Zum Inhalt springen
IGNORED

Jagdliches Schießen für Sportschützen ?


Bettina Fischer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo @ all,

ich hoffe, Ihr könnt mir bei meinem Problem weiterhelfen ! Ich würde gern meinen Bruder, er ist lediglich Sportschütze, regelmäßig zum Übungsschießen mitnehmen. Schießen tun wir beide gern, und wir würden daher gern zusammen trainieren. Jetzt frage ich mich allerdings: Ist das rechtlich überhaupt in Ordnung ? Darf ein Sportschütze jagdliche Übungen schießen und dies auf die Tierscheiben ? Ich meine gehörrt zu haben, daß Sportschützen nur aufgrund einer genehmigten Sportordnung schießen dürfen - und der DJV ist doch kein anerkannter Schießsportverband - düstere Legende oder ist da was dran ?

Tina

Geschrieben

Moin Bettina!

Natürlich darf Dein Bruder auch ohne Jagdschein nach DJV Richtlinien schießen. Lediglich Übungen im Verteidigungs- und Angriffsschießen sind genehmigungspflichtig bzw verboten.

Zu beachten ist aber, daß er keine DJV Wettkämpfe mitschießen kann und dieses Schießen kein Bedürfnis für den Waffenerwerb begründen kann. Er muss sich auch um eine Haftpflichtversicherung kümmern.

Auf einigen Jgdlichen schießständen wird ein gültiger JJS gefordert.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo,

das sehe ich anders.

Als Sportschütze habe ich "nur" das Bedürfnis zum sportlichen Schießen.

Dies wird gem. § 15 Abs. 6 WaffG nur nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung durchgeführt; § 7 AWaffV gibt vor, welche Elemente nicht in einer SpO enthalten sein dürfen.

Der DJV ist kein anerkannter Schießsportverband und er verfügt daher auch nicht über eine anerkannte SpO.

Das jagdl. Schießen dient lt. der Schießvorschrift des DJV nur dazu, die Fertigkeiten mit der Waffe für die Jagd (also zum Töten von Tieren) zu trainieren und zu perfektionieren.

M.E. schießt ein Sportschütze nicht mehr innerhalb seines Bedürfnisses, wenn er auf Tierscheiben schießt; bei Skeet + Trap sieht das anders aus, da es diese Übungen auch bei den anerkannten Verbänden gibt.

Das Problem mit der Haftpflichtversicherung wurde ja schon von "Frosch" angesprochen.

Aber das ganze ist eine gute und wichtige Frage über die ich mir vorher auch noch nie Gedanken gemacht habe...

Das wäre evtl. mal eine Frage an das FWR wert.

Geschrieben
...

Das ist der berühmte "das Bedürfnis umfassende Zweck"!

...

Bettina! Du musst Dir seine Schusswaffen für die Fahten zum Schießstand ausleihen. ;)

Für das Schießen auf dem Stand gilt dann §9 AWaffV. :rtfm: Die "Versicherungsfrage" ist dann natürlich noch das weitere. :boese040:

Dein Mausebaer B)

Geschrieben

Sportschützen haben nur ein Bedürfnis, sportlich zu schießen, sonst nichts!

Jagdliches Schießen ist ausgeschlossen!

Das ist der berühmte "das Bedürfnis umfassende Zweck"!

Heinrich

Bedürfnis hin oder her, ist ja schlüssig, aber wie sieht es bei "Nochnichtinhabern" eines Jagdscheines aus ?

Zur Vorbereitung auf die Prüfung wird ja auch geschossen, muss dazu die (restliche) Ausbildung schon begonnen haben ?

Auf welcher Rechtsgrundlage findet dieses Training statt ?

