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IGNORED

Trennung von Waffe und Munition beim Transport ?


El Marinero

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Doch. Die erste Aussage stimmt schon mal nicht. Ich tippe wörtlich von Seite 7 unten ab:

Frage: Ich befinde mich in meinem Jagdrevier. Darf ich hier, von Hochsitz zu Hochsitz beispielsweise mit zugriffsbereiter Waffe in meinem PKW fahren?

Antwort: Ja, das dürfen Sie. !!!

Die von dir zitierte Einschränkung machen sie in der weiteren Ausführung lediglich für den Fall, dass du dabei eine öffentliche Straße kreuzt. Das wiederum ist allerdings eine Auslegungssache, die im Zweifelsfall irgendwann mal ein Gericht entscheidet und da ist die Meinung des DWJ genauso richtig und falsch wie deine.

Die restlichen Aussagen zu prüfen schenke ich mir jetzt aus Zeitgründen (muss mit meiner Familie weg).

Ich darf sogar von meiner Wohnung ins Revier mit zugriffsbereiter Waffe fahren.

Also darf ich auch von Hochsitz zu Hochsitz.

Und wenn ich zwei Reviere gepachtet habe die räumlich getrennt sind, dann darf ich auch einen Pendeldienst zugriffsbereit einrichten.

Die einzige Vorgabe die hier zählt, ist die maximale Fläche auf der ich die Jagderlaubnis habe.

Was ich nicht darf ist das geladene zugriffsbereite Rumfahren ausserhalb des Reviers. Und über die UVV wird das geladene Rumfahren im Revier eingeschränkt.

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Ja, das ist richtig.

Ich halte mich aber nachwievor daran. Waffe und Munition getrennt voneinander. Wenn das auch bedeutet, dass ich zwei Behältnisse mit zum Schießstand mitnehmen muß, dann ist das so und ich habe kein Problem damit und wie ich ja geschrieben habe, in einer RangeBag kann ich durchaus die Waffe und die Munition zusammen transportieren, solange die Waffe und die Munition in der Tasche voneinander getrennt sind.

Somit kann man auch die Waffe und die Munition in einem Koffer transportieren, solange beides durch zusätzlich voneinander getrennt sind. z.B. ein abgeschlossenes Kurzwaffenfutteral im Koffer oder so.

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kdog,

getrennt bedeutet nichts anderes, dass die Munition nicht in der Waffe sein darf.

Alles anderes ist erlaubt. EAGL wie Du die Mun transportierst. Kannst sie Dir meinetwegen in den Mund schieben, oder auf die Hutkrempe legen. Aber ein extra Kofferfach ist nicht nötig!!!

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...ein abgeschlossenes Kurzwaffenfutteral im Koffer oder so.

ich nehme immer einen FAW08 Beutel, packe meine Pistole rein, mache eine Schleife um ihn zu verschließen und legen ihn dann in meinen Kurzwaffenkoffer.

Meintest Du es so? :lol:

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Und hier noch mal was zum selbst nachlesen.

VSG

§ 3 Ausübung der Jagd

(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muß die

Schußwaffe entladen sein.

Bundesjagdgesetz,

§19 Sachliche Verbote

(11) Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen

zu erlegen;

Na ja. Und hier um der Frage zuvor zu kommen was das mit der Flächenbegrenzung auf sich hat...

Bundesjagdgesetz

§ 11 Jagdpacht

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht,

darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen;

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Wenn ich das richtig verstehe, dann ist es der vorgeschriebene Zugriff. Die Waffen dürfen beim Transport auf keinen Fall schnell einsatzbereit sein. Die Polizei, die den Sportschützen überprüft, braucht demnach überhaupt keine Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Der Sportschütze ist somit auch keine Bürgerwehr.

Ich baue meine Sporttasche selber, die hat mehrere Ebenen, Spektiv usw., oben liegt dann der SpoPi Koffer drauf. Die Tasche ist sozusagen immer voll, will ich nun eine zweite Kurzwaffe mit zum Schiessen nehmen, dann kann ich die dazustecken. Was wäre denn die adäquate Sicherung. Die Sporttasche abschliessen oder die Zweitwaffe mit einem richtigen Abzugsschloss versehen, wenn kein Waffenkoffer benutzt wird ?

Wenn die Sicherung der Sportwaffe nachvollziehbar ist, dann wäre es doch möglich die Pistolen Munition mit im Gewehrschrank zu lagern oder die Gewehrmution im Pistolenschrank ? Mein Munitresor z.B. schaft keine 3.000 Schuss verpackte Munition.

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Sorry Leute, mir wird das zu persönlich.

Seid froh, ich klinke mich jetzt aus dem Thema aus.

Um es mit den Worten von Lusumi zu sagen,

ich halte mich aus den Waffenrechtsdiskussionen raus.

