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IGNORED

Trennung von Waffe und Munition beim Transport ?


El Marinero

Empfohlene Beiträge

Gast God of Hellfire
Selbiges erwartet bestimmt der Lkw-Fahrer, der Gefahrguttransporteur, ...

Das sind Äpfel und Birnen.

:-)

Ein Polizist sollte sein Handwerkszeug kennen. Und so unrealistisch ist es ja nicht, daß auch mal jemand mit einer legalen Waffe in die Kontrolle kommt.

Andererseits verdenke ich es keinem Polizeibeamten wenn er die Waffe bei vergessener WBK bis zur Klärung erstmal mitnimmt.

Von uns wird erwartet, daß wir zeitnah auf jede dumme Gesetzesänderung (und davon gab es in den letzten Jahren genug) reagieren. Von einem Beamten, der täglich mit Waffen(besitzern) - ob legal oder illegal- in Berührung kommen kann erwarte ich schon eine korrekte Einschätzung einer entsprechenden Situation und selbstverständlich auch korrektes Handeln, das ist Grundlage seines Berufs. Es kann ja nicht sein, daß er Waffen bis zur Klärung einzieht nur weil er nicht weiß, wie eine WBK aussieht oder wie Waffen ordnungsgemäß zu transportieren sind. Polizisten sind da um Recht und Ordnung zu wahren (Gewaltmonopol), was wir selber nicht in die Hand nehmen dürfen. Und zum Recht zähle ich auch Waffenrecht.

In einem anderen, älteren Thread wurde uns hier ja auch von Polizeibeamten haarklein erklärt, wie man einen "aufmüpfigen" Autofahrer erstmal eine Weile durch den Kakao ziehen kann. Da war jedes kleine Gesetz/Verfahrensweise - oder wie auch immer man es nennen will - bekannt.

Nur meine Meinung, Ihr müsst sie nicht teilen.

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Von einem Beamten, der täglich mit Waffen(besitzern) - ob legal oder illegal-

in Berührung kommen kann erwarte ich schon eine korrekte Einschätzung

einer entsprechenden Situation

Naja,

eine korrekte Entscheidung eines "Laien" in bezug auf Waffenrecht,

wenn sich nicht einmal hier im Forum die "Profis" einig sind? :lol:

Also, auch wenn Du ja vom Grundsatz her recht hast, nicht jeder Beamte

kann jede Gesetzesänderung gleich mitbekommen, verinnerlichen und bei

bedarf abrufen und umsetzen können...

Dies ist beim Gefahrgutrecht so, beim Umweltschutzrecht, beim StvG, beim

Washingtoner Artenschutzabkommen und bei der Rasenmäherverordnung genauso,

wie beim Waffenrecht.

Nur oder auch weil ein Polizeibeamter selbst bewaffnet ist, muß er nicht alle Feinheiten jedes

Gesetzes kennen und umsetzen können.

Er sollte aber in der Lage sein dann ( also nicht nur beim WaffR ) eben jemanden zu fragen,

der sich mit soetwas auskennt.

Im Idealfall geht das dann schnell über Funk oder Telefon recht schnell.

Es kann aber aufgrund der Umstände eben auch mal länger dauern.

Es kann ja nicht sein, daß er Waffen bis zur Klärung einzieht nur weil er nicht weiß,

wie eine WBK aussieht oder wie Waffen ordnungsgemäß zu transportieren sind.

Es soll nicht klugschieterisch sein, aber "einziehen" wird der Beamte die Waffe nicht.

Begrifflich wird es eine Sicherstellung oder Beschlagnahme sein, was einen gewaltigen

Unterschied macht.

Aber was ist denn im Einzelfall schlimmer? Lieber jemanden eine Waffe belassen, der sie nicht haben darf,

oder jemand Berechtigtem eine Waffe für kurze Zeit abnehmen?

Der "normale" Beamte kommt mit scharfen nicht dienstlichen Schußwaffen ( wenn überhaupt mal!! )

nur alle Jubeljahre mal in Berührung - habe mich gerade mal umgehört und ernte für diese Aussage

allgemeine Zustimmung...

Und ich glaube nicht, daß, wie Du oben schreibst, dies alles ein Äpfel / Birnen Vergleich

ist - ich bin mir sicher, daß in Tuning Foren, Hunde Foren, Biker Foren usw. ähnliche Diskussionen

geführt werden.

edit: Wort vergessen

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Langsam kommen wir hier aber vom Thema weg.

