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IGNORED

Witwe will keine waffen - kann der sohn erben?


Obiwan

Empfohlene Beiträge

ohne daß ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz erforderlich ist!!!

Das Erbe allein stellt bereits das Bedürfnis da.

Das Bedürfnis die Waffe zu besitzen, nicht mehr und nicht weniger.

Der Erbenparagraf war nie dazu gedacht dem Schießsport Waffen zuzuführen, wird ja auch bald damit Schluss sein, vielleicht begreift dann auch der Letzte welchen Verwendungszweck sich der Gesetzgeber für Erbwaffen gedacht hat.

Wir fangen aber an uns zu wiederholen, also ist hier Schluss für mich, denn jeder hat da wohl seine eigene Auffassung und letztendlich entscheiden sowieso wieder andere.

Gruß TWG

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ich glaube, das nennt sich "beratungsresistenz" :gaga::peinlich: ...

"verwirren sie mich nicht mit tatsachen, meine meinung steht fest !"

es geht auch nicht ums "zufuehren" an irgendwas, es geht darum, ob man damit schiessen darf -

UND DAS DARF MAN, weil es NICHT VERBOTEN IST !!!

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TWG, vielleicht solltest Du die Argumente der Gegenseite erst mal etwas sorgfältiger prüfen, bevor Du Dich hier in immer peinlicher werdende Situationen verstrickst. B)

Wenn Du beharrlich bei Deiner Meinung bleibst, bitte ich um Angabe entsprechender Rechtsquellen, die Deine Auffassung stützen. ^_^

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TWG, vielleicht solltest Du die Argumente der Gegenseite erst mal etwas sorgfältiger prüfen, bevor Du Dich hier in immer peinlicher werdende Situationen verstrickst. B)

Wenn Du beharrlich bei Deiner Meinung bleibst, bitte ich um Angabe entsprechender Rechtsquellen, die Deine Auffassung stützen. ^_^

SB, gibbet auf - es rafft's nedd' !

du verwirrst ihn ja nur mit tatsachen, die seinen geist ueberfordern - lass' ihn doch in seiner "welt" :peinlich: leben...

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Werden diese Waffen durch das Vererben legalisiert?

Nein.

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

...

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

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Ich erkläre "Bedürfnis" zum Unwort des Jahres.

Wenn ich mir das durchlese überkommt mich auch ein Bedürfnis, mit dem deutschen Waffengesetz als Unterlage.

Psycho Mantis

:rotfl2:

ich glaube, das nennt sich "beratungsresistenz"

"verwirren sie mich nicht mit tatsachen, meine meinung steht fest !"

:D

TWG, vielleicht solltest Du die Argumente der Gegenseite erst mal etwas sorgfältiger prüfen, bevor Du Dich hier in immer peinlicher werdende Situationen verstrickst. B)

B)

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@TWG: Ich versuches es doch mal:

§12 (4) WaffG, erster Satz:

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

--> Man braucht dazu also auch kein Bedürfnis. Nur die Erlaubnis des Standbetreibers, die meist gegen ein geringes Nutzungsentgelt erteilt wird.

ALLERDINGS

wenn der Blockiermist 2008 "durch" ist, ist es voraussichtlich Essig, mit einer Erbwaffe zu schießen.

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Ich schütte noch eine Schaufel Kohlen auf's Feuer: Was ist, wenn der Erblasser die Waffen illegal besaß? Werden diese Waffen durch das Vererben legalisiert? Und welches Wunder - nach 3 Monaten finden sich überraschend noch weitere illegale Waffen des Erblassers!

Jim Phelps hat die richtige Antwort bereits gegeben. Auf der Erbschiene kann man diese Waffen nicht erwerben.

§ 37 Abs. 1 WaffG bietet aber die Möglichkeit, diese Waffen an Berechtigte zu überlassen. Die Waffenbehörde wird vorab jedoch prüfen, ob nichts davon auf der Suchliste der Polizei steht...

ALLERDINGS

wenn der Blockiermist 2008 "durch" ist, ist es voraussichtlich Essig, mit einer Erbwaffe zu schießen.

