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IGNORED

Soldaten: Risiko Taschenmesser


Zeb Carter

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Wenn er sein Dienstliches Messer nur während des Dienstes führen darf, dann darf er sein Pilzmesser auch nur während des Pilzesuchens führen. Die ganzen hübschen Konstrukte die hier gesponnen wurden brechen gerade wie ein Kartenhaus ein. Der WEG zur Tätigkeit ist NICHT in Zusammenhang mit der Tätigkeit an sich zu sehen, so einfach ist das.

Gruß,

Thomas

Wie gesagt, der Sinn/Unsinn des Messerverbotes und seiner weitreichenden Auslegungsmöglichkeiten ist nicht erst seit gestern bekannt.

In diesem Thread geht es aber darum, dass die BW ihren Soldaten vom nichtdienstlichen Führen dieser Messer wegen eben genau dieser unklaren Rechtslage abrät.

Hier wurde aber an mehreren Stellen völlig unnötig irgendetwas herbeikonstruiert, so das der Eindruck entsteht, die Bundeswehr würde jetzt den Soldaten die Messer abnehmen und sie quasi entmündigen.

Das ist aber nicht der Fall!

Für mich ist das eher ein klassischer Fall dafür, dass die BW nun aus Fürsorgegründen gegenüber ihren Soldaten eine solche Dienstanweisung erlässt um die Soldaten vor Rechtsstreitigeiten zu schützen und mögliche konfizierung von BW Eigentum zu verhindern.

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Wie gesagt, der Sinn/Unsinn des Messerverbotes und seiner weitreichenden Auslegungsmöglichkeiten ist nicht erst seit gestern bekannt.

In diesem Thread geht es aber darum, dass die BW ihren Soldaten vom nichtdienstlichen Führen dieser Messer wegen eben genau dieser unklaren Rechtslage abrät.

Für mich ist das eher ein klassischer Fall dafür, dass die BW nun aus Fürsorgegründen gegenüber ihren Soldaten eine solche Dienstanweisung erlässt um die Soldaten vor Rechtsstreitigeiten zu schützen und mögliche konfizierung von BW Eigentum zu verhindern.

Das ist nicht der Fall! Die Bw hat bislang keine Weisung o.ä. zum dientslichen Taschenmesser erlassen. Ein Fernschreiben mit Hinweis auf Unfallgefahr beim Schließen ist die einzige Reaktion.

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Für mich ist das eher ein klassischer Fall dafür, dass die BW nun aus Fürsorgegründen gegenüber ihren Soldaten eine solche Dienstanweisung erlässt um die Soldaten vor Rechtsstreitigeiten zu schützen und mögliche konfizierung von BW Eigentum zu verhindern.

Das mag ja alles richtig sein, aber so ein Satz mit "zu jung und charakterlich noch nicht gefestigt" ist ja wohl der Oberhammer.

Das wäre tatsächlich eine Eingabe beim Wehrbeauftragten wert, zumindest aber eine Frage an Herrn Jung bei Abgeordnetenwatch.

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Für mich ist das eher ein klassischer Fall dafür, dass die BW nun aus Fürsorgegründen gegenüber ihren Soldaten eine solche Dienstanweisung erlässt um die Soldaten vor Rechtsstreitigeiten zu schützen und mögliche konfizierung von BW Eigentum zu verhindern.

Fürsorge könnte für mich auch so aussehen, daß man höflich und bestimmt sagt, das Messer gehört zur Ausstattung des Soldaten und wie er seine "Kampfstiefel" anbehalten darf, darf er auch sein Taschenmesser in der Tasche haben.

Wann schnallt diese Republik es endlich, daß man Prävention auch übertreiben kann. Sterben für .... Volk und Vaterland, aber kein Taschenmesser.

Wenn Unsinn mit dem Messer - oder mit anderen Waffen - gemacht wird, wird das Strafmaß verdoppelt (fällt Bewährung weg o. ä.). Dieser Verbotswahnsinn gereicht jeder Diktatur zur Ehre.