Es geht nicht um die Beurteilung der Legalität einer Waffe, wenn keine WBK vorgewiesen werden kann. Es geht um die Beurteilung durch einen Pol.vollzugsbeamten, ob Munition nun im selben Behälter/Fach wie die Waffe transportiert werden darf. Das sind (übrigens auch von der Bedeutung für die öffentliche Sicherheit her) zwei Paar Schuhe.

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Langsam kommen wir hier aber vom Thema weg.

Es geht nicht um die Beurteilung der Legalität einer Waffe, wenn keine WBK vorgewiesen werden kann. Es geht um die Beurteilung durch einen Pol.vollzugsbeamten, ob Munition nun im selben Behälter/Fach wie die Waffe transportiert werden darf. Das sind (übrigens auch von der Bedeutung für die öffentliche Sicherheit her) zwei Paar Schuhe.

Wieso? Beides sind Gesetzesverstöße, bei denen schon der reine Verdacht ausreichend ist, dass de Beamte ermitteln muss. Nicht vielleicht wollen dürfen tut oder evtl. mal sehen könnt - er muss. Ob es ihm gefällt oder nicht. Stellt sich dan heraus, dass es sich nicht um einen Verstoß handelt - gut so.

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Es ist ja wohl ein Unterschied in der Größenordnung, ob der Polizeibeamte nun feststellt

- dass der legale Besitz der transportierten Waffe im Moment der Kontrolle gar nicht nachgewiesen werden kann

(könnte illegaler Waffenbesitz sein)

oder

- dass im Gewehrfutteral einer Büchse auch ein Päckchen dazu passender Munition transportiert wird

(Erwerbs- und Besitzrecht von Waffe und Mun. wurden bei der Kontrolle nachgewiesen).

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Das ist wohl klar, hat ja auch niemand in Zweifel gestellt.

Du behauptest aber auch, dass Waffe und Muni zusammen in einem Koffer ein Gesetzesverstoß ist. Und das ist es eben nicht.

Ansonsten bin ich der Meinung, dass ein Streifenpolizist schon Ahnung von Sachen haben sollte, die er kontrollieren muss. Speziell im Gefahrgutbereich und erst Recht im Waffenrecht. Wo kommen wir denn da hin, wenn wir auf dem Weg zum Schießstand genauso behandelt werden wie z.B. die eingekreisten Jäger vor einiger Zeit ?

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Du behauptest aber auch, dass Waffe und Muni zusammen in einem Koffer ein Gesetzesverstoß ist. Und das ist es eben nicht.

Ansonsten bin ich der Meinung, dass ein Streifenpolizist schon Ahnung von Sachen haben sollte, die er kontrollieren muss. Speziell im Gefahrgutbereich und erst Recht im Waffenrecht. Wo kommen wir denn da hin, wenn wir auf dem Weg zum Schießstand genauso behandelt werden wie z.B. die eingekreisten Jäger vor einiger Zeit ?

Jo mei, "learning by doing" für die Polizisten.

Ist schließlich zuviel verlangt, dass sich unsere Polizei fortbildet, wenns nach Lobo-s geht <_<

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Hallo,

ich habe das ganze schon einige Zeit verfolgt, aber jetzt möchte ich doch mal was sagen.

Was derausdemwald im Beitrag 45 zitiert, kommt mir sehr vernünftig vor. Wenn dann

im DWJ das umständlicher beschrieben ist, tut das ja nichts, dann ist es halt für diejenigen

die sich daran halten etwas umständlicher. Aber es zwingt mich ja niemand das auch so

zu machen.

Mich würde nur mal interessieren, was die Polizeibeamten aus dem Forum von ihren

Kollegen für Ansichten hören. Vielleicht sagen ja alle, dass es in Ordnung ist, wenn WBK

dabei und Waffen und Munition (nicht in der Waffe oder im Magazin) in einem verschlossenen

Koffer sind.

Ich denke, dann hätte sich die ganze Sache geklärt.

Berti

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Hallo,

Mich würde nur mal interessieren, was die Polizeibeamten aus dem Forum von ihren

Kollegen für Ansichten hören. Vielleicht sagen ja alle, dass es in Ordnung ist, wenn WBK

dabei und Waffen und Munition (nicht in der Waffe oder im Magazin) in einem verschlossenen

Koffer sind.