Das ist ein interessanter Gedanke und natürlich erst mal nicht so abwegig. Da stellt sich natürlich gleich die Frage, wer das Blockiersystem wann wieder lösen darf. Jedes mal vor dem Schießstandbesuch bei der Polizei vorbeizuschauen und hinterher wieder zum Verriegeln zurückkommen wäre wohl auch nicht der Weisheit letzter Schluss... :huh:

Nur so am Rande noch ein kleiner Hinweis an TWG: derzeit erläutert Ziff. 12.1.1. des Entwurfs zur WaffVwV 3. Absatz übrigens eindeutig, dass nichts dagegen einzuwenden ist, wenn der Erbe mit seinen Erbwaffen zum Schießstand fährt. :rolleyes:

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@TWG: Ich versuches es doch mal:

§12 (4) WaffG, erster Satz:

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

--> Man braucht dazu also auch kein Bedürfnis. Nur die Erlaubnis des Standbetreibers, die meist gegen ein geringes Nutzungsentgelt erteilt wird.

...

völlig falscher ansatz...darum ( schießerlaubnis) geht´s hier nicht.

twg geht zunächst ganz richtig vom 9 I nr. 1 awaffvo aus:

§ 9 AWaffVO

Zulässige Schiessübungen auf Schießstsätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes)

das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die SchießstŠätte

erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung

zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen

dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt

...

dabei übersieht er aber recht trotzig und wie immer völlig beratungsresistent,

dass der 20 waffg ausdrücklich KEIN bedürfnis normiert:

§ 20 WaffG

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

...

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen,

wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

...

Nur so am Rande noch ein kleiner Hinweis an TWG: derzeit erläutert Ziff. 12.1.1. des Entwurfs zur WaffVwV 3. Absatz übrigens eindeutig, dass nichts dagegen einzuwenden ist, wenn der Erbe mit seinen Erbwaffen zum Schießstand fährt. :rolleyes:

hach, wie gemein...den entwurf hat er doch bestimmt garnicht... :rotfl2:

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Nochmals dank an alle beteiligten zu den statements und ausführungen.

auch ausdrücklichen dank an "twg", der hier wohl von einer (leider nicht immer sachlichen und freundlichen) mehrheit "überstimmt" wurde.

da ich weiß, daß die mehrheit nicht zwangsläufig im recht ist, werde ich dem erben raten, diesen punkt speziell klären und schriftlich fixieren zu lassen.

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Die Diskussion, ob Jemand mit seiner legal besessenen Waffe auch schießen darf oder nicht, hat mich schon etwas belustigt. Sowas gibt es nur in Deutschland. Kein Volk der Erde macht uns das nach!

Der blödsinnige "Bedürfnisbegriff" bezieht sich ja nur auf den "Besitz" (deshalb heisst der Lappen ja auch Waffenbesitzkarte) und nicht das "Schießen", denn sonst dürften ja auch nur WBK-Inhaber mit Vereinswaffen schießen, da alle anderen kein "Bedürfnis" hätten. Das wäre ja der Gipfel des Schwachsinns.

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Hallo!

Ja ich fand die Diskussion auch recht unterhaltsam, wobei mir eigentlich klar, dass es nur so sein kann, wie ich es mir dachte.Im WaffG ist vieles widersprüchlich und vielleicht auch unlogisch aber das hätte dannn doch dem Fass den Boden ausgeschlagen.Kenne doch einige die auf dem Stand auftauchten um ihren .38er oder KK-Einzellader zu testen und jetzt aktive sportschützen sind :pro:

Gruss EM

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Ja ich fand die Diskussion auch recht unterhaltsam, wobei mir eigentlich klar, dass es nur so sein kann, wie ich es mir dachte.Im WaffG ist vieles widersprüchlich und vielleicht auch unlogisch aber das hätte dannn doch dem Fass den Boden ausgeschlagen.Kenne doch einige die auf dem Stand auftauchten um ihren .38er oder KK-Einzellader zu testen und jetzt aktive sportschützen sind

Allein die Tatsache, dass die Leute auf dem Stand auftauchen sagt nun aber nichts darüber aus, ob das erlaubt ist. Dass auf dem Stand (§27 WaffG) geschossen werden darf, ist gemäߧ12(4) sicherlich unstrittig. Hintergrund der Diskussion muß vielmehr die Frage sein, ob die Waffe vom Erben zum Stand geführt werden darf.