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Fürsorge könnte für mich auch so aussehen, daß man höflich und bestimmt sagt, das Messer gehört zur Ausstattung des Soldaten und wie er seine "Kampfstiefel" anbehalten darf, darf er auch sein Taschenmesser in der Tasche haben.

Wann schnallt diese Republik es endlich, daß man Prävention auch übertreiben kann. Sterben für .... Volk und Vaterland, aber kein Taschenmesser.

Wenn Unsinn mit dem Messer - oder mit anderen Waffen - gemacht wird, wird das Strafmaß verdoppelt (fällt Bewährung weg o. ä.). Dieser Verbotswahnsinn gereicht jeder Diktatur zur Ehre.

Leute, lest mal §55 Waffengesetz. Da steht nix vom im Dienst oder nicht im dienst.

Der Hammer ist, daß man die Jugend in Deutschland verheizt und ihnen in ihrer Abwesenheit auch noch ihre Grundrechte stiehlt. Und dann noch diejenigen, die sich in der Fremde für diesen *zensiert* aufopfern, derart verunglimpft.

Ja, geht es noch ?

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Meine Argumentationskette wäre: Das Messer ist Teil der Uniform! (Verpackungsplan, Am Mann, rechte Beintasche) Der Feldanzug ist ausserdienstlich nur auf direktem Weg vom Dienst und zum Dienst zu tragen - in tadellosem Zustand und natürlich vollständig.

Aber wie gesagt: Die Bw hat bislang keinerlei Äußerungen zum Thema getätigt.

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Das mag ja alles richtig sein, aber so ein Satz mit "zu jung und charakterlich noch nicht gefestigt" ist ja wohl der Oberhammer.

Das wäre tatsächlich eine Eingabe beim Wehrbeauftragten wert, zumindest aber eine Frage an Herrn Jung bei Abgeordnetenwatch.

Ja ich gebe zu, das diese Formulierung unglücklich gewählt ist. Ich gehe aber mal davon aus, dass hiermit Einzelfälle gemeint sind und man sich damit nur in alle Richtungen absichern will.

Es gibt ja durchaus Vorfälle, wo Soldaten nach Dienstschluss schei...e bauen.

@ orange73

Stimmt. Es läuft wohl aber auf eine Dienstanweisung hinaus, oder?

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Auch nicht. Das Schreiben (so es den belegt ist) ist keine Kommunikation mit der Bw, sonder zw. dem BfW und dem BMI. Inwieweit das BMVg regulierend einwirken wird ist bislang nicht absehbar. Sollten Soldaten gehäuft ins Ziel geraten, kann ich mir allerdings eine derartige Regelung vorstellen (Messer verbleibt in der Kaserne).

Das ist aber Spekulation und bleibt abzuwarten. Die Reaktionen direkt nach der Einhandmesserregelung auf Anfragen meinerseits lassen mich aber auf Unkenntnis der Sachlage schließen.

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Auch nicht. Das Schreiben (so es den belegt ist) ist keine Kommunikation mit der Bw, sonder zw. dem BfW und dem BMI. Inwieweit das BMVg regulierend einwirken wird ist bislang nicht absehbar. Sollten Soldaten gehäuft ins Ziel geraten, kann ich mir allerdings eine derartige Regelung vorstellen (Messer verbleibt in der Kaserne).

Das ist aber Spekulation und bleibt abzuwarten. Die Reaktionen direkt nach der Einhandmesserregelung auf Anfragen meinerseits lassen mich aber auf Unkenntnis der Sachlage schließen.

Das sehe ich nun auch so und das sollten wir erstmal so stehen lassen, bis die Sachlage geklärt ist.

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Das ist nicht der Fall! Die Bw hat bislang keine Weisung o.ä. zum dientslichen Taschenmesser erlassen. Ein Fernschreiben mit Hinweis auf Unfallgefahr beim Schließen ist die einzige Reaktion.

