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IGNORED

Soldaten: Risiko Taschenmesser


Zeb Carter

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In der Tat, die weiteren Waffen, genauer die Hiebwaffen (sämtliche Arten sogenannter Schlagstöcke die zum Repertoire gehören), sowie die Hilfsmittel körperlicher Gewalt (z.B. Reizstoffsprühgeräte und Fesseln), sind nicht extra aufgeführt. Das hat man sich selbst früher, als der Dienstausweis noch nicht Scheckkartenformat hatte, aus unerfindlichen Gründen geschenkt.

Das ist aber nur eingetragen, damit für Pol.-Beamte die Waffenscheinpflicht entfällt.

Für Hieb- und Stoßwaffen wird ja keine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt.

Es sind dienstlich gelieferte Hilfsmittel, die der Beamte für seine Dienstvorrichtung benötigt.

Auf dem direkten Weg vom und zum Dienst handelt es sich um einen Dienstweg!

Ich warte tatsächlich mal auf den Fall, dass ein Kollege einem anderen Kollegen bei einer Verkehrskontrolle auf der Heimfahrt seinen Schlagstock beschlagnahmt.

Das wäre Paradox, wenn nicht sogar unsinnig!

Da wir keinen Dienstwagen haben, mache ich oft Ermittlungen mit meinem Privat-PKW ohne Wiederkehr, also auf dem Weg nach Hause, wobei ich natürlich vorschriftsmäßig ausgerüstet bin.

Dabei kommst es auch vor, das ich bei diesen Handlungen Waffen beschlagnahme und dann transportiere und das fällt nun mal eindeutig unter den § 55 WaffG.

Aber nichts ist unmöglich, bin mal gespannt, meine Palette ist hier bunt!

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Ich habe letztes Jahr dazu ein Rundschreiben vom BMI erhalten. Habe es nochmal rausgekramt.

(Kann das pdf leider nicht einstellen, deswegen hier nur der Text)

Gruß

Thomas

AZ KM 5 - 681 031-3/7

Bundesamt für Wehrverwaltung

Referat WE 7

Postfach

53019 Bonn

BETREFF Waffenrecht;

HIER Führensverbot des § 42a Waffengesetz (WaffG)

BEZUG Ihr Anfrage vom 20. Juni 2008

Mit o.g. Schreiben erkundigten Sie sich, ob das Mitführen von feststehenden Messern mit

einer Klingenlänge über 12 cm und Einhandmessern durch Bundeswehrangehörige außerhalb

des Dienstes unter das Verbot des § 42a WaffG falle und ob es angesichts des jungen Lebensalters

der Soldaten angezeigt sei, Anordnungen zu treffen, die den Verbleib dieser Gegenstände

in der Kaserne oder Dienststelle vorschreiben.

§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet das Führen der o.g. Gegenstände; Absatz 2 und 3 regeln

die Ausnahmen von diesem Verbot. So gilt das Führensverbot u.a. nicht, sofern ein berechtigtes

Interesse am Führen vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 42 Abs. 3 insbesondere

vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt,

der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Es ist das Ziel des Führensverbotes, Gewalttaten mit Messern insbesondere in den Großstädten

einzudämmen. Einhandmesser – besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter

Kampfmesser – haben bei gewaltbereiten Jugendlichen und Heranwachsenden einen Kultstatus

erreicht und auch größere Messer mit feststehender Klinge haben an Deliktsrelevanz gewonnen,

vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 27.

Die an Soldaten ausgegebenen Messer vom Typ Bw Einhandmesser Original Victorinox,

Jungle Devil und Bw-Kampfmesser Infanterie fallen grundsätzlich unter den Tatbestand des

Führensverbotes des § 42a Abs. 1 WaffG.

Bei der dienstlichen Nutzung dieser Messer greift jedoch die Befreiung der Bundeswehr vom Waffengesetz gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Ob

und unter welchen Voraussetzungen das Führen dieser Messer und anderer (Schuss-)Waffen

im Dienst generell oder nur für bestimmte Tätigkeiten gestattet ist, kann die Bundeswehr in

eigener Verantwortung z.B. durch Dienstanweisungen regeln.

