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Vollzugshinweise Waffenrecht


veki_2

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1. Bedürfnisüberprüfung (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG)

§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG stellt nun klar, dass eine Waffenbehörde auch nach der Regelüberprüfung nach den ersten drei Jahren gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG das waffenrechtliche Bedürfnis prüfen kann. Diese Änderung will aber nur die Grundlage schaffen, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat (z. B. weil er keinem Schützenverein mehr angehört oder erkennbar nicht am Schießsport interessiert ist, sondern die Vereinsmitgliedschaft nur benutzt, um an Waffen gelangen zu können).

Häää, alles klar? :confused:

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Das scheint mir mit weit mehr Augemaß verfasst zu sein, als manche Sachbearbeiter das Gesetz gerne ausgelegt hätten. Man beachte nur die Ausführungen zur nicht eintretenden Regelunzuverlässigkeit bei der Abgabe einer nicht angemeldeten Waffe durch einen WBK-Inhaber. :icon14:

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Ich habs bisher nur überflogen, aber ich denke es könnten einige schon jetzt neidisch auf Bayern werden.

Damit sind aber auch für alle anderen zumindest mal inoffizielle Fakten geschaffen.

Wo orientieren sich denn Richter, wenn sonst nichts "auf dem Markt" ist ?

Es wird dadurch sicherlich schwieriger für selbsternannte Hardliner,

eine völlig kontroverse Handhabung begründen zu wollen.

Immerhin geht es um die Durchführung eines Bundesgesetzes.

Daran kommt man trotz aller Zuständigkeit für die Durchführung nicht völlig vorbei.

Rechtsgelehrte werden das sicher besser begründen und würdigen können,

aber ich sag einfach mal laienhaft : Nicht schlecht für den Anfang -

zumindest angesichts der teilweise auch hier in WO kursierenden Gerüchte und Szenarien.

G.T.

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Gast solideogloria

Ja ich fände es gut, wenn sich eine Durchführungsverordnung am bayerischen Entwurf entwickeln könnte. Das hat mehr Hand und Fuß als so manch andere Sau die schon durch dieses Dorf getrieben wurde. Ganz unabhängig von einigen grundsätzlichen Mißständen am deutschen Waffenrecht, die aber auf anderem Wege zu beseitigen wären.

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sondern die Vereinsmitgliedschaft nur benutzt, um an Waffen gelangen zu können).

Damit ist wohl gemeint, dass jemand (Mitglied Schützenverein) der nur alle 6 Monate zum Amt kommt, zwei Waffen anmeldet (auf gelbe WBK) und dabei angibt, dass er nie zum Schießen geht, auch als "bedürfnislos" anzusehen ist.

Zu den Vollzugshinweisen allgemein: Es scheint mir eher die milde Auslegung des Gesetzes. Das Beispiel Wettkampfteilnahme ist ganz klar definiert, hier zählen auch Vereinsmeisterschaften und ähnliches. Nicht wie in den Ausführungen zur Gesetzesänderung "unterste Ebene im Bezirk" (Hab den Wortlaut gerade nicht parat, aber ihr wisst was ich meine.). Altbesitz von Waffen über dem Grundkontingent ist klar geregelt.

Hat jemand mal die angesprochenen behördeninternen Vollzugshinweise gesehen? Besonders ID5-2131.54-12; "10-Jahres-Regelung" würde mich interessieren.

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Damit ist wohl gemeint, dass jemand (Mitglied Schützenverein) der nur alle 6 Monate zum Amt kommt, zwei Waffen anmeldet (auf gelbe WBK) und dabei angibt, dass er nie zum Schießen geht, auch als "bedürfnislos" anzusehen ist.

dieses Beispiel scheint mir nicht sehr Praxisnah. So wird sich wohl kaum jemand verhalten - und wenn, dann ist dem Antragsteller auch nicht mehr zu helfen.

Ich denke, es geht unserer Staatsregierung eher um bereits Jahrelang "passive" Schützen mit immer noch vollen WBK's, von deren evtl. Vereinsaustritt das Landratsamt nie Kenntnis erlangte.

M.E. müßte bei einem Austritt eines "nur Sportschützen-WBK Inhabers" doch der BSSB informiert werden. Dieser prüft, ob sich der Betreffende einen neuen Verein sucht - und sofern das nicht der Fall ist müßte dann der BSSB Meldung an das LRA erstatten. => LRA an ex-Sportschütze: "Entweder neuen Verein suchen oder WBK's zurück, da Bedürfniswegfall...!"

.338 Lapua

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...und sofern das nicht der Fall ist müßte dann der BSSB Meldung an das LRA erstatten. => LRA an ex-Sportschütze: "Entweder neuen Verein suchen oder WBK's zurück, da Bedürfniswegfall...!"