"Bereits im Dezember 2008 wurde [...] festgestellt, dass das Taschenmesser, Einhandöffnung dem § 42 des Waffengesetzes unterliegt. Es wurde das Verbot ausgesprochen, dieses Messer im privaten Bereich zu führen, eine entsprechende Belehrung der Nutzer wurde angewiesen." -Wehrbereichskommando I

Aus einem Thread auf soldatentreff.de

In allen Einheiten meines Regiments wurde schon vor einigen Monaten befohlen, das Messer nach Dienstschluss im Spind zu verschließen.

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War das ernst?

Ein Wehrpflichtiger ist in seiner Freizeit "die Bundeswehr" und somit gilt das WaffG für ihn nicht?

Ich weiss nicht wie das in Deutschland der Fall ist aber in der CH-Armee ist man beispielsweise bei der Entlassung aus einem WK (Widerholungskurs) sofern man auf direktem Wege nach Hause geht bis zur Haustüre militärversichert und unterliegt dem Militärstrafrecht.

BTW: Sackmesser ist Sackbefehl in der CH-Armee. Das heisst ich trage das Sackmesser im Dienst, beim Einrücken im Dienst und beim Ausrücken nach Hause immer auf Mann (In der Reissverschlusstasche am einten Aermel in meinem Fall) bzw. habe dies getan während dem WK der bei mir am vergangenen Freitag zu Ende ging.

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Dazu müsste es dann Minimum ein FS geben. Hast du ein Datum, damit ich nachschauen kann. Mir ist keinerlei Weisung bekannt. Nachfragen ergaben ebenfalls keine Antworten.

Leider nicht, das Genannte wurde so wie er hier steht auf soldatentreff gepostet. ( http://www.soldatentreff.de/modules.php?na...4695&page=2 Post #29)

Eine WBK I interne Regelung?

Möglich. Ich habe auch von anderen Einheiten mit ähnlichen Befehlen gelesen, habe aber keine Ahnung welchem WBK die unterstehen.

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Zu dem Einhandmesser-Thema kann ich nur sagen: Willkommen im größten Freiluft-Irrenhaus der Welt, der Blöden-Republik Deutschland!

Aber Hauptsache in Afghanistan bleibt man weiter der "winken und lächeln" Strategie treu, egal wie viele von unseren Jungs im Zinksarg heim kommen. Ist ja kein Krieg, nur ein "robuster Friedenseinsatz".

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Das war nicht unhöflich gemeint, ich habe es wirklich für einen Witz gehalten.

War das ernst?

Ein Wehrpflichtiger ist in seiner Freizeit "die Bundeswehr" und somit gilt das WaffG für ihn nicht?

Nein. Flintenweib hat nur dargelegt, dass in § 55 keine Unterscheidung getroffen wird. Dies ist zutreffend. Der Wehrpflichtige ist in seiner Freizeit (Weg nach HAuse??) NICHT die BW. Damit unterliegt er dem WaffG.

Wenn man jedoch den "sozialadäquaten" Quark heranzieht, dann sollte der Weg von und zur Arbeit doch darunter fallen. Gleiches trifft ja auf den Teppichverleger zu, wenn er morgens mit Stulle links und Messer rechts in der Tasche das Haus verlässt. Oder den PB/Feuerwehrmann, der sein Einhandmesser in der offenen Außentasche seiner "Einsatztasche" festgeklemmt hat während er in Zivil in seiner Freizeit (Dienstschluss war vor 15 Minuten) die Arbeitsstätte verlässt.