Führt ein Soldat vor oder nach dem Dienst, auch in Uniform, solch ein Messer mit sich, greift hingegen das Waffengesetz.

Es wird hier davon ausgegangen, dass die Bundeswehr es nicht für zwingend erforderlich hält,

dass ein Soldat auf dem Heimweg oder bei der Fahrt zur Kaserne bzw. Dienststelle ein

Kampf- oder Einhandmesser stets zugriffsbereit mit sich führt. Auch Schusswaffen und andere

an Soldaten ausgegebene Ausrüstungsgegenstände müssen nach dem Dienst grundsätzlich

auf dem Bundeswehrgelände verbleiben. Aus hiesiger Sicht wäre es daher zu begrüßen, wenn

dies auch für die genannten Kampf- und Einhandmesser gelten würde. Eine solche Vorgabe

würde dem Anliegen des Gesetzgebers, das grundlose Mitführen dieser gefährlichen Gegenstände

zu unterbinden, Rechnung tragen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge der Bundeswehr für junge und charakterlich noch nicht gefestigte Soldaten erscheint es vorzugswürdiger,

Bundeswehrmesser grundsätzlich in der Kaserne bzw. Dienststelle zu belassen.

Zudem erspart es dem Soldaten Rechtfertigungen und ggf. auch Rechtsstreitigkeiten, falls er

mit dem Messer außerhalb des Dienstes in eine polizeiliche Kontrolle gerät. Denn je nach

Fallkonstellation kann beim Mitführen der Messer in der Freizeit oder unter Umständen auch

schon bei größeren Umwegen während der Fahrt zum Dienst das in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

i.V.m. Abs. 3 WaffG verlangte berechtigte Interesse am Führen des Messers fehlen.

Mit der Aufbewahrung der Messer auf dem Bundeswehrgelände vermeidet der Dienstherr somit auch,

dass sich der in der Regel mit dem Waffenrecht nicht vertraute Soldat unbeabsichtigt ordnungswidrig

verhält und ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10 000 Euro riskiert, vgl. § 3 Abs. 1

Nr. 21a i.V.m. Abs. 2 WaffG.

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Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge der Bundeswehr für junge und charakterlich noch nicht gefestigte Soldaten

erscheint es vorzugswürdiger....

Blablabla...

Entschuldigung für die Polemik:

Zum Sterben - irgendwo zwischen zentralasiatischen Steppen und Gebirgen -

sind sie aber weder zu jung, noch "charakterlich zu ungefestigt".

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Vermutung meinerseits: der Clip hat hervorgelugt.

Das Problem ist also eigentlich nicht die Einhandöffnenfunktion, sondern der sichtbare Clip ... :rolleyes:

Nö, die haben keinen.

Meine Vermutung: Erfahrungswert. Wenn einer am Freitag in Flecktarn auf einem Bahnhof `rumlatscht, hat er eben höchstwahrscheinlich sein vom Dienstherrn überlassenes Taschenmesser in der Tasche. Da kann man ja dann mal fragen, bzw. nachschauen, ggfs. filzen.

Gruß Tauschi

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Könnte mal jemand ein Bild posten von welchem Messer die Rede ist? Wir hatten damals(2005) ein Bajonett ähnliches Messer. Das Taschenmesser lässt sich doch nicht mit einer Hand öffnen? Oder reden die vom Fallschirmjägermesser? Wenn ein Polizist in Uniform nach Hause fährt und seine Waffe dabei hat (was auch öfter vor kommt als man denkt) ist es ja auch nicht Dienstlich und er führt eine waffe in der Öffentlichkeit... Macht der sich auch strafbar?

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Könnte mal jemand ein Bild posten von welchem Messer die Rede ist? Wir hatten damals(2005) ein Bajonett ähnliches Messer. Das Taschenmesser lässt sich doch nicht mit einer Hand öffnen? Oder reden die vom Fallschirmjägermesser? Wenn ein Polizist in Uniform nach Hause fährt und seine Waffe dabei hat (was auch öfter vor kommt als man denkt) ist es ja auch nicht Dienstlich und er führt eine waffe in der Öffentlichkeit... Macht der sich auch strafbar?

Ist es dienstlich, dann § 55 WaffG!