Godspeed,

Pickett

Geschrieben

Ein Sportschütze darf auch was anderes als Wettkampfprogramm schießen. Wie wäre sonst Training mit dem WaffG vereinbar? Trainieren darfst Du auf jedem Stand. Und Du darfst trainieren, wie Du es für richtig hälst. Wenn Du der Meinung bist, als Sportschütze auf einem (zugelassenen) Jagdstand trainieren zu müssen, ist das doch vom Bedürfnis umfaßt, oder etwa nicht? Es steht auch nirgends, daß das Training wettkampfnah aufgebaut sein muß. Man muß noch nicht mal auf Wettkampfscheiben schießen (siehe Balkenscheiben, Tierscheiben (ja, sowas gibt es auch für Sportschützen), Glücksscheiben...).

Geschrieben

Hallo @ all,

Darf ein Sportschütze jagdliche Übungen schießen und dies auf die Tierscheiben ? Ich meine gehörrt zu haben, daß Sportschützen nur aufgrund einer genehmigten Sportordnung schießen dürfen - und der DJV ist doch kein anerkannter Schießsportverband - düstere Legende oder ist da was dran ?

Tina

1.

Im Rahmen der Deinem Bruder (Sportschütze) erteilten Erlaubnis ist nur das sportliche Schießen auf einer Sportschießstätte, nicht aber das jagdliche Schießen auf einer rein jagdlichen Schießstätte zulässig, § 9 (1) Nr. 1 AWaffV.

2.

Ohne Erlaubnis (Jagdschein) kann auf einer jagdlichen Schießstätte nur in der jagdlichen Ausbildung geschossen werden, § 9 (1) Nr. 2 d) AWaffV.

3.

Es wäre darüber hinaus bereits der Transport der Waffen zum jagdlichen Schießstand durch Deinen Bruder problematisch. Dieser wäre nicht von dessen Bedürfnis (jagdliches Schießen) umfaßt, § 12 (3) Nr. 2 WaffG.

4.

Die Idee von Mäusebär (Du leihst Dir die Waffen Deines Bruders, um sie ihm am jagdlichen Schießstand zum Schießen zu überlassen - habe ich das so richtig verstanden?) hilft auch nicht weiter, da

4.1

siehe oben 2.

4.2

die Leihe nur zu dem von Deinem (jagdlichen) Bedürfnis umfaßten Zweck erfolgen darf, § 12 (1) Nr. 1 a) WaffG. Du willst die Waffen aber nicht selber jagdlich schießen, sondern Deinen Bruder schießen lassen.

5.

Du kannst jedoch die Waffen zum jagdlichen Schießstand befördern, § 12 (1) Nr. 1 b WaffG. Dazu braucht man keinen vom Bedürfnis umfaßten Zweck. Allerdings gilt dann immer noch das zu 2. Ausgeführte.

Geschrieben

Der Idiotenanteil hier ist schon *erschreckend* hoch. Frogger hat die Lage zutreffend dargestellt.

Carcano

Ebend :D Frogger und Fyodor.

Edit: Probleme bekommt er höchstens wenn er besser schiesst als die Jagersleit. ;)

Der Schiesstand unseres Jagdverbandes ist mit Kurzwaffen!! zu mindestens 70 % von den Sportschützen belegt. Bei den Langwaffen kenn ich keine Zahlen.

Alles illegal????? oder was :confused:

Geschrieben

Mal umgekehrt gedacht:

Dann dürften Jäger nicht auf DSB-Schießständen schießen.......

Oder doch oder wie......

Gruß Habakuk, der so langsam den Überblick verliert.... :bud:

aber im FWR ist

Geschrieben

...

Sportschützen haben nur ein Bedürfnis, sportlich zu schießen, sonst nichts!

...

Heinrich

Dann muß ich also auf dem Rummel einen Bogen um jede Schießbude machen, nur weil ich auch Sportschütze bin? :o

Frogger hat recht, und hier wird mal wieder munter die Begründung für den Erwerb (das "Bedürfnis") durcheinandergeschmissen mit dem eigentlichen Schießen, für das ich nur die Erlaubnis des Standbetreibers und eine Versicherung brauche und sonst nichts, nicht mal eigene Waffen.