Die Ausnahme (nicht unterliegen des WaffG) betrifft auch nur die Institution, nie den einzelnen Beschäftigten. Dieser ist nur dann befreit, wenn eine Erlasslage/Rechtsverordnung ihm die Ausnahme gestattet/anordnet. Wenn dem nicht so wäre, dürfte ja jeder Soldat/PB/Justizler/Zöllner/usw. alles mögliche mit sich herumschleppen, da er nicht dem WaffG unterliegt. Tut er aber. Nur die Institution befreit ihn in Teilbereichen davon, indem sie ihm z.B. per Dienstausweis auch während der Freizeit das Führen der Waffe gestattet. Deswegen dürfen PB (soweit mir bekannt) zumindest in einigen Bundesländern auch nicht ihre Pfefferspritzen in der Freizeit führen. Deren Befreiung vom WaffG gilt nur für die Dienstausübung. Richtig?

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Leider nicht, das Genannte wurde so wie er hier steht auf soldatentreff gepostet. ( http://www.soldatentreff.de/modules.php?na...4695&page=2 Post #29)

Möglich. Ich habe auch von anderen Einheiten mit ähnlichen Befehlen gelesen, habe aber keine Ahnung welchem WBK die unterstehen.

Hab kurz in den Thread reingelesen und mit den Augen gerollt. Es strotzt mal wieder nur so von Unkenntnis und Geschwafel. Mehrere Sachen zum Thema wundern mich. Zunächst Quelle WBK I ohne weitere Angaben. Dann redet man von einem Befehl des Dienstherrn, der nirgendwo aufgeführt wird (offensichtlich geht es aber um das law.blog schreiben) Der Verbreitungsweg über die Zuständigkeit der Landeskommandos ist irritierend, da zu diesen i.d.R. keine Unterstellungsverhältnisse der Einheiten bestehen. Im WBK III gab es keine Weisung, die Belehrungen hätten ja in den Akten festgehalten werden müssen. Daher bin ich mir sicher.

Ich nehme es erstmal als Forumstratsch zur Kenntnis.

"Im Zusammenhang" bedeutet doch im gesamten WaffG das Selbe. Bei uns schließt es den Transport zum Büchser mit ein. Dieser Logik folgend ist auch der Weg von und zum Dienst im Zusammenhang mit der Berufsausübung.

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Wenn man jedoch den "sozialadäquaten" Quark heranzieht, dann sollte der Weg von und zur Arbeit doch darunter fallen. Gleiches trifft ja auf den Teppichverleger zu, wenn er morgens mit Stulle links und Messer rechts in der Tasche das Haus verlässt. Oder den PB/Feuerwehrmann, der sein Einhandmesser in der offenen Außentasche seiner "Einsatztasche" festgeklemmt hat während er in Zivil in seiner Freizeit (Dienstschluss war vor 15 Minuten) die Arbeitsstätte verlässt.

Aber nicht nach Ansicht der Berliner Waffenbehörde, da soll das Teppichmesser auch nach ihrer Ansicht in der kurzer Pause auf dem Weg zum Bäcker verschlossen sein.

Die Ausnahme (nicht unterliegen des WaffG) betrifft auch nur die Institution, nie den einzelnen Beschäftigten. Dieser ist nur dann befreit, wenn eine Erlasslage/Rechtsverordnung ihm die Ausnahme gestattet/anordnet. Wenn dem nicht so wäre, dürfte ja jeder Soldat/PB/Justizler/Zöllner/usw. alles mögliche mit sich herumschleppen, da er nicht dem WaffG unterliegt.

Darum kann ich ja auch dem Angestellten vom Fahrdienst Waffen aushändigen, die er dann kreuz und quer durch die Stadt unbeschadet transportiert!

Tut er aber. Nur die Institution befreit ihn in Teilbereichen davon, indem sie ihm z.B. per Dienstausweis auch während der Freizeit das Führen der Waffe gestattet.

Im Dienstausweis ist nur das Führen der Schußwaffe benannt!

Deren Befreiung vom WaffG gilt nur für die Dienstausübung. Richtig?

Moin @Lobos-s:

Kann man beim Pol.-Beamten nicht so eng sehen, da er sich jederzeit in den Dienst versetzen kann und muß.

