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IGNORED

Urteil zum Thema verschlossenes Behältnis


uwewittenburg

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(4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

DAS entspricht genau dem, wofür andere und ich hier immer Cyberprügel von denen, die es besser wüßten, erhalten haben. :closedeyes:

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Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.

Häää ?

Ich dachte immer, dieser Schwachmaatenparagraph wäre extra dafür gemacht worde, dass der Träger selbst nicht zu schnell an seine Waffe kommt.

Aber immerhin positives Urteil. Werde ich mir merken. Als alter Seemann habe ich ja auch sowieso lieber einen Tampen bei mir als ein Schloss.

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:gaga: hola amigos,

da liegt der Hase im Pfeffer...nicht bei Schusswaffen anzuwenden...ich werde auf jeden Fall meine gleichschließende Schlösschen weiter verwenden, so gehe ich jeder Diskussion aus dem Weg. Meine Zeit ist mir zu schade um sie mit Streitgespräche zu vertrödeln, und evtl. Klagen mit unbekannter Erfolgsaussicht.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Und was ist mit den 3 Handgriffen?

Die stehen in keinem Gesetz, es wird lediglich so gelehrt, um die Nichtzugriffsbereitschaft zu erläutern.

Das Gesetz unterscheidet auch nicht das Führen (erlaubter Transport) von Schuß- und Hieb- und Stoßwaffen.

Dieses Urteil des AG ist für den Beamten vor Ort auch nicht bindend, da es sich auf diesen einen konkreten Fall bezieht und zwar auf eine Ordnungswidrigkeit gem. § 42a WaffG.

Bei Verstößen gegen das Führverbot von Schußwaffen ist wieder das LG zuständig und kann eine völlig andere Entscheidung fällen, also werft Eure Schlösser noch nicht weg!

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Und was ist mit den 3 Handgriffen?

Drei umgangssprachliche Handgriffe?

Oder drei Handgriffe nach REFA... das wäre toll:

1. Bewegung der Hand zum Verschluß

2. Greifen des Verschlusses

3. Öffnen des Verschlusses

4. Loslassen

5. Greifen des Deckels

6. Anheben des Deckels

7. Loslassen

Da wären wir schon bei sieben Handgriffen, ganz ohne Schloß, und die Waffe wurde noch nichtmal berührt! :D

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Gade vertritt in seinem Buch Basiswissen Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, S. 55 eine ähnliche Auffassung, differenziert dabei aber zwischen Lang- und Kurzwaffen:

http://books.google.de/books?id=7wfEHFimj9...mp;q&f=true (ab dem zweiten Absatz, Fußnote beachten)

Hm, in dem Artikel auf LexDeJur ist von erlaubnispflichtigen Schusswaffen die Rede.

Heißt das jetzt, es gibt einen Unterschied zwischen meiner LuPi und dem Vorderlader (einschüssig) auf der einen und der "scharfen" auf der anderen Seite?

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witzig, wenn das auf Kurzwaffen anzuwenden ist. (ist es übrigens, da hier nicht der § ausschlaggebend ist, sonder die rechtliche Definition "verscholssen")

Mein olles Holster hat auch eine "technische Schließeinrichtung" und an die Waffe kann auch niemand kommen ohne das der Betreffende (ich) das merkt. Wie Praktisch, wenn man dann auch noch das gefüllte Magazin in der dafür vorgesehenen Reservetasche am Holster hat. :gaga:

ich weiß, vor Gericht und auf hoher See, der Richter ist in seiner Entscheidung nicht gebunden.... aber es zählt immer noch die Unschuldsvermutung und der Vorsatz. Sofern man das in guten Glauben macht und unter Zuhilfenahme des Urteils... sollte man aus einer Klemme wieder rauskommen.

Also nicht in die Klemme kommen....... :pro:

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Ja, und beim nächsten Fall wird wieder anders entschieden... Warum wurde denn im Gesetzt das geschlossen durch verschlossen ersetzt ?

Wann ist eine Tür verschlossen und wann geschlossen ?

Aber da sind wir wieder bei eindeutig formulierten Gesetzestexten...

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Ja, und beim nächsten Fall wird wieder anders entschieden... Warum wurde denn im Gesetzt das geschlossen durch verschlossen ersetzt ?

...

Angeblich weil Pistolen-Holster auch geschlossene Behältnisse sein können und trotzdem die Waffe zugriffsbereit halten.

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Schon lustig wie sich hier wieder alle am Dauerbrenner des verschlossenen Behältnisses abarbeiten.

Wenn es sich um eine Schußwaffe handelt kann dasselbe Gericht und sogar der gleiche Richter wieder ganz andere Voraussetzungen an ein verschlossenes Behältnis stellen.

Für den Fall eines Einhandmessers war die hier getroffene Auslegung meines Erachtens den Umständen vollkommen angemessen.

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