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Es wird hier davon ausgegangen, dass die Bundeswehr es nicht für zwingend erforderlich hält,

dass ein Soldat auf dem Heimweg oder bei der Fahrt zur Kaserne bzw. Dienststelle ein

Kampf- oder Einhandmesser stets zugriffsbereit mit sich führt. Auch Schusswaffen und andere

an Soldaten ausgegebene Ausrüstungsgegenstände müssen nach dem Dienst grundsätzlich

auf dem Bundeswehrgelände verbleiben.

Oh mein Gott, sie haben in diesem Schreiben (in dem es um Taschenmesser geht) doch tatsächlich vergessen zu erwähnen, dass die Soldaten Samstags nicht mit dem Panzer in die Disco dürfen.

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Wenn's nicht so traurig wäre, müsste man herzhaft lachen, dass man ausgerechnet bei Soldaten(!) solch eine kleinkarierte und geradezu abstoßende political correctness an den Tag legt. In jedem anderen Land wäre man stolz auf unsere Jungs, hier pinkelt man ihnen auch noch mit derartigen Lächerlichkeiten ans Bein. Das ist wirklich schon skandalös.

Ich habe seit Jahr und Tag mein Einhandmesser (welches schon oft ein nützlicher Helfer war) im Gürtelholster dabei und bisher wollte das noch niemand kontrollieren. Das liegt wahrscheinlich daran, dass ich kein aktiver Soldat mehr bin.

Schlimm, was in Deutschland so abgeht.

Gruß,

P99

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Warum hat der Bundeswehrverband da nicht mal auf den Tisch gehauen? Die haben doch sonst auch zu fast allem ein Statement, auch wenn sie nicht gefragt werden! Den Reservistenverband kann man hier wohl vergessen, die wollen einfach keine eigene Meinung haben und wenn man es verlangt, wehren sie sich vehement dagegen.

Wer mich jetzt dafür kritisieren will: SaZ, 26 Wehrübungen und 25 Jahre Reservistenverband, aber langsam reichts!

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Das war mir schon am Tag des Einhandkampfmesser-führ-Verbotes klar.

(Weiß garnicht obs damals nicht schon ein Rundschreiben gab.)

Im übrigen habe ich fast gewisse Polizisten im Verdacht mit diesem Schildbürger- oder Beamtenstreich etwas nachdenken zu erzwingen.

Wenn das kein sozial anerkannter Grund ist=>Vollständigkeit der Uniform,

wurde jemals ein "besserer" gefunden?

(Oder überhaupt einer?)

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Für einen BW-Soldaten ist es ja auch recht schwer, sich auf dem Heimweg in den Dienst zu versetzen, es sei denn er stolpert über Bin Laden!

Welch ein Glück, dass unsere Vollblutcops soviel über die dienstlichen Strukturen der BW wissen! :rotfl2:

Mal ganz davon abgesehen, dass man einem Soldaten der in Uniform zum/vom Dienst fährt, gerade absprechen will, sorgsam und verantwortungsvoll mit einem Werkzeug umzugehen, muss ich mich doch sehr wundern, wie geil man in diesem Land doch ist, "jemandem einen zu machen"

Das Messerchen ist erstrangig als Werkzeug eingeführt worden....denn an ein Kampfmesser schmiedet man wohl eher weniger eine Ahle und nen Korkenzieher, bzw, Dosenöffner und Schraubendreher.

Wenn dann irgendwelche "ich bin der beste Dorfbulle" Cops auftauchen und sich aufspielen, würde ich sagen greift das Grundsatzurteil :

Ergibt sich die Eigenschaft eines Gegenstandes als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) nicht objektiv aus dem Gegenstand, sondern subjektiv aus dem vom Verwender bestimmten Zweck, ist das Bundeskriminalamt nicht befugt, die Verbotseigenschaft gemäß § 2 Abs. 5 WaffG per Allgemeinverfügung festzustellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.06.2009 (Az.: 6 C 21.08) in einem Fall entschieden.....

Also würde ich doch meinen wollen, wenn der Soldat das Messerchen auf dem Heimweg als Werkzeug führt, hat kein ach so wichtiger Polizist etwas zu kamellen! Einhand hin oder her!

