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IGNORED

Geschichten aus dem Landratsamt


LXS

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

wollte Euch bloss einen neuen "Schwank" aus dem LRA erzählen:

War heute auf dem LRA und habe meinen neue Rossi UHR .357 Mag. eintragen lassen.

Soweit so gut.

Als ich dann auch noch die Mun.-EWB für .38 Spez. eintragen lassen wollte, meinte

der SB: "Nö, das ist ein .357er keine .38er". Das wäre ja schön ... 357er beantragen

und dann die billigen .38er Munition kaufen.

Er kann mir die 38er schon eintragen, dazu braucht er aber eine Bestätigung des Vereins(!)

dass ich auch mit 38er schiesse. (-> wie soll ich denn 38er schiessen, wenn ich die EWB dafür

gar nicht habe??)

Ich war erst mal so perplex, dass ich ihm gar nicht Contra geben konnte.

Auf meine Frage, wie denn so eine Bestätigung auszusehen hätte meinte er:

"Das weiss ich auch nicht. War aber schon immer so ..."

Ehrlich gesagt bin ich eigentlich immer noch ziemlich sprachlos.

VG,

der Alex

Geschrieben

Wenn du einen eingetragenen 357er hast, kriegste 38er spez. ohne Probleme zum kaufen (außer der Azubi beim örtlichen Büxer kennt sich noch net so aus :rolleyes: )

Wenn du einen eingetragenen 38er hast (und keinen 357er), bekommste keine 357er Munition (ich weiß, passen eh nicht in die Trommel, aber weiß von Fällen, wo es probiert wurde wg. haben wollen usw...)

Edit meint: ich werde immer langsamer mit dem tippen oder ihr immer schneller...:-)

Geschrieben

Hi,

Einkaufen ist ja nicht das Problem.

Die Händler kennen sich ja aus.

Aber was ist bei einer Kontrolle?

Die Polizei weiss das nicht. Hier besitzt Du/man einfach

eine Munition, für die Du/man offiziell keine Berechtigung hat.

Der SB hat mich nochmal extra darauf hingewiesen, dass

es eine Straftat wäre, wenn ich jetzt .38er kaufen würde.

Ob logisch oder nicht ...

Geschrieben

Zu diesem Thema finden wir in der letzten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG etwas.

Ich wüsste nicht warum dies plötzlich nicht mehr gelten sollte.

Hier der Auszug von Seite 27:

10.10 Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind berechtigt, Munition für die in der

WBK eingetragenen Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen (§ 10

Abs. 3 Satz 1). Bei Erben und Sammlern findet eine entsprechende Eintragung

nicht statt. Die Erlaubnis wird jeweils bezogen auf eine einzelne

Schusswaffe erteilt. Sie umfasst auch zugelassene Munition mit gleichem

oder geringerem Gasdruck (Beispiel: Kal. .38 Spezial und .38 Spezial WC

für Waffe .357 Magnum, nicht jedoch .357 Magnum für Waffe Kal. .38

Spezial oder .38 Spezial WC), die bestimmungsgemäß in der Schusswaffe

verwendet werden kann (Alternativmunition). Es ist zu beachten, dass es

bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einer gesonderten Eintragung der zulässigen Kaliber nicht bedurfte. Die neuen WBK-Vordrucke

(s. Abschnitt 3) sehen eine erweiterte Munitionsberechtigung vor, die sich

neben der für die eingetragene Schusswaffe bestimmten Munition auch

auf beschussrechtlich für diese Schusswaffe zugelassene Munition mit

gleichem oder geringerem Gasdruck erstreckt. Die danach zulässige Alternativmunition

kann von der Waffenbehörde durch Eintragung von Amts

wegen in der WBK konkretisiert werden, auf Antrag ist die zulässige Alternativmunition

einzutragen, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit

der zur Eintragung beantragten Alternativmunition vorlegt. Enthält die

WBK keine Eintragung über die zulässige Alternativmunition, ist es in

Zweifelsfällen ratsam, dass sich der Munitionsbesitzer eine Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit der Munition

für seine Schusswaffen besorgt und diese mitführt, um diese bei Kontrollen

vorweisen zu können.

Geschrieben
Zu diesem Thema finden wir in der letzten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG etwas.

Die danach zulässige Alternativmunition

kann von der Waffenbehörde durch Eintragung von Amt

wegen in der WBK konkretisiert werden, auf Antrag ist die zulässige Alternativmunition

einzutragen, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit

der zur Eintragung beantragten Alternativmunition vorlegt. Enthält die

WBK keine Eintragung über die zulässige Alternativmunition, ist es in

Zweifelsfällen ratsam, dass sich der Munitionsbesitzer eine Bescheinigung

eines Beschussamts über die beschussrechtliche Zulässigkeit der Munition

für seine Schusswaffen besorgt und diese mitführt, um diese bei Kontrollen

vorweisen zu können.

[/font]

Dann würde es ja reichen, dass ich mir so eine Bescheinigung besorge und diese mitführe, oder?

Hättest Du einen (offiziellen) Link, wo ich mir diese Verwaltungsvorschrift runterladen kann?

Geschrieben
Ich war erst mal so perplex, dass ich ihm gar nicht Contra geben konnte.

Sei froh, sonst hättest Du Dich dort am LRA auch noch blamiert.

Haste in der Sachkunde gepennt?

Geschrieben

Tag Gemeinde,

das Problem hatte ich vor 13 Jahren schon bei meinem Revolver Smith&Wesson 627. Ich habe seit 1996 einen Stempel in der WBK. Da steht, dass der unter lfd. Nr. zwei eingetragene Revolver auch zum Kauf von Munition .38 Special berechtigt. Natürlich mußte ich damals zahlen! Ich komme aus nRW, wohnte enige Jahre in Bayern und begann dort mit dem Schießen. Zurück in NRW traf mich der Schlag, als man mit mitteilte, keine .38 kaufen zu können.