Sonst dürfte ich ja auch keinen potentiellen Nachwuchs-Sportschützen mal mit zum Stand nehmen und mit meinen Waffen schießen lassen, oder?

mfg

Ralf

Geschrieben

Genau solche Diskussionen, bei denen selbsternannte "Experten" :icon13: meinen, daß WaffG noch restriktiver auslegen zu müssen, als es eh schon ist, ist mit ein Grund, daß ich mich schon lange nicht mehr aktiv in diesem Forum beteilige.

Gruß an alle, die noch normal denken können. :)

Thomas

Geschrieben

Genau solche Diskussionen, bei denen selbsternannte "Experten" :icon13: meinen, daß WaffG noch restriktiver auslegen zu müssen, als es eh schon ist, ist mit ein Grund, daß ich mich schon lange nicht mehr aktiv in diesem Forum beteilige.

Gruß an alle, die noch normal denken können. :)

Thomas

Hast Du Dich gerade eben beteiligt oder nicht?

Ja ja, die Verlockung ...

:s75:

mfg

Ralf

Geschrieben

Der Idiotenanteil hier ist schon *erschreckend* hoch. Frogger hat die Lage zutreffend dargestellt.

Carcano

1.

Dir fehlt das, was man einstmals als "gute Kinderstube" bezeichnet hat. (Die strafrechtliche Relevanz lasse ich dabei mal ganz außen vor. Desweiteren werde ich Dir auch nicht meine Sekundanten schicken, da dies Verfahren immerhin Satisfaktionsfähigkeit voraussetzt und da weiß ich nicht so recht... )

2.

Ansonsten: Ich empfehle die Lektüre der von mir zitierten Paragraphen. Und dann bitte ich um Mitteilung, warum die Vorschriften des WaffG nebst AWaffV neuerdings nicht mehr gelten.

3.

An sonst Interessierte: Bei eindeutigem Gesetzeswortlaut gibts wenig auszulegen.

Geschrieben
...hier wird mal wieder munter die Begründung für den Erwerb (das "Bedürfnis") durcheinandergeschmissen mit dem eigentlichen Schießen, ...

Na ja,

wenn Du Deine eigene Waffen nutzen willst, solltest Du sie noch legal zum Stand bekommen. :rolleyes: Aber der ganze Rest steht nun wirklich mal in §9 AWaffV. :rtfm: Aber warum man auf einem "Jagd"-Stand nicht sportlich Trainieren oder 'mal "jagdlich" Schießen können soll, weil man Sportschütze im Sinn des WaffG ist... . :gaga:

Gast Norbert07
Geschrieben

Hi

Bevor ich Sportschutze wurde, habe ich fast alles geschossen was mir Spaß gemacht hat, und das mache ich heute noch so, als Sportschütze, wenn ich eine Einladung bekomme von einem Befreundeten Jäger an einen Wettkampf als Gastschutze teilzunehmen...... dann mache ich das.......wo ist das Problem.

Gruß Norbert

Geschrieben

Na ja,

wenn Du Deine eigene Waffen nutzen willst, solltest Du sie noch legal zum Stand bekommen. :rolleyes: Aber der ganze Rest steht nun wirklich mal in §9 AWaffV. :rtfm: Aber warum man auf einem "Jagd"-Stand nicht sportlich Trainieren oder 'mal "jagdlich" Schießen können soll, weil man Sportschütze im Sinn des WaffG ist... . :gaga:

Genau das meinte ich, mal abgesehen von den eigenen Waffen (der jagdliche Stand kann aber auf dem Weg zum BüMa meines Vertrauens liegen :heuldoch: ), warum will mir irgendjemand verbieten, auf einem kommerziellen Stand zu schießen, was DORT zugelassen ist? Muß ich mir ein Schild umhängen "ich bin aber Sportschütze" und kriege dort dann automatisch Hausverbot?

