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IGNORED

Witwe will keine waffen - kann der sohn erben?


Obiwan

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Nebenfrage:

Muss ich als Standaufsicht eigentlich prüfen ob ein Schütze der eine Waffe mitbringt diese überhaupt transportieren darf, oder muss ich nur dafür sorgen, daß die Sicherheit gewährleistet ist?

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Die WaffVwV ist eine Anleitung zur Auslegung der Gesetze durch die Behörde. Auch ist sie nicht durch den Bundestag verabschiedet. Lediglich der Bundesrat hat zugestimmt.

Was daraus oben zitiert wurde ist sicher logisch und sinnvoll. An anderen Stellen hier in WO wird immer wieder gefeiert, dass die WaffVwV nicht in Kraft ist, und daher munter gegen sich daraus ergebende Einschränkungen geklagt werden kann und sollte. Das beliebsteste und vermutlich meistdiskutierte Beispiel hier in WO ist die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots auf die neue Gelbe WBK die klar aus der WaffVwV hervorgeht.

Ich habe kein Problem damit, dass jemand mit ererbten Waffen auf dem Schießstand schießt. Wenn jemand zu mir käme und mich um Anleitung dazu bitten würde, da er nicht sachkundig ist, dann wäre mir das ein großes Vergnügen und wir hätten sicherlich viel Spaß zusammen. Ich halte es aber für gefährlich hier so zu tun, als ob es eine einwandfreie Rechtsgrundlage dafür gäbe - die ist nämlich (zwar geschrieben aber nicht in Kraft und daher) nicht da.

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Nebenfrage:

Muss ich als Standaufsicht eigentlich prüfen ob ein Schütze der eine Waffe mitbringt diese überhaupt transportieren darf, oder muss ich nur dafür sorgen, daß die Sicherheit gewährleistet ist?

§ 11 AWaffVO

Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schiessen in der Schiessstätte ständig zu beaufsichtigen,

insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der SchiessstŠätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen,

und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes ( Anm: betr. Kinder + Jugendliche) eingehalten werden.

Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schiessen oder den Aufenthalt in der Schiessstätte zu untersagen.

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Nein, darf er nicht.

Und hätte er sie auf dem Stand, wie auch immer, dürfte er damit nicht schießen, weil §9 AWaffV auch das Schießen nur innerhalb eines berechtigtem Bedürfnisses erlaubt.

Jetzt geht es zwar wieder los, mit §20 WaffRNeuRegG, der Regelt aber nur den Erwerb.

Aber soll jeder machen wie er will und die Begründung, ich bin Erbe, ich brauche keine Sachkunde, ich brauche keine Sportordnung und kann rumballern wie ich will wird im Ernstfall bestimmt auch für Erheiterung sorgen.

:D

Gruß TWG

Irgendwie hört sich das geschriebene von "twg" besser und schlüssiger an als alles andere zusammen, die ihr euch auf vermutungen und nicht verabschiedete verordnungen beruft...

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Irgendwie hört sich das geschriebene von "twg" besser und schlüssiger an als alles andere zusammen, die ihr euch auf vermutungen und nicht verabschiedete verordnungen beruft...

Tut es nicht, weil es falsch ist.

Zum Schießen auf dem Schießstand brauchts kein Bedürfnis, da es dort keiner (amtlichen) Erlaubnis bedarf, solange die verwendeten Waffen nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind. Das wären z.B. superkurze Snubbies oder bestimmte Halbautomaten... - sh. §9 AWaffV i.V.m. §6 AWaffV.

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..., die ihr euch auf ...nicht verabschiedete verordnungen beruft...

nunja, solange viele behörden das auch tun...

aber, es steht dir selbstvertsändlich frei, zu glauben, was du magst.

erkundige dich doch spasseshalber mal bei dem für dich zuständigen sb und poste dann hier das ergebnis.

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Naja, so ganz unrecht hat Obiwan aber dennoch nicht.

Denn rein rechtlich betrachtet hat die AWaffV soviel Rechtsgültigkeit wie das Kaffeekränzchengeplauder der drei Damen vom Grill, da sie noch nicht offiziell in Kraft gesetzt wurde.

Die inoffiziellen Dienstanweisungen besagen zwar etwas anderes, siehe http://forum.waffen-online.de/index.php?ac...&pid=677735 .

