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IGNORED

Urteil zum Thema verschlossenes Behältnis


uwewittenburg

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Angeblich weil Pistolen-Holster auch geschlossene Behältnisse sein können und trotzdem die Waffe zugriffsbereit halten.

Na dann lauf mal mit der Waffe im Holster durch die Gegend und erklär jemandem, dass das ein erlaubnisfreies Führen ist, da Holster geschlossen!

Ich wette Du bist Holster und Waffe los!

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Kurze Frage:

Ist dieses Urteil (bzgl. Verbot des Führens von Anscheinswaffen) nun auch auf Kurzwaffen und Langwaffen übertragbar?

Reicht es nun auch meine Kurzwaffe in den Rücksack zu packen, der dann mit einem Doppelknoten verschlossen wird?

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Na dann lauf mal mit der Waffe im Holster durch die Gegend und erklär jemandem, dass das ein erlaubnisfreies Führen ist, da Holster geschlossen!

Ich wette Du bist Holster und Waffe los!

jetzt ja.

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Kurze Frage:

Ist dieses Urteil (bzgl. Verbot des Führens von Anscheinswaffen) nun auch auf Kurzwaffen und Langwaffen übertragbar?

Der § 42a WaffG unterscheidet nicht zwischen Kurz- und Langwaffen!

Reicht es nun auch meine Kurzwaffe in den Rücksack zu packen, der dann mit einem Doppelknoten verschlossen wird?

Das Urteil bezieht sich nur auf diesen einen Fall!

Könnte ev. mal richtungsweisend sein, aber noch ist die Anwenung des Waffenrechts Ländersache, also laß wie ich ein kleines Schlößchen dran.

Es gibt Bundesländer wo der Knoten ausreicht, es gibt aber auch Beispiele, dass es ausreicht wenn ich die Waffe in eine Mülltüte stecke und mit Paketband umklebe.

Es kommt eben auf die jeweilige Einzelsituation an und das Führen von Anscheinswaffen unterliegen als Ordnungswidrigkeitstatbestand dem Ermessensspielraum des einschreitenden Beamten und eben nicht der Sichtweise des Besitzers.

Also Vorsicht!

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Warum erwähnt wird, dass das Einhandmesser eine Klinge über 12cm hat ist mir nicht ganz klar.

Die Klingenlänge eines Einhandmessers ist "Wurscht", die ist nur relevant bei feststehenden Messern über 12 cm, aber bei einfachen Klappmessern wieder nicht!

Bei Springmesser ist die Grenze wieder bei 8,5 cm als verbotenes Messer und darunter wieder das Führverbot.

Da ist nun mal nicht nur mancher Waffenbesitzer, sondern auch mancher Beamte überfordert und das ist verständlich!

Ja, das WaffG ist auf eine Art spannend!

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Schon lustig wie sich hier wieder alle am Dauerbrenner des verschlossenen Behältnisses abarbeiten.

Das Thema ist nicht lustig und auch deshalb ein Dauerbrenner, weil man mir/uns damit generell eine gewisse Unzurechnungsfähigkeit unterstellt. Mann traut mir/uns nicht zu, ein Luftgewehr von A nach B zu transportieren, ohne dabei auf die absurde Idee zu kommen, das Gewehr bei kleinstem Anlass aus den Futteral zu reißen und damit zu drohen oder zu schießen. Nicht die Waffe oder ich/wir sollen damit geschützt werden, sondern die arme Bevölkerung vor uns bösen Menschen. Hirnrissiger geht es doch gar nicht.

Mich regt das auf und ich kann auch gut verstehen, das es anderen hier genauso geht.

Mit bestem Schützengruß

Frank

PS: Ich durfte schon als Zwanzigjähriger im Auftrag unseres Staates Waffen führen, hatte Sicherheitsstufe II, und jetzt muss die Bevölkerung vor mir mit Hilfe eines Kinderschlösschens am LG-Futteral geschützt werden. Wir sind weit gekommen!

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PS: Ich durfte schon als Zwanzigjähriger im Auftrag unseres Staates Waffen führen, hatte Sicherheitsstufe II, und jetzt muss die Bevölkerung vor mir mit Hilfe eines Kinderschlösschens am LG-Futteral geschützt werden.

Von dieser Sorte gibt es so einige hier.

Und die sind ganz besonders gefährlich für die Antis.

Potentieller Mörder und potentieller Amokläufe; doppelt gefährlich.

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Soweit ich mich erinnern kann, wurde in der Gesetzesbegründung zur Änderung geschlossener auf verschlossener Transport erwähnt, dass eine mit Reissverschluss zugezogene Tasche nicht als verschlossen angesehen werden kann. Verlangt würde ein verschlossener Kofferraum, ein durch die Ösen der Reissverschlüsse gezogenes und so verriegeltes Vorhängeschloss oder auch auf diese Weise die Benutzung von Kabelbindern.

Die Definition "mit drei Handgriffen nicht in Anschlag verbringbar" ist im Prinzip schon ausreichend, aber das ist alles sehr vage und dehnbar.

Deshalb mein Rat: Waffen immer gut verschließen beim Transport, dann kann einem keiner was.

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Deshalb mein Rat: Waffen immer gut verschließen beim Transport, dann kann einem keiner was.

Richtig, stimmt aber auch nicht immer, wenn derjenige z.B. die Strecke von A nach B verläßt und eine andere Straftat begeht, z. B. Hausfriedensbruch, weil er mit der Waffe in einem mit Schloß gesicherten Rucksack auf fremden Dächern herumturnt!

Verfahren wurde zwar eingestellt, weil er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der Waffe einverstanden erklärte!

Ich habe aber auch keine Chance bei dem Stundenten ohne RSV gesehen, dass er kostengünstiger besser aus der Geschichte hätte kommen können!

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