.338 Lapua

Und was ist mit Datenschutz?°!

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Nach dem geänderten § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfen Minderjährige in Schießstätten grundsätzlich nicht mehr mit großkalibrigen Waffen schießen. Ausgenommen sind nur die dort ausdrücklich genannten Waffen zum Schießen auf Wurfscheiben. Für das Schießen mit anderen großkalibrigen Waffen gilt nun die allgemeine Altersgrenze von 18 Jahren nach § 2 Abs. 1 WaffG.

Ähmmm...... und wie ist nun Großkaliber definiert? Dürfen Jugendliche .22 lfB schießen, .223 aber nicht? Oder doch ? Unlogischer Mist.

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Ich bin froh daß es jetzt eine klare Regelung gibt.

Mein Verein hat mir schon vor Wochen das Bedürfnis für eine 3.KW angeboten, bisher habe ich es nicht genutzt aus Angst die Kanone mit Verlust wieder verkaufen zu müssen wenn die Wettkampfteilnahme zu meinen Ungunsten ausgelegt wird.

Denke mal nun gibt es eine gewisse Sicherheit.

Gruß Mopsi

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Ähmmm...... und wie ist nun Großkaliber definiert? Dürfen Jugendliche .22 lfB schießen, .223 aber nicht? Oder doch ? Unlogischer Mist.

Also wir hatten noch nie Probleme KK und GK auseinander zu halten -

und den Geschoß Diameter brauchten wir da als Kriterium auch nicht.

Ich frage mich, was da "unlogisch" oder gar "Mist" sein soll :rolleyes:

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Altbesitz von Waffen über dem Grundkontingent ist klar geregelt.

Ja - auch ein sehr wichtiger (und insofern erfreulicher) Punkt.

Keine rückwirkende Anwendung neuer verschärfter Regelungen (die eben zum Zeitpunkt des Erwerbs der

"Über-Kontingent-Waffen" noch gar nicht galten und daher weder in die damalige Prüfung der Behörde

noch die Entscheidungen des Waffenbesitzers eingehen konnten!).

Halte ich für einen rechtlich sehr korrekten Ansatz.

Gruß,

karlyman

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was mir auffiel....

Waffenart:

Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.

das kann man so ja aber im WaffG ( selbst nach den letzten änderungen) nicht finden.

im gesetz wird nur das schießen mit erlaubnispflichtigen waffen gefordert, weder kurz- noch langwaffe, egal was erworben werden soll.

solches fand sich bislang nur in den anforderungen einiger (landes-)verbände.

gruß alzi

Edit: hervorhebung im zitat durch mich

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Das liest sich irgendwie so, als wolle man die neuen Regelungen weitestgehend großzügig auslegen. Jedenfalls hat es bei weitem nicht die "Schärfe", die das WaffG erahnen lässt.

Wie groß sind die Chancen, dass die bayrische Vorlage bundesweit umgesetzt wird?

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Stimmt. Die Waffenart ist vom Gesetz her nicht vorgegeben. Auch nicht ob es eine erlaubnispflichtige Waffe sein muss. (Wettkampf VL-Pistole als Beispiel)

Mir ist noch eine Sache aufgefallen: die Altersregelung. Es wird behauptet:

Ausgenommen sind nur die dort ausdrücklich genannten Waffen zum Schießen auf Wurfscheiben.

Auch davon findet sich nichts im Gesetz. Nur die Ausnahme für Einzelladerlangwaffen mit glatten Läufen. Können Flinten sein, aber auch VL-Musketen. Und ob ich mit der Flinte auf Wurfscheiben oder Stahlplatten schieße hat auch keiner festgelegt.

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Es gibt im Gesetz kein GK oder KK. Es ist vielmehr so definiert:

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Also: max. 200 Joule, Randfeuer, Kaliber maximal 5,6mm. Also .22Z, .22kurz, .22lfb, 4mm kurz und 4mm lang.

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Das liest sich irgendwie so, als wolle man die neuen Regelungen weitestgehend großzügig auslegen. Jedenfalls hat es bei weitem nicht die "Schärfe", die das WaffG erahnen lässt.

Wie groß sind die Chancen, dass die bayrische Vorlage bundesweit umgesetzt wird?

Wenn man bedenkt was die FDP in den Koalitionsvertrag reingeschrieben hat von wegen Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Einschränkungen, nehme ich mir die Freiheit, dies als gutes Zeichen zu werten. Endlich mal Licht am Horizont was die legalen Waffen angeht. Mittlerweile verüben ja auch MusterschülerINNEN Attentate auf ihre Mitmenschen. Vlt bewegt das ja den einen oder andern doch mal zuzugeben, dass nicht die Waffen an allem Schuld sind, sondern die die damit (auf beamtendeutsch) Umgang haben.

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