwaffen: Bei Jägern wird das Bedürfnis "Fangschuß" durch einen Voreintrag in die grüne WBK durch das Amt und

damit die Erlaubnis zum Erwerb einer Kurzwaffe für den Fangschuß erteilt.

Ich kenne den §13 so:

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht (Alter für GK:25J.). Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

...

Also: zwei Kurzwaffen ohne Prüfung, wenn sie für die Jagd geeignet sind.

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Darf man m.M. nach auch nicht.

Natürlich darf man das.

Das Bedürfnis hängt ganz klar an der Person! Ein Sportschütze hat ein schießsportliches Bedürfnis IN DER PERSON, ein Jäger ein jagdliches. Und ein jagender Sportschütze hat eben beide Bedürfnisse IN DER PERSON.

Der vom Befürfnis umfaßte Zweck gilt ja auch nur für den Erwerber, nicht für den Überlasser.

Ein nicht konstruiertes Beispiel: Es gibt jagdsportliche Wettkämpfe (Trap, Skeet, laufender Keiler, ...). Darf ein Jäger mit seiner Jagdflinte daran teilnehmen? Wie sieht es beim bloßen Übungsschießen aus, hier ist das Training für Feld und Wettkampf nicht unterscheidbar.

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Gähn, sind die zwei Wochen schon `rum?

Das Bedürfnis hängt ganz klar an der Person! Ein Sportschütze hat ein schießsportliches Bedürfnis IN DER PERSON, ein Jäger ein jagdliches. Und ein jagender Sportschütze hat eben beide Bedürfnisse IN DER PERSON.

Genau so isses. Es wäre vollkommen widersinnig und aus Behördensicht kontraproduktiv dies anders zu handhaben. Wenn ich mein auf sportlichem Bedürfnis erworbenenes OA10 nicht jagdlich benutzen dürfte, würde ich mir ja noch eines kaufen. Die Folge wäre dann eine staatlicherseits unerwünschte Waffenvermehrung bei Privatmenschen. Das ist die offizielle (und logische) Ansicht meiner Behörde.

Ferner würde sich die Staatsmacht mit der ambulanten Kontrolle schwertun. Alle meine jagdtauglichen Waffen sind auf grünen WBKs erfasst. Anhand der mitgeführten Papiere kann vor Ort also niemand prüfen, mit welchem Bedürfnis die Waffen beschafft wurden.

Gruß

Tauschi

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Zudem klärt das die WaffVwV, wenn sie denn nunmal endlich in Kraft tritt.

Da ist dann endlich klargestellt, dass das Bedürfnis des Entleihers maßgeblich ist..

Hier der entsprechende Absatz aus dem beschlossenen Entwurf aus BR-Dokument 331-11:

"Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sport-

schützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausge-

schlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen ent-

leihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Er-

laubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber

dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet."

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Antwort auf die Ausgangsfrage: ja.

Publikation der WaffVwV: 22. März 2012 als Beilage Nr. 47a zum Bundesanzeiger.

Der Bundesrat hat zwar zugestimmt, aber nach meiner Kenntnis steht die Verkündung noch aus und somit dürfte sie noch nicht in Kraft sein!

Oder ist sie dadurch nun in Kraft? Wir haben aber erst den 15. März!

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Oder ist sie dadurch nun in Kraft? Wir haben aber erst den 15. März!

Typischerweise ist die Verwaltungsvorschrift mit der Verkündigung in Kraft. Also eben ab dem 22.03. Dieses Jahres 2012, falls wenn @carcano mit seiner Info richtig liegt.

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Zudem klärt das die WaffVwV, wenn sie denn nunmal endlich in Kraft tritt.

Da ist dann endlich klargestellt, dass das Bedürfnis des Entleihers maßgeblich ist..

Naja, klar gestellt musste da nichts werden, das steht ja schon so im entsprechenden Paragraphen des Gesetzes.

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Naja, klar gestellt musste da nichts werden, das steht ja schon so im entsprechenden Paragraphen des Gesetzes.

Eigentlich schon, allerdings gab es auch Behörde(n) die meinte(n), dass bei beiden Beteiligten das gleiche Bedürfnis

zugrunde liegen müsse (mir ist zumindest 1 solche bekannt). Es ging im konkreten Fall darum, dass ein Sportschütze

eine Bockflinte an einen Jäger ausgeliehen hat. Solcher Wildwuchs kommt halt dabei heraus, wenn man den Behörden

fast 9 Jahre lang keine "Bedienungsanleitung" für das entsprechende Gesetz gibt :peinlich:

Hat sich ja jetzt mit der Konkretisierung erledigt.

