hexoplast75 Posted October 29, 2009 Posted October 29, 2009 Weil es kürzer ist als die sperrige Definition im Gesetz. Zwar weniger genau, aber ein Vollzugshinweis ist ja auch kein Definitionstext.
Gottfried Tabor Posted October 29, 2009 Posted October 29, 2009 Weil es kürzer ist als die sperrige Definition im Gesetz. Zwar weniger genau, aber ein Vollzugshinweis ist ja auch kein Definitionstext. Sehe ich auch so und deshalb verstehe ich auch das Problem nicht. Es sollte doch zum Verständnis eigentlich genügen, daß klar und abschließend definiert ist, was sie dürfen - und das ist es schließlich : bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt
Schwarzwildjäger Posted October 29, 2009 Posted October 29, 2009 Soll ich mal ganz spitzfindig sein? Ja? 7.3 Verbringen der Waffe zur Waffenbehörde oder zur Polizeidienststelle Die Strafverzichtsregelung erstreckt sich auch auf das Verbringen einer nicht schuss- und zugriffsbereiten Waffe zur Abgabe bei der Waffenbehörde oder Polizeidienststelle. Bringt die Oma dann die KK-Klempe ohne Futteral und ohne Schlösschen dran, nur im Karton macht sie sich strafbar? Bavaria Blue ist und bleibt ein gut schmeckender KÄSE, aber eben nur ein Käse. Gruss SWJ
smartshooter Posted October 29, 2009 Posted October 29, 2009 Immerhin sollen die Waffenbesitzer die verdachtsunabhängigen Kontrollen nicht bezahlen müssen, weil diese im öffentlichem Interesse stehen! Also von den Bayern hätte ich Schlimmeres erwartet!
Schwarzwildjäger Posted October 29, 2009 Posted October 29, 2009 Also von den Bayern hätte ich Schlimmeres erwartet! Was denn?
uwewittenburg Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Also von den Bayern hätte ich Schlimmeres erwartet! Ich finde die bayrischen Regelungen eigentlich gut. Dort wird die illegal besessene Munition in die Amnestieregelung mit einbezogen, in Berlin jedoch nicht!
Lusumi Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Bringt die Oma dann die KK-Klempe ohne Futteral und ohne Schlösschen dran, nur im Karton macht sie sich strafbar? Nein - warum auch? Das wäre nur im unwahrscheinlichen Fall möglich, wenn sich der SB vom WO-Schloss-Wahn hätte anstecken lassen.
uwewittenburg Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Nein - warum auch?Das wäre nur im unwahrscheinlichen Fall möglich, wenn sich der SB vom WO-Schloss-Wahn hätte anstecken lassen. Erinnere mich noch gut an die Abgabe der SRS Waffen bei Einführung des kl. Waffenscheines. Da wurden dann Anzeigen gepinnt, weil sie die Dinger aus der Jackentasche holten. (verbotenes Führen)
karlyman Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Formal gesehen sind solche Anzeigen wohl nicht zu beanstanden. MATERIELL gesehen ist es m.E. Irrsinn, jemanden noch wegen eines fehlerhaften Transports zur endgültigen ABGABE der Srs.-Waffe zu kriminalisieren. Besteht hinsichtlich der Eröffnung (oder eben Nicht-Eröffnung!) von Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht Ermessen?
uwewittenburg Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Besteht hinsichtlich der Eröffnung (oder eben Nicht-Eröffnung!) von Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht Ermessen? Bei OWI's schon, also pflichtgemäßes Ermessen. Aaaaber Führen von SRS Waffen ist eine Straftat, also eben ein Offizialdelikt und da das StGB die Strafvereitelung im Amt beinhaltet, traut sich auch keiner die "Hühneraugen" zuzudrücken!
RALF-H Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Und Verbotsirrtum, eventuell auch noch "geheilt" durch den Wunsch zur Abgabe der Waffe? Ein klärendes Schreiben des Innenministers hätte da vielleicht auch Wunder gewirkt! Wer da bei gewollter Abgabe seiner Plempe noch durch den Wolf gedreht wird, für den ist die Loyalität gegenüber seinem Staat abgehakt. Mit seiner Mitarbeit kann dann staatlicherseits niemand mehr rechnen, egal wobei!