Aber, wenn entgegen gültigen Rechtsnormen jeder Volksvertreter mal eben so festlegen kann, was Gültigkeit hat und was nicht, und wenn diese Festlegung dann als unumstößliche Regel angenommen wird, könnte zukünftig auch jeder dieser Volksvertreter festlegen, daß Müller, Meier, Schulze ohne gegebene Verdachtsmomente einfach so überwacht, abgehört usw werden können (nur mal als Beispiel, also nicht wörtlich nehmen), einfach so, weil es ihm so gefällt und ewtl ein noch nicht genehmigter und zugelassener Gesetzesentwurf dazu beim Bundesrat zur Prüfung vorliegt.

Mit anderen, einfachen Worten:

rein rechtlich gesehen kann keine Vorschrift zur Anwendung kommen, die, da noch nicht offiziell in Kraft gesetzt, nicht existiert.

Oder gilt bei Wunschgesetzen und Wunschvorschriften (und in einem anderen Stadium befindet sich die AWaffV im Grunde genommen derzeit noch nicht) neuerdings das Gewohnheitsrecht? Getreu dem Motto: "Wir haben das schon immer so gemacht, also machen wir es auch weiterhin so, egal was die Gesetze sagen. Wichtig ist ja nur, daß der Bürger sich an Gesetze hält, für uns gelten ja andere Maßstäbe..."

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Solche Entwürfe bringen aber zumindest schon mal das Meinungsbild zu bestimmten Thesen herüber.

Zum Transport von Waffen durch Erben zum Schießstand:

Auch wenn in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG wir richtig zitiert was "vom Bedürfnis umfassten Zweck" steht, betrifft dies natürlich nicht die Waffen befördernde Personen, die gar kein Bedürfnis benötigen.

Wäre dem nicht so, dürfte sonst in der Konsequenz z.B. auch kein wbk-inhabender Sportschütze mit einer bedürfnisfreien Feuerwaffe, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird (z.B. 4mm-Revolver) zum Schießstand fahren. Und wenn das jetzt hier auch noch behauptet wird, habe ich dazu nichts mehr zu sagen... :rolleyes:

So langsam wird diese Diskussion hier echt albern. Und TWG rückt immer noch keine Rechtsgrundlagen raus, die seine wilden Thesen untermauern...

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Naja, so ganz unrecht hat Obiwan aber dennoch nicht.

Denn rein rechtlich betrachtet hat die AWaffV soviel Rechtsgültigkeit wie das Kaffeekränzchengeplauder der drei Damen vom Grill, da sie noch nicht offiziell in Kraft gesetzt wurde.

.....

ähem...hüstel... :rolleyes:

du verwechselst da wohl was...die "AWaffVo" mit dem "entwurf der WaffVV"...

...

So langsam wird diese Diskussion hier echt albern. ...

ja.

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..... Und TWG rückt immer noch keine Rechtsgrundlagen raus, die seine wilden Thesen untermauern...

Nun lese ich schon wieder meinen Nick und du möchtest tatsächlich eine Antwort?

Ich hätte da eher drauf verzichtet. :rolleyes:

Was soll ich denn für Rechtsgrundlagen rausrücken, ausser das aktuelle Waffenrecht, seine Anhänge und Neuregelungen?

Besagtes einfach lesen, am Kopf kratzen, noch mal lesen, noch mehr kratzen, und so langsam kristallisiert sich dann, nach ewigem hin und her zwischen den Paragrafen, eine sehr waffenunfreundliche Gesetzeslage heraus.

Fallbezogenes wurde bereits alles von mir geschrieben und werde ich nun nicht mehr wiederholen.

Du siehts das anders? Dann siehst du es falsch!

Und gleich zu denen die mir erzählen wollen, man muss Gesetze nicht nur lesen, sondern auch verstehen können und sich dann auf irgend einen Mist berufen der mit dem gelten Recht aber mal gar nichts zu tun hat.

Immer an die eigene Nase fassen. :rolleyes:

Das alles so ist, ist doch nicht meine Schuld und hat schon gar nichts mit wilden Thesen von mir zu tun.

Das es bislang noch kaum zu Konsequenzen bei Verstößen kommt, liegt einzig und allein in der Tatsache das selbst die ausführenden Behörden nicht mehr wissen was richtig und was falsch ist.

Ich weiß nicht ob du SB bist, nur mal weil dein Nick so lauten, ist auch nicht persönlich und vielleicht bist du ja auch ein wenig interessierter, aber die meisten SBs die ich bislang kennen gelernt haben, hatten von der Materie Waffenrecht keine große Ahnung ausser Standartformulare zu bearbeiten.

Wie gesagt, ich weiß nicht wie das bei dir ist, aber worauf bezieht sich denn deine Rechtsgrundlage?