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Dann dürfte ... ein Ordonnanzgewehre-Sammler niemals auf einem Wettkampf mitmachen

Genau so ist es auch. Die Benutzung von Sammlerwaffen zu sportlichen Zwecken ist nicht zulässig.

Hierzu ein Auszug aus der Begründung zum WaffG von 2002:

Häufig ist es auch vorgekommen, dass Waffensammler ihre Sammlerwaffen zum Sportschießen verwendet haben, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht und mehreren Verwaltungsgerichten der Länder ergangenen Rechtsprechung, wonach sich eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen nicht gebraucht werden.

Folglich scheint es dazu bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu geben.

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Hierzu ein Auszug aus der Begründung zum WaffG von 2002:

Folglich scheint es dazu bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu geben. Die scheinbar reichlich veraltet ist.

Ich gehe bei dieser Konstellation von einem LWB aus, der sowohl Sammler als auch Schütze ist. Ein reiner Sammler ist möglicherweise nicht bei allen Wettkämpfen versichert, das ist ein ganz anderes Problem.

Aber insgesamt denke ich, daß hier ein Problem gemacht wird, wo es eigentlich kein Problem geben sollte. Mich wundert nur immer wieder, weshalb die LWB selbst nach Beschränkungen gieren.

Ja, ich weiß:

lieber nichts machen, dann macht man auch nichts falsch, kannjederhaltenwieerlustigistaberichhaltedasso, In einem öffentlichen Forum muss man lieber zur Vorsicht mahnen, IchwillebenAufDerSicherenSeitesein, Lieber den Ärger vermeiden, Es könnte ja jemand sich nach meinem Ratschlag richten und dann Ärger kriegen.

Ich höre dann immer nur:

Das Soll Niemand dürfen, wo kämen wir denn da hin wenn hier jeder dahergelaufene Kerl alles dürfte. Ich darf das schließlich bisher auch nicht, das gehört doch bestimmt verboten

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Aber insgesamt denke ich, daß hier ein Problem gemacht wird, wo es eigentlich kein Problem geben sollte. Mich wundert nur immer wieder, weshalb die LWB selbst nach Beschränkungen gieren.

So sind viele halt.

Das soll niemand dürfen, wo kämen wir denn da hin wenn hier jeder dahergelaufene Kerl alles dürfte. Ich darf das schließlich bisher auch nicht, das gehört doch bestimmt verboten

Das ist in Deutschland in erster Linie die typische Jägermentalität. Na ja. Nicht alle Jäger. Aber die Lodentrottel.

Carcano

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Ich bin zwar kein Jäger, aber wenn ich einer wäre und würde einen meiner als Sportschütze erworbenen Revolver mit zur Jagd nehmen, wie will man feststellen ob der Revolver als Jäger oder als Sportschütze erworben wurde? in meinen grünen W B K stehen 2 Revolver eingetragen, Text: "1 Revolver Kal. .357 Magnum"

da steht nix von Sportwaffe oder Lauflänge, aber vielleicht ist das ja wieder von Amt zu Amt anders.

Wolfgang :bb1:

( Im übrigen darf ich mit meinen Sportrevolvern auch im Wald spazieren gehen,ich habe eine Erlaubnis der "Suomen Poliisi". Oh shiitt vielleicht hätte ich das besser nicht schreiben sollen und belomme jetzt Ärger mit meinem Deutschen Waffenamt wegen nicht zweckmäßiger Verwendung meiner Sportwaffen ! :traurig_16:

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Genau so ist es auch. Die Benutzung von Sammlerwaffen zu sportlichen Zwecken ist nicht zulässig.

Hierzu ein Auszug aus der Begründung zum WaffG von 2002:

Folglich scheint es dazu bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu geben.

....und wie sieht es dann mit meinem sog. 'Altbesitz' aus? Dieser ist naturgemäß bedürfnisfrei, und ich möchte mich gerne damit am Schießsport beteiligen.

G.S.J.

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Vor kurzem habe ich bei meinem Ordnungsamt angefragt, ob ich meine jagdlich erworbene Pistole auch als Sportschütze nutzen kann. Beide anwesenden Sachbearbeiter bejahten das. Ist zwar der umgekehrte Fall, aber hier vielleicht auch interessant.

Klaas

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