.338 Lapua Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Und was ist mit Datenschutz?°! vergiss es ! Es geht hier um ein waffenrechtliches Bedürfnis. Mag zwar für uns als Jagdscheininhaber nur von untergeordneter Bedeutung sein, für reine Sportschützen (WBK-Inhaber) ist jedoch die Mitgliedschaft im Verein sowie die aktive Ausübung des Schiessportes essentiell für das waffenrechtliche Bedürfnis & somit Rechtmäßigkeit seiner Sportschützen WBK. .338 Lapua
mastermc51 Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Vlt bewegt das ja den einen oder andern doch mal zuzugeben, dass nicht die Waffen an allem Schuld sind, sondern die die damit (auf beamtendeutsch) Umgang haben. Nicht nur die Waffen waren dabei völlig außenvor, sondern auch jegliche "gewalttätigen" Computerspiele. Die passt nun gar nicht ins Bild der "Gutmenschen" für einen Amokläufer....
hexoplast75 Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 M.E. müßte bei einem Austritt eines "nur Sportschützen-WBK Inhabers" doch der BSSB informiert werden. Dieser prüft, ob sich der Betreffende einen neuen Verein sucht - und sofern das nicht der Fall ist müßte dann der BSSB Meldung an das LRA erstatten. => LRA an ex-Sportschütze: "Entweder neuen Verein suchen oder WBK's zurück, da Bedürfniswegfall...!" .338 Lapua Der Verband hat hier garnichts zu suchen. Das Gesetz ist hier sehr eindeutig. WaffG §15 (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. Da muss kein Verein prüfen, oder beim Verband nach einem eventuellen neuen Verein nachfragen. Der Verein meldet an die Behörde. Die wird beim Sportschützen nachfragen, ob er denn weiterhin Sportschütze sein will, und bittet um den Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Mehr nicht.
.338 Lapua Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Da muss kein Verein prüfen, oder beim Verband nach einem eventuellen neuen Verein nachfragen. Der Verein meldet an die Behörde. Die wird beim Sportschützen nachfragen, ob er denn weiterhin Sportschütze sein will, und bittet um den Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Mehr nicht. ja dann...
karlyman Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Wer da bei gewollter Abgabe seiner Plempe noch durch den Wolf gedreht wird, für den ist die Loyalität gegenüber seinem Staat abgehakt. Mit seiner Mitarbeit kann dann staatlicherseits niemand mehr rechnen, egal wobei! So ist es. Egal wie - für mich hört sich die beschriebene Handlungsweise (s. Schilderung von UweWittenburg) ziemlich nach Schikane an. Hier war GANZ EINDEUTIG die gesamte Handlung auf die Waffenabgabe an die Behörde - und eben nicht auf das verbotene/mißbräuchliche Führen einer Waffe - gerichtet. Kann ja sein, dass Polizei- vollzugsbeamte hier "Bauchweh" haben, darüber hinwegzusehen. Aber spätestens ein Staatsanwalt, der noch halbwegs normales Rechtsempfinden in sich trägt, müsste m.E. die Sache einstellen.
Sachbearbeiter Posted October 30, 2009 Posted October 30, 2009 Hm, also in vielen Dingen bin ich nicht gerade eine Freundin der Bayern, aber diese Aussagen sind wie z.B. die frühere Klarstellung zur Rechtsidrigkeit einer rückwirkenden Erbwaffenblockierung wirklich sehr vernünftig. Weiter so !
Ralf F. Posted October 31, 2009 Posted October 31, 2009 hat jemand zufällig das darin genannte schriftstück mit dem az ID5-2131.54-12 (irgendwas mit 10-jahres-regelung) parat?
archangel Posted October 31, 2009 Posted October 31, 2009 Schon mal dran gedacht, diese von der ausgebenden Stelle als PDF selbst anzufordern?
Guest Posted October 31, 2009 Posted October 31, 2009 Diese 10_Jahres-Regelung interessiert mich auch.
archangel Posted October 31, 2009 Posted October 31, 2009 Mich ja auch. Mal sehen, auf ID5-2131.54-12 und ID5-2131.54-55 wird im Text Bezug genommen. Da sollten diese Anweisungen (interne) trotzdem öffentlich zugänglich sein / werden. Aber eventuell muss ein betroffener Bewohner des aus Bayern nachfragen, da es zunächst nur für Bayern gültig ist und dann hier einstellen. Könnte ja sein, das Anfragen von betroffenen LWB aus allen anderen Bundesländern nicht beantwowtet werden.
zielvier Posted November 2, 2009 Posted November 2, 2009 Das ganze sieht echt brauchbar aus. Besonders interessant und erfreulich auch dieser Satz in Bezug auf bereits vorhandene Waffen von Sportschützen, die über das Grundkontingent hinausgehen: "Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern."
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