Auf das Geschrei einer es so haben wollenden Mehrheit und auf Entwürfe von Verordnungen und zweifelhaften Durchführungshinweisen?

Die taugen meistens nur für die Tonne und werden allenfalls in ferner Zukunft mal in die Rechtssprechung Einzug finden.

Und nun mal deine gesammelten Ausführungen, vielleicht etwas überspitzt, zusammengefasst:

Erben von Schusswaffen können mit denen durch die Gegend fahren, Sachkundig wie ein Sack Kartoffeln, sich auf Schießständen ihrer Wahl mit Munition versorgen und dann außerhalb jeder Sportordnung drauf los ballern!

Und das alles mit Segen des Gesetzgebers?

Hältst du das nicht eher für eine wilde These? :D

Gruß TWG

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...

Auf das Geschrei einer es so haben wollenden Mehrheit und auf Entwürfe von Verordnungen und zweifelhaften Durchführungshinweisen?

...

gelle, du hast überhaupt keine ahnung, von was du redest...

wo, bitte, sind die entwürfe von verordnungen?

und was bitte, sind durchführungshinweise?

... und dann außerhalb jeder Sportordnung drauf los ballern!

...

oha...also gibt es kein schießen auf schießständen außerhalb von sportordnungen?

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Da hake ich nochmal nach.

also wenn es stimmt, daß erben ohne bedürfnis auf den schießständen mit ihren geerbten waffen schießen dürfen, dann noch eine frage zu dem eigentlichen thema: bei den besagten erbwaffen ist ein 7mm-revolver und ein 9mm flobert-schrotgewehr (oder so ähnlich) dabei. für einen sportschützen im dsb wohl nichts.

Ohne bedürfnis könnte ein erbe die waffen dann aber trotzdem bekommen und schießen gehen?

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wo, bitte, sind die entwürfe von verordnungen?

Ich habe hier keine Eingeführt, frag die, die sich darauf berufen.

oha...also gibt es kein schießen auf schießständen außerhalb von sportordnungen?

In der Tat, für normal Sterbliche die keine Jäger oder Sportschützen sind, nicht.

und was bitte, sind durchführungshinweise?

Ich sprach von Entwürfen von, den Rest lass dir von sonst wem erklären.

gelle, du hast überhaupt keine ahnung, von was du redest...

Und das fragst du nach deinem sachkundigen Beitrag? :rotfl2:

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...

In der Tat, für normal Sterbliche die keine Jäger oder Sportschützen sind, nicht.

...

:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

der ist gut - wirklich

nur leider anderer ansicht - wie so oft - das gesetz bzw. der § 9 awaffvo ...

haste den schonmal ganz gelesen?

und wenn ja, auch verstanden?

...

Ich sprach von Entwürfen von, den Rest lass dir von sonst wem erklären.

...

ach ja???

...

Auf das Geschrei einer es so haben wollenden Mehrheit und auf Entwürfe von Verordnungen und zweifelhaften Durchführungshinweisen?

...

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Demnach handeln alle Traditionsvereine, die so etwas wie Vogelschiessen o.ä. machen, also abseits des Gesetzes?

Nun häng dich doch nicht an jeder kleinen Ausnahme auf wie diesen Traditionszeug.

Hier geht es um Erbnehmer und die rechtliche Betrachtungsweise wie diese ihre Erbwaffen noch verwenden können.

Ist doch gar nicht so schwer, oder?

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Demnach handeln alle Traditionsvereine, die so etwas wie Vogelschiessen o.ä. machen, also abseits des Gesetzes?

Ich fasse es nicht :gaga:

Michael

ich auch nicht.

aber carcano hat es recht treffend ja mal so formuliert: der idiotenanteil hier wird immer grösser

...

Hier geht es um Erbnehmer ...

ne. um erben. 1922 bgb.

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ne. um erben. 1922 bgb.

erben tut man, Erbnehmer ist man, um es mal in der von dir genannten Idiotenteilsprache auszudrücken.

So langsam wundert mich echt nichts mehr.

Es gibt hier ja einige die nur die falschen Schlussfolgerungen ziehen, aber die letzten Beiträge sind doch nur noch Dummheit in Person

Ich werde mich aus diesen Unsinnsbelehrungen jetzt auch raushalten.

Gruß TWG

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lies das gesetz, du schlaumeier.

Ich sprach hier über Recht, da ziehe ich eine unmissverständliche Sprache vor. :D

Den Part von deinem Zitat aus dem BGB von 1922 überlasse ich dann doch lieber dir. :bb1:

Gruß TWG

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