Dennoch ist es traurig wie da untereinander miteinander umgegangen wird!

Jeder Polizist hat das Recht, seine Dienstwaffe auch nach Dienst mitzuführen, sofern er in Uniform den Heimweg antritt. Die Begründung hierfür liegt auf der Hand; er könnte angegriffen werden.... AHA

Und der Soldat der in Uniform heim fährt kann nicht angegriffen werden?????? Ihm wird selbst das führen eines Taschenmessers verboten!

Wie lächerlich!

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Es wird immer schlimmer in diesem Deppenland hier!

Als nächstes müssen dann die Schnürsenkel aus den dienstlichen Stiefel genommen werden wenn man heimfährt

(damit kann man jemanden erdrosseln)

Bei Versetzungen wird der Klappspaten mit der Dienstpost gesendet, da er ja als Schlagwerkzeug (Hiebwaffe) dienen könnte.

Boah haben die einen an der Waffel!

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Mal ganz davon abgesehen, dass man einem Soldaten der in Uniform zum/vom Dienst fährt, gerade absprechen will, sorgsam und verantwortungsvoll mit einem Werkzeug umzugehen, muss ich mich doch sehr wundern, wie geil man in diesem Land doch ist, "jemandem einen zu machen"

Macht doch die Bundeswehrführung selber, siehe Vorpostings!

Das Messerchen ist erstrangig als Werkzeug eingeführt worden....denn an ein Kampfmesser schmiedet man wohl eher weniger eine Ahle und nen Korkenzieher, bzw, Dosenöffner und Schraubendreher.

Tja und dann kam das neu waffG dazwischen!

Wenn dann irgendwelche "ich bin der beste Dorfbulle" Cops auftauchen und sich aufspielen, würde ich sagen greift das Grundsatzurteil :

Ergibt sich die Eigenschaft eines Gegenstandes als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) nicht objektiv aus dem Gegenstand, sondern subjektiv aus dem vom Verwender bestimmten Zweck, ist das Bundeskriminalamt nicht befugt, die Verbotseigenschaft gemäß § 2 Abs. 5 WaffG per Allgemeinverfügung festzustellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.06.2009 (Az.: 6 C 21.08) in einem Fall entschieden.....

Falsch, Führen von Einhandmesser ist eine Ordnungswidrigkeit und kein verbotenes Messer als Straftat, hier mischt sich das BKA nicht ein, sondern es handelt sich um einen Ermessensspielraum.

Der Polizist muß es nicht beschlagnahmen, aber er kann es!

Also würde ich doch meinen wollen, wenn der Soldat das Messerchen auf dem Heimweg als Werkzeug führt, hat kein ach so wichtiger Polizist etwas zu kamellen! Einhand hin oder her!

Ich würde da vorsichtig sein, denn wenn Du erst von den Feldjägern aus dem Pol.-Gewahrsam abgeholt wirst, weil Du Widerstand geleistet hast, wird es eng!

Dennoch ist es traurig wie da untereinander miteinander umgegangen wird!

Ich glaube nicht, dass ein BW-Soldat auf dem Heimweg durchsucht wird, wenn ja, dann hat er wohl auch etwas angestellt!

Jeder Polizist hat das Recht, seine Dienstwaffe auch nach Dienst mitzuführen, sofern er in Uniform den Heimweg antritt. Die Begründung hierfür liegt auf der Hand; er könnte angegriffen werden.... AHA

Stimmt nicht, ich besitze keine Uniform und habe meine Waffe fast immer mit dabei, wenn ich nach Hause fahre!

Und der Soldat der in Uniform heim fährt kann nicht angegriffen werden?????? Ihm wird selbst das führen eines Taschenmessers verboten!

Nein, nur das Führen eines Einhandmessers, oder Messer mit einer Klinge über 12 cm Klingenlänge und natürlich die verbotenen Messer!

Wie lächerlich!

Schrei mich nicht gleich an, ich habe es nicht erfunden und habe meine eigene Meinung! (behalte ich aber für mich)

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Das ist aber nur eingetragen, damit für Pol.-Beamte die Waffenscheinpflicht entfällt.