Interessant dazu:

WaffG Anlage 1:

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes[...]

4.führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,[...]

Also führt der Erbe die Waffe auf dem Weg zum Schießstand. Das dies einer Erlaubnis bedarf ist imho zumindest grundsätzlich unstrittig. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird gemäß §10 durch einen Waffenschein erteilt.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht eine Waffe zu Führen gelten gemäß §12 (3) WaffG:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Dort gibt es keine Ausnahme für Erben. Der Transport von einem Ort zum anderen ist nur im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ausgenommen.

Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist für bestimmte Personengruppen in den §§ 13 - 20 beschrieben. Für Erben gibt es einen solchen imho nicht.

Die Frage muß also lauten: Darf der Erbe die Waffe zum Schießstand führen oder nicht?

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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht eine Waffe zu Führen gelten gemäß §12 (3) WaffG:

Dort gibt es keine Ausnahme für Erben. Der Transport von einem Ort zum anderen ist nur im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ausgenommen.

Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist für bestimmte Personengruppen in den §§ 13 - 20 beschrieben. Für Erben gibt es einen solchen imho nicht.

Die Frage muß also lauten: Darf der Erbe die Waffe zum Schießstand führen oder nicht?

Damit hat er ja eigentlich Recht. Was is nu? Und wenn der Erbe nun einem Verein beitritt ... also noch kein Jahr Schießsport betreibt ...

Sch... WaffG. Sowas gibts doch nur hier in D, oder?

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Die Frage muß also lauten: Darf der Erbe die Waffe zum Schießstand führen oder nicht?

Nein, darf er nicht.

Und hätte er sie auf dem Stand, wie auch immer, dürfte er damit nicht schießen, weil §9 AWaffV auch das Schießen nur innerhalb eines berechtigtem Bedürfnisses erlaubt.

Jetzt geht es zwar wieder los, mit §20 WaffRNeuRegG, der Regelt aber nur den Erwerb.

Aber soll jeder machen wie er will und die Begründung, ich bin Erbe, ich brauche keine Sachkunde, ich brauche keine Sportordnung und kann rumballern wie ich will wird im Ernstfall bestimmt auch für Erheiterung sorgen.

:D

Gruß TWG

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Darf der Erbe die Waffe zum Schießstand führen oder nicht?

Gesetze müssen ausgelegt werden. Für das WaffG kommt hier in erster Linie der Entwurf zur WaffVwV in Betracht.

Dort steht zu § 12 Abs. 3 Nr. 2:

"...allerdings wird zusätzlich gefordert dass der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit (s. Nummer 12.1.1.1) erfolgt."

Und in den Ausführungen zu § 12 Abs. 1 (12.1.1.1) findet man folgende Aussage:

"Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt."

Edit: es ging ja um § 12 Abs. 3 Nr. 2, nicht um Nr. 1. Jetzt steht das richtige Zitat da.

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Gesetze müssen ausgelegt werden. Für das WaffG kommt hier in erster Linie der Entwurf zur WaffVwV in Betracht.

...

wie ja auch sbine schon sagte...

...

Nur so am Rande noch ein kleiner Hinweis an TWG: derzeit erläutert Ziff. 12.1.1. des Entwurfs zur WaffVwV 3. Absatz übrigens eindeutig, dass nichts dagegen einzuwenden ist, wenn der Erbe mit seinen Erbwaffen zum Schießstand fährt. :rolleyes:

Nein, darf er nicht.

...

doch - ätsch :heuldoch:

...

Und hätte er sie auf dem Stand, wie auch immer, dürfte er damit nicht schießen,...

...

auch doch - auch ätsch - auch :heuldoch:

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Moin!

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Danach erhält der Ehegatte 50% und die Kinder ebenfalls 50% der Erbschaft.

Zusammen bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Wenn sich die Erbengemeinschaft einig ist, kann sie die Verteilung der Erbgüter frei vereibaren.

Angewandt auf unsere Eingangsfrage nach den Waffen bedeutet dies, dass sowohl die Witwe, wie auch der Sohn

oder aber auch beide zusammen sich eine WBK für die Waffen des Erblassers ausstellen lassen können.

Gruß,

frogger

Ratgeber Recht- Erben

http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/20.../23/index5.html

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