Ich denke, dann hätte sich die ganze Sache geklärt.

Berti

Ich denke, die machensich da sehr wenig Gedanken, die haben den ganzen Tag meist andere Probleme. Waffen usw. dürften da die Ausnahme sein.

@ IMI

Quark! Absoluter Mist. Ich bin im Gegenteil der Meinung, die ständige Fortbildung gehört bei jedem Beamten, nicht nur PB, zum Beruf. Ich sehe ja, was meine Bekannten/Freunde so alles machen müssen an Fortbildung. Ist auch gut so. Es kann aber bestimmt nicht jeder jedes Jahr auf Fortbildung in fast jedem relavanten Bereich. Und ändern tut sich ständig was. Ich kenne PB, die sagen ganz offen, das sie bei en Führersheinen mittlerweile auch nachsehen müssen, so viele Ausnahmen, Stichtage und Jahre gibt es.

Ich habe auch nicht behauptet, das beim gemeinsamen Transport von Waffe und Munb in einem Kasten ein Gesetzesverstoß vorliegt. Ich habe lediglich festgestellt, dass, wenn der Verdacht des PB darauf besteht, er ermitteln muss. Wenn er es nicht besser weiuß, besteht eben der Verdacht. Das und nichts anderes habe ich festgestellt, wenn auch mit anderen Worten.

Wenn ich mir im Gegenzug ansehe, was PC-Spezialisten, die ja nur ein Gebiet beackern, für Mist bauen, weil sie nicht auf dem laufenden sind, haben die meisten Beamten egal wo meine Achtung.

Schwarze Schaafer gibt`s natürlich überall, auch viele Heizungsbauer oder MAler wissen nicht was in ihrem Bereich aktuell ist. Gerade erst bei einer Solaranlage festgestellt.

Also - darum ging es mir - bleibt mal auf dem Teppich. Sobald es einen von uns betrifft, ist es ein Weltuntergang wenn nicht jeder gleich genau Bescheid weiß. Aber fragt doch mal in den eigenen Reihen oder shut hier nach. Alle haben Ahnung? Und die auch noch umfassend? Das halte ich für ein Gerücht.

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Du behauptest aber auch, dass Waffe und Muni zusammen in einem Koffer ein Gesetzesverstoß ist. Und das ist es eben nicht.

Richtig.

Ansonsten bin ich der Meinung, dass ein Streifenpolizist schon Ahnung von Sachen haben sollte, die er kontrollieren muss. Speziell im Gefahrgutbereich und erst Recht im Waffenrecht.

Da muß an den Waffen und der Munition nichts kontrolliert werden. Siehe § 38 und § 39 WaffG - genau lesen, Absatz für Absatz. :-)

(Und versucht nicht, aus allgemeinem und allgemeinsten Landespolizeirecht und übergesetzlichem Staatsnotstand nun doch noch irgendwie ein Kontrollrecht herbeizukonstruieren - es klappt nicht :-).

Carcano

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Es geht auch anders......

Schützenkollege fährt zur Landesmeisterschaft (DSB-KKGewehr) und kommt in eine Kontrolle.

"Warndreieck....."

Kofferaum voll mit den entsprechenden Utensilien: Schießanzug, Schießschuhe, Waffenkoffer......

"Ihre WBK bitte!"

Griff in die Brieftasche.......Fehlanzeige!!!!!!!!! (Alle anderen Papiere waren vorhanden und in Ordnung)

Beamter ruft einen Kollegen herbei. Zu zweit Blicke in den vollen Kofferraum.......

"Ihr Fahrtziel?"

Schütze präsentiert Einladung zur LM.

"Das ist ja schon in zwei Stunden!"

Zunächst Ratlosigkeit auf allen Seiten.........

"Wo wurde die WBK ausgestellt?"

Beamter begibt sich zum Streifenwagen und aktiviert seine Funkeinrichtung.

Nach kurzer Zeit: Ermahnung durch den Polizisten: "Sie wissen, dass Sie dieses Papier mitführen müssen. Ich ermahne Sie hiermit mündlich! Aber sie können weiterfahren! Und viel Glück bei der Meisterschaft!"

Aufatmen...trotzdem schlecht geschossen......

Der "Clou" bei der Geschichte: Der Schützenkollege hatte entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten die WBK in seinem Waffenkoffer deponiert, der ebenfalls im Kofferraum lag.......Aufregung eben.....