Ach ja, aus allen anderen Diskussionen auch.

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Da kann ich dir Recht geben.

Ist es denn so schwer, eine falsche Annahme sachlich zu widerlegen?

So isser halt, der gute carcano - :peinlich: hatte auch schon meine Probleme mit seinen Kommentaren.

Aber nochmals zum getrennt und verschlossen:ich habe bis jetzt nirgendwo im Gesetz etwas gefunden, das da sagt: Waffen und und Munition müssen jeweils in einem unterschiedlichen und verschlossenen Behältnis transportiert werden...

Viele Grüße

schlagbolzen

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...Ich halte mich aber nachwievor daran. Waffe und Munition getrennt voneinander. ...

Das darfst Du ja auch weiterhin. Ansonsten würde ich mich hier nicht gleich so anstellen, wenn einer persönlich wird. :heuldoch:

Wäre ja schlimm, wenn wir alle einer Meinung sind. Ignorierfunktion reicht völlig aus.

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Ich halte mich aber nachwievor daran. Waffe und Munition getrennt voneinander. Wenn das auch bedeutet, dass ich zwei Behältnisse mit zum Schießstand mitnehmen muß, dann ist das so und ich habe kein Problem damit ...

Das kannst du auch gerne und bist damit sicherlich auf der sicheren Seite.

Was aber gar nicht geht, ist dass du hier Infos oder Richtlinien (nicht mal Rechtsprechung) vom letzten Jahrtausend zum Besten gibst und diese als Fakt von Stand heute darstellst oder Gerüchte vom Hören-Sagen als Fakt verbreitest.

Das führt zu enormen Verunsicherungen bei z.B. allen Neueinsteigern oder auch bei Leuten die in dieser Hinsicht nicht sonderlich sattelfest sind.

... nix für ungut!

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Ich darf ...

Ganymed den wesentlichen Teile deiner Aussage stimme ich zu.

Schaut man aber mal darauf wie sehr von vielen Usern auch und gerade in diesem Thread bei den Aussagen des DWJ in den Krümeln gesucht wird und wie die Qualität so manches Postings aussieht dann ... :peinlich:

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getrennt bedeutet nichts anderes, dass die Munition nicht in der Waffe sein darf.

So ist es. Es gibt zwar noch Diskussionen über bestückte bzw. nicht bestückte Magazine, aber im wesentlichen

ist das die Linie, die das Gesetz vorgibt.

Eine Anforderung, Waffe und Munition in jeweils verschlossenen Teilen eines Behältnisses (Koffer/Tasche) oder

gar in zwei separaten Behältnissen zu transportieren, existiert waffenrechtlich nicht und ist Unsinn.

Gruß,

karlyman

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Vor einiger Zeit war die Auffassung des DWJ, dass Waffen und Munition beim Transport getrennt sein müssen.

Diese Aussage wurde anschließend in einer weiteren Ausgabe aber von Dr. Scholzen wieder revidiert.

Nunmehr liegt der Februar-Ausgabe eine kleine FAQ-Beilage zum Waffenrecht bei, in der es klar heißt:

Zitat:

"Die Munition darf nicht im gleichen verschlossenen Behältnis wie die Waffe - etwa dem Waffenkoffer - transportiert werden. Soll sie im Waffenkoffer transportiert werden, ist das nur zulässig, wenn sie selbst innerhalb eines verschlossenen Behältnisses im Waffenkoffer untergebracht ist..."

Kann mir irgendwer mal sagen, wo die Jungs diese Weisheit her haben ? Jedenfalls wird sie hier als rechtlich korrekt verkauft. Im Gegensatz zu vielen anderen FAQs fehlt hier aber der Querverweis auf Paragraphen im Waffenrecht.

Die Aussagen sind nicht korrekt. Die Anforderungen an den Waffentransport für den Sportschützen sind in § 12 Abs. 3 WaffG geregelt. In Nummer 3 findet sich die Vorgabe, dass die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit befördert werden darf. Die Begriffe "nicht zugriffsbereit" und "nicht schussbereit" wurden mit der letzten Waffenrechtsnovelle in der Anlage 1 zum WaffG legaldefiniert. Die entsprechenden Definitionen sind in Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 und 13 aufgeführt. Ich kopiere das jetzt nicht hierein. Kann ja jeder nachlesen.

Gruß

R.

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... wie sehr von vielen Usern ... in den Krümeln gesucht wird ... :peinlich:

Was glaubst Du denn, wer noch viel mehr in den Krümeln wühlt ?

Richtig: Sheriff, Staatsanwälte, Denunzianten und, und ...

Bei solchen Leuten wird es richtig :peinlich: , wenn wir hier nicht mal eine klare Rechtslage finden.