Ich glaube, wir verstehen uns :s75:

mfg

Ralf

Geschrieben

Na ja,

wenn Du Deine eigene Waffen nutzen willst, solltest Du sie noch legal zum Stand bekommen. :rolleyes: Aber der ganze Rest steht nun wirklich mal in §9 AWaffV. :rtfm: Aber warum man auf einem "Jagd"-Stand nicht sportlich Trainieren oder 'mal "jagdlich" Schießen können soll, weil man Sportschütze im Sinn des WaffG ist... . :gaga:

§ 9 (1) AWaffV

"Auf einer Schießstätte ist... das Schießen... auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis nur zulässig, wenn

1.

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigug... nachweisen kann und das Schießen... innerhalb des der Berechtigung zu Grunde liegenden Bedürfnisses erfolgt

2. geschossen wird

a auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b im Rahmen von Lehrgängen... Verteidigung mit Schußwaffen...

c zur Erlangung der Sachkunde...

d in der jagdlichen Ausbildung..."

Folglich:

Der Bruder (WBK) hat nur das Bedürfnis des Sportschützen. Wenn die Schießstätte insoweit nicht zugelassen ist, scheidet die Zulässigkeit nach § 9 (1) Nr. 1 AWaffV aus.

Also kommt nur die Zulässigkeit nach § 9 (1) Nr. 2 AWaffG in Betracht, und insoweit doch wohl nur Buchstabe d "jagdliche Ausbildung".

Geschrieben

....

2.

Ansonsten: Ich empfehle die Lektüre der von mir zitierten Paragraphen. Und dann bitte ich um Mitteilung, warum die Vorschriften des WaffG nebst AWaffV neuerdings nicht mehr gelten.

3.

An sonst Interessierte: Bei eindeutigem Gesetzeswortlaut gibts wenig auszulegen.

Auch wenn Carcano manchmal die Umgangsformen vermissen läßt: Hier kann man ihm nur recht geben.

Les' die besagten Paragraphen doch einfach mal selber - und versuche sie auch zu verstehen.

Geschrieben

1.

Im Rahmen der Deinem Bruder (Sportschütze) erteilten Erlaubnis ist nur das sportliche Schießen auf einer Sportschießstätte, nicht aber das jagdliche Schießen auf einer rein jagdlichen Schießstätte zulässig, § 9 (1) Nr. 1 AWaffV.

2.

Ohne Erlaubnis (Jagdschein) kann auf einer jagdlichen Schießstätte nur in der jagdlichen Ausbildung geschossen werden, § 9 (1) Nr. 2 d) AWaffV.

3.

Es wäre darüber hinaus bereits der Transport der Waffen zum jagdlichen Schießstand durch Deinen Bruder problematisch. Dieser wäre nicht von dessen Bedürfnis (jagdliches Schießen) umfaßt, § 12 (3) Nr. 2 WaffG.

4.

Die Idee von Mäusebär (Du leihst Dir die Waffen Deines Bruders, um sie ihm am jagdlichen Schießstand zum Schießen zu überlassen - habe ich das so richtig verstanden?) hilft auch nicht weiter, da

4.1

siehe oben 2.

4.2

die Leihe nur zu dem von Deinem (jagdlichen) Bedürfnis umfaßten Zweck erfolgen darf, § 12 (1) Nr. 1 a) WaffG. Du willst die Waffen aber nicht selber jagdlich schießen, sondern Deinen Bruder schießen lassen.

5.

Du kannst jedoch die Waffen zum jagdlichen Schießstand befördern, § 12 (1) Nr. 1 b WaffG. Dazu braucht man keinen vom Bedürfnis umfaßten Zweck. Allerdings gilt dann immer noch das zu 2. Ausgeführte.

Empfehle Lektüre des Gesetzestextes, namentlich der §§ 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1, 27 WaffRNeuRegG.

Danach darf jeder!!! auf einer zugelassenen Schießstätte mit ihm dort für diesen Zweck überlassener Waffe und Munition schießen und zwar alles was dort zugelassen ist - auch auf Tierscheiben und soetwas, Ausnahme lediglich Mannscheiben und Verteidigungsübungen. Ein/das Bedürfnis spielt hier keinerlei Rolle, da obiger Vorgang erlaubnisfrei!!! ist.