So geschehen in RLP im Raum Ludwigshafen vor etwa 5 Jahren.

Ist sicherlich nicht die Regel, aber ein Beispiel, wie es doch auch gehen kann.

Gruß Habakuk

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Also - ... - bleibt mal auf dem Teppich.

Nee, so einfach geht's denn auch wieder nich'!

Wenn ein PVB in Unkenntnis der korrekten Rechtslage sich bemüssigt fühlt, über die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil er ja einen (unbegründeten) Verdacht hatte, dann hat der hier von Betroffene ein Ding an der Backe, dass er nie wieder los wird.

Selbst wenn dieses Ermittlungsverfahren eingestellt wird, so bleibt doch die staatsanwaltliche Ermittlungsakte bis zum Sankt Nimmerleinstag erhalten und taucht in jeder späteren beschränkten Rechtsauskunft wieder auf.

Der Betroffene gilt damit behördlicherseits für sein weiteres Leben in jedem Fall als "vorbelastet" und über diese schwerwiegenden Konsequenzen sind sich die Wenigsten im Klaren!

CM

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... weil er ja einen (unbegründeten) Verdacht hatte, dann hat der hier von Betroffene ein Ding an der Backe, dass er nie wieder los wird.

Selbst wenn dieses Ermittlungsverfahren eingestellt wird, so bleibt doch die staatsanwaltliche Ermittlungsakte bis zum Sankt Nimmerleinstag erhalten und taucht in jeder späteren beschränkten Rechtsauskunft wieder auf.

Aha ! Der Verdacht ist also unbegründet. Was macht dann die Staatsanwaltschaft ? Sie stellt das Ermittlungsverfahren natürlich ein, weil KEINE Straftat vorliegt.

Und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bleiben also für immer und ewig erhalten. Sehr interessant ! Aber leider falsch.

Wir fassen also zusammen:

Es liegt keine Straftat vor, deshalb wird also das Ermittlungsverfahren (wegen Verdacht ! einer Straftat ...) eingestellt - und was soll das jetzt dem Waffenbesitzer in Zukunft für Probleme bereiten ???

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Außerdem entscheidet meines Wissens NICHT der PB ob eine Klage erhoben wird. Er ermittelt bei Verdacht und die StA entscheidet, ob die Ermittlungen genug substanz haben, um eine weitere Maßnahme zu rechtfertigen. Auch die StA entscheidet, ob Klage erhoben wird oder nicht.

Der PB äußert der StA gegenüber nur den Verdacht/die Vermutung, es könne ein Tatbestand efüllt sein. Alles weitere ist Sache der Herrin des Verfahrens, der StA.

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  • 4 Wochen später...
...

Ansonsten bin ich der Meinung, dass ein Streifenpolizist schon Ahnung von Sachen haben sollte, die er kontrollieren muss. Speziell im Gefahrgutbereich und erst Recht im Waffenrecht. ...

Das ist reines Wunschdenken. Wie sollte ein Polizeibeamter ohne Jurastudium alle Gesetze kennen, wenn das noch nicht einmal Volljuristen können? Man muss nicht alles wissen, nur wo es nachzulesen ist.

Gefahrgutrecht: Spezialdienststelle => Verkehrsdienst.

Waffenrecht: Das sollte in Grundzügen ex ärmelo vorhanden sein.

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Richtig.

Da muß an den Waffen und der Munition nichts kontrolliert werden. Siehe § 38 und § 39 WaffG - genau lesen, Absatz für Absatz. :-)

(Und versucht nicht, aus allgemeinem und allgemeinsten Landespolizeirecht und übergesetzlichem Staatsnotstand nun doch noch irgendwie ein Kontrollrecht herbeizukonstruieren - es klappt nicht :-).

Carcano

Wenn jemand eine Waffe führt, wird die WBK und die Waffennummer überprüft und genauso ob die mitgeführte Munition auch zu der Erwerbserlaubnis paßt!

Da brauche ich nichts zu konstruieren, vorher geht es nicht weiter!

Genauso, wie der Fahrzeugschein eines Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer verglichen wird.

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Ersteinmal möchte ich zu bedenken geben, daß Polizisten, obwohl bewaffnet, gar nicht dem WaffG unterliegen, sondern ihren Dienstvorschriften. Es fehlt also schon der "persönliche Bezug", den die Privaten Waffenbesitzer in der Sachkunde eingebläut bekommen.