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... bei den Aussagen des DWJ in den Krümeln gesucht wird ...

Naja… das DWJ erhebt von sich sicherlich die Ansprüche mehr als nur eine billiges Faltblatt als Zeitungsbeilage zu sein.

Immerhin kostet es auch ein paar Mark fünfzig und dafür sollte man ein kleinwenig Mühe in eine Recherche erwarten dürfen.

Dazu kommt, dass das DWJ für so manchen Jäger und Schützen das einzige Infoblatt ist, mit dem er sich auf dem aktuellen Stand der Zeit hält. Bei nicht Wenigen ist die Sachkunde schon Jahre und Jahrzehnte vorbei, sie vertrauen dem DWJ und nehmen das geschriebene Wort für bare Münze.

Ist es nun so, dass über Jahre hinweg in solch einem Heft immer wieder der gleiche Unsinn geschrieben wird, macht es schon nachdenklich.

Es kann doch nicht so schwer sein, einen Artikel auf seine Stimmigkeit und Richtigkeit gegenlesen zu lassen - gerade in solch einem wichtigen Bereich wie das Waffenrecht.

Aber es scheint wie überall zu sein… gutes Personal ist nur schwer zu bekommen.

Vielleicht ist es aber auch Absicht... ich hatte oft schon den Eindruck, dass den Verantwortlichen des DWJ das Waffenrecht

nicht weit genug geht und hier ein paar Waffenrechtsverschärfer in eigener Mission am Werk sind.

Anders kann mir solche wiederholte Artikel nicht erklären - oder sollte es doch Unfähigkeit sein?

Insofern finde ich es durchaus richtig, dass der geneigte und bezahlende Leser - so er auf einen Klops stößt - diesen veröffentlicht und klarstellt.

Krümel sind etwas anderes!

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Liebe Waffenfreunde (u.a. Lusumi und El Marinero),

man darf nicht den Splitter im Auge des anderen suchen und den Balken im eigenen übersehen - darum geht es.

Verzeiht mir aber eure Antworten auf mein Posting sind Beispiele dafür. Ich habe das DWJ NICHT pauschal verteidigt sondern einen Vergleich gemacht. Man beachte das Wort "und" in meinem Satz "...des DWJ in den Krümeln gesucht wird und wie die Qualität so manches Postings..."

Danach kam das :peinlich:

Wer solche Formulierungen nicht richtig einordnet, sollte sich besser nicht in den Streit mit Juristen begeben (nein, ich bin keiner).

Nix für ungut

Schoenauer

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Danach kam das :peinlich:

Enttäuscht, dass wir auf Deine Trollversuche und Beleidigungsversuche in einem Sachthemenbereich nicht angesprungen sind, sondern sachlich und nüchtern geantwortet und erklärt haben weswegen das DWJ solche falsche Berichte nicht schreiben sollte???

Daran musst du dich gewöhnen...

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Hallo zusammen!

Ich habs grad mal rausgesucht:

Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

12.3.3.2

Auf dem Weg z. B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher –

unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten

Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden.

Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert

werden muss.

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition

oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin

oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt

ist.

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen

in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder

in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen

Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.

B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral

oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum)

mitgeführt wird.

Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass

man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung,

z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.

Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender

Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin

eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,

für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis

verwendet.

Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,

Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

Da stehts doch. Nix Doppelkoffer oder Geldkassette. Macht es Euch doch nicht schwerer, als es ist.

Ich hab mein Waffenköfferchen mit Vorhängeschloß im Rucksack und die Schachteln mit der Muni im gleichen Rucksack.

Und wenn der Koffer nicht so klein wäre, würde ich die Munition da auch noch mit reinpacken. Die Waffe wäre dann immer noch nicht schussbereit, d.h. nicht geladen, und die Muni ist, s.o. "in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt".

Fertich, Ende der Diskussion.

Gruß aus dem Wald

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Wen interessiert es schon noch was das DWJ zum Thema Waffenrecht für eine Meinung hat?

Die haben sich mit ihren Beiträgen schon vor Jahren abqualifiziert und anscheinend hat sich daran nichts geändert!

Treffer!

Oder- vorauseilender "Gehorsam".

MfG!

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Gast God of Hellfire

Ich finde das immer geil, wenn jemand mit einem 3 Kubikmeter Waffenkoffer ankommt, mit selbstgebautem abschließbarem Innenfach und von außen mit einem Qualitätsvorhängeschloß gesichert. So weit, so sicher.

Aber dann: Auf dem Koffer diverse Schießsportorientierte Aufkleber wie z.B. "Hier ist ein 44er drin..." oder so ähnlich.

Ich glaube mein neutraler Rucksack, wo ich immer die Kanone im Holster und die Murmeln reinschmeiße ist da irgendwie sicherer.

*GGG*

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