Für Hieb- und Stoßwaffen wird ja keine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt.

Es sind dienstlich gelieferte Hilfsmittel, die der Beamte für seine Dienstvorrichtung benötigt.

Auf dem direkten Weg vom und zum Dienst handelt es sich um einen Dienstweg!

...

- Nix "Hilfsmittel". Waffe gemäß UZwG Berlin und verbotene Hiebwaffe gem. § 42 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. Aber in "unserer" Behörde ist das bestimmt noch keinem aufgefallen. Weder zu Zeiten des alten sechsseitigen Dienstausweises, noch bei Einführung der Plastikkarte, wäre jemand auf die Idee gekommen den Schlagstock privat herumzuschleppen, noch waren die damals verboten.

- Auch verfängt dein wiederholter Hinweis auf den Weg zum und vom Dienst nicht, es sei denn da hat sich in den letzten Jahren etwas grundlegend geändert. Zu meiner Zeit sagte die betreffende GA eindeutig: Bei Urlaub oder längerfristiger Abwesenheit z.B. durch Krankheit, ist die Dienstwaffe (Pistole) vom Waffenwart zu verwahren. Nicht mehr oder weniger.

Was bedeutet: Führen in der dienstfreien Zeit erlaubt! Man versetzt sich ja auch nicht ausschließlich auf dem Weg vom oder zum Dienst in den selben.

@ RALF-H: Ist das ein Thema für den VdRBw? Die hadern doch schon mit ihren Kernaufgaben...

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Nun genau aus diesem Grunde haben die bei uns das Waffg rückverändert so das Einhandmesser nicht mehr vorboten sind.

Die Armee hat so lange gewartet bis das neue Gesetz in kraft war um diese Messer auszugeben.

Es das gleiche....

Der Teil mit dem ungefestigten Charakter sprengt alles Bekannte. Es könnte ja einer bei einer Übung Amok laufen, wird ab jetzt nur mit Softair geübt....

Wie lange Deutschland dies überleben wird, der Staat zerfällt und vermodert von innen.

Joker

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... Falsch, Führen von Einhandmesser ist eine Ordnungswidrigkeit und kein verbotenes Messer als Straftat, hier mischt sich das BKA nicht ein, sondern es handelt sich um einen Ermessensspielraum.

Der Polizist muß es nicht beschlagnahmen, aber er kann es! ...

Geldbuße bis 10.000 €. Da dürfte der Ermessensspielraum (Entschließungs- wie Auswahlermessen) gegen Null schrumpfen. Oder was sagt die heutige Praxis?

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Schrei mich nicht gleich an, ich habe es nicht erfunden und habe meine eigene Meinung! (behalte ich aber für mich)

Ich bin ja hin und weg bei deinen "Argumenten"

Wer hat was von Widerstand gesagt? Bohhhhhh bist du geil darauf nem Bw´ler eine zu machen!

Hammerhart.

Ach ja...für die minderbegabten unter uns

Ein Soldat brauch sich nicht in "den Dienst" zu versetzen!

Sowohl Gelöbnis als auch Eid auf die BRD und ihre Verfassung gelten 24 Stunden am Tag 7 Tage die Woche!!!

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Irgendwie scheint vergessen worden zu sein, warum die Einhandmesser verboten wurden und was das alles soll.

Ich glaube mich daran zu erinnern, dass es daran lag, dass blondgelockte, fromme Kirchgänger in Begleitung ihrer kinderwagenschiebenden Ehefrauen auf dem frühsonntäglichen Wege zur Messe zu einem unkontrollierbaren Sicherheitsrisiko wurden.

Oder irre ich mich da?

:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Soldaten mit Einhandmessern in der Uniform....mir kam kurz der Gedanke ob es nicht evtl. das größte Sicherheitsrisiko ist für dieses

Tollhaus überhaupt noch eine Uniform anzuziehen...

-oder besser:in der Bundeswehr alles VERBIETEN was schneidet,sticht oder Löcher macht und den Spieß dazu VERPFLICHTEN morgens beim Antreten zu fragen ob wirklich jeder seinen Teddy oder Kuschelkissen dabei hat bevor es ins Gelände zu 36er Übung geht!

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