Weiter kenne ich im WaffG die Formulierung "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit". Diese Formulierung betrifft den Transport einer Waffe im Zusammenhang mit dem "bedürfnisumfassten Zweck" (:bad:, ich hasse diese Klausel)

Jeder muss selbst wissen, ob er denn die Forderungen des WaffG erfüllt.

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Aha ! Der Verdacht ist also unbegründet. Was macht dann die Staatsanwaltschaft ? Sie stellt das Ermittlungsverfahren natürlich ein, weil KEINE Straftat vorliegt.

Und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bleiben also für immer und ewig erhalten. Sehr interessant ! Aber leider falsch.

Wir fassen also zusammen:

Es liegt keine Straftat vor, deshalb wird also das Ermittlungsverfahren (wegen Verdacht ! einer Straftat ...) eingestellt - und was soll das jetzt dem Waffenbesitzer in Zukunft für Probleme bereiten ???

Was mit Akten geschieht, ist mir unklar. Die interessieren mich auch nicht so brennend.

Aber mir ist bekannt, dass EINGESTELLTE Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen das WaffenG (gegen andere wohl auch, aber da hab ich keine konkrete Erfahrung) im Gegensatz zu Verurteilung keiner Tilgungsfrist unterliegen - sie bleiben also im Strafregister stehen. In einem einfachen Führungszeugnis (das man selbst in die Hand bekommt) tauchen sie aber nicht auf. Aber z.B. als Merkmal zur Rasterfahndung tauchen sie wieder auf.

Falls das nicht stimmt, kann doch bestimmt jemand erklären, wo die Verpflichtung zur Tilgung zu finden ist.

Gruß

Erik

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Was mit Akten geschieht, ist mir unklar. Die interessieren mich auch nicht so brennend.

Aber mir ist bekannt, dass EINGESTELLTE Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen das WaffenG (gegen andere wohl auch, aber da hab ich keine konkrete Erfahrung) im Gegensatz zu Verurteilung keiner Tilgungsfrist unterliegen - sie bleiben also im Strafregister stehen. In einem einfachen Führungszeugnis (das man selbst in die Hand bekommt) tauchen sie aber nicht auf. Aber z.B. als Merkmal zur Rasterfahndung tauchen sie wieder auf.

Falls das nicht stimmt, kann doch bestimmt jemand erklären, wo die Verpflichtung zur Tilgung zu finden ist.

Gruß

Erik

Dieses, von dir beschriebene Verfahren war aber oben NICHT gemeint. So wie du es hier schilderst, hat die StA bereits Anklage erhoben bzw. ein Verfahren eingeleitet. Im Zuge des Verfahrens wird dann, gegen Zahlung einer bestimmten Summe, das öffentliche Interesse an einer weiteren `Strafverfolgung beseitigt und das Verfahren (vorläufig)eingestellt nach 153 a StPO bzw. von einer Klage abgesehen.

Oben ging es darum, dass ein PB einen Verdacht auf Straftat äußert. Die Prüfung der StA ergibt dann, dass KEINE Straftat vorliegt, also wird das ERMITTLUNGSVERFAHREN wegen fehlender Begründung eingestellt. Einfach so, ohne jede weitere Folge. Aus die MAus. Darum geht es. Hat die StA den Anfangsverdacht des PB bestätigt, tätigt sie bzw. ihre Beauftragten weitere Ermittlungen. Diese können dann in einer Klage münden oder aber z.B. in einer Einstellung nach 153 a StPO (als eine von mehreren Möglichkeiten).

Und glaub mir, so wichtig, dass du in einer "Rasterfahndung" (ist überhaupt bekannt, was dies genau ist?) auftauchst, bist du bei einem eingestellten bzw. erst gar nicht eröffnetem Verfahren nur in Ausnahmefällen.

Edith: Ich empfehle Wikipedia bez. "Rasterfahndung". Und bitte alles lesen. Dann verstehen.

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Wenn jemand eine Waffe führt, wird die WBK und die Waffennummer überprüft und genauso ob die mitgeführte Munition auch zu der Erwerbserlaubnis paßt!

Da brauche ich nichts zu konstruieren, vorher geht es nicht weiter!

Genauso, wie der Fahrzeugschein eines Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer verglichen wird.

Lass gut sein. Scheint ein Fachanwalt mit Kilometer-hohem Tellerrand zu sein.

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