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orange73

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  1. Leider gesperrt

  2. Das Selbe sagt allerdings auch das WaffG: "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Gruß
  3. Ich meinte leisten nicht im Sinne finanzieller Aufwendungen, sondern im Sinne von Leistung (also der Verrichtung einer Sache). Sonst hätte ich "sich nicht leisten" geschrieben Gruß
  4. Wer so auf die K***e haut wie PL (NRA) und andere diffamiert (Hinterzimmer, Meinungsdiktatoren), der soll mal zeigen was er drauf hat. Ich ahne, dass sie es nicht leisten können. Gruß
  5. Die NRA möchte eine andere Organisation sein. Bitte PL, ein erstes Betätigungsfeld für die NRA und ihr politischer Arm ILA.
  6. Das sehe ich doch genau wie du. Ich befürchte nämlich das sich in den unteren Etage der Justiz etliche Richter finden werden, die §5(1) Nr 2. b gegen den LWB anwenden werden. Die wenigsten werden dann bis zum BVerfG ziehen, um dies geradezurücken. Das muss präventiv geregelt werden. Zudem schwebt die Gefahr der kostenpflichtigen Kontrolle über uns. Dem muss man beizeiten den Hahn abdrehen. Mir ging es nur um den Passus der abzuerkennenden Zuverlässigkeit wegen §5 (2) Nr. 5, da ganz klar kein Verstoß gegen das WaffG vorliegt. Gruß
  7. Hallo Schwarzwälder, Bitte den § nicht aus dem Zusammenhang reißen und neu interpretieren. Die fragliche Stelle lautet komplett Es ist also klar unterschieden zw. Wohnräumen und sonstigen Räumen. Der Wohnraum ist explizit geschützt (Art. 13 GG) und wird auch in diesem Gesetz nicht weiter als allgemein üblich aufgeweicht. Wer also derart handeln kann, nicht gemäß Welcher Verstoß (ganz explizit) soll denn im Raum stehen? Eher würde wohl in Betracht kommen. Hier ist aber die Tatsache bei vorherigem schriftlichem Nachweis schwer herbeizuführen. Es bedarf also weiterer Anhaltspunkte, als der Verweigerung der Kontrolle gemäß Art. 13 GG und der klaren Freistellung von einer Pflicht in §36 WaffG Woraus soll sich nun eine Sanktionsmöglichkeit herleiten? Gruß
  8. Hier nehmen wir aber eine Gemengelage an. Ich gehe einfach von der Kontrollverweigerung in Wohnräumen bei vorausgegangenem Nachweis (Rechnung, Photo) der rechtskonformen Aufbewahrung aus. Wie soll einem da ein Fallstrick entstehen. Die Behörde darf ja laut Gesetz nur zur ÖSuO Wohnräume betreten. Man begeht also keinen Verstoß. Gruß
  9. Auf welcher Grundlage seid ihr auf diese Folge gekommen? Gruß
  10. Das Problem ist, das diese Vorschriften recht zügig geändert werden können. Nach 12 Monaten kannst du nicht mehr mit der hier argumentierten Verfahrensweise gegen das Gesetz vorgehen. Danach ändert man (oder eine Folgeregierung) die Verfahrensvorschriften und man steht da im Schlamassel. Gruß
  11. Das streite ich auch garnicht ab. Ich zweifle etwas ganz anderes, nämlich die Sanktionsmöglichkeit an. Ansonsten bin ich diesmal ganz nah an deiner Seite. Für mich ergibt sich genau aus diesem Fall ein Gradmesser für die sog. Lobbyorganisationen und Verbände. Mal sehen, ob es jemand angeht. Wenn nicht können wir einpacken. Dann ist es nämlich nicht weit her mit uns. Gruß P.S.: Bitte verschont mich mit diesen: "Klag du doch!"
  12. Hallo Schwarzwälder Woraus leitest du etwaige Sanktionen ab? Ich habe keinen Einzug einer Sanktion in WaffG oder Verwaltungsvorschrift gefunden. Die bloße Willensbekundung Einzelner auf dem Weg der Gesetzgebung ist irrelevant. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich nichts davon durchgesetzt. Damit ist m.M.n. der Wille des Gesetzgebers ausreichend dokumentiert. Es gibt kein "wenn nicht, dann...". Es ist zu befürchten, dass es in der Praxis trotzdem Probleme bringen wird bis eine gerichtliche Feststellung erfolgt ist. Gruß P.S.: Du hast absolut recht, dass wir uns unser Recht nur noch auf dem Rechtswege erkämpfen können. Eine vernünftige Lobby/Bürgerbewegung unterstützt die Kläger bei grundsätzlichen Sachen. Sonst bleibt die Gefahr, dass mangels Geld und damit ordentlicher anwaltlicher Vertretung Negativurteile unseren Untergang manifestieren. Man kann sich viel von Umwelt- und Bürgerbewegungen der vergangenen Jahrzehnte abschauen. Letztes Beispiel ist das sog. Bombodrom. Eine 1992 gegründete Bürgerbewegung von 4500 Bürgern hat den Staat letztendlich 2009 in seine Grenzen gewiesen.
  13. Hallo Schwarzwälder, Genau betrachtet ist von dem Krakele der Politiker im Vorfeld nichts im WaffG übriggeblieben. Ganz im Gegenteil sind Wohnräume explizit geschützt ("Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden") Wer sich darauf beruft, kann demzufolge keinen Verstoß begehen und demnach auch keinerlei Sanktionierung erfahren. Dieser Punkt wird aber in Zukunft sicher noch viele Fragen aufwerfen. Gruß o73
  14. Das spiegelt, insbesondere der letzte Absatz, genau meine Meinung wieder. Eine Einschränkung: Die Folge (Punkt 5) ist strittig. Es gibt dazu keinen Bezug. Gruß
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