Transport ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b) ohne Erlaubnis möglich, wenn Waffe von einem Berechtigten (Sportschütze/Jäger) zum Zwecke de Transports vorübergehend erworben wird und der Transporteur Inhaber einer WBK ist; Bedürfnis, welches der WBK zu Grunde liegt, spielt keine Geige.

Der DJV hat darüber hinaus ein eigenes Wettkampfprogramm, wobei (auch) auf Tierscheiben geschossen wird. Das reicht als Zulässigkeitsgrund.

Geschrieben

:AZZANGEL:

AWaffV § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition

auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1

des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und

Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen

dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses

erfolgt, ...

Zitier es doch mal komplett, und jetzt versuchen wir, die Sache, die eigentlich eindeutig formuliert ist, in verständliches Deutsch zu übersetzen für alle, die immer irgend etwas in irgendwelche Aussagen hinein interpretieren müssen:

Die o.g. Berechtigung zum Erwerb und Besitz im Sinne des WaffG (d.h. zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt) erhalte ich in dem Moment, in dem ich z.B. dem Betreiber eines kommerziellen Schießstandes 20 oder 30 oder vieviel auch immer Ocken über den Tisch schiebe und von diesem im Gegenzug eine Waffe samt Mumpeln überreicht bekomme mit der Äußerung: " Da vorn ist die Scheibe".

In dem Moment habe ich die Waffe erworben und übe die tatsächliche Gewalt darüber aus, oder etwa nicht???

Daß ich die Wumme im Anschluß nicht mit nach Hause nehmen darf, steht auf einem ganz anderen Blatt ...

mfg

Ralf

Geschrieben

2.

Ansonsten: Ich empfehle die Lektüre der von mir zitierten Paragraphen. Und dann bitte ich um Mitteilung, warum die Vorschriften des WaffG nebst AWaffV neuerdings nicht mehr gelten.

Na gelten tun sie wohl schon. Hat aber nichts damit zu tun dass man sie völlig sinnfremd anwendet.

Als ich noch Rechtskunde hatte nannte man sowas Rechtsbeugung.

Z.B

2. geschossen wird

a auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

hatten wir die Diskussion schon vor 3 Jahren im Rahmen der Diskussionen um das neue WaffG. Bereits damals wurden von Politikern, Waffenrechtsreferenten ect. schriftliche Hinweise gegeben dass das eben NICHT so auszulegen ist wie Du das machst. Damals ging es darum dass manche wortwörtlich-Leser meinten aufgrund dieser Bestimmung müsse man immer das KOMPLETTE PROGRAMM schiessen, ein rechtshänder dürfe beim einhändigen schiessen nur mit der rechten Hand schiessen ect..

Dass mein Training auch nur EINEN SCHUSS umfassen kann, auch andere Scheiben (weisse Scheibe??) benutzt werden dürfen, ichg zum Ausgleich einer Fehlhaltung auch nicht Sportordnung konforme Übungen machen darf, all das wurde lange lange geklärt.

Und nun fällt plötzlich jemandem der Begriff des vom Bedürfnis umfassten Zwecks auf ( der im Zusammenhang mit dem Türsteher Paragrafen geschaffen und gedacht ist !!!! ) , er denkt sich seinen Teil und meint das könne er nun mit diesem einen Halbsatz (Zitat) auf den Kopfstellen.

Da wundert ihr euch dass die Leute überreagieren?

Geschrieben

Der Idiotenanteil hier ist schon *erschreckend* hoch. Frogger hat die Lage zutreffend dargestellt.

Carcano

Carconos Bemerkungen sind manchmal kurz, trocken, gemein, störend, hinterhältig, aber nicht selten passend und in vielen Fällen, so wie hier auch wieder, voll ins schwarze treffend.

Gruß

Makalu

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.