Man meisten hat mich damals das Argument eines Ministerialrates aus dem Innenmisisterium gewundert. Ich zitiere wörtlich: "Ich habe das mal nach gerechnet. Die 38ger ist ja viel dicker! :rotfl2:

Da hat wohl jemand dem MR was von inches erzählt und sein Gehrim begann zurattern! ;-)

Schönen Abend!

Klaus

(kape357)

Geschrieben

Mach Dir keinen Kopp (über den Erwerb und Besitz der .38er, über den SB schon).

Bunker einfach dieses Schreiben hier und wirf irgendwelchen Reichsbedenkenträgern

die ganz unten angeführten Aktenzeichen an den Kopf

Geschrieben

Was wäre denn, wenn ich kontrolliert (Polizei, Ordnungsamt etc.) werde

und ich hätte .38er dabei bzw. im Tresor (bei "nur" Eintrag .357er).

Reichen denn dann die Hinweise auf VwV WaffG (-> Danke Colt-1911)

und dem Schreiben vom BDMP (-> Danke JuergenG)

Sorry, wenn sich das alles ein bisschen ängstlich anhört ... aber möchte

ungern einen Eintrag ins Führungszeugnis o.ä. wg. unerlaubtem Waffenbesitzes

(ob rechtens verurteilt oder nicht). Denn da hängt mein Job dran ...

(--> den SB im LRA brauche ich nicht mehr zu fragen. Die Antwort kenne ich schon)

Geschrieben
Was wäre denn, wenn ich kontrolliert (Polizei, Ordnungsamt etc.) werde

und ich hätte .38er dabei bzw. im Tresor (bei "nur" Eintrag .357er).

Gar nichts. Wenn in der "Grünen" das Munerwerbs-Feld für die betreffende Waffe abgestempelt wurde, darfst du die .38 Spezial erwerben, basta. Bei nem UHR auf "Gelb" ist Munerwerb sowieso inkl.

Vor ein paar Jahren gabs das Thema auch mal in Sachsen, da gabs auch einen Bericht im "Visier". Vielleicht finde ich das Heft.

Geschrieben
(den SB im LRA brauche ich nicht mehr zu fragen. Die Antwort kenne ich schon)

Der SB sollte sich mal über die Rechtsmaterie, die er da bearbeitet, RICHTIG informieren.

Denn diese ist sein Handwerkszeug.

Geschrieben
Bei nem UHR auf "Gelb" ist Munerwerb sowieso inkl.

Na endlich :icon14:

Ich frage mich schon die ganze Zeit, was in einer Gelben als MEB eingetragen werden soll-

die ist dort allgemein erteilt, für alle eingetragenen Waffen und dafür geeignete und zugelassene Munition.

Geschrieben

Bei der Gelegenheit wieder mal mein gerne gebrachter Vermerk:

Was ist wohl, wenn auf einer WBK folgender Satz vermerkt ist:

Der WBK Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition, die nach dem BJagdG nicht verboten ist.

Nehmen wir mal an, ich habe NUR eine 357 Sig Pistole eingetragen, gehe auf den Schießstand und kaufe mir dort .44 Mag Patronen.

Darf ich diese 44er Patronen dann besitzen und mit nach Hause nehmen, oder nicht?

Geschrieben
Nehmen wir mal an, ich habe NUR eine 357 Sig Pistole eingetragen, gehe auf den Schießstand und kaufe mir dort .44 Mag Patronen.

Darf ich diese 44er Patronen dann besitzen und mit nach Hause nehmen, oder nicht?

nein, Langwaffen-Mun ja( wenn Du einen gültigen Jagdschein hast), KW-Mun nein.

Geschrieben
Siehe hier: WaffVwV

Sorry wenn ich was Falsches sage, aber soviel ich weiß, ist diese VwV nie in Kraft getreten.

Oder hat sich da was geändert ?

Ja, ich weiß das die SB´s sich teilweise drauf berufen, aber das ist ja dann noch falscher.

Gruß,

PENG

Geschrieben
Von Erwerb steht da nichts? Dann wohl nicht.

Die Argumentation zieht nicht, denn

gehe auf den Schießstand und kaufe mir dort

auf dem Stand erwerben darf JEDER - aber halt nur zum sofortigen Verbrauch !

Das er nicht besitzen darf, hat baer bereits richtig erläutert.

@ IMI - ich dachte, Du bist Jäger, muß man doch wissen :acute::acute:

Geschrieben

Hallo,

ich habe heute mittag noch einen zweiten Lacher vergessen zu erwähnen! In meiner bayrischen Zeit (1990 -1996) hat mal eine Sachbearbeiterin des dortigen LRA´s in die WBK eines Vereinskollegen einen Perkussionsrevolver in .357 Mag eingetragen! :rotfl2:

So viel zu Thema "Geschichten aus dem LRA" und Qualifikation der SB´s.

LG

kape357

Geschrieben
Hallo,

ich habe heute mittag noch einen zweiten Lacher vergessen zu erwähnen! In meiner bayrischen Zeit (1990 -1996) hat mal eine Sachbearbeiterin des dortigen LRA´s in die WBK eines Vereinskollegen einen Perkussionsrevolver in .357 Mag eingetragen! :rotfl2:

So viel zu Thema "Geschichten aus dem LRA" und Qualifikation der SB´s.

LG

kape357

und wo kauft er diese spezielle .357 magnum perkussionsmunition? muss ne echte rarität sein

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