Wenn ich zum Beispiel auf dem Wege nach Hause, kurz vor meiner Haustür eine SRS-Waffe beschlagnahmen muß, habe ich mich in den Dienst versetzt.

Am nächsten Morgen transportiere ich sie dann zu meiner Dienststelle!

Ich werde daher sicherlich nicht im Dienst verbleiben und die Waffe die 22 km nach Kreuzberg zurückbringen, um dann ev. wieder kurz vor der Haustür einen verbotenen Gegenstand zu beschlagnahmen, da käme ich ja nie nach Hause!

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....

Aber nicht nach Ansicht der Berliner waffenbehörde, da soll das Teppichmesser auch nach ihrer Ansicht in der kurzer Pause auf dem Weg zum Bäcker verschlossen sein.

...

Hmmm wurde nicht bei der Einführung des Gesetzes gesagt, dass genau dieser Mist mit dem "sozialadäquat" verhindert werden soll?

Oh man ich kann darüber echt nur noch lachen....

gruß

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Hmmm wurde nicht bei der Einführung des Gesetzes gesagt, dass genau dieser Mist mit dem "sozialadäquat" verhindert werden soll?

Genau! Hab ich aber tatsächlich auch noch nicht erlebt, dass einem Handwerker sein Messer abgenommen wurde.

Wahrscheinlich haben sie dann behauptet, dass sie beim Bäcker den Teppich nachschneiden müssen! :eclipsee_gold_cup:

Oh man ich kann darüber echt nur noch lachen....

Wer es dann noch kann!

gruß

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Mojn Uwe. Hab dich schon verstanden, deine Einblendungen in meinem Text entsprechen genau meiner Intention. Alles Blödsinn. Wenn man es sehr streng auslegt, regeln die Landesgesetze den von dir geschilderten Fall ja eindeutig (in den Dienst versetzen). Auch dein Beispiel mit dem Fahrer ist ok, es bestätigt meine Darstellung. Die Institution beauftragt. Mein Aussage, dass sonst der Beamte rumschleppen kann was er will, bezog sich nicht nur auf SW. Das im DA nur die SW aufgeführt ist, trifft zu, sonst würde ja der Unsinn mit dem Pfefferstreuer nicht passieren.

Wäre der einzelne Beschäftigte/Beamte befreit, könnte er ja z.B. (wenn Bekleidungsvorschriften nicht entgegenstehen :) ) ein Katana auf dem Rücken tragen. Macht nur Probleme beim entern des Pkw. Oder er könnte sich für den dienstfreien Bereich (natürlich ohne weitere Genehmigung) mit einer Striker anfreunden.

Weil dem eben nicht so ist, kann auch nur die Behörde festlegen, wann er für was die Befreiung erhällt.

Die Ansicht der Bärliner Waffenbehörde wurde (unbestätigt) ja schon von anderen genau in diesem Sinne bestätigt. Damit sind wir wieder beim Sozialquark. Alles Placebos für Idioten ohne Erfahrung mit Verwaltungsbehörden die zum Noceboeffekt mutieren. Das sollten aber die Politiker bei der Mißgeburt solcher faulen Eier bereits wissen.

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Ich weiss nicht wie das in Deutschland der Fall ist aber in der CH-Armee ist man beispielsweise bei der Entlassung aus einem WK (Widerholungskurs) sofern man auf direktem Wege nach Hause geht bis zur Haustüre militärversichert und unterliegt dem Militärstrafrecht.

BTW: Sackmesser ist Sackbefehl in der CH-Armee. Das heisst ich trage das Sackmesser im Dienst, beim Einrücken im Dienst und beim Ausrücken nach Hause immer auf Mann (In der Reissverschlusstasche am einten Aermel in meinem Fall) bzw. habe dies getan während dem WK der bei mir am vergangenen Freitag zu Ende ging.

Hallo

Wart mal ab, wenn es so weitergeht werden auch wir ganz schnell alles am Kasernentor abgeben.

VG

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